Bundesgesetz über die Durchführung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts der Europäischen Gemeinschaft (Ausfuhrerstattungsgesetz - AEG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Abkürzung

AEG

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 9).

§ 1. (1) Auf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Rechtsakte nach Abs. 1 sind insbesondere

1.

die Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen,

2.

die Verordnungen des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr,

3.

die Verordnungen der Kommission über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen,

4.

die Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungssätze.

(3) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet

1.

„Erstattung'' alle Geldleistungen, die wegen der Ausfuhr der im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht bestimmten Waren zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft gewährt werden;

2.

„Ausfuhr'' das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleichgestellten Lieferungen.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Auf die Erstattungen sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Abkürzung

AEG

§ 1. (1) Auf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Rechtsakte nach Abs. 1 sind insbesondere

1.

die Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen,

2.

die Verordnungen des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr,

3.

die Verordnungen der Kommission über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen,

4.

die Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungssätze.

(3) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet

1.

„Erstattung“ alle Geldleistungen, die wegen der Ausfuhr der im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht bestimmten Waren zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft gewährt werden;

2.

„Ausfuhr“ das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleichgestellten Lieferungen.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Auf die Erstattungen sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(6) Soweit zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Entnahme von Mustern oder Proben durch die Zollbehörden erforderlich ist, trägt der Ausführer die durch die Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten.

Abkürzung

AEG

§ 2. (1) Die Erstattung ist auf Antrag des Ausführers im Sinn des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zu gewähren. Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen.

(2) Zur Gewährung der Erstattung zählen auch die Vorfinanzierungen und Vorschußleistungen sowie die Rückforderung der Erstattung nach den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes.

Abkürzung

AEG

§ 3. (1) Wenn Waren unter zollamtliche Überwachung gestellt worden sind, um veredelt (Erstattungs-Veredelung) oder gelagert (Erstattungs-Lagerung) zu werden, ist dem Inhaber der aktiven Veredelung oder des Zollagerverfahrens nach Maßgabe der Rechtsakte der Gemeinschaft auf Antrag mit Bescheid eine Vorfinanzierung der Erstattung zu gewähren.

(2) Im Anwendungsgebiet hat die Erstattungs-Veredelung in einer aktiven Veredelung und die Erstattungs-Lagerung in einem Zollagerverfahren oder in einer Freizone oder in einem Freilager im Sinn des Zollrechts zu erfolgen. Die zum Zwecke der zollamtlichen Überwachung in das betreffende Zollverfahren übergeführten Waren sind dabei wie Nichtgemeinschaftswaren zu behandeln. An die Stelle einer Zollschuld für diese Waren tritt jedoch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorfinanzierung; dies ist mit Bescheid festzustellen.

Abkürzung

AEG

§ 4. Auf Antrag des Ausführers ist nach Maßgabe der Rechtsakte der Gemeinschaft ein Vorschuß auf die Erstattung mit Bescheid zu gewähren, wenn die Annahme der Ausfuhranmeldung bei unmittelbarer Ausfuhr der Waren nachgewiesen wird.

§ 5. (1) Erstattungen sind mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, daß sie zu Unrecht gewährt worden sind.

(2) Eine Rückforderung ist nach Eintritt der Verjährung sowie dann unzulässig, wenn eine Nachforderung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht zulässig wäre.

Abkürzung

AEG

§ 5. (1) Erstattungen sind mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt, daß sie zu Unrecht gewährt worden sind.

(2) Eine Rückforderung ist nach Eintritt der Verjährung [Art. 52 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 102 vom 17. April 1999, S 11] unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Begünstigte nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Die anwendbare Verjährungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit den betroffenen Erstattungen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 9).

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung

1.

nähere Bestimmungen hinsichtlich jener Lieferungen zu treffen, die nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Rechtsakte der Ausfuhr gleichgestellt sind;

2.

Regelungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften als Sachverständige in Erstattungsverfahren zugelassen werden;

3.

Regelungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen bei der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Erstattungen Zinsen zu erheben sind.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung

1.

nähere Bestimmungen hinsichtlich jener Lieferungen zu treffen, die nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Rechtsakte der Ausfuhr gleichgestellt sind;

2.

Regelungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften als Sachverständige in Erstattungsverfahren zugelassen werden;

3.

Regelungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen bei der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Erstattungen Zinsen zu erheben sind;

4.

nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung von Bagatellregelungen bei der Gewährung der Erstattung zu treffen.

Abkürzung

AEG

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung

1.

nähere Bestimmungen hinsichtlich jener Lieferungen zu treffen, die nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Rechtsakte der Ausfuhr gleichgestellt sind;

2.

Regelungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften als Sachverständige in Erstattungsverfahren zugelassen werden;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)

4.

nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung von Bagatellregelungen bei der Gewährung der Erstattung zu treffen.

§ 6a. (1) Die Grenztierärzte haben die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport, ABl. Nr. L 82 vom 19. März 1998, S 19, durchzuführen und Bestätigungsvermerke entsprechend dieser Verordnung vorzunehmen.

(2) Regelungen über die vom Ausführer für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen zu entrichtenden Gebühren und über die Anmeldung der Lieferung beim Grenztierarzt der Ausgangsstelle werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgelegt.

Abkürzung

AEG

§ 6a. (1) Die Grenztierärzte haben die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, ABl. Nr. L 93 vom 10. April 2003, S 10, durchzuführen und Berichte und Bestätigungsvermerke entsprechend dieser Verordnung zu erstellen.

(2) Für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen (Abs. 1) sind vom Ausführer Gebühren zu entrichten. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach den auf der Grundlage des § 4b Abs. 1 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909 in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Bestimmungen. Die vom Grenztierarzt vorzuschreibenden Gebühren sind bei jener Ausgangszollstelle zu entrichten, bei der die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattgefunden hat.

(3) Der Ausführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Ausfuhr bestimmten Rinder unter Angabe des Sendungsumfangs mindestens einen Werktag vorher bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle anzumelden. Der Grenztierarzt kann in begründeten Notfällen Ausnahmen von dieser Bestimmung tolerieren.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 9).

§ 7. (1) Wer in einem Erstattungsverfahren durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Erstattungen, einschließlich von Vorfinanzierungen und Vorschußzahlungen, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt werden, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht oder zu hoch festgesetzte Erstattungsbetrag.

(2) Abgabenhinterziehung und fahrlässige Abgabenverkürzung nach Abs. 1 sind Finanzvergehen im Sinn des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/ 1958, und nach diesem zu ahnden. § 41 Finanzstrafgesetz gilt auch für Abgabenhinterziehungen nach Abs. 1.

§ 7. (1) Wer in einem Erstattungsverfahren durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Erstattungen, einschließlich von Vorfinanzierungen und Vorschußzahlungen, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt werden, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht oder zu hoch festgesetzte Erstattungsbetrag.

(2) Hinterziehung und fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1 sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Die §§ 38, 41 und 53 Abs. 2 Finanzstrafgesetz gelten auch für Hinterziehungen von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 9).

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 7 auch der Bundesminister für Justiz.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 7 auch der Bundesminister für Justiz.

3.

hinsichtlich des § 6a auch der Bundeskanzler.

Abkürzung

AEG

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

der Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich des § 7 auch der Bundesminister für Justiz.

3.

hinsichtlich des § 6a auch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1).

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1).

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen.

(3) § 1 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgsetzes (Anm.: richtig: Bundesgesetzes) BGBl. Nr. 516/1995 tritt mit 1. August 1995 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1).

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen.

(3) § 1 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgsetzes (Anm.: richtig: Bundesgesetzes) BGBl. Nr. 516/1995 tritt mit 1. August 1995 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *).

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen.

(3) § 1 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgsetzes (Anm.: richtig: Bundesgesetzes) BGBl. Nr. 516/1995 tritt mit 1. August 1995 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) Die §§ 6a und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.


*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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