Bundesgesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz - EG-VAHG)
EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralöl,
Umsatzsteuern,
Kosten und Zinsen, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorbezeichneten Abgabenansprüche stehen,
(2) Amtshilfe zur Vollstreckung der in Abs. 1 genannten Abgaben und Nebenansprüche wird nur geleistet nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der Richtlinie Nr. 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen, ABl. EG Nr. L 73 S. 18, in der jeweils geltenden Fassung (Beitreibungsrichtlinie).
(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralöl,
Umsatzsteuern,
Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
Versicherungssteuern sowie
Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten im Zusammenhang mit den unter den Z 1 bis 4 bezeichneten Abgabenansprüchen, mit Ausnahme von Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter,
(2) Amtshilfe zur Vollstreckung der in Abs. 1 genannten Abgaben und Nebenansprüche wird nur geleistet nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73, S 18, in der jeweils geltenden Fassung (Beitreibungsrichtlinie).
(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 10).
§ 2. (1) Abgabenansprüche nach § 1 werden im Wege des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens vollstreckt. Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Zustellung und um Vollstreckung sind von der Finanzlandesdirektion, der die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen. Der Finanzlandesdirektion obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie Nr. 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977, ABl. EG Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977 in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
(3) Vollstreckungsbehörden sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern die Finanzämter und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern die Hauptzollämter.
§ 2. (1) Abgabenansprüche nach § 1 werden im Wege des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens vollstreckt. Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Setzung von Sicherungsmaßnahmen, um Zustellung und um Vollstreckung sind von der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer vom Finanzamt, der (dem) die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen. Der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer dem Finanzamt obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie Nr. 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977, ABl. EG Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977 in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
(3) Vollstreckungsbehörden sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern die Finanzämter und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern die Hauptzollämter.
§ 2. (1) Abgabenansprüche nach § 1 werden im Wege des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens vollstreckt. Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Setzung von Sicherungsmaßnahmen, um Zustellung und um Vollstreckung sind von der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer vom Finanzamt, der (dem) die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen. Der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer dem Finanzamt obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie Nr. 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977, ABl. EG Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977 in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
(3) Vollstreckungsbehörden sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und der Versicherungssteuern die Finanzämter und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern die Hauptzollämter.
§ 2. (1) Abgabenansprüche nach § 1 werden im Wege des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens vollstreckt. Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Setzung von Sicherungsmaßnahmen, um Zustellung und um Vollstreckung sind von dem Finanzamt, dem die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen. Dem Finanzamt obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie Nr. 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977, ABl. EG Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977 in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
(3) Vollstreckungsbehörden sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und der Versicherungssteuern die Finanzämter und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern die Zollämter.
§ 3. (1) Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vor, hat die zuständige Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu veranlassen.
(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um Auskünfte handelt, die
sich die ersuchte Behörde für die Vollstreckung derartiger in der Republik Österreich entstandener Abgabenansprüche nicht beschaffen könnte,
mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde oder
deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich verletzen würde.
(3) Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls mitzuteilen, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
(4) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die zuständige Behörde die Zustellung aller mit einem Abgabenanspruch oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen zu veranlassen, die von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde unverzüglich die auf Grund dieses Zustellungsersuchens getroffenen Veranlassungen, insbesondere den Zeitpunkt der Zustellung, mitzuteilen.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 10).
§ 4. (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde die Vollstreckung der in § 1 Abs. 1 genannten Abgabenansprüche zu veranlassen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind. Diesem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn die ersuchende Behörde
einen in ihrem Staat vollstreckbaren Exekutionstitel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und
bestätigt, daß
der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist und
im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches geführt hat.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn
die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Republik Österreich hervorzurufen;
im Staat der ersuchenden Behörde nicht alle Möglichkeiten der Einbringung des Abgabenanspruches ausgeschöpft worden sind.
(3) Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern von den Finanzlandesdirektionen und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Hauptzollämtern anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
§ 4. (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde die Vollstreckung der in § 1 Abs. 1 genannten Abgabenansprüche zu veranlassen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind. Diesem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn die ersuchende Behörde
einen in ihrem Staat vollstreckbaren Exekutionstitel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und
bestätigt, daß
der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist und
im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches geführt hat.
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn
die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Republik Österreich hervorzurufen;
im Staat der ersuchenden Behörde nicht alle Möglichkeiten der Einbringung des Abgabenanspruches ausgeschöpft worden sind.
(3) Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Hauptzollämtern anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
§ 4. (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde die Vollstreckung der in § 1 Abs. 1 genannten Abgabenansprüche zu veranlassen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind. Diesem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn die ersuchende Behörde
einen in ihrem Staat vollstreckbaren Exekutionstitel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und
bestätigt dass
der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist oder der Abgabenanspruch zwar angefochten, nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates aber vollstreckbar ist und
im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches geführt hat oder führen wird.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2002)
(3) Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Versicherungssteuern und der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Hauptzollämtern anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
§ 4. (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde die Vollstreckung der in § 1 Abs. 1 genannten Abgabenansprüche zu veranlassen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind. Diesem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn die ersuchende Behörde
einen in ihrem Staat vollstreckbaren Exekutionstitel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und
bestätigt dass
der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist oder der Abgabenanspruch zwar angefochten, nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates aber vollstreckbar ist und
im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches geführt hat oder führen wird.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2002)
(3) Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Versicherungssteuern und der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Zollämter anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
§ 4a. (1) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,
von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehenden Ersuchen um Vollstreckung und um Setzung von Sicherungsmaßnahmen zu entsprechen, wenn die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Republik Österreich hervorzurufen, jedoch nur insoweit, als dies auch bei der Durchführung der Vollstreckung vergleichbarer österreichischer Abgabenansprüche in Betracht käme;
von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehenden Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners, um Zustellung, um Vollstreckung und um Setzung von Sicherungsmaßnahmen zu entsprechen, wenn bei den dem Ersuchen zugrunde liegenden Abgabenansprüchen zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung des Exekutionstitels im Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bis zum Datum des Ersuchens eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren liegt. Bei Anfechtung der Abgabenansprüche oder des Exekutionstitels beginnt der Fristenlauf ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Staat feststellt, dass eine Anfechtung der Abgabenansprüche oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.
(2) Die ersuchte Behörde hat der ersuchenden Behörde gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, die einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehen.
§ 5. Die Abgabenansprüche sind in österreichischer Währung zu vollstrecken.
§ 6. Die Abgabenansprüche genießen keine Vorrechte nach der Konkurs- und Ausgleichsordnung.
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