Bundesgesetz über die Erhebung einer Abgabe für die Benützung von Straßen durch schwere Lastfahrzeuge (Straßenbenützungsabgabegesetz - StraBAG), über die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes, des Kapitalverkehrsteuergesetzes und des Gebührengesetzes 1957(NR: GP XVIII RV 1713 AB 1821 S. 172. BR: AB 4859 S. 589.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-08-20
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (§ 11 Abs. 1)

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

2.

TEIL

Änderung von Bundesgesetzen

Artikel I

(Anm.: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, BGBl. Nr. 449/1992)

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Artikel II

Straßenverkehrsbeitragsgesetz

Das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, BGBl. Nr. 302/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, ist auf Güterbeförderungen nach dem 31. Dezember 1994 nicht mehr anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Artikel III

(Anm.: Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes, RGBl. I. S 1058/1934)

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Artikel IV

(Anm.: Änderung des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957)

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

1.

TEIL

Bundesgesetz über die Erhebung einer Abgabe für die Benützung von Straßen durch schwere Lastfahrzeuge (Straßenbenützungsabgabegesetz - StraBAG)

Gegenstand der Abgabe

§ 1. (1) Der Straßenbenützungsabgabe unterliegt die Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern,

(2) Das Abstellen (Parken) von Fahrzeugen gilt nicht als Straßenbenützung.

Zum Außerkrafttreten siehe § 11 Abs. 7 in Verbindung mit der

Kundmachung BGBl. II Nr. 568/2003.

Abgabenbefreiungen

§ 2. Die Benützung von Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 ist befreit

1.

mit Heeresfahrzeugen und mit Fahrzeugen im Rahmen der Straßenerhaltung, der Straßenreinigung oder der Aufbringung von Streugut auf Straßen;

2.

mit Zugmaschinen und Motorkarren samt Anhängern, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;

3.

mit Anhängern, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;

4.

bei der Abfuhr von Hausmüll;

5.

im Rahmen von humanitären Hilfstransporten oder in Notstandsfällen;

6.

wenn dafür eine Maut eingehoben wird, ausgenommen eine Maut für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen;

7.

mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die ausschließlich für den Betrieb eines Zirkusunternehmens, einer pratermäßigen Veranstaltung oder ähnlicher im Umherziehen ausgeübter Darbietungen oder Belustigungen verwendet werden.

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (§ 11 Abs. 1)

Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe

§ 3. (1) Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.

(2) Die Abgabe beträgt im Jahr 1995

```

1.

für einen Kalendertag .............................. 240 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ............................. 1 200 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder

```

eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen ....................... 2 400 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen .................................... 4 800 S;

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.

(3) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt 180 S.

(4) Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.

Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe

§ 3. (1) Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.

(2) Die Abgabe beträgt im Jahr 1995

```

1.

für einen Kalendertag .............................. 240 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ............................. 1 200 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder

```

eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen ....................... 2 400 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen .................................... 4 800 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß

```

Z 3.

(2a) Die Abgabe beträgt im Jahr 1996

```

1.

für einen Kalendertag ................................. 158 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ................................ 800 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder eine

```

Fahrzeugkombination mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen .......................... 1 600 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen ....................................... 3 200 S;

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.

(3) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S.

(4) Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.

Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe

§ 3. (1) Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.

(2) Die Abgabe beträgt im Jahr 1995

```

1.

für einen Kalendertag .............................. 240 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ............................. 1 200 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder

```

eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen ....................... 2 400 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen .................................... 4 800 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß

```

Z 3.

(2a) Die Abgabe beträgt im Jahr 1996

```

1.

für einen Kalendertag ................................. 158 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ................................ 800 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder eine

```

Fahrzeugkombination mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen .......................... 1 600 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen ....................................... 3 200 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.

```

(2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997

```

1.

für einen Kalendertag ............................ 80 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ........................... 440 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat .......................... 1 670 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr ............................. 16 700 S.

```

(3) Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder gemäß Abs. 2a Z 3 oder 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S.

(4) Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.

Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe

§ 3. (1)

1.

Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.

2.

Im Jahr 2000 tritt abweichend von Z 1 an die Stelle der Entrichtung der Abgabe für ein Kalenderjahr die Entrichtung der Abgabe für jeweils ein Kalenderhalbjahr. Alle Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Jahressteuer (Steuerausweise mit einer Geltungsdauer von einem Jahr) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend, wenn die Abgabe für ein Kalenderhalbjahr entrichtet wird.

(2) Die Abgabe beträgt im Jahr 1995

```

1.

für einen Kalendertag .............................. 240 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ............................. 1 200 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder

```

eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen ....................... 2 400 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen .................................... 4 800 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß

```

Z 3.

(2a) Die Abgabe beträgt im Jahr 1996

```

1.

für einen Kalendertag ................................. 158 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche ................................ 800 S;

```

```

3.

für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder eine

```

Fahrzeugkombination mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht

```

a)

von weniger als 18 Tonnen .......................... 1 600 S,

```

```

b)

ab 18 Tonnen ....................................... 3 200 S;

```

```

4.

für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.

```

(2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997 bis zum 30. Juni 2000

```

1.

für einen Kalendertag ............................ 80 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche einschließlich der Woche

```

vom 26. Juni 2000 bis 2. Juli 2000 ............... 440 S;

```

3.

für einen Kalendermonat .......................... 1 670 S;

```

```

4.

für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 jeweils ...... 16 700 S;

```

```

5.

für das erste Kalenderhalbjahr 2000 .............. 8 350 S.

```

(2c) Die Abgabe beträgt ab Juli des Jahres 2000:

```

1.

für einen Kalendertag ............................... 110 S;

```

```

2.

für eine Kalenderwoche

```

für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

```

a)

mit bis zu drei Achsen

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 440 S;

bb) EURO I ....................................... 400 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 358 S;

```

b)

mit vier Achsen oder mehr

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 688 S;

bb) EURO I ....................................... 620 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 564 S;

```

3.

für einen Kalendermonat

```

für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

```

a)

mit bis zu drei Achsen

```

aa) ohne EURO-Einstufung ......................... 1 320 S;

bb) EURO I ....................................... 1 168 S;

cc) EURO II und schadstoffärmer .................. 1 032 S;

```

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