Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-12-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 652
Änderungshistorie JSON API

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, daß die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Zu Art. 61 ZK

§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen ua.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern festgelegt werden. Das Hauptzollamt Innsbruck hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.

(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Hauptzollamt Innsbruck beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, dass die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.

Zu Art. 61 ZK

§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen ua.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern festgelegt werden. Das Zollamt Innsbruck hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.

(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Innsbruck beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, dass die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.

Zu Art. 61 ZK

§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Das Zollamt Wiener Neustadt hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.

(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Wiener Neustadt beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.

Zu Art. 61 ZK

§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Die Zollverwaltung hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.

(3) Jeder, der eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren benötigt, kann im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens nach § 55 beantragen, dass eine solche Nummer für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person bekannt gegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.

Zu Art. 61 ZK

§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.

Zu Art. 61 ZK

§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

(Anm.: Abs.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014)

Abkürzung

ZollR-DG

Zu Art. 84 des Zollkodex

§ 54a. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Zu Art. 61 Buchstabe b ZK

§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können und welche Arten des Datenaustauschs (Datenübertragung, Übergabe von Datenträgern) dabei zu verwenden sind.

(2) Die Übermittlung von Anmeldungen im Datenaustausch bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete automationsunterstützte Verfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:

a)

welche Anmeldungen Gegenstand des Datenaustausches sein können;

b)

Form und Inhalt der Anmeldungen, wobei Abweichungen von den allgemein für die Abgabe von Anmeldungen geltenden Vorschriften des Zollrechts zulässig sind, soweit sich dies aus der angewendeten Art der Datenübertragung ergibt;

c)

die den Erfordernissen des bewilligten Datenaustausches entsprechende Abwicklung des Verfahrens über eine oder auch über mehrere Zollstellen im selben Fall;

d)

ob und inwieweit Unterlagen zur Anmeldung im Weg eines automationsunterstützten Datenaustausches oder auf andere Weise mit der Anmeldung oder gesondert erfaßt und mit der Anmeldung verknüpft werden, welche anderen Unterlagen vom Anmelder oder sonstigen Teilnehmer aufzubewahren sind und welche Unterlagen der Zollstelle im Original oder in Kopie vorzulegen sind;

e)

ob nur eigene Anmeldungen oder auch solche, für die der Teilnehmer als Vertreter des Anmelders tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Datenaustausch übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist.

(3) Anmeldungen in Datenaustausch bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat. Nach Maßgabe der Bewilligung nach Abs. 2 haben Teilnehmer am Datenaustausch Anmeldungen, die sie zunächst nicht im Datenaustausch abgegeben haben, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Datenaustausch zu wiederholen. Soweit in der Anmeldung Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vom Anmelder selbst zu berechnen sind, kann dies nach Maßgabe privatrechtlicher Vereinbarungen auch durch eine Dienstleistung des Bundesrechenamtes auf Grund der vom Anmelder übermittelten Daten erfolgen.

(4) Die Daten der im Datenaustausch bekanntgegebenen Erledigungen dürfen ohne Zustimmung der Zollstelle nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Datenaustausch hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

(5) Wenn die übermittelten Daten wiederholt automationsunterstützt nicht ausgewertet werden können oder diese Daten mit den ausgedruckten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Datenaustausch unverzüglich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an kann die Bewilligung nach Abs. 2 nicht angewendet werden. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen. Die Bewilligung ist nach Maßgabe der Artikel 8 bis 10 ZK zu widerrufen oder zurückzunehmen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für sonstige Eingaben an die Zollbehörden und für die Erledigungen durch diese Behörden.

Zu Art. 61 Buchstabe b ZK

§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können und welche Arten des Datenaustauschs (Datenübertragung, Übergabe von Datenträgern) dabei zu verwenden sind.

(2) Die Übermittlung von Anmeldungen im Datenaustausch bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete automationsunterstützte Verfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:

a)

welche Anmeldungen Gegenstand des Datenaustausches sein können;

b)

Form und Inhalt der Anmeldungen, wobei Abweichungen von den allgemein für die Abgabe von Anmeldungen geltenden Vorschriften des Zollrechts zulässig sind, soweit sich dies aus der angewendeten Art der Datenübertragung ergibt;

c)

die den Erfordernissen des bewilligten Datenaustausches entsprechende Abwicklung des Verfahrens über eine oder auch über mehrere Zollstellen im selben Fall;

d)

ob und inwieweit Unterlagen zur Anmeldung im Weg eines automationsunterstützten Datenaustausches oder auf andere Weise mit der Anmeldung oder gesondert erfaßt und mit der Anmeldung verknüpft werden, welche anderen Unterlagen vom Anmelder oder sonstigen Teilnehmer aufzubewahren sind und welche Unterlagen der Zollstelle im Original oder in Kopie vorzulegen sind;

e)

ob nur eigene Anmeldungen oder auch solche, für die der Teilnehmer als Vertreter des Anmelders tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Datenaustausch übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist.

(3) Anmeldungen in Datenaustausch bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat. Nach Maßgabe der Bewilligung nach Abs. 2 haben Teilnehmer am Datenaustausch Anmeldungen, die sie zunächst nicht im Datenaustausch abgegeben haben, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Datenaustausch zu wiederholen. Soweit in der Anmeldung Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vom Anmelder selbst zu berechnen sind, kann dies nach Maßgabe privatrechtlicher Vereinbarungen auch durch eine Dienstleistung der Bundesrechenzentrum GmbH auf Grund der vom Anmelder übermittelten Daten erfolgen.

(4) Die Daten der im Datenaustausch bekanntgegebenen Erledigungen dürfen ohne Zustimmung der Zollstelle nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Datenaustausch hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

(5) Wenn die übermittelten Daten wiederholt automationsunterstützt nicht ausgewertet werden können oder diese Daten mit den ausgedruckten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Datenaustausch unverzüglich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an kann die Bewilligung nach Abs. 2 nicht angewendet werden. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen. Die Bewilligung ist nach Maßgabe der Artikel 8 bis 10 ZK zu widerrufen oder zurückzunehmen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für sonstige Eingaben an die Zollbehörden und für die Erledigungen durch diese Behörden.

§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

1.

die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),

2.

der Aufbau der übermittelten Nachrichten,

3.

die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.

(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob

1.

nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;

2.

Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.

(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.

(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.

(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

1.

die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),

2.

der Aufbau der übermittelten Nachrichten,

3.

die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.

(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob

1.

nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;

2.

Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.

(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.

(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.

(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

1.

die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),

2.

der Aufbau der übermittelten Nachrichten,

3.

die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.

(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob

1.

nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;

2.

Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.

(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.

(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.

(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.

§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

1.

die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),

2.

der Aufbau der übermittelten Nachrichten,

3.

die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.

(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob

1.

nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;

2.

Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.

(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.

(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.

(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Zollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.

§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

1.

die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und

2.

der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.

(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob

1.

nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;

2.

Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.

(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.

(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.

(6) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.

§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

1.

die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und

2.

der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.

(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob

1.

nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;

2.

Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.

(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.

(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.

(6) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.

§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

1.

die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und

2.

der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.

(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob

1.

nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;

2.

Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.

(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.

(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014)

Abkürzung

ZollR-DG

Zu Art. 89 des Zollkodex

§ 55. (1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Sicherheit, die im Sinn des Art. 89 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex für die Zwecke, für die sie geleistet worden ist, auch gegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus diesem Verfahren wirksam.

(2) Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sind als „andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen“ im Sinn des Art. 89 Abs. 7 des Zollkodex zu verstehen.

Zu Art. 63 ZK

§ 56. Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK.

Zu Art. 63 ZK

§ 56. Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Wird die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, erfolgt die Bestätigung über die Annahme der Anmeldung in elektronischer Form. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK.

Zu Art. 90 bis 91 des Zollkodex

§ 56. Die Einfuhrumsatzsteuer ist auf Antrag bei der Bemessung der Sicherheit außer Ansatz zu lassen, wenn

1.

der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete ein im Anwendungsgebiet zur Umsatzsteuer veranlagter Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist, der seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und bei dem auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen, sowie

2.

die Sicherheit nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften auch die Einfuhrumsatzsteuer abzudecken hat.

Zu Art. 66 ZK

§ 57. Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.

Zu Art. 66 ZK

§ 57. Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Form. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.

Zu Art. 92 des Zollkodex

§ 57. Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können.

Zu Art. 75 ZK

§ 58. Wenn Waren dem Anmelder aus den in Artikel 75 ZK angeführten Gründen nicht überlassen werden können, gilt § 51 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.

Abkürzung

ZollR-DG

Zu Art. 94 des Zollkodex

§ 58. Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter, der nicht ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist, ist von den Zollbehörden als Bürge zuzulassen, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

Abkürzung

ZollR-DG

Zu Art. 94 des Zollkodex

§ 58. Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter, der nicht ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist, ist vom Zollamt Österreich als Bürge zuzulassen, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Zu Art. 76 ZK

§ 59. (1) Die ergänzende Anmeldung im Sinn des Artikels 76 Abs. 2 ZK hat eine vollständige Anmeldung für jede nach Artikel 76 Abs. 1 ZK in ein Zollverfahren übergeführte Sendung zu sein.

(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.

(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.

(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.

(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.

(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.

Zu Art. 76 ZK

§ 59. (1) Die ergänzende Anmeldung im Sinn des Artikels 76 Abs. 2 ZK hat eine vollständige Anmeldung für jede nach Artikel 76 Abs. 1 ZK in ein Zollverfahren übergeführte Sendung zu sein.

(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.

(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.

(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.

(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.

(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.

Zu Art. 76 ZK

§ 59. (1) Die ergänzende Anmeldung im Sinn des Artikels 76 Abs. 2 ZK hat eine vollständige Anmeldung für jede nach Artikel 76 Abs. 1 ZK in ein Zollverfahren übergeführte Sendung zu sein. Für die Erteilung der Bewilligung im Sinn des Art. 76 Abs. 1 ZK ist das Zollamt zuständig, bei dem die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden.

(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.

(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.

(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.

(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.

(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.

Zu Art. 76 ZK

§ 59. (1) Für die Erteilung der Bewilligung im Sinn des Art. 76 Abs. 1 ZK ist das Zollamt zuständig, bei dem die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden.

(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.

(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.

(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.

(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.

(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.

Zu Art. 76 ZK

§ 59. (1) Für die Erteilung der Bewilligung im Sinn des Art. 76 Abs. 1 ZK ist das Zollamt zuständig, bei dem die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden.

(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.

(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.

(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.

(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.

(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.

Zu Art. 76 ZK

§ 59. (1) In Bewilligungen für vereinfachte Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren kann zugelassen werden, dass die ergänzenden Anmeldungen als globale Anmeldung für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführte Waren gesammelt abgegeben werden (Sammelanmeldung).

(2) Sammelanmeldungen sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats dem Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen.

(3) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, dass auch Abgaben und sonstige Geldleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.

(4) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung zur Sammelanmeldung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anlässlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.

Zu Art. 76 ZK

§ 59. (1) In Bewilligungen für vereinfachte Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren kann zugelassen werden, dass die ergänzenden Anmeldungen als globale Anmeldung für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführte Waren gesammelt abgegeben werden (Sammelanmeldung).

(2) Sammelanmeldungen sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats dem Zollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen.

(3) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, dass auch Abgaben und sonstige Geldleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.

(4) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung zur Sammelanmeldung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anlässlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 120 Abs. 1m.

Zu Art. 76 ZK

§ 59. (1) Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.

(2) Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.

Zu Art. 76 ZK

§ 59. (1) Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.

(2) Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Union sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.

Zu Art. 102 des Zollkodex

§ 59. Die Mitteilung nach Art. 102 Abs. 1 des Zollkodex gilt als Abgabenbescheid.

Zu Art. 89 ZK

§ 60. In den Fällen des Artikels 89 Abs. 2 ZK ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nichtgemeinschaftswaren erforderlichenfalls nach § 51 vorzugehen.

Zu Art. 103 des Zollkodex

§ 60. Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 des Zollkodex zehn Jahre.

Zu Art. 90 ZK

§ 61. Der Übertragung von Rechten und Pflichten nach Artikel 90 ZK ist zuzustimmen, wenn der Übernehmer dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der Inhaber des Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung.

Abkürzung

ZollR-DG

Zu Art. 104 bis 105 des Zollkodex

§ 61. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 104 Abs. 2 des Zollkodex nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen, hat zu unterbleiben.

(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO maßgebend.

(3) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.

Abkürzung

ZollR-DG

Zu Art. 104 bis 105 des Zollkodex

§ 61. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 104 Abs. 2 des Zollkodex nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen, hat zu unterbleiben.

(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO maßgebend.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 28, BGBl. I Nr. 104/2019)

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Zu Art. 91 und 97 ZK

§ 62. (1) Das im Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe e ZK genannte Übereinkommen gilt nicht im Anwendungsgebiet; Versandscheine, die auf dem dort genannten Vordruck 302 ausgefertigt wurden, sind jedoch auch im Anwendungsgebiet gültige Versandscheine.

(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.

(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK

1.

genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;

2.

kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Hauptzollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;

3.

gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;

4.

gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;

5.

kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen Vereinfachungen hinsichtlich der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten.

Zu Art. 91 und 97 ZK

§ 62. (1) Das im Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe e ZK genannte Übereinkommen gilt nicht im Anwendungsgebiet; Versandscheine, die auf dem dort genannten Vordruck 302 ausgefertigt wurden, sind jedoch auch im Anwendungsgebiet gültige Versandscheine.

(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.

(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK

1.

genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;

2.

kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Hauptzollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;

3.

gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;

4.

gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;

5.

kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Vereinfachungen der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten;

6.

kann der Bundesminister für Finanzen das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.

Zu Art. 91, 97 und 163 ZK

§ 62. (1) Das im Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe e ZK genannte Übereinkommen gilt nicht im Anwendungsgebiet; Versandscheine auf dem dort genannten Vordruck 302 sind jedoch zulässig, wenn der Versender oder der Empfänger eine in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtete Stelle ausländischer Streitkräfte ist.

(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.

(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK

1.

genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;

2.

kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Hauptzollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;

3.

gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;

4.

gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;

5.

kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Vereinfachungen der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten;

6.

kann der Bundesminister für Finanzen das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.

Zu Art. 91, 97 und 163 ZK

§ 62. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)

(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.

(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK

1.

genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;

2.

kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Hauptzollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;

3.

gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;

4.

gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;

5.

kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Vereinfachungen der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten;

6.

kann der Bundesminister für Finanzen das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.

Zu Art. 91, 97 und 163 ZK

§ 62. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)

(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.

(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK

1.

genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;

2.

kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Zollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;

3.

gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;

4.

gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;

5.

kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Vereinfachungen der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten;

6.

kann der Bundesminister für Finanzen das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.

Abkürzung

ZollR-DG

§ 62. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 105 Abs. 4 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 77 des Zollkodex, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsverfahren hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.

Abkürzung

ZollR-DG

§ 62. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 105 Abs. 4 des Zollkodex oder eine buchmäßige Erfassung gemäß Art. 105 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 77 des Zollkodex, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsverfahren hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Zu Art. 100 ZK

§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zollagers ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich das Zollager gelegen ist.

(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.

(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers als offenes Lager (Zollager des Typs D oder E im Sinn des Artikels 504 ZK-DVO) zu bewilligen, wenn

1.

wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß der Lagerräume oder Lagerflächen besteht, oder

2.

für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist, oder

3.

es sich um die gelegentliche Lagerung von Waren handelt und die Nämlichkeit durch Packstückverschluß oder Beschreibung gesichert werden kann.

(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.

Zu Art. 100 ZK

§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zollagers ist zuständig

a)

bei Zollagern des Typs A, B oder C das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich das Zollager gelegen ist,

b)

bei Zollagern des Typs D und E sowie bei Zollagern des Typs A, B oder C mit Lagerstätten, die nicht nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion gelegen sind, das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn jedoch die Bewilligung eines Zollagers des Typs E für einen Einzelfall beantragt wird, das damit befaßte Zollamt.

(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.

(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder

1.

wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder

2.

für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.

(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.

Zu Art. 100 ZK

§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zollagers ist zuständig

a)

bei Zollagern des Typs A, B oder C das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich das Zollager gelegen ist,

b)

bei Zollagern des Typs D und E sowie bei Zollagern des Typs A, B oder C mit Lagerstätten, die nicht nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion gelegen sind, das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.

(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder

1.

wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder

2.

für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.

(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.

Zu Art. 100 ZK

§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zolllagers des Typs A, B oder C mit Lagerstätten nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion oder eines Verwahrungslagers ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist.

(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.

(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder

1.

wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder

2.

für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.

(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.

Zu Art. 100 ZK

§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zolllagers des Typs A, B oder C oder eines Verwahrungslagers ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil des Lagers befindet.

(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.

(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder

1.

wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder

2.

für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.

(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.

Zu Art. 108 des Zollkodex

§ 63. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben werden mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften fällig.

Zu Art. 103 ZK

§ 64. Der Übertragung der Rechte und Pflichten des Lagerhalters auf eine andere Person ist zuzustimmen, wenn diese andere Person dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der Lagerhalter.

§ 64. Die Fristverlängerung nach Art. 108 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Zollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten.

Zu Art. 116, 132, 138 und 147 ZK

§ 65. Für die Bewilligung einer aktiven Veredelung im Sinn des Artikels 116 ZK, einer Umwandlung im Sinn des Artikels 132 ZK, einer vorübergehenden Verwendung im Sinn des Artikels 138 ZK oder einer passiven Veredelung im Sinn des Artikels 147 ZK ist im vereinfachten Verfahren die als erste befaßte Zollstelle zuständig, im übrigen das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

Zu Art. 109 des Zollkodex

§ 65. (1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex kommt auch zu

1.

der Einzahlung mit Erlagschein,

2.

der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,

3.

der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,

4.

der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.

(2) Die Aufrechnung nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex hat nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO zu erfolgen.

Zu Art. 167 bis 181 ZK

§ 66. (1) Durch Bundesgesetz können Teile des Anwendungsgebietes zu Freizonen erklärt werden.

(2) Die Errichtung von Freilagern bedarf der Bewilligung der Zollbehörde; für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich das Freilager gelegen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist und der Förderung des internationalen Warenverkehrs dient. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die betreffende Person Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und wenn die nach Artikel 168 ZK vorgesehenen Maßnahmen nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind. In der Bewilligung ist die Auflage zu stellen, daß die Räume eines Freilagers unter Verschluß zu halten sind. Besteht wegen der Art der Waren oder wegen der Form der Behandlung der Waren hiefür kein Bedarf, kann in der Bewilligung auf den Verschluß des Freilagers oder von Teilen des Freilagers verzichtet werden.

(3) Zollbehörden im Sinn der Artikel 168 bis 181 ZK sind die Hauptzollämter.

(4) Personen, welche Waren in eine Freizone oder in ein Freilager verbringen oder aus einer Freizone oder aus einem Freilager verbringen, und Personen, welche Waren in einer Freizone oder in einem Freilager be- oder verarbeiten, lagern, ein-, aus- oder umladen, ver-, aus- oder umpacken, umfüllen, teilen, zerlegen, zusammenfügen, mischen, sondern, reinigen, bezeichnen oder umbezeichnen, benützen oder vernichten, sowie in einer Freizone oder einem Freilager gelegene Betriebe, in denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden, unterliegen unbeschadet der Artikel 175 und 176 ZK der Zollaufsicht im Sinn des Abschnittes C.

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