Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Abkürzung
MinStG 2022
Abkürzung
MinStG 2022
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 1. (1) Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).
(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;
die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00 und 2712 90 31 bis 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2902 11 00, 2902 19 90, 2902 20 bis 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;
aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester der Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur;
durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.
(5) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterposition 2711 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;
die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00 und 2712 90 31 bis 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2902 11 00, 2902 19 90, 2902 20 bis 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, ausgenommen Erdgas, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;
aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester der Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur;
durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.
(5) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterposition 2711 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
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§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;
die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00 und 2712 90 31 bis 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2902 11 00, 2902 19 90, 2902 20 bis 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, ausgenommen Erdgas, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;
aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester der Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur;
durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.
(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 00 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Position 2901 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 11 und 2707 99 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Positionen 2711 und 2901 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich chemisch reines Methan und Propan, ausgenommen Erdgas;
die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 20 00, 2712 90 31, 2712 90 33, 2712 90 39 und 2712 90 90 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2902 11, 2902 19 91, 2902 19 99, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 3403 11 00 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, ausgenommen Erdgas, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, ausgenommen Kohle, Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, Torf oder andere vergleichbare feste Kohlenwasserstoffe oder Erdgas, die zum Verheizen dienen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;
aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur;
durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.
(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 319 S. 1) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 4 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind:
die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
die Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
die Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 4 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und
der im Abs. 8 Z 4 bezeichneten Art ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur;
aus den unter Z 1 bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur;
durch alkoholische Gärung hergestellter Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur.
(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,
sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und
der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 2. (1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;
der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
“Bioethanol”, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter unvergällter Ethanol der Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent;
“Fettsäuremethylester” (FAME, Biodiesel), das ist ein aus Biomasse (pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten) hergestellter Methylester;
“Biogas”, das ist ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gas;
“Biomethanol”, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;
“Biodimethylether”, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
“Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)”, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47%;
“Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)”, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36%;
“Synthetische Biokraftstoffe”, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;
“Biowasserstoff”, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;
“Reines Pflanzenöl”, das ist ein aus Biomasse (Ölsaaten) durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.
(4a) “Biomasse” sind biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen III und IV der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1, produzierten Erzeugnissen, Abfällen oder Rückständen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe) und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.
(4b) Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.
(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2001 S. 1, und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 19 69, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur;
der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
Positionen 1507 bis 1518,
Unterposition 3824 90 99,
Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,
sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;
der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,
der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und
der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art
ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
§ 2a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);
Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);
anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;
Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;
Ort der Einfuhr:
beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Mineralöl bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befindet;
beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Mineralöl in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 4 510 S;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 5 500 S;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 290 S;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 91 00 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 290 S;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 650 S;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 2 600 S;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, die zum Verheizen verwendet werden, 200 S;
für 1 000 kg Flüssiggase, die als Treibstoff verwendet werden, 2 600 S;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 4 510 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 290 S.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 650 S für 1 000 l.
(4) Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1 000 l.
(5) Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 4
vgl. § 64a Abs. 4 idF BGBl. Nr. 297/1995
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 5 610 S;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 6 600 S;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 890 S;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 91 00 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 890 S;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 950 S;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen oder zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (§ 8 Abs. 2) verwendet werden, 500 S, ansonsten für 1 000 l 3 890 S;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S, ansonsten 600 S;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 5 610 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 890 S.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 950 S für 1 000 l.
(4) Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1 000 l.
(5) Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 4
vgl. § 64a Abs. 4 idF BGBl. Nr. 297/1995
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 5 610 S;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 6 600 S;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 890 S;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 91 00 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 890 S;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 950 S;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen verwendet werden, 500 S, ansonsten für 1 000 l 3 890 S;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S, ansonsten 600 S;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 5 610 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 890 S.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 950 S für 1 000 l.
(4) Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1 000 l.
(5) Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 4
vgl. § 64a Abs. 4 idF BGBl. Nr. 297/1995
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 5 610 S;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 6 600 S;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 890 S;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 890 S;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 950 S;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen verwendet werden, 500 S, ansonsten für 1 000 l 3 890 S;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S, ansonsten 600 S;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 5 610 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 890 S.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 950 S für 1 000 l.
(4) Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1 000 l.
(5) Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Bezugszeitraum: Abs. 4
vgl. § 64d Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 106/1999
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 5 610 S;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 6 600 S;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 890 S;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 890 S;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 950 S;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen verwendet werden, 500 S, ansonsten für 1 000 l 3 890 S;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S, ansonsten 600 S;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 5 610 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 890 S.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 950 S für 1 000 l.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)
(5) Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 407 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 479 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 282 Euro;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 282 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 69 Euro;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 Euro;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur 36 Euro, wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, ansonsten für 1 000 l 282 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 Euro, ansonsten 43 Euro;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 407 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 282 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 69 Euro für 1 000 l.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 10 mg/kg 417 €,
mehr als 10 mg/kg 432 €;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 10 mg/kg 489 €,
mehr als 10 mg/kg 504 €;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 317 €;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 10 mg/kg 302 €,
mehr als 10 mg/kg 317 €;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 €,
ansonsten für 1 000 l
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 €,
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 €;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 412 Euro;
bb) ansonsten 445 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 484 Euro;
bb) ansonsten 517 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
317 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro,
bb) ansonsten 325 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 432 € für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 317 €.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 412 Euro;
bb) ansonsten 445 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 484 Euro;
bb) ansonsten 517 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
317 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro,
bb) ansonsten 325 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Oktober 2005 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 302 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 317 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 445 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 325 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 447 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 462 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
bb) ansonsten 475 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 519 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 534 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
bb) ansonsten 547 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht;
355 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 98 €;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 475 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 375 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 98 € für 1 000 l.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 447 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 462 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
bb) ansonsten 475 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 519 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 534 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
bb) ansonsten 547 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht;
355 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 475 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 375 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 447 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 462 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
bb) ansonsten 475 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
bb) ansonsten 475 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 519 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 534 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
bb) ansonsten 547 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
bb) ansonsten 547 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht;
355 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 475 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 375 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Steuersätze
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 447 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 462 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
bb) ansonsten 475 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
bb) ansonsten 475 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 482 Euro;
bb) ansonsten 515 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 519 Euro;
bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 534 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
bb) ansonsten 547 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
bb) ansonsten 547 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 554 Euro;
bb) ansonsten 587 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht;
355 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht;
397 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 Euro;
bb) ansonsten 425 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 €;
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
bb) ansonsten 325 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
bb) ansonsten 375 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2010 entsteht,
aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 Euro;
bb) ansonsten 425 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 47% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 515 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 425 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro.
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen auf der Donau aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Amtsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas und Methan, die zum Verheizen bestimmt sind, oder Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
Mineralöl, das von Inhabern eines Herstellungsbetriebes (§ 26 Abs. 1) zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck verwendet wird;
andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, die nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden sollen;
Erdgas, Flüssiggas und Methan, die bei der Erzeugung von elektrischer Energie verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Amtsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas und Methan, die zum Verheizen bestimmt sind, oder Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
Mineralöl, das von Inhabern eines Herstellungsbetriebes (§ 26 Abs. 1) zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck verwendet wird;
andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, die nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden sollen;
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
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Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Amtsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
Mineralöl, das von Inhabern eines Herstellungsbetriebes (§ 26 Abs. 1) zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 7 und Z 8 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt wird oder
der im § 2 Abs. 5 bezeichneten Art, das bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck verwendet wird;
andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, die nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden sollen;
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Amtsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
Mineralöl, das von Inhabern eines Herstellungsbetriebes (§ 26 Abs. 1) zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 7 und Z 8 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt wird oder
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck verwendet wird;
andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, die nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet werden sollen;
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64c Abs. 2 idF BGBl. Nr. 427/1996.
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
Mineralöl, das von Inhabern eines Herstellungsbetriebes (§ 26 Abs. 1) zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 7
vgl. § 64d Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 106/1999
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe ausschließlich aus biogenen Stoffen;
Mineralöl, das von Inhabern eines Herstellungsbetriebes (§ 26 Abs. 1) zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe ausschließlich aus biogenen Stoffen;
Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs. 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges entgeltlich erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 47% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% beschränkt ist;
Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs. 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 47% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% beschränkt ist;
Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs. 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch
Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau, dem Bodensee oder auf dem Neusiedlersee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 47% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% beschränkt ist;
Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs. 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Steuerbefreiungen
§ 4. (1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges erbracht werden, aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird;
Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau, dem Bodensee oder auf dem Neusiedlersee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden; wird als Schiffsbetriebsstoff Gasöl verwendet, ist eine steuerfreie Abgabe nur zulässig, wenn gekennzeichnetes Gasöl gemäß § 9 abgegeben wird;
Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird;
Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe,
die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder
die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wird. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 47% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 36% beschränkt ist;
Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs. 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird;
Mineralöl
der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll,
der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung für mineralogische Verfahren oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,
den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet
§ 5. (1) Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet
für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Flüssiggas oder Methan, das im Steuergebiet zu anderen Zwecken als zum Antrieb von Motoren oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet worden ist,
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die im Steuergebiet auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet worden sind,
für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Erdgas, Flüssiggas oder Methan, das im Steuergebiet bei der Erzeugung von elektrischer Energie verwendet worden ist,
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,
im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.
(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 10, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 10 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie im Falle des § 4 Abs. 1 Z 5 auf Antrag des Lieferanten und in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 6 oder 10 auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,
in den Fällen des Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 dem Hauptzollamt Wien,
in den übrigen Fällen dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.
(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet
§ 5. (1) Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet
für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die im Steuergebiet auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet worden sind,
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,
im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.
(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 10, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 10 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie im Falle des § 4 Abs. 1 Z 5 auf Antrag des Lieferanten und in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 6 oder 10 auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,
in den Fällen des Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 dem Hauptzollamt Wien,
in den übrigen Fällen dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.
(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet
§ 5. (1) Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet
für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind,
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,
im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.
(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a erster Fall, Z 6 und 9 auf Antrag des Verwenders und in den weiteren Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,
in den Fällen des Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 dem Hauptzollamt Wien,
in den übrigen Fällen dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.
(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet
§ 5. (1) Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet
für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind,
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,
im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.
(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,
in den Fällen des Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 dem Hauptzollamt Wien,
in den übrigen Fällen dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.
(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(7) Soweit einem Vergütungsantrag nach Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung. Der Vergütungsbetrag ist an die betreffende Vertretung oder internationale Einrichtung zu leisten.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet
§ 5. (1) Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet
für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind,
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,
im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.
(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,
in den Fällen des Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 dem Zollamt Wien,
in den übrigen Fällen dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.
(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(7) Soweit einem Vergütungsantrag nach Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung. Der Vergütungsbetrag ist an die betreffende Vertretung oder internationale Einrichtung zu leisten.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet
§ 5. (1) Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet
für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,
im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.
(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,
in den Fällen des Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 dem Zollamt Wien,
in den übrigen Fällen dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.
(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(7) Soweit einem Vergütungsantrag nach Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung. Der Vergütungsbetrag ist an die betreffende Vertretung oder internationale Einrichtung zu leisten.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
Beimischung von biogenen Stoffen
§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von
3,20 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und
2,58 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt,
zu erstatten oder zu vergüten.
(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Steuerlager über einen Gehalt von 5% am Gemisch beigemischt wurden, oder
die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
(3) Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß.
(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
Beimischung von biogenen Stoffen
§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von
3,20 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und
3,89 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt,
zu erstatten oder zu vergüten.
(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Steuerlager im Falle des Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder
die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
(3) Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach § 32.
(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
Beimischung von biogenen Stoffen
§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von
3,20 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und
3,89 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt,
zu erstatten oder zu vergüten.
(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Steuerlager im Falle des Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder
die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
(3) Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach § 32.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Werden Kraftstoffen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 nicht aus.
(6) Werden biogenen Stoffen außerhalb eines Steuerlagers Mineralöle oder andere Stoffe beigemischt, findet § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 auf das Gemisch keine Anwendung, wenn dieses vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
Beimischung von biogenen Stoffen
§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von
0,233 Euro, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und
0,282 Euro, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt,
zu erstatten oder zu vergüten.
(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Steuerlager im Falle des Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder
die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
(3) Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach § 32.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Werden Kraftstoffen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 nicht aus.
(6) Werden biogenen Stoffen außerhalb eines Steuerlagers Mineralöle oder andere Stoffe beigemischt, findet § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 auf das Gemisch keine Anwendung, wenn dieses vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
Beimischung von biogenen Stoffen
§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von
0,243 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und
0,302 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt,
zu erstatten oder zu vergüten.
(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Steuerlager im Falle des Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder
die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
(3) Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach § 32.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Werden Kraftstoffen aus biogenen Stoffen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern beigemischt, schließen derartige Beimischungen die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 7 nicht aus.
(6) Werden biogenen Stoffen außerhalb eines Steuerlagers Mineralöle oder andere Stoffe beigemischt, findet § 21 Abs. 1 Z 5 und 6 auf das Gemisch keine Anwendung, wenn dieses vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
Beimischung von biogenen Stoffen
§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von
0,243 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und
0,302 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt,
zu erstatten oder zu vergüten.
(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Steuerlager im Falle des Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder
die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
(3) Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach § 32.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(Anm.: Abs. 5 und Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
Beimischung von biogenen Stoffen
§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von
0,243 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)
zu erstatten oder zu vergüten.
(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,
die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
die in dem Steuerlager im Falle des Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder
die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.
(3) Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach § 32.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(Anm.: Abs. 5 und Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen
(Anm.: § 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Begünstigung für Schienenfahrzeuge
§ 7. Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Hauptzollamt Wien ein Betrag von 2,58 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Hauptzollamt Wien zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64a Abs. 4 idF BGBl. Nr. 297/1995.
Begünstigung für Schienenfahrzeuge
§ 7. Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Hauptzollamt Wien ein Betrag von 2,94 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Hauptzollamt Wien zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64a Abs. 4 idF BGBl. Nr. 297/1995.
Begünstigung für Schienenfahrzeuge
§ 7. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Hauptzollamt Wien ein Betrag von 2,94 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Hauptzollamt Wien zu stellen.
(2) Eisenbahnunternehmen im Sinne des Abs. 1 sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen.
(3) Eine Vergütung ist ausgeschlossen für Gasöl, das von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, die auch zum Einsatz im nicht schienengebundenen Verkehr geeignet sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Begünstigung für Schienenfahrzeuge
§ 7. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Hauptzollamt Wien ein Betrag von 0,213 Euro je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Hauptzollamt Wien zu stellen.
(2) Eisenbahnunternehmen im Sinne des Abs. 1 sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen.
(3) Eine Vergütung ist ausgeschlossen für Gasöl, das von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, die auch zum Einsatz im nicht schienengebundenen Verkehr geeignet sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Begünstigung für Schienenfahrzeuge
§ 7. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Hauptzollamt Wien ein Betrag von 0,204 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Hauptzollamt Wien zu stellen.
(2) Eisenbahnunternehmen im Sinne des Abs. 1 sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen.
(3) Eine Vergütung ist ausgeschlossen für Gasöl, das von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, die auch zum Einsatz im nicht schienengebundenen Verkehr geeignet sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Begünstigung für Schienenfahrzeuge
§ 7. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,204 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen.
(2) Eisenbahnunternehmen im Sinne des Abs. 1 sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen.
(3) Eine Vergütung ist ausgeschlossen für Gasöl, das von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, die auch zum Einsatz im nicht schienengebundenen Verkehr geeignet sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Begünstigung für Schienenfahrzeuge
§ 7. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,199 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen.
(2) Eisenbahnunternehmen im Sinne des Abs. 1 sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen.
(3) Eine Vergütung ist ausgeschlossen für Gasöl, das von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, die auch zum Einsatz im nicht schienengebundenen Verkehr geeignet sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Begünstigung für Schienenfahrzeuge
§ 7. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,249 € je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen.
(2) Eisenbahnunternehmen im Sinne des Abs. 1 sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen.
(3) Eine Vergütung ist ausgeschlossen für Gasöl, das von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, die auch zum Einsatz im nicht schienengebundenen Verkehr geeignet sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64n Abs. 2.
Begünstigung für Schienenfahrzeuge
§ 7. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,299 Euro je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen.
(2) Eisenbahnunternehmen im Sinne des Abs. 1 sind Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen.
(3) Eine Vergütung ist ausgeschlossen für Gasöl, das von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, die auch zum Einsatz im nicht schienengebundenen Verkehr geeignet sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Agrardiesel
§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen.
(2) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
(3) Der zu vergütende Betrag beträgt 0,204 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach
dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder
einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 7.
(4) Übersteigen insgesamt die gemäß Abs. 1 beantragten Vergütungssummen in einem Kalenderjahr den Betrag von 50 Millionen Euro, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Vergütung von 50 Millionen Euro gekürzt.
(5) Die zuständige Behörde ist für das gesamte Bundesgebiet das Zollamt Wien.
Sie bedient sich geeigneter Dritter, die über die erforderlichen Daten verfügen
- zur Entgegennahme und Prüfung der Anträge
- zur Entscheidung über den zu vergütenden Betrag und
- zur Verständigung der auszahlenden Stellen über die auszuzahlenden Beträge.
(6) Der Vergütungsberechtigte hat bis zum 15. Mai des laufenden Jahres mitzuteilen, ob er die Pauschalregelung gemäß Abs. 3 Z 2 in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird auf Grund der pauschalen Verbrauchssätze gemäß Abs. 7 der Vergütungsbetrag bis September des laufenden Jahres ausbezahlt. Beantragt der Vergütungsberechtigte eine Vergütung gemäß Abs. 3 Z 1, ist der tatsächliche Verbrauch des gesamten Kalenderjahres durch geeignete Belege nachzuweisen, wobei eine Auszahlung erst nach Überprüfung der Belege erfolgt. Beträge unter 30 Euro werden nicht ausbezahlt.
(7) Nähere Bestimmungen betreffend Antragstellung, Antragsfristen, Verfahren, Nachweis der gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichteten Mineralölsteuer, Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs, Obergrenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sowie Festlegung pauschaler Verbrauchssätze sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
MinStG 2022
Agrardiesel
§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen.
(2) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
(3) Der zu vergütende Betrag beträgt 0,204 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach
dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder
einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 7.
(4) Übersteigen insgesamt die gemäß Abs. 1 beantragten Vergütungssummen in einem Kalenderjahr den Betrag von 50 Millionen Euro, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Vergütung von 50 Millionen Euro gekürzt.
(5) Die zuständige Behörde ist für das gesamte Bundesgebiet das Zollamt Wien.
Sie bedient sich geeigneter Dritter, die über die erforderlichen Daten verfügen
- zur Entgegennahme und Prüfung der Anträge
- zur Entscheidung über den zu vergütenden Betrag und
- zur Verständigung der auszahlenden Stellen über die auszuzahlenden Beträge.
(6) Der Vergütungsberechtigte hat bis zum 15. Mai des laufenden Jahres mitzuteilen, ob er die Pauschalregelung gemäß Abs. 3 Z 2 in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird auf Grund der pauschalen Verbrauchssätze gemäß Abs. 7 der Vergütungsbetrag bis September des laufenden Jahres ausbezahlt. Beantragt der Vergütungsberechtigte eine Vergütung gemäß Abs. 3 Z 1, ist der tatsächliche Verbrauch des gesamten Kalenderjahres durch geeignete Belege nachzuweisen, wobei eine Auszahlung erst nach Überprüfung der Belege erfolgt. Beträge unter 30 Euro werden nicht ausbezahlt.
(7) Nähere Bestimmungen betreffend Antragstellung, Antragsfristen, Verfahren, Nachweis der gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichteten Mineralölsteuer, Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs, Obergrenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sowie Festlegung pauschaler Verbrauchssätze sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
MinStG 2022
Agrardiesel
§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen.
(2) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
(3) Der zu vergütende Betrag beträgt 0,199 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach
dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder
einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 7.
(4) Übersteigen insgesamt die gemäß Abs. 1 beantragten Vergütungssummen in einem Kalenderjahr den Betrag von 50 Millionen Euro, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Vergütung von 50 Millionen Euro gekürzt.
(5) Die zuständige Behörde ist für das gesamte Bundesgebiet das Zollamt Wien.
Sie bedient sich geeigneter Dritter, die über die erforderlichen Daten verfügen
- zur Entgegennahme und Prüfung der Anträge
- zur Entscheidung über den zu vergütenden Betrag und
- zur Verständigung der auszahlenden Stellen über die auszuzahlenden Beträge.
(6) Der Vergütungsberechtigte hat bis zum 15. Mai des laufenden Jahres mitzuteilen, ob er die Pauschalregelung gemäß Abs. 3 Z 2 in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird auf Grund der pauschalen Verbrauchssätze gemäß Abs. 7 der Vergütungsbetrag bis September des laufenden Jahres ausbezahlt. Beantragt der Vergütungsberechtigte eine Vergütung gemäß Abs. 3 Z 1, ist der tatsächliche Verbrauch des gesamten Kalenderjahres durch geeignete Belege nachzuweisen, wobei eine Auszahlung erst nach Überprüfung der Belege erfolgt. Beträge unter 30 Euro werden nicht ausbezahlt.
(7) Nähere Bestimmungen betreffend Antragstellung, Antragsfristen, Verfahren, Nachweis der gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichteten Mineralölsteuer, Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs, Obergrenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sowie Festlegung pauschaler Verbrauchssätze sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
MinStG 2022
Agrardiesel
§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen.
(2) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
(3) Der zu vergütende Betrag beträgt 0,249 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach
dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder
einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 7.
(4) Übersteigen insgesamt die gemäß Abs. 1 beantragten Vergütungssummen in einem Kalenderjahr den Betrag von 50 Millionen Euro, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Vergütung von 50 Millionen Euro gekürzt.
(5) Die zuständige Behörde ist für das gesamte Bundesgebiet das Zollamt Wien.
Sie bedient sich geeigneter Dritter, die über die erforderlichen Daten verfügen
- zur Entgegennahme und Prüfung der Anträge
- zur Entscheidung über den zu vergütenden Betrag und
- zur Verständigung der auszahlenden Stellen über die auszuzahlenden Beträge.
(6) Der Vergütungsberechtigte hat bis zum 15. Mai des laufenden Jahres mitzuteilen, ob er die Pauschalregelung gemäß Abs. 3 Z 2 in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird auf Grund der pauschalen Verbrauchssätze gemäß Abs. 7 der Vergütungsbetrag bis September des laufenden Jahres ausbezahlt. Beantragt der Vergütungsberechtigte eine Vergütung gemäß Abs. 3 Z 1, ist der tatsächliche Verbrauch des gesamten Kalenderjahres durch geeignete Belege nachzuweisen, wobei eine Auszahlung erst nach Überprüfung der Belege erfolgt. Beträge unter 30 Euro werden nicht ausbezahlt.
(7) Nähere Bestimmungen betreffend Antragstellung, Antragsfristen, Verfahren, Nachweis der gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichteten Mineralölsteuer, Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs, Obergrenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sowie Festlegung pauschaler Verbrauchssätze sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64n Abs. 2.
Agrardiesel
§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Abs. 3 errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 der Gewerbeordnung stehen.
(2) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
(3) Der zu vergütende Betrag beträgt 0,299 Euro je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach
dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer durch Verordnung gemäß Abs. 7 festzulegenden Obergrenze oder
einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 7.
(4) Übersteigen insgesamt die gemäß Abs. 1 beantragten Vergütungssummen in einem Kalenderjahr den Betrag von 50 Millionen Euro, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Vergütung von 50 Millionen Euro gekürzt.
(5) Die zuständige Behörde ist für das gesamte Bundesgebiet das Zollamt Wien.
Sie bedient sich geeigneter Dritter, die über die erforderlichen Daten verfügen
- zur Entgegennahme und Prüfung der Anträge
- zur Entscheidung über den zu vergütenden Betrag und
- zur Verständigung der auszahlenden Stellen über die auszuzahlenden Beträge.
(6) Der Vergütungsberechtigte hat bis zum 15. Mai des laufenden Jahres mitzuteilen, ob er die Pauschalregelung gemäß Abs. 3 Z 2 in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird auf Grund der pauschalen Verbrauchssätze gemäß Abs. 7 der Vergütungsbetrag bis September des laufenden Jahres ausbezahlt. Beantragt der Vergütungsberechtigte eine Vergütung gemäß Abs. 3 Z 1, ist der tatsächliche Verbrauch des gesamten Kalenderjahres durch geeignete Belege nachzuweisen, wobei eine Auszahlung erst nach Überprüfung der Belege erfolgt. Beträge unter 30 Euro werden nicht ausbezahlt.
(7) Nähere Bestimmungen betreffend Antragstellung, Antragsfristen, Verfahren, Nachweis der gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichteten Mineralölsteuer, Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs, Obergrenzen gemäß Abs. 2 Z 1 sowie Festlegung pauschaler Verbrauchssätze sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Begünstigung für Wärmeerzeugung
§ 8. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 2,58 S je Liter zu vergüten.
(2) Begünstigte Anlagen sind stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen) und stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die Gesamtenergieanlage oder die Wärmepumpe genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Mißbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wieviel Gasöl jeweils verwendet wurde.
(3) Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem nach Abs. 4 zuständigen Zollamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Bezugszeitraum: Abs. 1
vgl. § 64a Abs. 4 idF BGBl. Nr. 297/1995
Begünstigung für Wärmeerzeugung
§ 8. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 2,94 S je Liter zu vergüten.
(2) Begünstigte Anlagen sind stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen) und stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die Gesamtenergieanlage oder die Wärmepumpe genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Mißbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wieviel Gasöl jeweils verwendet wurde.
(3) Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem nach Abs. 4 zuständigen Zollamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Begünstigte Anlagen zur Erzeugung von Wärme undelektrischer Energie
§ 8. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 2,94 S je Liter zu vergüten.
(2) Begünstigte Anlagen sind
stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen),
stationäre Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen,
stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen,
wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die genannten Anlagen genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Missbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wie viel Gasöl jeweils verwendet wurde.
(3) Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem nach Abs. 4 zuständigen Zollamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Begünstigte Anlagen zur Erzeugung von Wärme undelektrischer Energie
§ 8. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,213 Euro je Liter zu vergüten.
(2) Begünstigte Anlagen sind
stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen),
stationäre Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen,
stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen,
wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die genannten Anlagen genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Missbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wie viel Gasöl jeweils verwendet wurde.
(3) Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem nach Abs. 4 zuständigen Zollamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Begünstigte Anlagen zur Erzeugung von Wärme undelektrischer Energie
§ 8. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,204 € je Liter zu vergüten.
(2) Begünstigte Anlagen sind
stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen),
stationäre Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen,
stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen,
wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die genannten Anlagen genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Missbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wie viel Gasöl jeweils verwendet wurde.
(3) Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem nach Abs. 4 zuständigen Zollamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Begünstigte Anlagen zur Erzeugung von Wärme undelektrischer Energie
§ 8. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,199 € je Liter zu vergüten.
(2) Begünstigte Anlagen sind
stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen),
stationäre Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen,
stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen,
wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die genannten Anlagen genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Missbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wie viel Gasöl jeweils verwendet wurde.
(3) Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem nach Abs. 4 zuständigen Zollamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Begünstigte Anlagen zur Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie
§ 8. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,249 € je Liter zu vergüten.
(2) Begünstigte Anlagen sind
stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen),
stationäre Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen,
stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen,
wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die genannten Anlagen genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Missbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wie viel Gasöl jeweils verwendet wurde.
(3) Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem nach Abs. 4 zuständigen Zollamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Begünstigte Anlagen zur Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie
§ 8. (1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,299 Euro je Liter zu vergüten.
(2) Begünstigte Anlagen sind
stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen),
stationäre Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen,
stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen,
wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die genannten Anlagen genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Missbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wie viel Gasöl jeweils verwendet wurde.
(3) Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem nach Abs. 4 zuständigen Zollamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Gekennzeichnetes Gasöl
Begriff, Verwendung
§ 9. (1) Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt.
(2) Zur besonderen Kennzeichnung ist das Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der Kennzeichnungsstoffe und die Mengen, welche in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen, zu bestimmen.
(3) Dem Inhaber eines Steuerlagers ist auf Antrag die Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu erteilen, wenn in seinem Betrieb geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gewährleistet ist. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung der Bewilligung für das Steuerlager zuständigen Zollamt schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn Gasöl nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wird oder die Einrichtungen, die zur Kennzeichnung verwendet werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht mehr gewährleisten.
(4) In das Steuergebiet eingebrachtes Gasöl gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, daß das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens die in der nach Abs. 2 erlassenen Verordnung genannten Kennzeichnungsstoffe enthält.
(5) Mineralöle der im § 3 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art, ausgenommen das im Abs. 1 angeführte Gasöl, dürfen nicht
mit der für gekennzeichnetes Gasöl vorgesehenen Kennzeichnung versehen werden oder
in das Steuergebiet eingebracht oder im Steuergebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die nach Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung aufweisen.
(6) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen oder zum Antrieb der in § 8 angeführten begünstigten Anlagen ist verboten.
(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb einer im § 8 angeführten Anlage ist dem im § 8 Abs. 4 bezeichneten Zollamt vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach § 8 entsteht erst dann wieder, wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, daß gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage nicht mehr verwendet wird.
(8) Gekennzeichnetes Gasöl darf, ausgenommen in den Fällen des Abs. 6, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Gekennzeichnetes Gasöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.
(9) Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung, die außerhalb eines im Abs. 3 bezeichneten Steuerlagers vorgenommen wird, ist verboten.
Abkürzung
MinStG 2022
Gekennzeichnetes Gasöl
Begriff, Verwendung
§ 9. (1) Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt.
(2) Zur besonderen Kennzeichnung ist das Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der Kennzeichnungsstoffe und die Mengen, welche in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen, zu bestimmen.
(3) Dem Inhaber eines Steuerlagers ist auf Antrag die Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu erteilen, wenn in seinem Betrieb geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gewährleistet ist. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung der Bewilligung für das Steuerlager zuständigen Zollamt schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn Gasöl nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wird oder die Einrichtungen, die zur Kennzeichnung verwendet werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht mehr gewährleisten.
(4) In das Steuergebiet eingebrachtes Gasöl gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, daß das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens die in der nach Abs. 2 erlassenen Verordnung genannten Kennzeichnungsstoffe enthält.
(5) Mineralöle der im § 3 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art, ausgenommen das im Abs. 1 angeführte Gasöl, dürfen nicht
mit der für gekennzeichnetes Gasöl vorgesehenen Kennzeichnung versehen werden oder
in das Steuergebiet eingebracht oder im Steuergebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die nach Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung aufweisen.
(6) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen oder zum Antrieb der in § 8 angeführten begünstigten Anlagen ist verboten.
(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb einer im § 8 angeführten Anlage ist dem im § 8 Abs. 4 bezeichneten Zollamt vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach § 8 entsteht erst dann wieder, wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, daß gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage nicht mehr verwendet wird.
(8) Gekennzeichnetes Gasöl darf, ausgenommen in den Fällen des Abs. 6, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Gekennzeichnetes Gasöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.
(9) Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung, die außerhalb eines im Abs. 3 bezeichneten Steuerlagers vorgenommen wird, ist verboten.
Abkürzung
MinStG 2022
Gekennzeichnetes Gasöl
Begriff, Verwendung
§ 9. (1) Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.
(2) Zur besonderen Kennzeichnung ist das Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der Kennzeichnungsstoffe und die Mengen, welche in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen, zu bestimmen.
(3) Dem Inhaber eines Steuerlagers ist auf Antrag die Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu erteilen, wenn in seinem Betrieb geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gewährleistet ist. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung der Bewilligung für das Steuerlager zuständigen Zollamt schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn Gasöl nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wird oder die Einrichtungen, die zur Kennzeichnung verwendet werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht mehr gewährleisten.
(4) In das Steuergebiet eingebrachtes Gasöl gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, daß das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens die in der nach Abs. 2 erlassenen Verordnung genannten Kennzeichnungsstoffe enthält.
(5) Mineralöle der im § 3 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art, ausgenommen das im Abs. 1 angeführte Gasöl, dürfen nicht
mit der für gekennzeichnetes Gasöl vorgesehenen Kennzeichnung versehen werden oder
in das Steuergebiet eingebracht oder im Steuergebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die nach Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung aufweisen.
(6) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als
zum Verheizen,
zum Antrieb der im § 8 angeführten begünstigten Anlagen,
zum Betrieb einer stationären Anlage, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dient,
ist verboten.
(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb einer im § 8 angeführten Anlage oder einer Anlage, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dient, ist dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach § 8 entsteht erst dann wieder, wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, daß gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage nicht mehr verwendet wird.
(8) Gekennzeichnetes Gasöl darf, ausgenommen in den Fällen des Abs. 6, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Gekennzeichnetes Gasöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.
(9) Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung, die außerhalb eines im Abs. 3 bezeichneten Steuerlagers vorgenommen wird, ist verboten.
(10) Im Steuergebiet ist die Verwendung von Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art, das außerhalb des Steuergebietes für Zwecke einer Steuerbegünstigung gekennzeichnet wurde, verboten. Dies gilt jedoch nicht
für nach Abs. 2 gekennzeichnetes Gasöl, das zu einem im Abs. 6 angeführten Zweck verwendet wird,
in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, es sei denn, das Mineralöl wird als Treibstoff für Kraftfahrzeuge verwendet.
(11) Der Zusatz von weiteren Kennzeichnungsstoffen zu gekennzeichnetem Gasöl ist verboten, wenn durch diesen Zusatz die Kennzeichnung nach Abs. 2 oder eine andere, nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehene Kennzeichnung beeinträchtigt wird oder werden könnte.
Abkürzung
MinStG 2022
Gekennzeichnetes Gasöl
Begriff, Verwendung
§ 9. (1) Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.
(2) Zur besonderen Kennzeichnung ist das Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der Kennzeichnungsstoffe und die Mengen, welche in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen, zu bestimmen. Sind EG-rechtlich Kennzeichnungen vorgesehen, ist dabei auf diese Bedacht zu nehmen.
(3) Dem Inhaber eines Steuerlagers ist auf Antrag die Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu erteilen, wenn in seinem Betrieb geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gewährleistet ist. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung der Bewilligung für das Steuerlager zuständigen Zollamt schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn Gasöl nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wird oder die Einrichtungen, die zur Kennzeichnung verwendet werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht mehr gewährleisten.
(4) In das Steuergebiet eingebrachtes Gasöl gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, daß das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens die in der nach Abs. 2 erlassenen Verordnung genannten Kennzeichnungsstoffe enthält.
(5) Mineralöle der im § 3 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art, ausgenommen das im Abs. 1 angeführte Gasöl, dürfen nicht
mit der für gekennzeichnetes Gasöl vorgesehenen Kennzeichnung versehen werden oder
in das Steuergebiet eingebracht oder im Steuergebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die nach Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung aufweisen.
(6) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als
zum Verheizen,
zum Antrieb von Anlagen der im § 8 bezeichneten Art, auch wenn diese nicht mit den nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Messeinrichtungen ausgestattet sind,
ist verboten.
(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Abs. 6 Z 2 bezeichneten Art ist dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach § 8 entsteht erst dann wieder, wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, dass gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage nicht mehr verwendet wird.
(8) Nach Abs. 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetes Mineralöl darf, ausgenommen in den Fällen des Abs. 6, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Solches Mineralöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.
(9) Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung, die außerhalb eines im Abs. 3 bezeichneten Steuerlagers vorgenommen wird, ist verboten.
(10) Im Steuergebiet ist die Verwendung von Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art, das außerhalb des Steuergebietes für Zwecke einer Steuerbegünstigung gekennzeichnet wurde, verboten. Dies gilt jedoch nicht
für nach Abs. 2 gekennzeichnetes Gasöl, das zu einem im Abs. 6 angeführten Zweck verwendet wird,
in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, es sei denn, das Mineralöl wird als Treibstoff für Kraftfahrzeuge verwendet.
(11) Der Zusatz von weiteren Kennzeichnungsstoffen zu gekennzeichnetem Gasöl ist verboten, wenn durch diesen Zusatz die Kennzeichnung nach Abs. 2 oder eine andere, nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehene Kennzeichnung beeinträchtigt wird oder werden könnte.
Abkürzung
MinStG 2022
Gekennzeichnetes Gasöl
Begriff, Verwendung
§ 9. (1) Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.
(2) Zur besonderen Kennzeichnung ist das Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der Kennzeichnungsstoffe und die Mengen, welche in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen, zu bestimmen. Sind EG-rechtlich Kennzeichnungen vorgesehen, ist dabei auf diese Bedacht zu nehmen.
(3) Dem Inhaber eines Steuerlagers ist auf Antrag die Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu erteilen, wenn in seinem Betrieb geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gewährleistet ist. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung der Bewilligung für das Steuerlager zuständigen Zollamt schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn Gasöl nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wird oder die Einrichtungen, die zur Kennzeichnung verwendet werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht mehr gewährleisten.
(4) In das Steuergebiet eingebrachtes Gasöl gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, daß das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens die in der nach Abs. 2 erlassenen Verordnung genannten Kennzeichnungsstoffe enthält.
(5) Mineralöle der im § 3 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art, ausgenommen das im Abs. 1 angeführte Gasöl, dürfen nicht
mit der für gekennzeichnetes Gasöl vorgesehenen Kennzeichnung versehen werden oder
in das Steuergebiet eingebracht oder im Steuergebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die nach Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung aufweisen.
(6) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als
zum Verheizen,
zum Antrieb von Anlagen der im § 8 bezeichneten Art, auch wenn diese nicht mit den nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Messeinrichtungen ausgestattet sind,
ist verboten.
(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Abs. 6 Z 2 bezeichneten Art ist dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach § 8 entsteht erst dann wieder, wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, dass gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage nicht mehr verwendet wird.
(8) Nach Abs. 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetes Mineralöl darf, ausgenommen in den Fällen des Abs. 6, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Solches Mineralöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.
(9) Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung, die außerhalb eines im Abs. 3 bezeichneten Steuerlagers vorgenommen wird, ist verboten.
(10) Im Steuergebiet ist die Verwendung von Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art, das außerhalb des Steuergebietes für Zwecke einer Steuerbegünstigung gekennzeichnet wurde, verboten. Dies gilt jedoch nicht
für nach Abs. 2 gekennzeichnetes Gasöl, das zu einem im Abs. 6 angeführten Zweck verwendet wird,
in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter (§ 41 Abs. 6) von grenzüberschreitend eingesetzten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für andere Kraftfahrzeuge verwendet.
(11) Der Zusatz von weiteren Kennzeichnungsstoffen zu gekennzeichnetem Gasöl ist verboten, wenn durch diesen Zusatz die Kennzeichnung nach Abs. 2 oder eine andere, nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehene Kennzeichnung beeinträchtigt wird oder werden könnte.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Gekennzeichnetes Gasöl
Begriff, Verwendung
§ 9. (1) Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.
(2) Zur besonderen Kennzeichnung ist das Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der Kennzeichnungsstoffe und die Mengen, welche in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen, zu bestimmen. Sind EG-rechtlich Kennzeichnungen vorgesehen, ist dabei auf diese Bedacht zu nehmen.
(3) Dem Inhaber eines Steuerlagers ist auf Antrag die Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu erteilen, wenn in seinem Betrieb geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gewährleistet ist. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung der Bewilligung für das Steuerlager zuständigen Zollamt schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn Gasöl nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wird oder die Einrichtungen, die zur Kennzeichnung verwendet werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht mehr gewährleisten.
(4) In das Steuergebiet eingebrachtes Gasöl gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, daß das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens die in der nach Abs. 2 erlassenen Verordnung genannten Kennzeichnungsstoffe enthält.
(5) Mineralöle der im § 3 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art, ausgenommen das im Abs. 1 angeführte Gasöl, dürfen nicht
mit der für gekennzeichnetes Gasöl vorgesehenen Kennzeichnung versehen werden oder
in das Steuergebiet eingebracht oder im Steuergebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die nach Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung aufweisen.
(6) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als
zum Verheizen,
zum Antrieb von Anlagen der im § 8 bezeichneten Art, auch wenn diese nicht mit den nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Messeinrichtungen ausgestattet sind,
die Verwendung als Schiffsbetriebsstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2,
ist verboten.
(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Abs. 6 Z 2 bezeichneten Art ist dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen. Der Anspruch auf eine Steuervergütung nach § 8 entsteht erst dann wieder, wenn dem Zollamt schriftlich angezeigt wird, dass gekennzeichnetes Gasöl zum Antrieb dieser Anlage nicht mehr verwendet wird.
(8) Nach Abs. 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetes Mineralöl darf, ausgenommen in den Fällen des Abs. 6, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Solches Mineralöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.
(9) Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung, die außerhalb eines im Abs. 3 bezeichneten Steuerlagers vorgenommen wird, ist verboten.
(10) Im Steuergebiet ist die Verwendung von Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art, das außerhalb des Steuergebietes für Zwecke einer Steuerbegünstigung gekennzeichnet wurde, verboten. Dies gilt jedoch nicht
für nach Abs. 2 gekennzeichnetes Gasöl, das zu einem im Abs. 6 angeführten Zweck verwendet wird,
in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter (§ 41 Abs. 6) von grenzüberschreitend eingesetzten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für andere Kraftfahrzeuge verwendet.
(11) Der Zusatz von weiteren Kennzeichnungsstoffen zu gekennzeichnetem Gasöl ist verboten, wenn durch diesen Zusatz die Kennzeichnung nach Abs. 2 oder eine andere, nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehene Kennzeichnung beeinträchtigt wird oder werden könnte.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Nachversteuerung
§ 10. Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Der Unterschiedsbetrag ist durch Bescheid von dem Hauptzollamt festzusetzen, in dessen Bereich die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung festgestellt wurde. Er ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
Abkürzung
MinStG 2022
Nachversteuerung
§ 10. Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
Abkürzung
MinStG 2022
Nachversteuerung
§ 10. (1) Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(2) Wer Mineralöl nach § 9 Abs. 10 verbotswidrig verwendet, hat für die verbotswidrig verwendeten Mengen die Mineralölsteuer zu entrichten. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß.
(3) Ist Gasöl mit gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt, in dessen Bereich die Vermischung stattgefunden hat, über Antrag mit Bescheid zulassen, daß das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Nachversteuerung
§ 10. (1) Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(2) Wer Mineralöl nach § 9 Abs. 10 verbotswidrig verwendet, hat für die verbotswidrig verwendeten Mengen die Mineralölsteuer zu entrichten. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß.
(3) Ist Gasöl mit nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt, in dessen Bereich die Vermischung stattgefunden hat, über Antrag mit Bescheid zulassen, daß das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Strafbestimmungen
§ 11. (1) Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Gasölmengen.
(2) Wer vorsätzlich den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.
(3) Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 20 000 S und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens 5 000 S zu betragen; § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen Abgabenverkürzung der im Abs. 1 bezeichneten Art bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt § 17 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. § 41 des Finanzstrafgesetzes gilt auch für Abgabenhinterziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art. Finanzordnungswidrigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art sind nach § 51 Abs. 2 Finanzstrafgesetz zu bestrafen.
(4) Wird bei einer Nachschau gekennzeichnetes Gasöl oder Mineralöl der im § 9 Abs. 5 angeführten Art in einem Behälter vorgefunden, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges in Verbindung steht, und ist das Entfernen des Mineralöls aus dem Behälter an Ort und Stelle nicht möglich oder nicht zumutbar, so darf davon jener Teil, der notwendig ist, um die nächste Gelegenheit für das Entfernen zu erreichen, innerhalb der nächsten 24 Stunden zu diesem Zweck verwendet werden.
Abkürzung
MinStG 2022
Strafbestimmungen
§ 11. (1) Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9) oder wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 10), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle einer verbotswidrigen Verwendung nach § 9 Abs. 10 jedoch der gesamte Nachversteuerungsbetrag.
(2) Wer vorsätzlich den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 oder Abs. 11 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.
(3) Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 20 000 S und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens 5 000 S zu betragen; § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen Abgabenverkürzung der im Abs. 1 bezeichneten Art bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt § 17 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. § 41 des Finanzstrafgesetzes gilt auch für Abgabenhinterziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art. Finanzordnungswidrigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art sind nach § 51 Abs. 2 Finanzstrafgesetz zu bestrafen.
(4) Wird bei einer Nachschau gekennzeichnetes Gasöl oder Mineralöl der im § 9 Abs. 5 angeführten Art in einem Behälter vorgefunden, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges in Verbindung steht, und ist das Entfernen des Mineralöls aus dem Behälter an Ort und Stelle nicht möglich oder nicht zumutbar, so darf davon jener Teil, der notwendig ist, um die nächste Gelegenheit für das Entfernen zu erreichen, innerhalb der nächsten 24 Stunden zu diesem Zweck verwendet werden. Dies gilt auch für im § 9 Abs. 10 bezeichnetes Mineralöl.
Abkürzung
MinStG 2022
Strafbestimmungen
§ 11. (1) Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9) oder wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 10), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle einer verbotswidrigen Verwendung nach § 9 Abs. 10 jedoch der gesamte Nachversteuerungsbetrag.
(2) Wer vorsätzlich den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 oder Abs. 11 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.
(3) Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 2 000 Euro und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens 500 Euro zu betragen; § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen Abgabenverkürzung der im Abs. 1 bezeichneten Art bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt § 17 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. § 41 des Finanzstrafgesetzes gilt auch für Abgabenhinterziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art. Finanzordnungswidrigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art sind nach § 51 Abs. 2 Finanzstrafgesetz zu bestrafen.
(4) Wird bei einer Nachschau gekennzeichnetes Gasöl oder Mineralöl der im § 9 Abs. 5 angeführten Art in einem Behälter vorgefunden, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges in Verbindung steht, und ist das Entfernen des Mineralöls aus dem Behälter an Ort und Stelle nicht möglich oder nicht zumutbar, so darf davon jener Teil, der notwendig ist, um die nächste Gelegenheit für das Entfernen zu erreichen, innerhalb der nächsten 24 Stunden zu diesem Zweck verwendet werden. Dies gilt auch für im § 9 Abs. 10 bezeichnetes Mineralöl.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Verfahren der Steuerbefreiung
Freischein, Ausstellung
§ 12. (1) Wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 bezeichneten Art zu einem im § 4 Abs. 1 Z 9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).
(2) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.
(3) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.
(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Verfahren der Steuerbefreiung
Freischein, Ausstellung
§ 12. (1) Wer Mineralöl der im § 4 Abs. 1 Z 9 bezeichneten Art zu einem im § 4 Abs. 1 Z 9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).
(2) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.
(3) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.
(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Verfahren der Steuerbefreiung
Freischein, Ausstellung
§ 12. (1) Wer Mineralöl der im § 4 Abs. 1 Z 9 bezeichneten Art zu einem im § 4 Abs. 1 Z 9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).
(2) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.
(3) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.
(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Freischein, Inhalt
§ 13. (1) Im Freischein sind anzugeben:
der Name (die Firma) und die Anschrift des zum Bezug Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
die Art des Mineralöls, das steuerfrei bezogen werden darf;
der Zweck, zu dem das Mineralöl verwendet werden darf;
der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl steuerfrei bezogen werden darf.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Freischein, Inhalt
§ 13. (1) Im Freischein sind anzugeben:
der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
die Art des Mineralöls, das unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;
der Zweck, zu dem das Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf;
der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.
Abkürzung
MinStG 2022
Freischein, Ergänzung
§ 14. (1) Ein Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, daß die im Freischein enthaltenen Angaben über den Verwendungszweck im Bescheid ergänzt oder erweitert werden.
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Mineralöls sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigt ist und Umstände der im § 12 Abs. 3 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Freischein, Verpflichtungen
§ 15. (1) Der Lieferant darf Mineralöl nur steuerfrei abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Art und die Menge des Mineralöls, den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.
(3) Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Art. 82 oder 84 des Zollkodex (§ 34 Abs. 2) in einen Verwendungsbetrieb verbracht werden, hat der Anmelder (§ 30 Abs. 2) dies schriftlich beim Zollamt zu beantragen. Dem Antrag ist der Freischein beizufügen.
(4) Der Inhaber des Freischeins hat das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
(5) Wird auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt eine bestimmungswidrige Verwendung vor. Dies gilt nicht für Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen.
Abkürzung
MinStG 2022
Freischein, Verpflichtungen
§ 15. (1) Der Lieferant darf Mineralöl nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Art und die Menge des Mineralöls, den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.
(3) Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Art. 82 oder 84 des Zollkodex (§ 34 Abs. 2) in einen Verwendungsbetrieb verbracht werden, hat der Anmelder (§ 30 Abs. 2) dies schriftlich beim Zollamt zu beantragen. Dem Antrag ist der Freischein beizufügen.
(4) Der Inhaber des Freischeins hat das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
(5) Wird auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt eine bestimmungswidrige Verwendung vor. Dies gilt nicht für Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 16. (1) Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, dem im § 12 Abs. 4 genannten Zollamt jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(3) Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt zurückzugeben. Wenn das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeins steuerfrei zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Freischein, Erlöschen
§ 17. (1) Für das Erlöschen des Freischeins zum steuerfreien Bezug von Mineralöl gilt § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 4 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kein Mineralöl bezogen wurde.
(2) Wenn ein Freischein auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Widerruf eines Herstellungsbetriebes (§ 28) sinngemäß anzuwenden. Wird die Zurücknahme oder Aufhebung mit rückwirkender Kraft ausgesprochen, dann gilt das Mineralöl, welches ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung auf Grund dieses Freischeins bezogen wurde, als im Zeitpunkt des Bezuges bestimmungswidrig verwendet.
Abkürzung
MinStG 2022
Freischein, Erlöschen
§ 17. (1) Für das Erlöschen des Freischeins gilt § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 4 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kein Mineralöl bezogen wurde.
(2) Wenn ein Freischein auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Widerruf eines Herstellungsbetriebes (§ 28) sinngemäß anzuwenden. Wird die Zurücknahme oder Aufhebung mit rückwirkender Kraft ausgesprochen, dann gilt das Mineralöl, welches ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung auf Grund dieses Freischeins bezogen wurde, als im Zeitpunkt des Bezuges bestimmungswidrig verwendet.
Abkürzung
MinStG 2022
Freischein, Erlöschen
§ 17. (1) Für das Erlöschen des Freischeins gilt § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 4 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kein Mineralöl bezogen wurde.
(2) Wenn ein Freischein auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Widerruf eines Herstellungsbetriebes (§ 28) sinngemäß anzuwenden. Wird die Zurücknahme oder Aufhebung mit rückwirkender Kraft ausgesprochen, dann gilt das Mineralöl, welches ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung auf Grund dieses Freischeins bezogen wurde, als im Zeitpunkt des Bezuges bestimmungswidrig verwendet.
(3) Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 18. (1) Auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl, das sich im Verwendungsbetrieb befindet, gilt, soweit es nicht bestimmungswidrig verwendet wurde, als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist.
(2) Wird auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, so sind auf das weggebrachte Mineralöl alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Wegbringung von Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb betreffen, sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
MinStG 2022
Kraftstoff- und Heizstoffbetriebe
Kraftstoffbetriebe
§ 19. (1) Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Treibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Treibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer für Kraftstoffe, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.
(3) Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
Abkürzung
MinStG 2022
Kraftstoff- und Heizstoffbetriebe
Kraftstoffbetriebe
§ 19. (1) Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Treibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Treibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer für Kraftstoffe, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.
(3) Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
Abkürzung
MinStG 2022
Heizstoffbetriebe
§ 20. (1) Heizstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Heizstoff zum Verheizen oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Heizstoff verheizt wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(2) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
Steuerschuld
§ 21. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,
daß Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, daß es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr);
daß ein auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenes Mineralöl
nicht in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wird oder
zu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird;
daß der Verbleib eines auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenen Mineralöls nicht festgestellt werden kann;
daß ein nach § 4 Abs. 1 Z 10 steuerfrei bezogenes Mineralöl als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet oder zu einem solchen Zweck abgegeben wird;
durch eine Verwendung nach dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld;
daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird;
durch eine Verwendung nach dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld,
daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet wird.
(2) Ist für Mineralöle die Steuerschuld nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, daß die Mineralöle im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet werden, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.
(3) Wird Mineralöl ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.
(4) Die Steuerschuld entsteht
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und der Z 3 im Zeitpunkt des Bezuges;
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b und der Z 4 und 6 und des Abs. 2 im Zeitpunkt der Verwendung oder Abgabe;
in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt der Abgabe;
in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Herstellung.
(5) Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Steuerlager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Steuerlager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird.
(6) Eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff verwendet oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit einem Motor in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Kraftstoff befindet, mit einem Motor verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
(7) Eine Verwendung von Mineralöl oder Heizstoff zum Verheizen liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Heizstoff verheizt oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit der Anlage, die zum Heizen dient, in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Heizstoff befindet, mit einer Anlage, die zum Heizen dient, verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit der Anlage herstellt.
Abkürzung
MinStG 2022
Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
Steuerschuld
§ 21. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,
daß Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, daß es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr);
daß ein auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenes Mineralöl
nicht in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wird oder
zu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird; in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art nicht ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt § 24 Abs. 4;
daß der Verbleib eines auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenen Mineralöls nicht festgestellt werden kann;
daß ein nach § 4 Abs. 1 Z 10 steuerfrei bezogenes Mineralöl als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet oder zu einem solchen Zweck abgegeben wird;
durch eine Verwendung nach dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld;
daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird;
durch eine Verwendung nach dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld,
daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet wird.
(2) Ist für Mineralöle die Steuerschuld nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, daß die Mineralöle im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet werden, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.
(3) Wird Mineralöl ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.
(4) Die Steuerschuld entsteht
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und der Z 3 im Zeitpunkt des Bezuges;
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b und der Z 4 und 6 und des Abs. 2 im Zeitpunkt der Verwendung oder Abgabe;
in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt der Abgabe;
in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Herstellung.
(5) Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Steuerlager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Steuerlager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird.
(6) Eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff verwendet oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit einem Motor in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Kraftstoff befindet, mit einem Motor verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
(7) Eine Verwendung von Mineralöl oder Heizstoff zum Verheizen liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Heizstoff verheizt oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit der Anlage, die zum Heizen dient, in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Heizstoff befindet, mit einer Anlage, die zum Heizen dient, verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit der Anlage herstellt.
Abkürzung
MinStG 2022
Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
Steuerschuld
§ 21. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,
daß Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder dadurch, daß es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr);
daß ein auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenes Mineralöl
nicht in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wird oder
zu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird; in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art nicht ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt § 24 Abs. 4;
daß der Verbleib eines auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenen Mineralöls nicht festgestellt werden kann;
daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden;
daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird;
durch eine Verwendung nach dieser Abgabe und in jenen Fällen, in denen der Kraftstoff oder Heizstoff in einem Steuerlager zur Herstellung von Mineralöl einem solchen beigemischt wird, entsteht keine Steuerschuld;
daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet wird, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.
(2) Ist für Mineralöle die Steuerschuld nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, daß die Mineralöle im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet werden, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.
(3) Wird Mineralöl ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.
(4) Die Steuerschuld entsteht
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und der Z 3 im Zeitpunkt des Bezuges;
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b und der Z 4 und 6 und des Abs. 2 im Zeitpunkt der Verwendung oder Abgabe;
in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt der Abgabe;
in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Herstellung.
(5) Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Steuerlager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Steuerlager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird.
(6) Eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff verwendet oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit einem Motor in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Kraftstoff befindet, mit einem Motor verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
(7) Eine Verwendung von Mineralöl oder Heizstoff zum Verheizen liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Heizstoff verheizt oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit der Anlage, die zum Heizen dient, in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Heizstoff befindet, mit einer Anlage, die zum Heizen dient, verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit der Anlage herstellt.
(8) Wird Mineralöl aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 40, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
Steuerschuld
§ 21. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,
dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr);
daß ein auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenes Mineralöl
nicht in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wird oder
zu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird; in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art nicht ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt § 24 Abs. 4;
daß der Verbleib eines auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenen Mineralöls nicht festgestellt werden kann;
3a. dass bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit nach § 38 auftritt;
daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden;
daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird;
durch eine Verwendung nach dieser Abgabe und in jenen Fällen, in denen der Kraftstoff oder Heizstoff in einem Steuerlager zur Herstellung von Mineralöl einem solchen beigemischt wird, entsteht keine Steuerschuld;
daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet wird, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.
(2) Ist für Mineralöle die Steuerschuld nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, daß die Mineralöle im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet werden, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.
(3) Wird Mineralöl ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.
(3a) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Mineralöl gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Mineralöls sind dem Zollamt nachzuweisen.
(4) Die Steuerschuld entsteht
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und der Z 3 im Zeitpunkt des Bezuges;
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b und der Z 3a, 4 und 6 und des Abs. 2 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit, Verwendung oder Abgabe;
in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt der Abgabe;
in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Herstellung.
(5) Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Steuerlager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Steuerlager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird.
(6) Eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff verwendet oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit einem Motor in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Kraftstoff befindet, mit einem Motor verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
(7) Eine Verwendung von Mineralöl oder Heizstoff zum Verheizen liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Heizstoff verheizt oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit der Anlage, die zum Heizen dient, in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Heizstoff befindet, mit einer Anlage, die zum Heizen dient, verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit der Anlage herstellt.
(8) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Steuerschuldner
§ 22. Steuerschuldner ist
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers;
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 und des Abs. 2 der Verwender oder der Lieferer;
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuerschuldner
§ 22. Steuerschuldner ist
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers;
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 4 und 6 sowie des Abs. 2 der Verwender, der Lieferer oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller;
in den Fällen des § 21 Abs. 8 der Zollschuldner.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Steuerschuldner
§ 22. (1) Steuerschuldner ist oder sind
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Mineralöl weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 3a, 4 und 6 sowie des Abs. 2 der Verwender, der Lieferer oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
in den Fällen des § 21 Abs. 8
die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Mineralöl anzumelden oder in deren Namen das Mineralöl angemeldet wird,
jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.
(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5 entstanden ist. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, und nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1.
(3) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager, jeden Kraftstoffbetrieb und jeden Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten.
(5) Mineralölmengen, Kraftstoffmengen und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
Abkürzung
MinStG 2022
Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5 entstanden ist. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, und nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1.
(3) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager, jeden Kraftstoffbetrieb und jeden Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten.
(5) Mineralölmengen, Kraftstoffmengen und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. In jenen Fällen, in denen nach § 4 Abs. 1 Z 10 steuerfrei bezogene Mineralöle in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem in § 21 Abs. 1 Z 4 genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer innerhalb der Fristen der Abs. 1 und 4 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5 entstanden ist. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, und nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1.
(3) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager, jeden Kraftstoffbetrieb und jeden Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten.
(5) Mineralölmengen, Kraftstoffmengen und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. In jenen Fällen, in denen nach § 4 Abs. 1 Z 10 steuerfrei bezogene Mineralöle in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem in § 21 Abs. 1 Z 4 genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer innerhalb der Fristen der Abs. 1 und 4 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, und nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1.
(3) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager, jeden Kraftstoffbetrieb und jeden Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.
(5) Mineralölmengen, Kraftstoffmengen und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. In jenen Fällen, in denen nach § 4 Abs. 1 Z 10 steuerfrei bezogene Mineralöle in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem in § 21 Abs. 1 Z 4 genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer innerhalb der Fristen der Abs. 1 und 4 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum
eines jeden Kalendermonats bei dem im § 19 Abs. 2 genannten Zollamt jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen nicht angemeldet werden. Betreibt der Inhaber eines Steuerlagers am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb, hat das Zollamt auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid zuzulassen, daß die Anmeldung abweichend vom ersten Satz bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt erfolgt. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt Abs. 6.
(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1.
(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Hauptzollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.
(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
(7) In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer nicht innerhalb der Fristen des Abs. 6, sondern der Fristen der Abs. 1, 2 und 5 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.
(8) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
Abkürzung
MinStG 2022
Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum
eines jeden Kalendermonats bei dem im § 19 Abs. 2 genannten Zollamt jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Betreibt der Inhaber eines Steuerlagers am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb, hat das Zollamt auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid zuzulassen, daß die Anmeldung abweichend vom ersten Satz bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt erfolgt. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt Abs. 6.
(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1.
(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Hauptzollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.
(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
(7) In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer nicht innerhalb der Fristen des Abs. 6, sondern der Fristen der Abs. 1, 2 und 5 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.
(8) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
Abkürzung
MinStG 2022
Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum
eines jeden Kalendermonats bei dem im § 19 Abs. 2 genannten Zollamt jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Betreibt der Inhaber eines Steuerlagers am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb, hat das Zollamt auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid zuzulassen, daß die Anmeldung abweichend vom ersten Satz bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt erfolgt. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt Abs. 6.
(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.
(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.
(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
(7) In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer nicht innerhalb der Fristen des Abs. 6, sondern der Fristen der Abs. 1, 2 und 5 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.
(8) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
Abkürzung
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Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum
eines jeden Kalendermonats bei dem im § 19 Abs. 2 genannten Zollamt jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Betreibt der Inhaber eines Steuerlagers am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb, hat das Zollamt auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid zuzulassen, daß die Anmeldung abweichend vom ersten Satz bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt erfolgt. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt Abs. 6.
(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.
(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.
(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
(7) In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer nicht innerhalb der Fristen des Abs. 6, sondern der Fristen der Abs. 1, 2 und 5 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.
(8) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
Abkürzung
MinStG 2022
Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum
eines jeden Kalendermonats bei dem im § 19 Abs. 2 genannten Zollamt jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Betreibt der Inhaber eines Steuerlagers am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb, hat das Zollamt auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid zuzulassen, daß die Anmeldung abweichend vom ersten Satz bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt erfolgt. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt Abs. 6.
(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldungen vorgesehen, so sind diese zu verwenden.
(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.
(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
(7) In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer nicht innerhalb der Fristen des Abs. 6, sondern der Fristen der Abs. 1, 2 und 5 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.
(8) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
Abkürzung
MinStG 2022
Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum
eines jeden Kalendermonats bei dem im § 19 Abs. 2 genannten Zollamt jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Betreibt der Inhaber eines Steuerlagers am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb, hat das Zollamt auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid zuzulassen, daß die Anmeldung abweichend vom ersten Satz bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt erfolgt. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt Abs. 6.
(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.
(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
(7) In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer nicht innerhalb der Fristen des Abs. 6, sondern der Fristen der Abs. 1, 2 und 5 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.
(8) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(9) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
§ 23. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem im § 19 Abs. 2 genannten Zollamt jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Betreibt der Inhaber eines Steuerlagers am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb, hat das Zollamt auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid zuzulassen, daß die Anmeldung abweichend vom ersten Satz bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt erfolgt. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt Abs. 6.
(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.
(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
(7) In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer nicht innerhalb der Fristen des Abs. 6, sondern der Fristen der Abs. 1, 2 und 5 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.
(7a) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 21 Abs. 1 Z 4, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 21 Abs. 1 Z 4 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
(8) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(9) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Nachversteuerung
§ 24. (1) Mineralöle und Kraftstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck bestimmt waren, dürfen zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.
(2) Wer im Abs. 1 bezeichnete Mineralöle oder Kraftstoffe verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Der Unterschiedsbetrag ist durch Bescheid von dem Hauptzollamt festzusetzen, in dessen Bereich die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe festgestellt wurde. Er ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
Abkürzung
MinStG 2022
Nachversteuerung
§ 24. (1) Mineralöle und Kraftstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck bestimmt waren, dürfen ohne vorherige Anzeige bei dem in Abs. 3 angeführten Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.
(2) Wer im Abs. 1 bezeichnete Mineralöle oder Kraftstoffe verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 4 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
Abkürzung
MinStG 2022
Nachversteuerung
§ 24. (1) Mineralöle und Kraftstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck bestimmt waren, dürfen ohne vorherige Anzeige bei dem in Abs. 3 angeführten Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.
(2) Wer im Abs. 1 bezeichnete Mineralöle oder Kraftstoffe verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 4 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(4) Wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c auf Grund eines Freischeines unter Steueraussetzung bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet, hat für jene Heizölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (§ 8 Abs. 2) verwendet, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Gesamtenergieanlage verwendete Heizölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei in diesem Fall die Mineralölsteuer für 1 000 kg Heizöle 200 S beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 4 selbst zu berechnen, bei dem im § 12 Abs. 4 angeführten Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.
Abkürzung
MinStG 2022
Nachversteuerung
§ 24. (1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, dürfen ohne vorherige Anzeige bei dem im Abs. 3 angeführten Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.
(2) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1, 2 und 5 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(4) Wer Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c auf Grund eines Freischeines unter Steueraussetzung bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet, hat für jene Heizölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (§ 8 Abs. 2) verwendet, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Gesamtenergieanlage verwendete Flüssiggas- oder Heizölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei in diesem Fall die Mineralölsteuer für 1 000 kg Flüssiggase 200 S und für 1 000 kg Heizöle 200 S beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 5 selbst zu berechnen, bei dem im § 12 Abs. 4 angeführten Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.
Abkürzung
MinStG 2022
Nachversteuerung
§ 24. (1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, dürfen ohne vorherige Anzeige bei dem im Abs. 3 angeführten Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.
(2) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1, 2 und 5 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(4) Wer Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c auf Grund eines Freischeines unversteuert bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet, hat für jene Mineralölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (§ 8 Abs. 2) verwendet, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Gesamtenergieanlage verwendete Flüssiggas- oder Heizölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei in diesem Fall die Mineralölsteuer für 1 000 kg Flüssiggase 200 S und für 1 000 kg Heizöle 200 S beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 5 selbst zu berechnen, bei dem im § 12 Abs. 4 angeführten Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.
Abkürzung
MinStG 2022
Nachversteuerung
§ 24. (1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, dürfen ohne vorherige Anzeige bei dem im Abs. 3 angeführten Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.
(2) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1, 2 und 5 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(4) Wer Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c auf Grund eines Freischeines unversteuert bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet, hat für jene Mineralölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer stationären Anlage verwendet, die ausschließlich zur Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme dient und in der im Verhältnis zur Wärmeerzeugung zu mindestens einem Drittel elektrische Energie erzeugt wird, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Anlage verwendete Mineralölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei die Mineralölsteuer in diesem Fall für 1 000 kg Flüssiggase oder Heizöle 14,5 Euro beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 5 selbst zu berechnen, bei dem im § 12 Abs. 4 angeführten Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.
Abkürzung
MinStG 2022
Nachversteuerung
§ 24. (1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, dürfen zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer bei dem im Abs. 3 bezeichneten Zollamt, zulässig. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.
(2) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1, 2 und 5 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(4) Wer Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c auf Grund eines Freischeines unversteuert bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet, hat für jene Mineralölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer stationären Anlage verwendet, die ausschließlich zur Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme dient und in der im Verhältnis zur Wärmeerzeugung zu mindestens einem Drittel elektrische Energie erzeugt wird, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Anlage verwendete Mineralölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei die Mineralölsteuer in diesem Fall für 1 000 kg Flüssiggase oder Heizöle 14,5 Euro beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 5 selbst zu berechnen, bei dem im § 12 Abs. 4 angeführten Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.
Abkürzung
MinStG 2022
Steueraussetzungsverfahren
Begriff
§ 25. (1) Die Mineralölsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl, das
sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet oder
nach §§ 30, 31 und 37 befördert wird.
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit diesen eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Steueraussetzungsverfahren
Begriff
§ 25. (1) Die Mineralölsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl, das
sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet oder
nach §§ 29a, 30, 31 und 37 befördert wird.
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, den Empfang oder den Versand von Mineralöl erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Herstellungsbetriebe, Begriff
§ 26. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Mineralöl gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl in einem Verwendungsbetrieb.
(2) Nicht als Mineralölgewinnung gilt das Gewinnen von Mineralöl
in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Verladung von Mineralöl oder der Entgasung von Transportmitteln oder
beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nicht zum Antrieb von Motoren oder zum Verheizen verwendet, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird.
(3) Nicht als Mineralölherstellung gilt, sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist,
das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen oder Heizstoffen, denn das Gemisch keinem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil oder das Gemisch vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird;
das Beimischen von Schmierstoffen zu Mineralölen zur Herstellung von Zweitaktergemischen;
das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Kennzeichnen von Mineralölen.
Abkürzung
MinStG 2022
Herstellungsbetriebe, Begriff
§ 26. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Mineralöl gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl in einem Verwendungsbetrieb.
(2) Nicht als Mineralölgewinnung gilt das Gewinnen von Mineralöl
in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Verladung von Mineralöl oder der Entgasung von Transportmitteln oder
beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nicht zum Antrieb von Motoren oder zum Verheizen verwendet, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird.
(3) Nicht als Mineralölherstellung gilt, sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist,
das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen oder Heizstoffen, denn das Gemisch keinem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil oder das Gemisch vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird;
das Beimischen von Schmierstoffen zu Mineralölen zur Herstellung von Zweitaktergemischen;
das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Kennzeichnen von Mineralölen;
ein Vorgang, bei dem gasförmige Kohlenwasserstoffe in einem nach § 4 Abs. 1 Z 11 befreiten Verfahren gewonnen werden.
Abkürzung
MinStG 2022
Herstellungsbetriebe, Begriff
§ 26. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Mineralöl gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl in einem Verwendungsbetrieb.
(2) Nicht als Mineralölgewinnung gilt das Gewinnen von Mineralöl
in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Verladung von Mineralöl oder der Entgasung von Transportmitteln oder
beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nicht zum Antrieb von Motoren oder zum Verheizen verwendet, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird.
(3) Nicht als Mineralölherstellung gilt, sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist,
das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn das Gemisch keinem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil oder das Gemisch vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird;
das Beimischen von Schmierstoffen zu Mineralölen zur Herstellung von Zweitaktergemischen;
das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Kennzeichnen von Mineralölen;
ein Vorgang, bei dem gasförmige Kohlenwasserstoffe in einem nach § 4 Abs. 1 Z 11 befreiten Verfahren gewonnen werden.
Abkürzung
MinStG 2022
Herstellungsbetriebe, Begriff
§ 26. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Mineralöl gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl in einem Verwendungsbetrieb.
(2) Nicht als Mineralölgewinnung gilt das Gewinnen von Mineralöl
in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Verladung von Mineralöl oder der Entgasung von Transportmitteln oder
beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nicht zum Antrieb von Motoren oder zum Verheizen verwendet, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird.
(3) Nicht als Mineralölherstellung gilt, sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist,
das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn das Gemisch keinem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil oder das Gemisch vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird;
das Beimischen von Schmierstoffen zu Mineralölen zur Herstellung von Zweitaktergemischen;
das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Kennzeichnen von Mineralölen;
ein Vorgang, bei dem gasförmige Kohlenwasserstoffe in einem nach § 4 Abs. 1 Z 11 befreiten Verfahren gewonnen werden;
ein Vorgang, bei dem außerhalb eines Steuerlagers im Steuergebiet versteuertes Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b bezeichneten Art mit im Steuergebiet versteuertem Mineralöl derselben Art vermischt wird und bei dem infolge des Schwefelgehaltes der vermischten Mineralöle für diese die Mineralölsteuer nicht zu demselben Steuersatz entrichtet wurde.
Abkürzung
MinStG 2022
Herstellungsbetriebe, Begriff
§ 26. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Mineralöl gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl in einem Verwendungsbetrieb.
(2) Nicht als Mineralölgewinnung gilt das Gewinnen von Mineralöl
in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Verladung von Mineralöl oder der Entgasung von Transportmitteln oder
beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nicht zum Antrieb von Motoren oder zum Verheizen verwendet, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird.
(3) Nicht als Mineralölherstellung gilt, sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist,
das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn das Gemisch keinem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil oder das Gemisch vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird;
das Beimischen von Schmierstoffen zu Mineralölen zur Herstellung von Zweitaktergemischen;
das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Kennzeichnen von Mineralölen;
ein Vorgang, bei dem gasförmige Kohlenwasserstoffe in einem nach § 4 Abs. 1 Z 11 befreiten Verfahren gewonnen werden;
ein Vorgang, bei dem außerhalb eines Steuerlagers im Steuergebiet versteuertes Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b bezeichneten Art mit im Steuergebiet versteuertem Mineralöl derselben Art vermischt wird und bei dem infolge des Schwefelgehaltes der vermischten Mineralöle für diese die Mineralölsteuer nicht zu demselben Steuersatz entrichtet wurde.
die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.
Abkürzung
MinStG 2022
Herstellungsbetriebe, Begriff
§ 26. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Mineralöl gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl in einem Verwendungsbetrieb.
(2) Nicht als Mineralölgewinnung gilt das Gewinnen von Mineralöl
in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Verladung von Mineralöl oder der Entgasung von Transportmitteln oder
beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nicht zum Antrieb von Motoren oder zum Verheizen verwendet, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird.
(3) Nicht als Mineralölherstellung gilt, sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist,
das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn das Gemisch keinem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil oder das Gemisch vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird;
das Beimischen von Schmierstoffen zu Mineralölen zur Herstellung von Zweitaktergemischen;
das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Kennzeichnen von Mineralölen;
ein Vorgang, bei dem gasförmige Kohlenwasserstoffe in einem nach § 4 Abs. 1 Z 11 befreiten Verfahren gewonnen werden;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)
die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.
Abkürzung
MinStG 2022
Herstellungsbetriebe, Begriff
§ 26. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Mineralöl gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl in einem Verwendungsbetrieb.
(2) Nicht als Mineralölgewinnung gilt das Gewinnen von Mineralöl
in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Verladung von Mineralöl oder der Entgasung von Transportmitteln oder
beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nicht zum Antrieb von Motoren oder zum Verheizen verwendet, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird.
(3) Nicht als Mineralölherstellung gilt, sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist,
das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn die Mineralölsteuer für die einzelnen steuerpflichtigen Bestandteile entrichtet worden ist und die entrichteten Beträge insgesamt nicht niedriger sind als der Mineralölsteuerbetrag, mit dem das Gemisch zu besteuern wäre oder das Gemisch bei der Abgabe in den Hauptbehälter eines Fahrzeuges hergestellt wird;
das Beimischen von Schmierstoffen zu Mineralölen zur Herstellung von Zweitaktergemischen;
das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Kennzeichnen von Mineralölen;
ein Vorgang, bei dem gasförmige Kohlenwasserstoffe in einem nach § 4 Abs. 1 Z 11 befreiten Verfahren gewonnen werden;
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)
die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Herstellungsbetriebe, Erteilung der Bewilligung
§ 27. (1) Wer Mineralöl gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 3 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 4) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.
(3) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl entsteht.
(4) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,
wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
(5) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(6) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(7) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
Abkürzung
MinStG 2022
Herstellungsbetriebe, Erteilung der Bewilligung
§ 27. (1) Wer Mineralöl gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 3 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 4) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.
(3) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Mineralöl entfällt. Auf Antrag kann für Betriebe, in denen überwiegend Mineralöle aus rohem Erdöl hergestellt werden, von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen.
(4) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,
wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
(5) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(6) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(7) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
Abkürzung
MinStG 2022
Herstellungsbetriebe, Erteilung der Bewilligung
§ 27. (1) Wer Mineralöl gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 3 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 4) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.
(3) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Mineralöl entfällt. Auf Antrag kann für Betriebe, in denen überwiegend Mineralöle aus rohem Erdöl hergestellt werden, von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.
(4) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,
wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
(5) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(6) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(7) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung
§ 28. (1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:
durch Widerruf der Bewilligung;
durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:
wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Mineralöl hergestellt oder gelagert wurde;
wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Mineralölsteuer für das hergestellte oder gelagerte Mineralöl gefährdet ist.
(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Mineralöl, das sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens in den freien Verkehr entnommen, soweit es nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.
Abkürzung
MinStG 2022
Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung
§ 28. (1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:
durch Widerruf der Bewilligung;
durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:
wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als sechs Monaten kein Mineralöl hergestellt oder gelagert wurde;
wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Mineralölsteuer für das hergestellte oder gelagerte Mineralöl gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Mineralöl, das sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens in den freien Verkehr entnommen, soweit es nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Mineralöllager
§ 29. (1) Mineralöllager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung und Bearbeitung von Mineralöl dienen.
(2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern oder bearbeiten will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Mineralöllagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Umsatz mehr als 500 000 l Mineralöl beträgt. § 27 und § 28 gelten sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Mineralöllager
§ 29. (1) Mineralöllager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung und Bearbeitung von Mineralöl dienen.
(2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern oder bearbeiten will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Mineralöllagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Umsatz mehr als 500 000 l Mineralöl beträgt. § 27 und § 28 gelten sinngemäß.
(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Umsatz weniger als 500 000 l beträgt, auf Antrag von dieser im Abs. 2 genannten Voraussetzung absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Mineralöllagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.
Abkürzung
MinStG 2022
Mineralöllager
§ 29. (1) Mineralöllager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung und Bearbeitung von Mineralöl dienen.
(2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern oder bearbeiten will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Mineralöllagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Umsatz mehr als 500 000 l Mineralöl beträgt. § 27 und § 28 gelten sinngemäß.
(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Umsatz weniger als 500 000 l beträgt, auf Antrag von dieser im Abs. 2 genannten Voraussetzung absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Mineralöllagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.
(4) Wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen, kann das Zollamt in Fällen, in denen aus einem Mineralöllager Mineralöl überwiegend steuerfrei abgegeben wird, auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer einschränken, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Mineralöllager in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl zu entrichten ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Verkehr unter Steueraussetzung
§ 29a. (1) Beförderungen von Mineralöl gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.
(2) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 der Systemrichtlinie mitzuführen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln;
zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Mineralöl häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 30. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 12 Abs. 1 bewilligt wurde, verbracht oder
in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
(2) Mineralöl darf in den Fällen des § 39 auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager oder in einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.
(3) Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überzuführen.
(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers, im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
Abkürzung
MinStG 2022
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 30. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 12 Abs. 1 bewilligt wurde, verbracht oder
in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
(2) Mineralöl darf in den Fällen des § 39 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in einen Verwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.
(3) Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.
(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers, im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 30. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 33) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in Steuerlager oder
in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 12 Abs. 1 bewilligt wurde,
im Steuergebiet.
(2) Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme des Mineralöles.
(4) Der Inhaber des abgehenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Mineralöles geleistet wird.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 31. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 32) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 32) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wurde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
(2) Das Mineralöl ist unverzüglich
vom Inhaber des abgehenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(3) Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 31. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 32) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 32) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wurde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 27 Abs. 2 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Das Mineralöl ist unverzüglich
vom Inhaber des abgehenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(3) Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 31. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 32) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 32) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wurde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 27 Abs. 2 bezeichnete Zollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Das Mineralöl ist unverzüglich
vom Inhaber des abgehenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(3) Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Mineralöl nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Mineralöl aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen.
Abkürzung
MinStG 2022
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 31. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 32) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 32) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wurde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 27 Abs. 2 bezeichnete Zollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Das Mineralöl ist unverzüglich
vom Inhaber des abgehenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(3) Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Mineralöl nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Mineralöl aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 31. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
in Steuerlager oder
in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 32) oder
an vom registrierten Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder
soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen
im Steuergebiet;
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in Steuerlager oder
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten,
durch das Steuergebiet.
Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 27 Abs. 2 oder § 33 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2) Das Mineralöl ist unverzüglich
vom Inhaber des abgehenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,
von den diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Mineralöles in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Mineralöles durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.
(4) Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Mineralöls am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Berechtigte Empfänger
§ 32. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
nicht nur gelegentlich oder
im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit für die voraussichtlich während eines Kalendermonats entstehende Steuer zu leisten. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 33 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, die Art und die Menge des Mineralöls und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Berechtigte Empfänger
§ 32. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
nicht nur gelegentlich oder
im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Mineralölmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Mineralölsteuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 33 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, die Art und die Menge des Mineralöls und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Berechtigte Empfänger
§ 32. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
nicht nur gelegentlich oder
im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Mineralölmengen entfällt. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Mineralölsteuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 33 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, die Art und die Menge des Mineralöls und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Registrierte Empfänger
§ 32. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
nicht nur gelegentlich oder
im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Mineralölmengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Mineralölsteuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, davon abweichende Anschriften im Falle von Direktlieferungen, die Art und die Menge des Mineralöls und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Beauftragter
§ 33. (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach § 32 Abs. 2 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.
(2) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, die Art und die Menge des Mineralöls, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(3) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.
(4) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Beauftragter
§ 33. (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach § 32 Abs. 2 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.
(2) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, die Art und die Menge des Mineralöls, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(3) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.
(4) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Beauftragter
§ 33. (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach § 32 Abs. 2 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.
(2) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, die Art und die Menge des Mineralöls, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(3) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.
(4) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Registrierter Versender
§ 33. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist bei Beförderungen nach § 31 Abs. 1 Z 2 Sicherheit zu leisten.
(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind die Orte der Einfuhr, von denen Mineralöl voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird. § 27 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie § 28 gelten sinngemäß.
(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Begleitdokument
§ 34. (1) Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments kann bei der Verbringung von Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verwendet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.
(3) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das Begleitdokument einzutragen.
(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zulassen, daß andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Abkürzung
MinStG 2022
Begleitdokument
§ 34. (1) Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments kann bei der Verbringung von Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verwendet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.
(3) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das Begleitdokument einzutragen.
(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Mineralöle, ausgenommen jene der in den Abs. 5 und 6 bezeichneten Art, unter Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.
(5) Für folgende Mineralöle ist ein Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen:
Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
Waren der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung weitere Mineralöle vom Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 auszunehmen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöle
der im Abs. 5 Z 1 bezeichneten Art,
der im Abs. 5 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und
der im Abs. 5 Z 4 bezeichneten Art ein zusätzlicher Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Begleitdokument
§ 34. (1) Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Mineralöl
über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA
verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die nach Abs. 2 einzuhaltenden Verfahren näher zu regeln.
(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.
Abkürzung
MinStG 2022
Begleitdokument
§ 34. (1) Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments darf bei der Verbringung von Mineralöl
über oder in das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer, die keine EFTA-Länder sind, ein Carnet TIR oder Carnet ATA
verwendet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die nach Abs. 2 einzuhaltenden Verfahren näher zu regeln.
(4) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger (Steuerlagerinhaber oder berechtigter Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1), hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Zollamt anzuzeigen. Weiters hat er die erforderlichen Änderungen unverzüglich auf der Rückseite des Begleitdokuments einzutragen.
(5) Zur Hintanhaltung von Betrugshandlungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass das Begleitdokument bereits vor dem Versand des Mineralöls auszustellen und der Behörde eine zusätzliche Ausfertigung davon vor dem Versand zu übermitteln ist. In der Verordnung ist die zuständige Behörde festzulegen. Diese hat die eingelangten Meldungen zu erfassen, zu analysieren und die zuständigen Behörden in betroffenen Mitgliedstaaten über verdächtige Vorgänge möglichst vor dem beabsichtigten Versand zu informieren. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Kennzeichnung der Begleitdokumente durch den Versender vorzusehen.
(6) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Unterzeichnung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, wenn der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 35. (1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument mitzuführen. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) Das Hauptzollamt kann den Empfänger auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von der Vorlagepflicht nach Abs. 1 befreien, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann das Hauptzollamt auf Antrag des Empfängers zulassen, daß andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 in das Steuergebiet verbracht werden, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden und wenn dies nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus die Mineralöle versandt wurden, zulässig ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 35. (1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument mitzuführen. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Für die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten gilt § 34 Abs. 4 bis 7 sinngemäß.
(2) Das Hauptzollamt kann den Empfänger auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von der Vorlagepflicht nach Abs. 1 befreien, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 35. (1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument mitzuführen. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Mineralöl häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 35. (1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument mitzuführen. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Mineralöl häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert wird, insbesondere zur Erledigung des Begleitdokuments, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
(3) Das Zollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments in Fällen zulassen, in denen der mit einer derartigen Vorlage verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu den Vorteilen der Vorlage steht und der Verzicht eine Beeinträchtigung steuerlicher Belange nicht erwarten lässt.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 36. (1) Bei der Erteilung einer Bewilligung oder bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet kann vom Hauptzollamt auf die Leistung einer Sicherheit nach §§ 27 Abs. 3, 29 Abs. 2 oder 30 Abs. 4 verzichtet werden, wenn dadurch die Einbringung der Mineralölsteuer nicht gefährdet oder erschwert wird und ein solcher Verzicht nach Abs. 2 vorgesehen ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung jene Verfahrensarten zu bestimmen, bei denen auf Grund des Vorliegens berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet werden kann, und die diesbezüglichen Voraussetzungen näher zu regeln.
Abkürzung
MinStG 2022
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 36. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Mineralölsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 2.
Abkürzung
MinStG 2022
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 36. Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 100 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Mineralölsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 2.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 37. (1) Mineralöl darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
(2) Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3) Für Mineralöl unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 34 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl unverzüglich auszuführen.
Abkürzung
MinStG 2022
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 37. (1) Mineralöl darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
(2) Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3) Für Mineralöl unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 34 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.
(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl unverzüglich auszuführen.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 37. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Mineralöl unverzüglich auszuführen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
(4) Wird das Mineralöl unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 30 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 31 Abs. 1, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 38. (1) Wird Mineralöl während der Beförderung nach den §§ 30, 31, 37 oder 40 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß es nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 37 Abs. 5 oder des § 40 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Mineralöl bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Mineralöl entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Ist Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Mineralöl
am Bestimmungsort angelangt oder
untergegangen oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 31 oder 37 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
der Versender,
daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb, Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
MinStG 2022
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 38. (1) Wird Mineralöl während der Beförderung nach den §§ 30, 31, 37 oder 40 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß es nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 37 Abs. 5 oder des § 40 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Mineralöl bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Mineralöl entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Ist Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Mineralöl
am Bestimmungsort angelangt oder
untergegangen oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 31 oder 37 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
der Versender,
neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat,
neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Mineralöls, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb, Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
MinStG 2022
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 38. (1) Wird Mineralöl während der Beförderung nach den §§ 30, 31, 37 oder 40 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 37 Abs. 5 oder des § 40 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Mineralöl bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Mineralöl entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Ist Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Mineralöl
am Bestimmungsort angelangt oder
untergegangen oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 31 oder 37 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
der Versender,
neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat,
neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Mineralöls, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb, Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
MinStG 2022
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 38. (1) Wird Mineralöl während der Beförderung nach den §§ 30, 31, 37 oder 40 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 37 Abs. 5 oder des § 40 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Mineralöl bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Mineralöl entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Ist Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Mineralöl
am Bestimmungsort angelangt oder
untergegangen oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 31 oder 37 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
der Versender,
neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat,
neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Mineralöls, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb, Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
MinStG 2022
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 38. (1) Wird Mineralöl während der Beförderung nach den §§ 30, 31, 37 oder 40 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 2, des § 37 Abs. 5 oder des § 40 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Mineralöl bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Mineralöl entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Ist Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Mineralöl
am Bestimmungsort angelangt oder
untergegangen oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 31 oder 37 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3
der Versender,
neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat,
neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Mineralöls, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat.
(6) Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
(7) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 38. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 21 Abs. 3a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Mineralöl nach den §§ 30, 31 oder 37 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt das Mineralöl als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) Ist Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 31 Abs. 1 Z 2, § 37 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Mineralöl
am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.
(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 31 Abs. 1 und § 37 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Mineralöl nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.
Abkürzung
MinStG 2022
Einfuhren aus Drittländern
§ 39. Wird Mineralöl aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Mineralölsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten
Einfuhr
§ 39. (1) Einfuhr ist
der Eingang von Mineralöl aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Mineralöl befindet sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
die Entnahme von Mineralöl aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
beim Eingang von Mineralöl im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
alle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
und die dazu ergangenen Vorschriften;
beim Eingang von Mineralöl im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
(3) Für die Erhebung der Mineralölsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 40. (1) Mineralöl darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 30 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei der Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder des Verwendungsbetriebes hat das Mineralöl unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb aufzunehmen.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 40. (1) Mineralöl darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 30 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei der Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
(2) Das Mineralöl ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb zu verbringen.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 40. Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Mineralöl befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 215 des Zollkodex sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 41. (1) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen.
(3) Wer Mineralöl nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.
(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Mineralöls und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl für einen nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigten Zweck verwendet werden, ist der Freischein beizufügen.
(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
Abkürzung
MinStG 2022
Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 41. (1) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen.
(3) Wer Mineralöl nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.
(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Mineralöls und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl für einen nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigten Zweck verwendet werden, ist der Freischein beizufügen.
(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
(6) Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und
die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.
Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 41. (1) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen.
(3) Wer Mineralöl nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.
(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Mineralöls und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl für einen nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigten Zweck verwendet werden, ist der Freischein beizufügen.
(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
(6) Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und
die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.
Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 41. (1) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen.
(3) Wer Mineralöl nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.
(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Mineralöls und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl für einen nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigten Zweck verwendet werden, ist der Freischein beizufügen.
(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.
(6) Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und
die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.
Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 41. (1) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen.
(3) Wer Mineralöl nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.
(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Mineralöls und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl für einen nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigten Zweck verwendet werden, ist der Freischein beizufügen.
(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.
(6) Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und
die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.
Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 41. (1) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen.
(3) Wer Mineralöl nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.
(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Mineralöls und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl für einen nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigten Zweck verwendet werden, ist der Freischein beizufügen.
(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.
(6) Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und
die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.
Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 41. (1) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Mineralöl befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl in Gewahrsame hält oder verwendet. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Mineralöl für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 42 durch das Steuergebiet befördert wird.
(2a) § 21 Abs. 3a gilt sinngemäß.
(3) Wer Mineralöl nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.
(4) In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Mineralöls und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl für einen nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigten Zweck verwendet werden, ist der Freischein beizufügen.
(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.
(6) Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und
die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.
Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Vereinfachtes Begleitdokument
§ 42. (1) Wird Mineralöl des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.
(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 41 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Mineralölsteuer zu bestätigen.
Abkürzung
MinStG 2022
Vereinfachtes Begleitdokument
§ 42. (1) Wird Mineralöl des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen. Für die Verbringung von Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten gilt § 34 Abs. 4 bis 7 sinngemäß.
(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 41 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Mineralölsteuer zu bestätigen.
Abkürzung
MinStG 2022
Vereinfachtes Begleitdokument
§ 42. (1) Wird Mineralöl des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.
(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 41 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Mineralölsteuer zu bestätigen.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Verbringen zu privaten Zwecken
§ 43. (1) Mineralöl, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
Heizöle und
Treibstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden.
Der zweite Satz gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der natürlichen Person befördert werden.
(2) Die Steuerschuld für Mineralöl, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Mineralöl in das Steuergebiet verbringt.
(3) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, die Mineralölsteuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.
Abkürzung
MinStG 2022
Verbringen zu privaten Zwecken
§ 43. (1) Mineralöl, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
Heizöle und
Treibstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden.
Der zweite Satz gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der natürlichen Person befördert werden.
(2) Die Steuerschuld für Mineralöl, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 41 Abs. 3 bis 5.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
Verbringen zu privaten Zwecken
§ 43. (1) Mineralöl, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
Heizöle und
Treibstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden.
Der zweite Satz gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der natürlichen Person befördert werden.
(2) Die Steuerschuld für Mineralöl, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen des § 41 Abs. 3 bis 5.
(3) § 21 Abs. 3a gilt sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Versandhandel
§ 44. (1) Versandhandel betreibt, wer Mineralöl aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Mineralöl durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Sitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, die Anschrift, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Art und die Menge des zu liefernden Mineralöls sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(7) Soll Mineralöl nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats abgegeben wird.
(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(9) Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und die Menge des Mineralöls und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.
Abkürzung
MinStG 2022
Versandhandel
§ 44. (1) Versandhandel betreibt, wer Mineralöl aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Mineralöl durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Sitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, die Anschrift, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Art und die Menge des zu liefernden Mineralöls sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.
(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(9) Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und die Menge des Mineralöls und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.
Abkürzung
MinStG 2022
Versandhandel
§ 44. (1) Versandhandel betreibt, wer Mineralöl aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Mineralöl durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Sitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, die Anschrift, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Art und die Menge des zu liefernden Mineralöls sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.
(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(9) Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und die Menge des Mineralöls und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.
Abkürzung
MinStG 2022
Versandhandel
§ 44. (1) Versandhandel betreibt, wer Mineralöl aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Mineralöl durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, die Anschrift, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Art und die Menge des zu liefernden Mineralöls sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.
(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(9) Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und die Menge des Mineralöls und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.
Abkürzung
MinStG 2022
Versandhandel
§ 44. (1) Versandhandel betreibt, wer Mineralöl aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Mineralöl durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, die Anschrift, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Art und die Menge des zu liefernden Mineralöls sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.
(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(9) Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und die Menge des Mineralöls und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.
Abkürzung
MinStG 2022
Versandhandel
§ 44. (1) Versandhandel betreibt, wer Mineralöl aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Mineralöl durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, die Anschrift, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Art und die Menge des zu liefernden Mineralöls sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.
(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(9) Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und die Menge des Mineralöls und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
Versandhandel
§ 44. (1) Versandhandel betreibt, wer Mineralöl aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Mineralöl durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Mineralöles neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
(2a) § 21 Abs. 3a gilt sinngemäß.
(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Innsbruck unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 genannten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, die Anschrift, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Art und die Menge des zu liefernden Mineralöls sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.
(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(9) Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und die Menge des Mineralöls und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
§ 45. (1) Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 42) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.
(2) Das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Versenders befindet, kann auf Antrag des Versenders zulassen, daß andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Abkürzung
MinStG 2022
Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
§ 45. (1) Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 42) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.
(2) Für die Verbringung von Mineralöl des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken gilt § 34 Abs. 4 bis 7 sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten
§ 45. (1) Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 42) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.
(3) Wird Mineralöl des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 42 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Mineralöls auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder über das Gebiet anderer Mitgliedstaaten
§ 45. (1) Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 42) auszufertigen. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.
(3) Wird Mineralöl des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 42 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Mineralöls auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Verbringungen im Sinne des Abs. 3 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 45a. (1) Treten während der Beförderung von Mineralöl nach § 41 Abs. 1 und 2 oder nach § 44 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 38 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 41 Abs. 3 oder nach § 44 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 41 Abs. 2 die Person, die das Mineralöl in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
(3) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen
Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 46. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. a wird nur gewährt, wenn der Berechtigte (Abs. 3) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist. Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen
Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 46. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 oder § 45 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 37 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen
Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 46. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 oder § 45 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 37 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Hauptzollamt Innsbruck.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen
Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 46. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 oder § 45 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 37 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck.
Abkürzung
MinStG 2022
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 46. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 oder § 45 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 37 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck. Für die Anträge gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
§ 46. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 Abs. 9 oder § 45 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 3) in den Fällen des Abs. 1 lit. a eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 lit. b einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 37 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. b gewährt wird.
(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Mineralöl nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 Abs. 9 oder § 45 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.
(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöls folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.
(4a) Wird im Fall des § 45a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Mineralöles der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 45a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Amtliche Aufsicht
§ 47. (1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung entzogen werden.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.
Abkürzung
MinStG 2022
Amtliche Aufsicht
§ 47. (1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung entzogen werden.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.
Abkürzung
MinStG 2022
Amtliche Aufsicht
§ 47. (1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen werden.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
Amtliche Aufsicht
§ 47. (1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen werden.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder der zu beaufsichtigende Gegenstand befinden.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 48. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit Mineralöl zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden;
Umschließungen, in denen sich im § 2 angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;
Proben von im § 2 angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im § 2 angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;
die Bestände an in Z 3 angeführten Waren festzustellen;
Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im § 2 angeführten mitgeführten Waren festzustellen;
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im § 2 angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 48. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit im § 2 angeführten Waren zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden;
Umschließungen, in denen sich im § 2 angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;
Proben von im § 2 angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im § 2 angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;
die Bestände an in Z 3 angeführten Waren festzustellen;
Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im § 2 angeführten mitgeführten Waren festzustellen;
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im § 2 angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 48. (1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit im § 2 angeführten Waren zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden;
Umschließungen, in denen sich im § 2 angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;
Proben von im § 2 angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im § 2 angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;
die Bestände an in Z 3 angeführten Waren festzustellen;
Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im § 2 angeführten mitgeführten Waren festzustellen;
in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im § 2 angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen;
anzuordnen, dass in Z 8 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.
(5) Gesamtenergieanlagen, zu deren Betrieb Heizöle verwendet werden, für die die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 entrichtet wurde, sind von ihrem Betreiber dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die Anlage befindet, schriftlich anzuzeigen. Betreiber ist derjenige, auf dessen Rechnung die Anlage betrieben wird.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.
(5) Gesamtenergieanlagen, zu deren Betrieb Heizöle verwendet werden, für die die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 entrichtet wurde, sind von ihrem Betreiber dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die Anlage befindet, schriftlich anzuzeigen. Betreiber ist derjenige, auf dessen Rechnung die Anlage betrieben wird.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
§ 49. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 50. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 50. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines berechtigten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 50. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines berechtigten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
§ 50. Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines registrierten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 51. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;
den Tag der Wegbringung;
die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 51. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;
den Tag der Wegbringung;
die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.
(5) Für Mineralöle, für die nach § 34 Abs. 4 ein Verzicht auf das Verfahren nach § 34 Abs. 1 und 2 möglich ist, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, dessen Inhaber (Versender) auf Antrag mit Bescheid von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 befreien, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 51. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;
den Tag der Wegbringung;
die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
Abkürzung
MinStG 2022
zum Bezugszeitraum vgl. § 64l
§ 51. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 29a Abs. 1, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;
den Tag der Wegbringung;
die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;
die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauf folgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 33 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Aufzeichnungspflichten
§ 52. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
welches Mineralöl
im Betrieb hergestellt wurde;
in den Betrieb aufgenommen wurde;
im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Hauptzollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;
aus dem Betrieb weggebracht wurde;
welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;
für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,
wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,
wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;
für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; soweit das Mineralöl nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,
wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder
wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.
Abkürzung
MinStG 2022
Aufzeichnungspflichten
§ 52. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
welches Mineralöl
im Betrieb hergestellt wurde;
in den Betrieb aufgenommen wurde;
im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Hauptzollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;
aus dem Betrieb weggebracht wurde;
welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;
für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,
wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,
wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;
für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,
wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder
wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.
Abkürzung
MinStG 2022
Aufzeichnungspflichten
§ 52. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
welches Mineralöl
im Betrieb hergestellt wurde;
in den Betrieb aufgenommen wurde;
im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Hauptzollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;
aus dem Betrieb weggebracht wurde;
welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;
für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,
wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,
wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;
für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,
wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder
wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.
(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Hauptzollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.
Abkürzung
MinStG 2022
Aufzeichnungspflichten
§ 52. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
welches Mineralöl
im Betrieb hergestellt wurde;
in den Betrieb aufgenommen wurde;
im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;
aus dem Betrieb weggebracht wurde;
welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;
für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,
wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,
wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;
für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,
wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder
wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;
für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.
(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 53. (1) Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl
in das Mineralöllager aufgenommen wurde;
im Mineralöllager verbraucht wurde;
aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 53. (1) Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl
in das Mineralöllager aufgenommen wurde;
im Mineralöllager verbraucht wurde;
aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen. § 52 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 54. (1) Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
wieviel Mineralöl
in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;
im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde;
welche Waren (Art und Menge) aus dem Mineralöl hergestellt wurden.
(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 55. (1) Der berechtigte Empfänger (§ 32 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
§ 55. (1) Der registrierte Empfänger (§ 32 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 56. (1) Die Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5), der Versandhändler (§ 44 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 41 Abs. 1 und 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 56. (1) Die Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5), der Versandhändler (§ 44 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 41 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 45 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.
Abkürzung
MinStG 2022
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.
§ 56. (1) Die registrierten Versender (§ 33 Abs. 1), Beauftragten ( § 44 Abs. 5), der Versandhändler (§ 44 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 41 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 45 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;
welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;
welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und die Menge, der Tag der Aufnahme sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten;
für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Fahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;
für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.
(3) Der Verwender von Kraftstoff (§ 22 Z 3 und 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 5 und 6) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung zu ersehen sein.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;
welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;
welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.
Werden im Kraftstoffbetrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und die Menge, der Tag der Aufnahme sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten;
für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Fahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;
für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.
(3) Der Verwender von Kraftstoff (§ 22 Z 3 und 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 5 und 6) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung zu ersehen sein.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;
welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;
welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.
Werden im Betrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und die Menge, der Tag der Aufnahme sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten;
für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Fahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;
für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.
(3) Der Verwender von Kraftstoff (§ 22 Z 3 und 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 5 und 6) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung zu ersehen sein.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 58. Für den Inhaber eines Heizstoffbetriebes gelten die im § 57 angeführten Verpflichtungen sinngemäß.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 59. Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes ist verpflichtet,
auf den über die Abgabe von Kraftstoffen oder Heizstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen, für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;
dem Abnehmer des Kraftstoffs oder Heizstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.
Abkürzung
MinStG 2022
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 60. Wer andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß diese Mineralöle unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden dürfen. Dieser Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als zehn Litern entfallen.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 60. Wer Mineralöl, auf das nach § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf. Dieser Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als zehn Litern entfallen.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 60. (1) Wer Mineralöl, auf das nach § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf. Dieser Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als zehn Litern entfallen.
(2) Wer Gemische von Mineralölen und biogenen Stoffen abgibt, hat in die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) Angaben über die Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe aufzunehmen.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 61. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 52 bis 59) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
Abkürzung
MinStG 2022
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 62. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
MinStG 2022
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 62. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 63. (1) Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, tritt zu dem im § 64 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.
(2) Das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 259/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, tritt zu dem im § 64 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Gasöl anzuwenden, für das die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Betriebe, die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes erfüllen, dürfen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt Gasöl nach den Bestimmungen des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes kennzeichnen.
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MinStG 2022
§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft 1). Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist. § 21 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im freien Verkehr befunden haben.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Für Mineralöl, das sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.
(4) Herstellungsbetriebe im Sinne des § 16 und Freilager im Sinne des § 20 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1981 gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1981, die Freischeine, nicht aber deren Ausstellung betreffen, sind bis zum Ablauf der Freischeine und bis zur Verwendung des auf Freischein bezogenen Mineralöls sinngemäß anwendbar.
(6) Für Betriebe, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Kraftstoffbetrieben oder Heizstoffbetrieben werden, ist binnen eines Monats eine Betriebsanzeige gemäß § 19 Abs. 3 zu erstatten.
(7) Für Kraftstoffe oder Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus einem Kraftstoffbetrieb oder Heizstoffbetrieb abgegeben wurden, entsteht nach diesem Bundesgesetz keine Steuerschuld.
(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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§ 64a. (1) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 2, Z 11 und Z 12 sowie § 26 Abs. 3 Z 3 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten am 1. Jänner 1995 in Kraft. Wurde für Erdgas die Mineralölsteuer entrichtet, ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. § 5 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2) § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 Z 6 und Z 9, § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 34 Abs. 4 bis 7, § 35 Abs. 1, § 41 Abs. 6, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 7, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 5, § 51 Abs. 5 und § 52 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sowie der Entfall des § 5 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 5 und des § 35 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1994 treten am 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 4, § 41 Abs. 5 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten am 1. September 1995 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1 bis 4, § 7 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. April 1995 entsteht, für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach dem 30. April 1995 liegt oder deren begünstigter Verbrauch nach dem 30. April 1995 liegt.
(5) Auf Flüssiggas, das sich bereits vor dem 1. Mai 1995 im freien Verkehr befunden hat, finden die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 4 und des § 21 Abs. 2 keine Anwendung, es sei denn, das Flüssiggas wird als Treibstoff verwendet.
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§ 64b. (1) § 3 Abs. 1 Z 7, § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 23 Abs. 1 und Abs. 4 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am 1. Juni 1996 in Kraft.
(2) Wurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet, ist auf Antrag entweder
ein Betrag von 500 S je 1 000 kg Heizöle, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wurden, oder
ein Betrag von 300 S je 1 000 kg Heizöle, die zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage verwendet wurden,
zu erstatten oder zu vergüten.
(3) Wurde in dem im Abs. 2 Z 1 genannten Fall die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1994 entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1 000 kg Heizöle zu erstatten oder zu vergüten.
(4) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt § 5 Abs. 6.
(5) Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung, längstens bis 31. Juli 1996 als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
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§ 64c. (1) § 2 Abs. 1 Z 2, 6 und 8, Abs. 4 Z 2, Abs. 5, 6 und 8 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 9, § 4 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 9 sowie Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 4, § 7, § 9 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 6, 7, 10 und 11, § 10, § 11 Abs. 1, 2 und 4 letzter Satz, § 13 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 erster Satz, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 bis 6 und Abs. 8, § 22 Z 3, 5 und 6, § 23, § 24, § 26 Abs. 3 Z 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Z 4, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 bis 4 erster Satz, § 31 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 2 bis 4, § 35 Abs. 2, § 36, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 3, 4 und 5 erster Satz, § 40 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 45 einschließlich der Überschrift, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 2 und 3 erster Halbsatz, § 50, § 51 Abs. 4 letzter Satz, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3, § 53 Abs. 2 letzter Satz, § 56 Abs. 1 und § 60 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 10, § 34 Abs. 5 bis 7, § 35 Abs. 1 letzter Satz, § 42 Abs. 1 letzter Satz, § 43 Abs. 3 und § 51 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 9 sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. August 1996 entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist oder deren begünstigte Verwendung nach diesem Zeitpunkt stattfindet.
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MinStG 2022
§ 64d. (1) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 6 letzter Satz und § 57 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten am 1. Jänner 2000 in Kraft. § 3 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 31. Dezember 1999 entstanden ist. § 4 Abs. 1 Z 7 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.
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§ 64e. (1) § 4 Abs. 1 Z 2, Z 8 und Z 12, § 5 Abs. 4 und 7, § 6 Abs. 5 und 6, die Überschrift vor § 8 und § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 6 bis 8, § 10 Abs. 3 erster Halbsatz, § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, § 24 Abs. 4 erster Satz, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 3 letzter Satz, § 34 Abs. 5 und 6, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 41 Abs. 5 letzter Satz, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie Abs. 3, § 49 Abs. 5 und § 50 vorletzter und letzter Satz, § 52 Abs. 2 Z 4 lit. c sowie § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 3, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 24 Abs. 4 zweiter Satz und § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 3 und § 24 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist. § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. § 5 Abs. 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Erstattung oder Vergütung nach dem 31. Dezember 2000 beantragt wird. § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Vergütung nach dem 31. Dezember 2001 beantragt wird.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 64f. (1) § 3, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Sofern nicht Abs. 3 und Abs. 4 Anwendung finden, sind § 3, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.
(3) Die Anwendung von § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 setzt das Vorliegen einer Ermächtigung durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft voraus. Sollte diese Ermächtigung bis 1. Jänner 2004 nicht vorliegen, ist § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Waren, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Waren, § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b sowie § 3 Abs. 1 Z 7 lit. b sublit. aa auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 7 lit. b sublit. bb genannten Waren anzuwenden.
(4) Liegt in den Fällen des Abs. 3 die Ermächtigung vor, sind § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 4 lit. b und Z 7 lit. b sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 auf Mineralöle anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach Ablauf des Kalendermonats entsteht, in dem die Ermächtigung erteilt wurde. Die Erteilung der Ermächtigung ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.
(5) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist. § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld in Höhe der Steuersätze von § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 entstanden ist.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 64f. (1) § 3, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Sofern nicht Abs. 3 und Abs. 4 Anwendung finden, sind § 3, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.
(3) Die Anwendung von § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 7 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 setzt das Vorliegen einer Ermächtigung durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft voraus. Sollte diese Ermächtigung bis 1. Jänner 2004 nicht vorliegen, ist § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Waren, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Waren, § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b sowie § 3 Abs. 1 Z 7 lit. b sublit. aa auch auf die in § 3 Abs. 1 Z 7 lit. b sublit. bb genannten Waren anzuwenden.
(4) Liegt in den Fällen des Abs. 3 die Ermächtigung vor, sind § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 4 lit. b und Z 7 lit. b sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 auf Mineralöle anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach Ablauf des Kalendermonats entsteht, in dem die Ermächtigung erteilt wurde.
(5) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist. § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld in Höhe der Steuersätze von § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 entstanden ist.
Abkürzung
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§ 64g. § 7a tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 64h. (1) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 bis 10, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und Abs. 10 Z 2, § 23 Abs. 4 letzter Satz, § 26 Abs. 3 Z 6 und § 57 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und zugleich treten § 6 Abs. 5 und 6 und § 23 Abs. 6 letzter Satz außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 und 8, § 3 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 7, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 1 bis 3, 6 und 8, § 4 Abs. 1 Z 7, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 entsteht.
(3) § 2 Abs. 4, 4a und 4b, § 3 Abs. 1a und 2, § 7a Abs. 3 und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und zugleich treten § 6 Abs. 1 Z 2 und § 26 Abs. 3 Z 5 außer Kraft.
(4) § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist. § 2 Abs. 4, 4a und 4b sowie § 3 Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 entsteht. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2005 erfolgt ist. Werden Vergütungen gemäß § 7, § 7a oder § 8 für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2006 beantragt, erfolgen sie zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, für Zeiträume danach zu dem Vergütungssatz gemäß § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004.
(5) § 23 Abs. 3 fünfter und sechster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Zugleich treten § 6 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, jedoch mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004, außer Kraft, sind jedoch weiterhin auf Fälle anzuwenden, in denen die Beimischung vor dem 1. Oktober 2007 erfolgt ist.
(6) Betriebe, in denen ausschließlich Mineralöl der im § 2 Abs. 8 Z 5 oder 6 bezeichneten Art hergestellt, gelagert oder verwendet wird, gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn ihre Eröffnung oder ihr Betrieb dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt schriftlich unter Angabe der Lage des Betriebes angezeigt wurde.
(7) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 wird die Richtlinie 2003/96/EG ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51 in österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 64i. (1) § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 6 und 7, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 6 und 7, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2007 entstanden ist.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 64j. (1) § 3 Abs. 1 Z 5 und § 3 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 Z 5 und § 3 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2008 entstanden ist.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 64k. § 4 Abs. 1 Z 2, § 23 Abs. 3 und 9, § 38 Abs. 5 Z 4, 6 und 7, § 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 23 Abs. 3 letzter Satz und § 38 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 64l. (1) Soweit in den Abs. 2 bis 11 nicht anderes bestimmt ist, sind
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit 1. April 2010 anzuwenden;
Beförderungen von Mineralöl, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden sind, vorbehaltlich des Abs. 7, die Bestimmungen der § 34 und § 37, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(3) Für jede Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat
der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln;
der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
(4) § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Mineralöl aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Mineralölverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.
(5) Für jede Beförderung von Mineralöl nach § 31 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.
(6) § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Mineralöl von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Mineralölverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.
(7) Für jede Beförderung von Mineralöl nach § 30 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder § 31 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.
(8) Für jede Wegbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Mineralölverwendungsbetrieb, die auf elektronischem Wege nach § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 angezeigt wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 51 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.
(9) Für jede Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 51 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.
(10) Berechtigte Empfänger im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.
(11) Bewilligungen als Beauftragte nach § 33 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach § 33 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung weiterhin aufrecht.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 64m. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. e, Z 2 lit. e, Z 3 lit. c, Z 4 lit. d, Z 7 lit. e, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Abkürzung
MinStG 2022
§ 65. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.