Bundesgesetz zur Durchführung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und indirekten Steuern (EG-Amtshilfegesetz - EG-AHG)(NR: GP XVIII RV 1705 AB 1820 S. 172. BR: AB 4858 S. 589.)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
EG-Amtshilfegesetz
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig
bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern) und
bei der Erhebung der Umsatzsteuer und bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden (indirekte Steuern),
(2) Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.
(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.
Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1.1.2004
§ 6
EG-Amtshilfegesetz
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig
bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
bei der Erhebung der Versicherungssteuern und
bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,
(2) Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.
(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 idF BGBl. I Nr. 180/2004.
EG-Amtshilfegesetz
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig
bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
bei der Erhebung der Versicherungssteuern und
bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,
(2) Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.
(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.
EG-Amtshilfegesetz
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig
bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und
bei der Erhebung der Versicherungssteuern
(2) Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.
(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.
EG-Amtshilfegesetz
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig
bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und
bei der Erhebung der Versicherungssteuern
(2) Zuständige Behörde im Sinn der EG-Amtshilferichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; er kann Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich betrauen. Erhebungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind nach den für die Erhebung von Abgaben in Österreich geltenden Verfahrensvorschriften durchzuführen.
(3) Bestimmungen in innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und unionsrechtliche Vorschriften, die eine weitergehende Amtshilfe zulassen, bleiben unberührt.
§ 2. (1) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.
(2) Die zuständige Behörde kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen Auskünfte erteilen, wenn Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daß
Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten;
indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht zutreffend erhoben worden sind oder werden könnten;
zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind;
insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;
ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in diesem Mitgliedstaat führen könnte;
ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuererhebung in diesem Mitgliedstaat erheblich ist.
(3) Um sicherzustellen, daß die zutreffende Erhebung der direkten und indirekten Steuern gewährleistet ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten abzuschließen, nach denen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte eintreten.
Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.2005 § 6 idF BGBl. I Nr. 180/2004
§ 2. (1) Die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde hat die gemäß § 1 Abs. 1 in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Auskünfte der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu erteilen, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall darum ersucht. Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte zuständige Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen inländischen Behörde handelte. Werden solche Auskünfte für die Erhebung österreichischer Steuern benötigt, kann nur die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Behörde ein Auskunftsersuchen an die zuständige Behörde des jeweils in Betracht kommenden Mitgliedstaats richten.
(2) Die zuständige Behörde kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen Auskünfte erteilen, wenn Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, daß
Steuern dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden könnten;
indirekte Steuern dieses Mitgliedstaats nicht zutreffend erhoben worden sind oder werden könnten;
zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind;
insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, daß Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;
ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung in diesem Mitgliedstaat führen könnte;
ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaats ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuererhebung in diesem Mitgliedstaat erheblich ist.
(3) Um sicherzustellen, daß die zutreffende Erhebung der direkten und indirekten Steuern gewährleistet ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten abzuschließen, nach denen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte eintreten.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die erteilten Bewilligungen für die Versendung und den Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sowie über die Daten, die zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt haben, eine elektronische Datenbank anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann Behörden des Bundes mit der Führung dieser Datenbank betrauen.
(2) Diese Datenbank enthält:
eine Verbrauchsteuernummer für jeden Betrieb und für jede Lagerstätte,
Namen und Anschrift des Inhabers der Bewilligung,
Namen und Anschrift des Betriebes oder der Lagerstätte,
die Art der Ware, für die die Bewilligung erteilt wurde,
die Anschrift der für die Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständigen Behörde,
das Datum der Erteilung sowie - sofern festgelegt - die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
(3) Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die Bewilligung für die Lagerung und Beförderung unter Steueraussetzung und die Bewilligung als berechtigter Empfänger für den Bezug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten.
(4) Die zuständige Behörde hat die von ihr erfaßten Daten in regelmäßigen Abständen an die zuständige Behörde anderer Mitgliedstaaten zu übermitteln. Die Daten zu Abs. 2 Z 6 werden jedoch nur auf besonderes Ersuchen mitgeteilt.
(5) Auf Grund der von den zuständigen Behörden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten bestätigt die zuständige Behörde den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschaftsbeteiligten gemachten einzelnen Angaben, die in Abs. 2 genannt sind, zutreffen.
§ 4. (1) Die zuständige Behörde kann die Erteilung von Auskünften verweigern,
wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren zur Erhebung inländischer Abgaben nach inländischem Recht nicht vorgenommen werden könnte oder der allgemeinen Verwaltungspraxis zuwiderlaufen würde;
wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des § 5 gewährleistet ist;
soweit die Gefahr besteht, daß dem inländischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht;
wenn bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;
wenn keine Gegenseitigkeit besteht;
wenn sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilen könnte;
wenn sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
§ 5. (1) Auskünfte, die der zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugehen, dürfen nur für Zwecke der Steuererhebung, der Überprüfung der Steuererhebung durch die Aufsichtsbehörden, sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren für Zwecke dieser Verfahren den unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuererhebung oder der Überprüfung der Steuererhebung stehen.
(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur bekanntgegeben werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats nichts dagegen einwendet,
(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die auf Grund dieses Gesetzes übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. In den Fällen des § 3 Abs. 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung einzelner Daten anläßlich der regelmäßigen Übermittlung einer neuen Datei.
(4) Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn
deren Inhalt für die zutreffende Steuererhebung in diesem Mitgliedstaat erheblich sein kann und
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Daten übermittelt hat, zugestimmt hat.
Bezugszeitraum: Abs. 5
ab 1.1.2004
§ 6
§ 5. (1) Auskünfte, die der zuständigen Behörde von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugehen, dürfen nur für Zwecke der Steuererhebung, der Überprüfung der Steuererhebung durch die Aufsichtsbehörden, sowie zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse verwendet werden und nur solchen Personen offenbart werden, die mit diesen Aufgaben befaßt sind. Dies gilt auch, wenn durch Gesetz eine weitergehende Verwendung oder Offenbarung zugelassen ist, es sei denn, die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats stimmt zu. Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren für Zwecke dieser Verfahren den unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuererhebung oder der Überprüfung der Steuererhebung stehen.
(2) Die Auskünfte dürfen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen (einschließlich öffentlicher Verhandlungen der Spruch- und Berufungssenate) oder bei der öffentlichen Verkündung von Urteilen und Erkenntnissen nur bekanntgegeben werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats nichts dagegen einwendet,
(3) Von der Berichtigung unrichtiger Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter oder unzulässig übermittelter Daten, die auf Grund dieses Gesetzes übermittelt worden sind, sind alle Mitgliedstaaten, die diese Auskunft erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten und anzuhalten, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten vorzunehmen. In den Fällen des § 3 Abs. 4 erfolgt eine Berichtigung, Sperrung oder Löschung einzelner Daten anläßlich der regelmäßigen Übermittlung einer neuen Datei.
(4) Die Auskünfte dürfen an einen dritten Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn
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