Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG)
Abkürzung
ZollR-DG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
Zollrecht
§ 1. (1) Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(2) Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften umfaßt alle Rechtsakte des Rates oder der Kommission, einschließlich der von den Gemeinschaften angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondere
die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1 (Zollkodex - ZK),
die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1 (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO),
die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23. April 1983, S. 1 (Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO),
die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256 vom 7. September 1987, S. 1 (KN-VO).
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 2. (1) Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie in Österreich anwendbares Völkerrecht, das sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Auf Fristen, die in diesem Bundesgesetz, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1 (Fristenverordnung), anzuwenden.
§ 2. (1) Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Das Zollrecht gilt sinngemäß für den Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die Sechste Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. EG Nr. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1, keine Anwendung findet, und anderen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind, wenn dieser Warenverkehr für steuerliche Zwecke wie eine Einfuhr oder Ausfuhr zu behandeln ist. Im Hinblick auf Artikel 7a des EG-Vertrages besteht jedoch keine Gestellungspflicht und sind Kontrollen in systematischer Form unzulässig.
(3) Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.
(4) Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend.
§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld
im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder
in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.
(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.
(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld
im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder
in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.
(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.
(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 10% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld
im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder
in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.
(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.
(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Artikel 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 7. Oktober 2000, S 42, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 25% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
Anwendungsgebiet
§ 3. (1) Anwendungsgebiet ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(2) Dem Anwendungsgebiet sind hinsichtlich der Anwendung des Zollrechts jene Gebiete fremder Staaten gleichgestellt, in denen österreichische Zollorgane das Zollrecht vollziehen dürfen, und zwar im Umfang dieser Befugnis.
(3) Im Gebiet der im Abs. 1 genannten Ortsgemeinden bleiben die bisherigen staatsvertraglichen Regelungen über den Zollausschluß und die Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zollrechts insoweit unberührt, als sie nicht durch den Beitritt überholt sind.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht
„Abfertigung'' die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;
„Bemessungsgrundlage'' alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
„Besitz'' jegliche Form der Innehabung einer Ware;
„Binnengrenze'' die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
„Bürgschaft'' eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
„Drittstaat'' einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
„Mitgliedstaat'' einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
„normaler Wohnsitz'' oder „gewöhnlicher Wohnsitz'' jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, zu dem diese Person die stärksten persönlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); zur Erzielung einer einheitlichen Praxis unter den Mitgliedstaaten und zur Vermeidung von Schwierigkeiten im Verhältnis zu Drittländern kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung nähere Kriterien für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen festlegen;
„Voraussetzungen'' je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
„Ware'' jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
„Zollgrenze'' die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
„Zollorgane'' die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
„Zollstelle'' ein Hauptzollamt, ein Zollamt, eine Zweigstelle eines Zollamtes oder einen Zollposten;
„Zollzuwiderhandlung'' jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
(3) Den Zollorganen sind Organe der Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht
„Abfertigung'' die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;
„Bemessungsgrundlage'' alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
„Besitz'' jegliche Form der Innehabung einer Ware;
„Binnengrenze'' die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
„Bürgschaft'' eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
„Drittstaat'' einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
„Mitgliedstaat'' einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
„normaler Wohnsitz'' oder „gewöhnlicher Wohnsitz'' jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
„Voraussetzungen'' je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
„Ware'' jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
„Zollgrenze'' die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
„Zollorgane'' die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
„Zollstelle'' ein Hauptzollamt, ein Zollamt, eine Zweigstelle eines Zollamtes oder einen Zollposten;
„Zollzuwiderhandlung'' jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
(3) Den Zollorganen sind Organe der Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht
„Abfertigung” die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;
„Bemessungsgrundlage” alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
„Besitz” jegliche Form der Innehabung einer Ware;
„Binnengrenze” die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
„Bürgschaft” eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
„Drittstaat” einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
„Mitgliedstaat” einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
„normaler Wohnsitz” oder „gewöhnlicher Wohnsitz” jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
„Voraussetzungen” je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
„Ware” jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
„Zollgrenze” die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
„Zollorgane” die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
„Zollstelle” ein Hauptzollamt, ein Zollamt, eine Zweigstelle eines Zollamtes oder einen Zollposten;
„Zollzuwiderhandlung” jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht
"Abfertigung" die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;
"Bemessungsgrundlage" alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
"Besitz" jegliche Form der Innehabung einer Ware;
"Binnengrenze" die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
"Bürgschaft" eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
"Drittstaat" einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
"Mitgliedstaat" einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
"normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
"Voraussetzungen" je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
"Ware" jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
"Zollgrenze" die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
"Zollorgane" die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
"Zollstelle" ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;
„Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
„Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt.
„Vorbereitung“ die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Artikel 82 ZK, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen.
„Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Abl. EG Nr. C 24 vom 23. 1. 1998, S. 01.
(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht
"Abfertigung" die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;
"Bemessungsgrundlage" alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
"Besitz" jegliche Form der Innehabung einer Ware;
"Binnengrenze" die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
"Bürgschaft" eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
"Drittstaat" einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
"Mitgliedstaat" einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
"normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
"Voraussetzungen" je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
"Ware" jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
"Zollgrenze" die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
"Zollorgane" die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
"Zollstelle" ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;
"Zollzuwiderhandlung" jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Nachweispflicht
§ 5. Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.
Abschnitt B
Zollverwaltung
Zollbehörden
§ 6. Die Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung obliegt den Zollbehörden. Die Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G).
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G).
- die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G).
- die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.
(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
- die Erhebung des Altlastenbeitrages,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
- die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
- die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.
(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
- die Erhebung des Altlastenbeitrages,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
- die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
- die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben,
- die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.
(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.
Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Mitteilungspflichten
§ 7. (1) Die Zollbehörden sind unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und gesetzlicher Anzeigepflichten, Auskunftspflichten und Mitspracherechte befugt, sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich des Verkehrs untereinander und mit anderen Abgabenbehörden des Bundes sowie mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten, der Personalverwaltung und der Zuweisung von Dienstkleidung, Waffen, Dienstabzeichen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen an Zollorgane, der automationsunterstützten Datenverarbeitung, einschließlich der Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Aufgabenbereichen, zu bedienen.
(2) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr beteiligten Personen von Amts wegen bekanntzugeben
den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären, soweit die Daten Aufschluß über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage im Zollverfahren geben,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die in anderen als den von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstige Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekanntzugeben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Abkürzung
ZollR-DG
Mobile Einheiten
§ 8. Zur Ausübung der Zollaufsicht außerhalb des Amtsplatzes von Zollstellen sind durch die Finanzlandesdirektion mobile Einheiten einzurichten. Die von Zollorganen im Rahmen der mobilen Einheiten gesetzten Amtshandlungen sind dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuzuordnen, in deren Bereich die mobile Einheit eingerichtet ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Übernahme von Kontrollbefugnissen
§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister anzuordnen, daß bestimmte, auf Grund bundesgesetzlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Organe vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) durch alle oder bestimmte Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Kontrollen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Kontrollen neben der Abfertigung vorzunehmen.
(2) Läßt der Anmelder die Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen Behörde vorgewiesen wird.
(3) Auf das Verfahren der Zollstellen bei der Durchführung von Kontrollen findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
Übertragung von Aufgaben anderer Behörden auf Zollstellen
§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister zu bestimmen, daß alle oder bestimmte Zollstellen auf Grund bundesgesetzlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Behörden oder Organe auszustellende Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden auszustellen oder zu ändern oder vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) vorzunehmen haben, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Maßnahmen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Maßnahmen neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Zollrecht zu setzen.
(2) Läßt der Anmelder den Zollstellen übertragene Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen Behörde vorgewiesen wird.
(3) Bei der Übertragung der Ausstellung oder Änderung von Bewilligungen, Lizenzen oder sonstigen Urkunden kann zur Vereinfachung des Verfahrens auch bestimmt werden, daß mit der Annahme der Anmeldung die Urkunden als im Sinn der Angaben in der Anmeldung ausgestellt oder geändert gelten.
(4) Auf das Verfahren der Zollstellen in den Fällen der Abs. 1 bis 3 findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
Öffnungszeiten
§ 10. (1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Finanzlandesdirektionen zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen. Dabei sind bei an der Zollgrenze gelegenen Zollstellen die Öffnungszeiten der gegenüberliegenden Zollstellen des Drittstaates, bei Zollstellen für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen; außerdem können unterschiedliche Öffnungszeiten für verschiedene Arten des Verfahrens vorgesehen werden.
(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
(3) In anderen Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten nach Abs. 1 einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten Waren einer vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung zuführen, wenn dies vom dafür erforderlichen Personalaufwand her vertretbar ist.
(4) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.
Öffnungszeiten
§ 10. (1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Zollämtern zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen. Dabei sind bei an der Zollgrenze gelegenen Zollstellen die Öffnungszeiten der gegenüberliegenden Zollstellen des Drittstaates, bei Zollstellen für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen; außerdem können unterschiedliche Öffnungszeiten für verschiedene Arten des Verfahrens vorgesehen werden.
(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
(3) In anderen Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten nach Abs. 1 einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten Waren einer vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung zuführen, wenn dies vom dafür erforderlichen Personalaufwand her vertretbar ist.
(4) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.
Amtsplatz
§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden, Flugplätze, Freizonen und Freilager bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).
(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes sowie die Beschauplätze sind durch Anschlag bei der Zollstelle kundzumachen.
(3) Teile der nach Abs. 1 bestimmten Anlagen, die von deren Betreiber einem anderen als der Zollstelle zur Benutzung überlassen worden sind, sind nicht Amtsplatz.
(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle möglich ist. Die Zollstelle hat die Verkehrsmittel, bei denen die Voraussetzungen für eine Abfertigung während der Fahrt vorliegen, durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.
(5) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Zollbehandlung dienende Zwecke benutzen, haben diesen über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen, wenn durch die zweckwidrige Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden. Im Falle der Weigerung gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen von den Zollorganen wahrzunehmen sind.
(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf dem Amtsplatz durchzuführen. Die Zollstellen können jedoch über Ansuchen fallweise oder für eine längere Dauer Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschauen) bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und dem Dienstbetrieb des Zollamtes ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Die Bewilligung kann zwecks Sicherung der Einbringung der Abgaben und der Kosten von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 120 Abs. 1m.
Amtsplatz
§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden, Flugplätze, Freizonen und Freilager bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).
(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes sowie die Beschauplätze sind durch Anschlag bei der Zollstelle kundzumachen.
(3) Teile der nach Abs. 1 bestimmten Anlagen, die von deren Betreiber einem anderen als der Zollstelle zur Benutzung überlassen worden sind, sind nicht Amtsplatz.
(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle möglich ist. Die Zollstelle hat die Verkehrsmittel, bei denen die Voraussetzungen für eine Abfertigung während der Fahrt vorliegen, durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.
(5) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Zollbehandlung dienende Zwecke benutzen, haben diesen über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen, wenn durch die zweckwidrige Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden. Im Falle der Weigerung gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen von den Zollorganen wahrzunehmen sind.
(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf dem Amtsplatz durchzuführen. Die Zollstellen können jedoch über Ansuchen fallweise oder für eine längere Dauer Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschauen) bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und dem Dienstbetrieb des Zollamtes ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Die Bewilligung kann zwecks Sicherung der Einbringung der Abgaben und der Kosten von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
(7) Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind und der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.
(8) Ist aus rechtlichen Gründen die Abgabe einer Anmeldung oder Mitteilung im Informatikverfahren nicht möglich, können die Zollstellen fallweise über Ansuchen Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der Amtshandlungen gilt der Ort der bewilligten Abfertigung auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 7 als zugelassener Warenort.
Amtsplatz
§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden, Flugplätze, Freizonen und Freilager bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).
(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes sowie die Beschauplätze sind durch Anschlag bei der Zollstelle kundzumachen.
(3) Teile der nach Abs. 1 bestimmten Anlagen, die von deren Betreiber einem anderen als der Zollstelle zur Benutzung überlassen worden sind, sind nicht Amtsplatz.
(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle möglich ist. Die Zollstelle hat die Verkehrsmittel, bei denen die Voraussetzungen für eine Abfertigung während der Fahrt vorliegen, durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.
(5) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Zollbehandlung dienende Zwecke benutzen, haben diesen über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen, wenn durch die zweckwidrige Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden. Im Falle der Weigerung gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen von den Zollorganen wahrzunehmen sind.
(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der Zollstellen oder an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18) durchzuführen.
(7) Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind und der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.
(8) Ist aus rechtlichen Gründen die Abgabe einer Anmeldung oder Mitteilung im Informatikverfahren nicht möglich, können die Zollstellen fallweise über Ansuchen Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der Amtshandlungen gilt der Ort der bewilligten Abfertigung auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 7 als zugelassener Warenort.
Amtsplatz
§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden sowie Flugplätze, bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).
(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes sowie die Beschauplätze sind durch Anschlag bei der Zollstelle kundzumachen.
(3) Teile der nach Abs. 1 bestimmten Anlagen, die von deren Betreiber einem anderen als der Zollstelle zur Benutzung überlassen worden sind, sind nicht Amtsplatz.
(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle möglich ist. Die Zollstelle hat die Verkehrsmittel, bei denen die Voraussetzungen für eine Abfertigung während der Fahrt vorliegen, durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.
(5) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Zollbehandlung dienende Zwecke benutzen, haben diesen über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen, wenn durch die zweckwidrige Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden. Im Falle der Weigerung gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen von den Zollorganen wahrzunehmen sind.
(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der Zollstellen oder an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18) durchzuführen.
(7) Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind und der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.
(8) Ist aus rechtlichen Gründen die Abgabe einer Anmeldung oder Mitteilung im Informatikverfahren nicht möglich, können die Zollstellen fallweise über Ansuchen Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der Amtshandlungen gilt der Ort der bewilligten Abfertigung auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 7 als zugelassener Warenort.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Mitwirkung im Zollverfahren
§ 12. (1) Die dem grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- oder Postverkehr dienenden Einrichtungen sind verpflichtet, die Zollorgane während einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 4 und bei der Hinfahrt zu oder der Rückfahrt von dieser Tätigkeit unentgeltlich zu befördern und für eine kostenlose Hin- oder Rückfahrt mit anderen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln zu sorgen, wenn eigene nicht vorhanden sind.
(2) Mitarbeiter der im Abs. 1 genannten Einrichtungen können mit Zustimmung des Rechtsträgers zur Erledigung von Geschäften der Zollstelle als deren Organe herangezogen werden, wenn sie eine Ausbildung nachweisen können, die jener der Zollorgane gleichwertig ist. Diese Mitarbeiter unterliegen dabei dem Weisungsrecht der für die Zollstelle weisungsbefugten Organe. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht geleistet.
(3) Mitarbeiter der im Abs. 1 genannten Einrichtungen haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen.
(4) Sicherheitsorgane und Mitarbeiter von öffentlichen Verkehrsunternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkung im Zollverfahren
§ 12. (1) Die dem grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- oder Postverkehr dienenden Einrichtungen sind verpflichtet, die Zollorgane während einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 4, § 22 oder § 29 und bei der Hinfahrt zu und der Rückfahrt von dieser Tätigkeit unentgeltlich zu befördern und für eine kostenlose Hin- oder Rückfahrt mit anderen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln zu sorgen, wenn eigene nicht vorhanden sind.
(2) Mitarbeiter der im Abs. 1 genannten Einrichtungen können mit Zustimmung des Rechtsträgers zur Erledigung von Geschäften der Zollstelle als deren Organe herangezogen werden, wenn sie eine Ausbildung nachweisen können, die jener der Zollorgane gleichwertig ist. Diese Mitarbeiter unterliegen dabei dem Weisungsrecht der für die Zollstelle weisungsbefugten Organe. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht geleistet.
(3) Mitarbeiter der im Abs. 1 genannten Einrichtungen haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen.
(4) Sicherheitsorgane und Mitarbeiter von öffentlichen Verkehrsunternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Beistellung von Räumlichkeiten und Anlagen für Zollstellen
§ 13. (1) Die dem grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr, einschließlich Postverkehr, oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Einrichtungen sind verpflichtet, in ihren Betriebsstätten die erforderlichen Abfertigungsraume, Lagerräume, Lagerplätze und Anlagen sowie deren Einrichtung für die dort eingerichteten Zollstellen bereitzustellen. Die genannten Einrichtungen haben weiters diesen Zollstellen die Amtsräume und die für die Zollorgane notwendigen Aufenthalts- und Übernachtungsräume, samt den Nebenräumen, in der entsprechenden Anzahl, Größe und Ausstattung zur Verfügung zu stellen und für eine zur zweckmäßigen und einfachen Durchführung der Aufgaben dieser Zollstellen erforderlichen Lage aller dieser Räume, Plätze und Anlagen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu sorgen. Wird zwischen dem Verpflichteten und der Zollverwaltung keine Einigung erzielt, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bestehen und Ausmaß der Verpflichtung mit Bescheid abzusprechen. Die Verpflichtungen nach dem ersten und zweiten Satz schließen die Verpflichtung ein, die Räume, Plätze und Anlagen in gutem Zustand zu erhalten und für ihre Reinigung, Beheizung, Beleuchtung und Belüftung sowie für die sonst zu ihrer Benutzbarkeit erforderlichen Leistungen zu sorgen.
(2) Soweit der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht schon nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes Anspruch auf eine Vergütung hat, sind ihm die aus der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 zweiter Satz erwachsenden Selbstkosten auf Antrag von der Zollbehörde zu vergüten; zur Vereinfachung der Abrechnung können hiefür auch auf Grund der durchschnittlichen Selbstkosten berechnete Pauschalsätze angewendet werden. Wird zwischen dem Verpflichteten und der Zollbehörde keine Einigung erzielt, so hat der Bundesminister für Finanzen über den Kostenersatz mit Bescheid abzusprechen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Bewaffnung und Zwangsbefugnisse
§ 14. (1) Soweit es für die Ausübung besonderer Aufgaben der Zollorgane oder zu ihrem eigenen Schutz erforderlich ist, sind den betroffenen Zollorganen Dienstwaffen zur Verfügung zu stellen.
(2) Beim Waffengebrauch haben die Zollorgane die im Waffengebrauchsgesetz 1969, ausgenommen in dessen §§ 11 bis 14, den Organen der öffentlichen Sicherheit eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen wahrzunehmen. Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen und der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen sind auch zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person zulässig, die überwiesen oder dringend verdächtig ist, ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, begangen zu haben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder ein anderes Mittel, dessen Wirkung der einer Waffe gleichkommt, bei sich führen und zum Widerstand benützen wird.
(3) Versucht eine von Zollorganen vorschriftsmäßig angerufene Person sich der Amtshandlung durch die Flucht in ein Gebäude, in einen anderen geschlossenen Raum oder auf ein zum Hauswesen gehöriges, eingefriedetes Grundstock zu entziehen, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug ohne Einholung einer besonderen Ermächtigung befugt, zu fordern, daß das Gebäude, der geschlossene Raum oder das zum Hauswesen gehörige eingefriedete Grundstück, wenn sie gesperrt sind, geöffnet und den Zollorganen der Eintritt ermöglicht wird, um die entflohene Person samt den allenfalls mitgeführten Waren anzuhalten und der gesetzlichen Amtshandlung zu unterziehen. Wird die Öffnung verweigert, so sind die Zollorgane befugt, die Öffnung zu bewirken. Über die Gründe und das Ergebnis der Amtshandlung ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sofort oder zumindest binnen 24 Stunden eine Bescheinigung auszufolgen.
Zollwache
§ 15. (1) Die Zollwache ist ein uniformierter, bewaffneter Wachkörper des Bundes.
(2) Der Zollwache obliegt die Überwachung der Zollgrenze und die Überwachung des Warenverkehrs über die Zollgrenze. Bei dieser Überwachung gesetzte Amtshandlungen von Zollwacheorganen sind dem Hauptzollamt zuzurechnen, in deren Bereich die Zollwachabteilung errichtet ist.
(3) Zollwacheorgane können auch als Organe der Zollbehörden herangezogen werden; dabei haben sie die den Zollorganen nach dem Zollrecht zukommenden Befugnisse und Pflichten wahrzunehmen.
(4) Für die Organisation und den Inspizierungsdienst der Zollwache sind im Bundesministerium für Finanzen und bei den Finanzlandesdirektionen Angehörige der Zollwache heranzuziehen. Innerhalb des Bereiches einer Finanzlandesdirektion können auf Grund örtlicher Erfordernisse Außenstellen (Abschnittsinspektorate) errichtet werden, denen der Einsatz der Zollwache für Aufgaben nach Abs. 2 und nach § 8 in den ihnen zugewiesenen Gebietsteilen obliegt. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 und nach § 8 sind Zollwachabteilungen einzurichten und ihnen entsprechende Gebietsteile zuzuweisen.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an
Geschäften der Zollverwaltung
§ 15a. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt, hinsichtlich von Waren, die über die Zollgrenze verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 zu setzen; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Hauptzollamtes.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, bei Feststellung zollrechtlich bedeutsamer Vorgänge die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Zollorganen nicht abgewartet werden kann.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung jene Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 vorzunehmen haben.
(4) Durch die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 bleiben die §§ 80 und 81 des Finanzstrafgesetzes unberührt. Von getroffenen Maßnahmen ist die in Betracht kommende Zollstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; abgenommene Waren und Beweismittel sowie festgenommene Personen sind ihr zu übergeben.
(5) Das Zollamt hat ungeachtet einer gemäß Abs. 3 ergangenen Verordnung, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Grenzübergang allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht vorzunehmen haben, solche Maßnahmen durch Zollorgane vorzunehmen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verhütung von Zollzuwiderhandlungen, notwendig ist. Hievon ist die zuständige Grenzkontrollstelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich macht.
(6) Im Abs. 3 genannte entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können von der Finanzlandesdirektion mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung erhalten, über den Abs. 3 hinaus Amtshandlungen des betreffenden Zollamtes als Organe dieses Zollamtes zu setzen und Entscheidungen, Mitteilungen von Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des betreffenden Zollamtes zu erlassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(7) Die nach den vorstehenden Absätzen als Organe eines Zollamtes einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach dem Zollrecht oder nach dem Finanzstrafgesetz.
(8) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben überdies zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an
Geschäften der Zollverwaltung
§ 15a. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt, hinsichtlich von Waren, die über die Zollgrenze verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 zu setzen; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Zollamtes.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, bei Feststellung zollrechtlich bedeutsamer Vorgänge die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Zollorganen nicht abgewartet werden kann.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung jene Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 vorzunehmen haben.
(4) Durch die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 bleiben die §§ 80 und 81 des Finanzstrafgesetzes unberührt. Von getroffenen Maßnahmen ist die in Betracht kommende Zollstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; abgenommene Waren und Beweismittel sowie festgenommene Personen sind ihr zu übergeben.
(5) Das Zollamt hat ungeachtet einer gemäß Abs. 3 ergangenen Verordnung, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Grenzübergang allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht vorzunehmen haben, solche Maßnahmen durch Zollorgane vorzunehmen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verhütung von Zollzuwiderhandlungen, notwendig ist. Hievon ist die zuständige Grenzkontrollstelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich macht.
(6) Im Abs. 3 genannte entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können vom Zollamt mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung erhalten, über den Abs. 3 hinaus Amtshandlungen des betreffenden Zollamtes als Organe dieses Zollamtes zu setzen und Entscheidungen, Mitteilungen von Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des betreffenden Zollamtes zu erlassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(7) Die nach den vorstehenden Absätzen als Organe eines Zollamtes einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach dem Zollrecht oder nach dem Finanzstrafgesetz.
(8) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben überdies zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Abschnitt C
Zollaufsicht
Grundsätzliche Bestimmung
§ 16. (1) Die Zollaufsicht umfaßt die Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung, der zollamtlichen Prüfungen, der amtlichen Aufsicht, die Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze und die sonstigen in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen.
(2) In Ausübung der Zollaufsicht ist § 143 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, auch wenn sich die Auskunft nicht auf die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen bezieht.
Abschnitt C
Zollaufsicht
Grundsätzliche Bestimmung
§ 16. (1) Die Zollaufsicht umfaßt die Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung, der zollamtlichen Prüfungen, der amtlichen Aufsicht, die Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze und die sonstigen in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen. Die Maßnahmen dieses Abschnittes finden weiters Anwendung bei der Vollziehung der Verbrauchsteuer- und Monopolvorschriften, soweit das nicht bereits durch § 2 Abs. 1 sichergestellt ist.
(2) In Ausübung der Zollaufsicht ist § 143 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, auch wenn sich die Auskunft nicht auf die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen bezieht.
Abschnitt C
Zollaufsicht
Grundsätzliche Bestimmung
§ 16. (1) Die Zollaufsicht umfaßt die Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung, der zollamtlichen Prüfungen, der amtlichen Aufsicht, die Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze und die sonstigen in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen. Die Maßnahmen dieses Abschnittes finden weiters Anwendung bei der Vollziehung der Verbrauchsteuer- und Monopolvorschriften, soweit das nicht bereits durch § 2 Abs. 1 sichergestellt ist.
(2) In Ausübung der Zollaufsicht ist § 143 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, auch wenn sich die Auskunft nicht auf die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen bezieht.
(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes von Zollämtern durchzuführen.
Zollamtliche Überwachung
§ 17. (1) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn
dies im Zollkodex, in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.
(2) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Abs. 1 angeführte Waren befinden.
Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs
§ 17b. (1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind Inhaberpapiere sowie Gold und andere Edelmetalle.
(2) Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.
Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs
§ 17b. (1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind:
- übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;
- unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt; sowie
- Gold und andere Edelmetalle.
(2) Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.
§ 17c. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung rechtskräftig entschieden hat.
(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben diese Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde und an die Geldwäschemeldestelle weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
Amtliche Aufsicht
§ 18. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in § 17 Abs. 1 angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.
(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt die in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Maßnahmen und die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Maßnahmen.
Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze
§ 19. (1) Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung der Finanzlandesdirektion. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. Ohne Zustimmung der Finanzlandesdirektion hergestellte Anlagen sind unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(2) Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und ihrer Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung der Finanzlandesdirektion. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden.
(3) Die Zollorgane sind befugt, zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen Personen, die sich ohne erkennbaren gerechtfertigten Grund in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze aufhalten, zum Verlassen dieses Gebietes aufzufordern.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zollstraßen
§ 20. (1) Waren dürfen, soweit im Zollrecht nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur auf Zollstraßen über die Zollgrenze verbracht werden.
(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und der an diesem Verkehrsweg gelegenen Zollstelle, bei der die Verpflichtung nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK zu erfüllen ist:
öffentliche Eisenbahnlinien, die über die Zollgrenze führen;
öffentliche Häfen und Länden an Gewässern, durch die die Zollgrenze verläuft, sowie ihre Zufahrten;
Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle, ausgenommen ein Zollposten, errichtet ist; diese Straßen sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, von den Finanzlandesdirektionen durch Tafeln zu kennzeichnen.
(3) Zollstraßen sind ferner Rohrleitungen und elektrische Leitungen, die über die Zollgrenze führen.
(4) Der Weg auf der Zollstraße muß ohne Abweichung, ohne Verzögerung und ohne Änderung der Ladung zurückgelegt werden, sofern nicht die Finanzlandesdirektion für öffentliche Verkehrsunternehmen aus Betriebsgründen Ausnahmen gestattet. Durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch natürliche Einflüsse auf der Zollstraße eingetretene Beförderungsunterbrechungen oder Änderungen der Ladung sind der Zollstelle sofort anzuzeigen.
(5) Die Finanzlandesdirektion kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des Abs. 2 Nr. 3 untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Nebenwegverkehr
§ 21. (1) Außerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für
Reisende, die nur Waren mit sich führen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhaltung der von der Finanzlandesdirektion bestimmten Überwachungsmaßnahmen;
Waren, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden; nach der Bergung sind die Waren sobald wie möglich der nächsten Zollstelle zu gestellen.
(2) Die Finanzlandesdirektionen können auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen; dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung der Abgaben gefährdet wäre, auch die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 sind durch Anschlag beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich der Nebenweg befindet, kundzumachen.
Nebenwegverkehr
§ 21. (1) Außerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für
Reisende, die nur Waren mit sich führen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhaltung der von der Finanzlandesdirektion bestimmten Überwachungsmaßnahmen;
Waren, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden; nach der Bergung sind die Waren sobald wie möglich der nächsten Zollstelle zu gestellen;
Waren zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.
(2) Die Finanzlandesdirektionen können auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen; dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung der Abgaben gefährdet wäre, auch die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 sind durch Anschlag beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich der Nebenweg befindet, kundzumachen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht
§ 22. (1) Die Zollorgane sind zur Ausübung der Zollaufsicht befugt, an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, Wege, Grundstücke und Baulichkeiten jederzeit ungehindert zu betreten oder auf vorhandenen dafür geeigneten Wegen zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist; im Fall der Verfolgung einer vorschriftsmäßig angerufenen Person ist das Verlassen dieser Wege zulässig. Diese Berechtigung gilt auch für eingefriedete, nicht in unmittelbarer Verbindung mit Wohngebäuden stehende Grundstücke, wie umzäunte Fluren und Wildparke, sowie zum Hauswesen gehörige, jedoch nicht geschlossene Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke, wie offene Höfe und Lagerplätze. Den Zollorganen ist ohne Zustimmung des Besitzers das Betreten von Wohngebäuden und den mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden geschlossenen Räumen oder eingefriedeten Grundstücken sowie der zum Hauswesen gehörigen, jedoch mit Wohngebäuden nicht unmittelbar verbundenen geschlossenen Räumlichkeiten, wie Keller, Scheunen u. dgl., untersagt.
(2) In den in Abs. 1 genannten Gebietsteilen sowie an Verkehrswegen, in Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, daß Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sind die Zollorgane weiters befugt, zur Ausübung der Zollaufsicht Personen anzuhalten und körperlich zu durchsuchen, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Behältnisse und Waren zu untersuchen.
(3) Die im Abs. 2 genannten Befugnisse stehen den Zollorganen im übrigen Anwendungsgebiet zu, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen.
(4) Ist die Ausübung der Befugnis nach Abs. 2 oder 3 an Ort und Stelle nicht tunlich, so hat sie bei der nächstgelegenen der Zollverwaltung zur Verfügung stehenden Einrichtung zu erfolgen, welche die dafür erforderlichen Voraussetzungen bietet. Dies gilt für körperliche Durchsuchungen auch dann, wenn es die angehaltene Person verlangt. Bei der Durchsuchung von Personen sind § 31 Abs. 2 Z 6 und § 40 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden.
Führung von Aufzeichnungen
§ 23. (1) Personen,
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder
denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder
die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen,
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben alle amtlichen Belege über die Durchführung des Zollverfahrens und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.
(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich bekanntzugeben.
Führung von Aufzeichnungen
§ 23. (1) Personen,
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder
denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder
die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen,
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.
(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.
(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.
(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt.
Führung von Aufzeichnungen
§ 23. (1) Personen,
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder
denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder
die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen,
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.
(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.
(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.
(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. Die Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung im Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen.
Führung von Aufzeichnungen
§ 23. (1) Personen,
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder
denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder
die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, oder
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung übernehmen,
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege.
(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.
(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.
(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. Die Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung im Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Nachschauen
§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Prüfung von Waren und die Prüfung und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Prüfung von Waren gelten die Bestimmungen des Zollkodex über die` Beschau. Die mit der Vornahme der Nachschau betrauten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Prüfungsauftrag, der den Gegenstand der Nachschau zu umschreiben hat, vorzuweisen. Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 1 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.
(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Über das Ergebnis einer solchen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des Geprüften ist in einem Bescheid festzustellen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen.
Nachschauen
§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Prüfungen zulässig sind, Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Prüfung von Waren und die Prüfung und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Prüfung von Waren gelten die Bestimmungen des Zollkodex über die` Beschau. Die mit der Vornahme der Nachschau betrauten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Prüfungsauftrag, der den Gegenstand der Nachschau zu umschreiben hat, vorzuweisen. Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 1 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.
(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Über das Ergebnis einer solchen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des Geprüften ist in einem Bescheid festzustellen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen.
Nachschauen
§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Prüfungen zulässig sind, Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Prüfung von Waren und die Prüfung und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Prüfung von Waren gelten die Bestimmungen des Zollkodex über die` Beschau. Die mit der Vornahme der Nachschau betrauten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Prüfungsauftrag, der den Gegenstand der Nachschau zu umschreiben hat, vorzuweisen. Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 1 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Zollamt, in dessen Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.
(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Über das Ergebnis einer solchen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des Geprüften ist in einem Bescheid festzustellen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Abgabenbehördliche Prüfungen
§ 25. (1) Die Zollbehörden können abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen auch dann durchführen, wenn diese nicht abgabepflichtig sind.
(2) Bei Prüfungen nach Abs. 1 kommen den Zollbehörden und deren Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Beschlagnahme von Waren
§ 26. (1) Die Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder
ohne diese Beschlagnahme die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder
diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
(2) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und nur auf Grund einer Entscheidung des Hauptzollamtes vorgenommen werden.
(3) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.
(4) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Beschlagnahme von Waren
§ 26. (1) Die Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder
ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder
diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
(2) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und nur auf Grund einer Entscheidung des Hauptzollamtes vorgenommen werden.
(3) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.
(4) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Beschlagnahme von Waren
§ 26. (1) Die Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder
ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder
diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
(2) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und nur auf Grund einer Entscheidung des Hauptzollamtes vorgenommen werden.
(3) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.
(4) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(5) Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf Geschäftsunterlagen. Werden diese bloß automationsunterstützt gehalten, so können die Zollorgane verlangen, daß die die Geschäftsunterlagen bildenden Daten ausgedruckt oder sonst in einer allgemein lesbaren Form ausgefolgt werden. Die Bestimmungen über die Beschlagnahme beziehen sich dabei auch auf die die Daten enthaltenden Träger und Geräte.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Nämlichkeitszeichen, Zollverschluß
§ 27. (1) Zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung können Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder unter Verschluß gelegt werden. Ausländische Zollverschlüsse sowie private Verschlüsse können statt eigener Verschlüsse anerkannt werden, wenn sie dieselbe Sicherung gewährleisten, und sind sodann den Verschlüssen im Sinn des ersten Satzes gleichgestellt.
(2) Durch die Verwendung von Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen dürfen die Waren nicht beschädigt und die zulässige Verwendung der Waren nicht beeinträchtigt werden.
(3) An Packstücken, Laderäumen und Räumlichkeiten dürfen Verschlüsse nur angebracht oder anerkannt werden, wenn damit gewährleistet ist, daß Waren weder eingebracht noch entnommen werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst sichtbare Spuren am Verschluß oder an den Wandungen zu hinterlassen.
(4) Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden. Für die Ausstellung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Nämlichkeitszeichen, Zollverschluß
§ 27. (1) Zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung können Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder unter Verschluß gelegt werden. Ausländische Zollverschlüsse sowie private Verschlüsse können statt eigener Verschlüsse anerkannt werden, wenn sie dieselbe Sicherung gewährleisten, und sind sodann den Verschlüssen im Sinn des ersten Satzes gleichgestellt.
(2) Durch die Verwendung von Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen dürfen die Waren nicht beschädigt und die zulässige Verwendung der Waren nicht beeinträchtigt werden.
(3) An Packstücken, Laderäumen und Räumlichkeiten dürfen Verschlüsse nur angebracht oder anerkannt werden, wenn damit gewährleistet ist, daß Waren weder eingebracht noch entnommen werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst sichtbare Spuren am Verschluß oder an den Wandungen zu hinterlassen.
(4) Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden. Für die Ausstellung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluß der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, daß die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann; hiezu haben sie die zuständige Finanzlandesdirektion zu verständigen. Diese hat den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.
Nämlichkeitszeichen, Zollverschluß
§ 27. (1) Zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung können Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder unter Verschluß gelegt werden. Ausländische Zollverschlüsse sowie private Verschlüsse können statt eigener Verschlüsse anerkannt werden, wenn sie dieselbe Sicherung gewährleisten, und sind sodann den Verschlüssen im Sinn des ersten Satzes gleichgestellt.
(2) Durch die Verwendung von Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen dürfen die Waren nicht beschädigt und die zulässige Verwendung der Waren nicht beeinträchtigt werden.
(3) An Packstücken, Laderäumen und Räumlichkeiten dürfen Verschlüsse nur angebracht oder anerkannt werden, wenn damit gewährleistet ist, daß Waren weder eingebracht noch entnommen werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst sichtbare Spuren am Verschluß oder an den Wandungen zu hinterlassen.
(4) Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden. Für die Ausstellung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluß der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, daß die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann; hiezu haben sie die zuständige Finanzlandesdirektion zu verständigen. Diese hat den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.
Ausschluß von bestimmten Formen des Zollverfahrens
§ 27a. (1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, daß unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluß dem Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates verfügte Ausschluß gilt ohne weiteren innerstaatlichen Rechtsakt auch im Anwendungsgebiet.
Ausschluß von bestimmten Formen des Zollverfahrens
§ 27a. (1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluss dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates verfügte Ausschluß gilt ohne weiteren innerstaatlichen Rechtsakt auch im Anwendungsgebiet.
Abkürzung
ZollR-DG
Überwachung bei Begünstigungen
§ 28. Wenn Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen in Anspruch genommen werden, hat die Zollbehörde die Befugnis,
dem Begünstigten die für eine einfache und kostensparende Ausübung der Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu erteilen über
den Bezug, die Be- oder Verarbeitung, die Verwendung, den Absatz und die Lagerung der den Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung bildenden Waren und der Erzeugnisse aus ihnen,
die Führung von besonderen Aufzeichnungen über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge oder Tatsachen sowie die Ablage diesbezüglicher Belege und deren Vorlage an die Zollbehörde,
die Abschließung der Betriebsstätte oder Betriebsräume, in denen sich Waren befinden, die Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung sind, sowie ihrer Einrichtungen;
im Fall von Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen, deren Ausübung Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften erfordert, dem Begünstigten aufzutragen, einen Verantwortlichen zu bestellen, der über solche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet;
die Betriebsstätte, in der die Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung ausgeübt wird oder die Waren aufbewahrt werden, unterständige Überwachung zu stellen, wenn auf andere Weise die Einhaltung von Bedingungen oder Auflagen für die Gewährung der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung nicht überwacht werden kann;
den Verantwortlichen abzulehnen, wenn er den Erfordernissen der Nr. 2 nicht entspricht.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Überwachung bei Verboten und Beschränkungen
§ 29. (1) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend diese Verbote und Beschränkungen wird hiedurch nicht berührt.
(2) Wird eine Ware, die einem Verbot oder er Beschränkung im Sinn des Abs. 1 unterliegt oder von der nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt, zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. Abweichende Regelungen der Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung und ihrer Organe in diesen Fällen bleiben unberührt.
(3) Zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, die Ware zu beschlagnahmen.
§ 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(4) Die befaßten Zollbehörden und Zollorgane sind überdies befugt, in den Fällen der Abs. 2 bis 3 auch die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen oder, wenn dies nicht möglich ist, die zur Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen zuständige Zollbehörde zu verständigen, die sodann diese Maßnahmen zu setzen hat, auch wenn andere Behörden oder Gerichte zur Verfolgung und Bestrafung der Zuwiderhandlung zuständig sind. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.
Überwachung bei Verboten und Beschränkungen
§ 29. (1) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend diese Verbote und Beschränkungen wird hiedurch nicht berührt. Sofern diese Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit mehrerer Sicherheitsbehörden vorsehen, insbesondere dann, wenn der Besitz, die Verbringung oder die Verwendung der Waren eine allgemeine Gefahr (§ 16 Sicherheitspolizeigesetz - SPG) darstellt, und soweit Zollorgane Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 setzen, ist das Handeln der Zollorgane der Sicherheitsdirektion jenes Bundeslandes zuzurechnen, in dem sie einschreiten.
(2) Wird eine Ware, die einem Verbot oder er Beschränkung im Sinn des Abs. 1 unterliegt oder von der nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt, zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. Abweichende Regelungen der Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung und ihrer Organe in diesen Fällen bleiben unberührt.
(3) Zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, die Ware zu beschlagnahmen.
§ 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(4) Die befaßten Zollbehörden und Zollorgane sind überdies befugt, in den Fällen der Abs. 2 bis 3 auch die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen oder, wenn dies nicht möglich ist, die zur Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen zuständige Zollbehörde zu verständigen, die sodann diese Maßnahmen zu setzen hat, auch wenn andere Behörden oder Gerichte zur Verfolgung und Bestrafung der Zuwiderhandlung zuständig sind. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.
Überwachung bei Verboten und Beschränkungen
§ 29. (1) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend diese Verbote und Beschränkungen wird hiedurch nicht berührt. Sofern diese Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit mehrerer Sicherheitsbehörden vorsehen, insbesondere dann, wenn der Besitz, die Verbringung oder die Verwendung der Waren eine allgemeine Gefahr (§ 16 Sicherheitspolizeigesetz - SPG) darstellt, und soweit Zollorgane Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 setzen, ist das Handeln der Zollorgane der Sicherheitsdirektion jenes Bundeslandes zuzurechnen, in dem sie einschreiten.
(2) Wird eine Ware, die einem Verbot oder er Beschränkung im Sinn des Abs. 1 unterliegt oder von der nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt, zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. Abweichende Regelungen der Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung und ihrer Organe in diesen Fällen bleiben unberührt.
(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen sowie bei Gefahr im Verzug die Ware zu beschlagnahmen. § 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Überwachung bei öffentlichen Beförderungsunternehmen
§ 30. Die dem linienmäßigen Verkehr über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sowie die Betreiber von Flughäfen, Häfen und ähnlichen Einrichtungen sind verpflichtet, die für die Durchführung des Zollverfahrens in den Grenzstationen notwendigen Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen und durch ihre Bediensteten an diesen Maßnahmen mitzuwirken. Sie haben überdies bei der Erstellung ihrer Fahrpläne auf die für die Abfertigung erforderlichen Aufenthalte Bedacht zu nehmen, die Fahrpläne rechtzeitig bekanntzugeben und jede Änderung der Fahrpläne, jede Abweichung von den Fahrplänen sowie die Ankunft und die Abfahrt von außerplanmäßigen Fahrzeugen zeitgerecht der zuständigen Zollstelle bekanntzugeben.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Überwachung im Luftverkehr
§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen
auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2 sowie zur oder nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.
(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.
(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.
(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe von Nichtgemeinschaftswaren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.
Überwachung im Luftverkehr
§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen
auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2 sowie zur oder nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.
(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.
(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.
(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.
Überwachung im Luftverkehr
§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen
auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle.
(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.
(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.
(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.
Überwachung im Luftverkehr
§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen
auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle.
(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.
(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.
(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.
Überwachung im Schiffsverkehr
§ 32. (1) Außerhalb von Zollstraßen im Sinn des § 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist das Anhalten, Festmachen und Auslaufen von Wasserfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2 gestattet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzübertritt von Personen bleiben unberührt. Dies gilt nicht, wenn ein Wasserfahrzeug aus zwingenden nautischen oder betrieblichen Gründen oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen anhalten muß.
(2) Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie von Vorgängen im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.
(3) Für Zwecke von Aufsichtsmaßnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 hat der Schiffsführer
den Zollorganen, wenn sie ihn mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Wasserfahrzeuges zu ermöglichen;
die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Wasserfahrzeug und zurück zu befördern;
die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und für die Sicherheit der Zollorgane und die Beleuchtung des Wasserfahrzeuges zu sorgen.
(4) Der Schiffsführer oder sein Vertreter hat die Aufzeichnungen über Art und Menge der mitgeführten unverzollten Schiffsvorräte (Betriebsmittel und Schiffsproviant) auf Verlangen vorzulegen; soweit solche Schiffsvorräte im Gewahrsam einer anderen Person als dem Halter des Wasserfahrzeuges mitgeführt werden, trifft diese Verpflichtung den Inhaber. Für persönliche Vorräte von Besatzungsmitgliedern bedarf es keiner Aufzeichnungen.
(5) Nichtgemeinschaftswaren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden beim ersten Anlegen dem Zollamt zu gestellen, sofern im Zollrecht keine Ausnahme zugelassen ist.
(6) Waren, die dem Schiffsführer zur Beförderung in Gewahrsam übergeben wurden, können wie Schiffsvorräte behandelt werden.
Besondere Verkehrsbeschränkungen
§ 33. (1) Die Bundesregierung kann für Teile des Anwendungsgebietes besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dort der Schmuggel in bedrohlicher Weise überhand genommen hat.
(2) Diese Beschränkungen bestehen in nachstehenden Maßnahmen, die einzeln oder zusammen angeordnet werden können:
Waren, die hauptsächlich Gegenstand des Schmuggels sind, müssen während der Beförderung mit der Bestätigung der Zollstelle über die Zollbehandlung oder mit einem Transportschein, aus dem der Herkunfts- und Bestimmungsort sowie der Beförderungsweg der Waren ersichtlich sind, gedeckt sein.
Die unter Nr. 1 genannten Waren, insbesondere Tiere, unterliegen einer besonderen Kennzeichnung oder der Anmeldung und Abmeldung für ein amtliches Verzeichnis.
Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen die unter Nr. 1 genannten Waren, sofern es sich um neue Waren, um Tiere und Verbrauchsgüter handelt, an bestimmten, der Nachschau der Zollstelle zugänglichen Orten aufbewahren, diese Waren durch Zoll- oder Bezugspapiere gedeckt halten, über Zugang und Abgang besondere, der Zollstelle zugängliche Aufschreibungen führen und ihre Vorräte auf bestimmte Höchstmengen beschränken.
(3) Von den Beschränkungen nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:
Beförderungen von Waren durch öffentliche Verkehrsunternehmen oder durch die Post;
Beförderungen geringfügiger Warenmengen, soweit es sich dabei nicht um die Versendung im Rahmen eines Gewerbebetriebes handelt;
Warenbewegungen auf Zollstraßen;
Warenbewegungen innerhalb einer Ortschaft;
Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes;
der Auf- und Abtrieb von Weidetieren, wenn die Almweiden mit dem Gebiet eines Drittstaates in keiner für den Viehtrieb
Mitwirkung an Finanzstrafverfahren
§ 34. Die Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, auch Zollzuwiderhandlungen zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen. Ihre Befugnisse richten sich dabei nach dem Finanzstrafgesetz. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Behinderung der Zollaufsicht
§ 35. (1) Jedermann ist verpflichtet, den von den Zollorganen in Wahrung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen Anordnungen Folge zu leisten. Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Zollorgan, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Den Zollorganen kommen dabei die in den §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Behinderung der Zollaufsicht
§ 35. (1) Jedermann ist verpflichtet, den von den Zollorganen in Wahrung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen Anordnungen Folge zu leisten. Wird einer Anordnung nicht Folge geleistet, so sind die Zollorgane ermächtigt, die ihnen im Zollrecht eingeräumten Befugnisse mit Zwangsgewalt durchzusetzen. Für die Zollorgane gilt dabei § 50 Abs. 2 bis 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) sinngemäß.
(2) Wer sich trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Zollorgan, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch die Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. Anstelle der Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Den Zollorganen kommen dabei die in den §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
(3) Die Zollorgane sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß er Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt (§ 51 Abs. 1 Buchstabe e FinStrG); § 35 Abs. 2 und 3 SPG gilt sinngemäß.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Zollorgane sind in solchen Fällen jedoch zur Festnahme gemäß § 35 VStG ermächtigt und haben einen Festgenommenen unverzüglich den zuständigen Sicherheitsbehörden zu übergeben.
D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex
Zu Art. 4 Nr. 1 ZK
§ 36. Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können im Zollverfahren durch gemeinsame Abgabe einer Anmeldung oder eines sonstigen Antrags im betreffenden Verfahren gemeinsam als Partei auftreten; kommt es in diesem Verfahren zum Entstehen einer Zollschuld, so sind sie hinsichtlich dieser Schuld Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen und ausreichende gemeinsame Aufzeichnungen über die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgänge zu führen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 4 Nr. 19 ZK
§ 37. Die Gestellung von Waren hat in der Form zu erfolgen, daß der Zollstelle die Begleitpapiere vorgelegt werden; sind keine Begleitpapiere vorhanden, so hat derjenige, der die Waren im Besitz hat, der Zollstelle mündlich, auf Verlangen der Zollstelle auch schriftlich, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben (Artikel 1 Nr. 5 ZK-DVO) zu machen; die Zollstelle kann überdies verlangen, daß ihr die Waren vorgeführt werden.
Zu Art. 4 Nr. 19 ZK
§ 37. Die zur Gestellung von Waren erforderliche Mitteilung kann bei der Zollstelle mündlich, nicht auch fernmündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren erfolgen. Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei einem Zollager, einer Freizone, einem Freilager oder an einem sonstigen für Abfertigungen zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das anschließende Zollverfahren abgegeben wird.
Zu Art. 4 Nr. 19 ZK
§ 37. Zur Gestellung ist es ausreichend, daß Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und das einschreitende Zollorgan daher von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeit Kenntnis erlangen kann. Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei einem Zollager, einer Freizone, einem Freilager oder an einem sonstigen für Abfertigungen zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das anschließende Zollverfahren abgegeben wird.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 5
§ 38. (1) Die geschäftsmäßige, wenn auch unentgeltliche direkte oder indirekte Vertretung bei der Abgabe von Zollanmeldungen im Anwendungsgebiet wird im Sinn des Artikels 5 Abs. 2 ZK den Spediteuren, den Frachtführern, einschließlich der dem Eisenbahnverkehr oder Postverkehr dienenden Einrichtungen, sowie den sonst hiezu nach geltendem Recht befugten Personen vorbehalten. § 84 BAO ist anzuwenden.
(2) Im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 ZK hat der
direkte Vertreter seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht amtsbekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt;
indirekte Vertreter seine Vertretungsmacht dadurch glaubhaft zu machen, daß er die auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Papiere der Zollstelle vorlegt.
(3) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Abfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Abfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wußte oder vernünftigerweise wissen mußte.
Zu Art. 5 ZK
§ 38. (1) Die geschäftsmäßige, wenn auch unentgeltliche direkte Vertretung bei der Abgabe von Zollanmeldungen im Anwendungsgebiet wird im Sinn des Artikels 5 Abs. 2 ZK den Spediteuren, den Frachtführern, einschließlich der dem Eisenbahnverkehr oder Postverkehr dienenden Einrichtungen, sowie den sonst hiezu nach geltendem Recht befugten Personen vorbehalten. § 84 BAO ist anzuwenden.
(2) Im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 ZK hat der
direkte Vertreter seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht amtsbekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt;
indirekte Vertreter seine Vertretungsmacht dadurch glaubhaft zu machen, daß er die auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Papiere der Zollstelle vorlegt.
(3) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Abfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Abfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wußte oder vernünftigerweise wissen mußte.
Zu Art. 8 und 9 ZK
§ 38a. Die Rücknahme begünstigender Entscheidungen gemäß Artikel 8 ZK und der Widerruf oder die Änderung solcher Entscheidungen gemäß Artikel 9 ZK ist nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme der Zollbehörden von der Verwirklichung des Tatbestandes zulässig, es sei denn, die Entscheidung ist durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 11 ZK
§ 39. Eingaben im Sinn des Artikels 11 ZK unterliegen nicht den Stempelgebühren.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 12 ZK
§ 40. Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte ist der Bundesminister für Finanzen.
Zu Art. 12 ZK
§ 40. Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Art. 12 ZK ist der Bundesminister für Finanzen.
Zu Art. 13 ZK
§ 41. Die Befugnis zur Vornahme von Prüfungen im Sinn des Artikels 13 ZK sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C.
Zu Art. 16 ZK
§ 42. Durch die Regelung des Artikels 16 ZK und des § 23 bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 18 ZK
§ 43. Der Gegenwert des ECU in österreichischen Schillingen sowie die Gegenwerte von sonstigen im Zollrecht in ECU bestimmten Werten sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Gegenwerte sonstiger Werte sind dabei auf volle 100 S zu runden.
Zu Art. 18 ZK
§ 43. (1) Der Gegenwert des ECU in österreichischen Schillingen ist der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, jeweils kundgemachte Gegenwert.
(2) Soweit das Zollrecht eine Rundung von Gegenwerten sonstiger in ECU bestimmter Werte zuläßt, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung diese Gegenwerte in österreichischen Schillingen festsetzen.
Zu Art. 18 ZK
§ 43. Soweit das Zollrecht eine Rundung bei der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in Schilling zuläßt, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die gerundeten Gegenwerte festsetzen.
Zu Art. 19 ZK
§ 44. Soweit die nach Art. 19 ZK oder anderen Bestimmungen des Zollkodex ergehenden Verordnungen der Kommission innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.
Zu Art. 20 ZK
§ 45. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften im Sinn des Artikels 20 Abs. 3 ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere gemeinschaftsrechtliche Regelungen gemäß Artikel 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.
(2) Zollsätze, die
in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder
nicht durch Gemeinschaftsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,
(3) Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Abs. 2 sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Finanzlandesdirektionen und Zollstellen, ausgenommen Zollposten, während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Abs. 2 zu erhalten.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 46. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des Artikels 20 Abs. 5 ZK festzulegen. Dabei sind die Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten und die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Erfordernisse der Datenverarbeitung zu beachten. In der Verordnung können besondere Anzeigepflichten, die vor der Anmeldung zu erfüllen sind, festgelegt werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 21 ZK
§ 47. Für die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
Zu Art. 21 ZK
§ 47. (1) Für die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung bei bestimmten zolltariflichen Abgabenbegünstigungen auf die Bewilligung nach Abs. 1 verzichten und vorsehen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde oder Einrichtung in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen.
Zu Art. 21 ZK
§ 47. (1) Für die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen kann weiters durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung gleichzeitig mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn für die Bewilligung nach Abs. 1 keine besonderen Ermittlungen erforderlich sind und die Waren der Lizenzpflicht nach dem agrarischen Marktordnungsrecht unterliegen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 27 ZK
§ 48. (1) Soweit für die Anwendung der Präferenzregeln die buchmäßige Trennung vorzunehmen ist oder die Ausstellung von Präferenznachweisen zugelassenen Personen (ermächtigten Ausführern) überlassen werden kann, ist für die Erteilung der diesbezüglichen Bewilligung das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Wer Papiere im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
(4) österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur gültig, wenn sie auf entsprechenden von der 0sterreichischen Staatsdruckerei hergestellten Vordrucken erteilt oder ausgestellt werden.
Zu Art. 27 ZK
§ 48. (1) Soweit für die Anwendung der Präferenzregeln die buchmäßige Trennung vorzunehmen ist oder die Ausstellung von Präferenznachweisen zugelassenen Personen (ermächtigten Ausführern) überlassen werden kann, ist für die Erteilung der diesbezüglichen Bewilligung das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Wer Papiere im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
(4) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt worden sind. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch auch anderen Druckereien, welche die entsprechenden Vorschriften der Zollpräferenzmaßnahmen erfüllen, eine Bewilligung zur Herstellung der Vordrucke erteilen.
Zu Art. 35 ZK
§ 49. Umrechnungskurse im Sinn des Artikels 35 ZK sind die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemachten Zollwertkurse.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 38 ZK
§ 50. (1) Die Beförderung im Sinn des Artikels 38 Abs. 1 ZK hat, soweit nicht Ausnahmen von der Gestellungspflicht bestehen, zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen oder für den Nebenwegverkehr zuständig ist.
(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Abs. 1 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.
Zu Art. 38 ZK
§ 50. (1) Die Beförderung im Sinn des Art. 38 Abs. 1 ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Abs. 1 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.
(4) Die Finanzlandesdirektionen können mit von ihnen nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 53 ZK
§ 51. (1) Zur Anwendung des Artikels 53 Abs. ZK hat die Zollstelle nach Ablauf der Frist des Artikels 49 Abs. 1 Buchstabe b ZK unverzüglich dem, der die Ware im Besitz hat, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2 eine Nachfrist von einem Monat zu setzen.
(2) Bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Abs. 1 oder wenn die vorübergehend verwahrten Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu verwerten.
(3) Die Verwertung hat unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren dadurch verwertet werden, daß sie karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.
Zu Art. 53 ZK
§ 51. (1) Bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49 ZK oder, wenn bei einer Zollstelle vorübergehend verwahrte Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu beschlagnahmen und sodann nach Abs. 2 zu verwerten.
(2) Die Verwertung der Waren hat gemäß Artikel 867a ZK-DVO und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 56 ZK
§ 52. Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikels 56 ZK ist nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 und 3 zulässig.
Zu Art. 56 ZK
§ 52. Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikels 56 ZK ist nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 zulässig.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 57 ZK
§ 53. Handelt es sich bei Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.
Zu Art. 57 ZK
§ 53. Handelt es sich bei Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 2 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 60 ZK
§ 54. (1) Die Zuständigkeit der Zollstellen bestimmt sich in sachlicher Hinsicht nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, in örtlicher Hinsicht nach diesem Bundesgesetz und, sofern keine andere Regelung getroffen ist, nach § 69 BAO.
(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
Zu Art. 60 ZK
§ 54. (1) Die Zuständigkeit der Zollstellen bestimmt sich in sachlicher Hinsicht nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, in örtlicher Hinsicht nach diesem Bundesgesetz und, sofern keine andere Regelung getroffen ist, nach § 69 BAO.
(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Hauptzollamt Innsbruck. In den Fällen des § 87 Abs. 3 ist jedoch das als erstes befaßte Hauptzollamt zuständig.
(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
Zu Art. 60 ZK
§ 54. (1) Die Zuständigkeit der Zollstellen bestimmt sich in sachlicher Hinsicht nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, in örtlicher Hinsicht nach diesem Bundesgesetz und, sofern keine andere Regelung getroffen ist, nach § 69 BAO.
(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Hauptzollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des § 87 Abs. 3 ist jedoch das als erstes befaßte Hauptzollamt zuständig.
(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
Zu Art. 60 ZK
§ 54. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen, sofern sie nicht durch Annahme der Anmeldung erteilt werden oder als erteilt gelten, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.
(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Hauptzollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des § 87 Abs. 3 ist jedoch das als erstes befaßte Hauptzollamt zuständig.
(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
Zu Art. 61 ZK
§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.
(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen ua.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern festgelegt werden. Das Hauptzollamt Innsbruck hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.
(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Hauptzollamt Innsbruck beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, daß die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Zu Art. 61 ZK
§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.
(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen ua.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern festgelegt werden. Das Hauptzollamt Innsbruck hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.
(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Hauptzollamt Innsbruck beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, dass die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.
Zu Art. 61 ZK
§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.
(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen ua.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern festgelegt werden. Das Zollamt Innsbruck hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.
(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Innsbruck beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, dass die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.
Zu Art. 61 ZK
§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.
(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Das Zollamt Wiener Neustadt hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.
(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Wiener Neustadt beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 61 Buchstabe b ZK
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können und welche Arten des Datenaustauschs (Datenübertragung, Übergabe von Datenträgern) dabei zu verwenden sind.
(2) Die Übermittlung von Anmeldungen im Datenaustausch bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete automationsunterstützte Verfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:
welche Anmeldungen Gegenstand des Datenaustausches sein können;
Form und Inhalt der Anmeldungen, wobei Abweichungen von den allgemein für die Abgabe von Anmeldungen geltenden Vorschriften des Zollrechts zulässig sind, soweit sich dies aus der angewendeten Art der Datenübertragung ergibt;
die den Erfordernissen des bewilligten Datenaustausches entsprechende Abwicklung des Verfahrens über eine oder auch über mehrere Zollstellen im selben Fall;
ob und inwieweit Unterlagen zur Anmeldung im Weg eines automationsunterstützten Datenaustausches oder auf andere Weise mit der Anmeldung oder gesondert erfaßt und mit der Anmeldung verknüpft werden, welche anderen Unterlagen vom Anmelder oder sonstigen Teilnehmer aufzubewahren sind und welche Unterlagen der Zollstelle im Original oder in Kopie vorzulegen sind;
ob nur eigene Anmeldungen oder auch solche, für die der Teilnehmer als Vertreter des Anmelders tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Datenaustausch übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist.
(3) Anmeldungen in Datenaustausch bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat. Nach Maßgabe der Bewilligung nach Abs. 2 haben Teilnehmer am Datenaustausch Anmeldungen, die sie zunächst nicht im Datenaustausch abgegeben haben, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Datenaustausch zu wiederholen. Soweit in der Anmeldung Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vom Anmelder selbst zu berechnen sind, kann dies nach Maßgabe privatrechtlicher Vereinbarungen auch durch eine Dienstleistung des Bundesrechenamtes auf Grund der vom Anmelder übermittelten Daten erfolgen.
(4) Die Daten der im Datenaustausch bekanntgegebenen Erledigungen dürfen ohne Zustimmung der Zollstelle nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Datenaustausch hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn die übermittelten Daten wiederholt automationsunterstützt nicht ausgewertet werden können oder diese Daten mit den ausgedruckten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Datenaustausch unverzüglich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an kann die Bewilligung nach Abs. 2 nicht angewendet werden. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen. Die Bewilligung ist nach Maßgabe der Artikel 8 bis 10 ZK zu widerrufen oder zurückzunehmen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für sonstige Eingaben an die Zollbehörden und für die Erledigungen durch diese Behörden.
Zu Art. 61 Buchstabe b ZK
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können und welche Arten des Datenaustauschs (Datenübertragung, Übergabe von Datenträgern) dabei zu verwenden sind.
(2) Die Übermittlung von Anmeldungen im Datenaustausch bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete automationsunterstützte Verfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:
welche Anmeldungen Gegenstand des Datenaustausches sein können;
Form und Inhalt der Anmeldungen, wobei Abweichungen von den allgemein für die Abgabe von Anmeldungen geltenden Vorschriften des Zollrechts zulässig sind, soweit sich dies aus der angewendeten Art der Datenübertragung ergibt;
die den Erfordernissen des bewilligten Datenaustausches entsprechende Abwicklung des Verfahrens über eine oder auch über mehrere Zollstellen im selben Fall;
ob und inwieweit Unterlagen zur Anmeldung im Weg eines automationsunterstützten Datenaustausches oder auf andere Weise mit der Anmeldung oder gesondert erfaßt und mit der Anmeldung verknüpft werden, welche anderen Unterlagen vom Anmelder oder sonstigen Teilnehmer aufzubewahren sind und welche Unterlagen der Zollstelle im Original oder in Kopie vorzulegen sind;
ob nur eigene Anmeldungen oder auch solche, für die der Teilnehmer als Vertreter des Anmelders tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Datenaustausch übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist.
(3) Anmeldungen in Datenaustausch bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat. Nach Maßgabe der Bewilligung nach Abs. 2 haben Teilnehmer am Datenaustausch Anmeldungen, die sie zunächst nicht im Datenaustausch abgegeben haben, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Datenaustausch zu wiederholen. Soweit in der Anmeldung Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vom Anmelder selbst zu berechnen sind, kann dies nach Maßgabe privatrechtlicher Vereinbarungen auch durch eine Dienstleistung der Bundesrechenzentrum GmbH auf Grund der vom Anmelder übermittelten Daten erfolgen.
(4) Die Daten der im Datenaustausch bekanntgegebenen Erledigungen dürfen ohne Zustimmung der Zollstelle nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Datenaustausch hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn die übermittelten Daten wiederholt automationsunterstützt nicht ausgewertet werden können oder diese Daten mit den ausgedruckten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Datenaustausch unverzüglich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an kann die Bewilligung nach Abs. 2 nicht angewendet werden. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen. Die Bewilligung ist nach Maßgabe der Artikel 8 bis 10 ZK zu widerrufen oder zurückzunehmen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für sonstige Eingaben an die Zollbehörden und für die Erledigungen durch diese Behörden.
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),
der Aufbau der übermittelten Nachrichten,
die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.
(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;
Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.
(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.
(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),
der Aufbau der übermittelten Nachrichten,
die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.
(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;
Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.
(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.
(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),
der Aufbau der übermittelten Nachrichten,
die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.
(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;
Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.
(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.
(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),
der Aufbau der übermittelten Nachrichten,
die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.
(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;
Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.
(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.
(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Zollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und
der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.
(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;
Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.
(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.
(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.
(6) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.
Zu Art. 63 ZK
§ 56. Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK.
Zu Art. 66 ZK
§ 57. Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.
Zu Art. 75 ZK
§ 58. Wenn Waren dem Anmelder aus den in Artikel 75 ZK angeführten Gründen nicht überlassen werden können, gilt § 51 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) Die ergänzende Anmeldung im Sinn des Artikels 76 Abs. 2 ZK hat eine vollständige Anmeldung für jede nach Artikel 76 Abs. 1 ZK in ein Zollverfahren übergeführte Sendung zu sein.
(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.
(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.
(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.
(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) Die ergänzende Anmeldung im Sinn des Artikels 76 Abs. 2 ZK hat eine vollständige Anmeldung für jede nach Artikel 76 Abs. 1 ZK in ein Zollverfahren übergeführte Sendung zu sein.
(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.
(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.
(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.
(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) Die ergänzende Anmeldung im Sinn des Artikels 76 Abs. 2 ZK hat eine vollständige Anmeldung für jede nach Artikel 76 Abs. 1 ZK in ein Zollverfahren übergeführte Sendung zu sein. Für die Erteilung der Bewilligung im Sinn des Art. 76 Abs. 1 ZK ist das Zollamt zuständig, bei dem die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden.
(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.
(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.
(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.
(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) Für die Erteilung der Bewilligung im Sinn des Art. 76 Abs. 1 ZK ist das Zollamt zuständig, bei dem die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden.
(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.
(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.
(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.
(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) Für die Erteilung der Bewilligung im Sinn des Art. 76 Abs. 1 ZK ist das Zollamt zuständig, bei dem die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden.
(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.
(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.
(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.
(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) In Bewilligungen für vereinfachte Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren kann zugelassen werden, dass die ergänzenden Anmeldungen als globale Anmeldung für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführte Waren gesammelt abgegeben werden (Sammelanmeldung).
(2) Sammelanmeldungen sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats dem Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen.
(3) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, dass auch Abgaben und sonstige Geldleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(4) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung zur Sammelanmeldung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anlässlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) In Bewilligungen für vereinfachte Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren kann zugelassen werden, dass die ergänzenden Anmeldungen als globale Anmeldung für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführte Waren gesammelt abgegeben werden (Sammelanmeldung).
(2) Sammelanmeldungen sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats dem Zollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen.
(3) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, dass auch Abgaben und sonstige Geldleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(4) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung zur Sammelanmeldung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anlässlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Zu Art. 89 ZK
§ 60. In den Fällen des Artikels 89 Abs. 2 ZK ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nichtgemeinschaftswaren erforderlichenfalls nach § 51 vorzugehen.
Zu Art. 90 ZK
§ 61. Der Übertragung von Rechten und Pflichten nach Artikel 90 ZK ist zuzustimmen, wenn der Übernehmer dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der Inhaber des Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 91 und 97 ZK
§ 62. (1) Das im Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe e ZK genannte Übereinkommen gilt nicht im Anwendungsgebiet; Versandscheine, die auf dem dort genannten Vordruck 302 ausgefertigt wurden, sind jedoch auch im Anwendungsgebiet gültige Versandscheine.
(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.
(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK
genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;
kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Hauptzollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;
gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;
gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;
kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen Vereinfachungen hinsichtlich der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten.
Zu Art. 91 und 97 ZK
§ 62. (1) Das im Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe e ZK genannte Übereinkommen gilt nicht im Anwendungsgebiet; Versandscheine, die auf dem dort genannten Vordruck 302 ausgefertigt wurden, sind jedoch auch im Anwendungsgebiet gültige Versandscheine.
(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.
(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK
genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;
kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Hauptzollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;
gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;
gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;
kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Vereinfachungen der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten;
kann der Bundesminister für Finanzen das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.
Zu Art. 91, 97 und 163 ZK
§ 62. (1) Das im Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe e ZK genannte Übereinkommen gilt nicht im Anwendungsgebiet; Versandscheine auf dem dort genannten Vordruck 302 sind jedoch zulässig, wenn der Versender oder der Empfänger eine in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtete Stelle ausländischer Streitkräfte ist.
(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.
(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK
genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;
kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Hauptzollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;
gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;
gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;
kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Vereinfachungen der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten;
kann der Bundesminister für Finanzen das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.
Zu Art. 91, 97 und 163 ZK
§ 62. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)
(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.
(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK
genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;
kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Hauptzollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;
gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;
gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;
kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Vereinfachungen der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten;
kann der Bundesminister für Finanzen das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 100 ZK
§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zollagers ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich das Zollager gelegen ist.
(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers als offenes Lager (Zollager des Typs D oder E im Sinn des Artikels 504 ZK-DVO) zu bewilligen, wenn
wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß der Lagerräume oder Lagerflächen besteht, oder
für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist, oder
es sich um die gelegentliche Lagerung von Waren handelt und die Nämlichkeit durch Packstückverschluß oder Beschreibung gesichert werden kann.
(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.
Zu Art. 100 ZK
§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zollagers ist zuständig
bei Zollagern des Typs A, B oder C das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich das Zollager gelegen ist,
bei Zollagern des Typs D und E sowie bei Zollagern des Typs A, B oder C mit Lagerstätten, die nicht nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion gelegen sind, das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn jedoch die Bewilligung eines Zollagers des Typs E für einen Einzelfall beantragt wird, das damit befaßte Zollamt.
(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder
wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder
für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.
(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.
Zu Art. 100 ZK
§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zollagers ist zuständig
bei Zollagern des Typs A, B oder C das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich das Zollager gelegen ist,
bei Zollagern des Typs D und E sowie bei Zollagern des Typs A, B oder C mit Lagerstätten, die nicht nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion gelegen sind, das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder
wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder
für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.
(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.
Zu Art. 100 ZK
§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zolllagers des Typs A, B oder C mit Lagerstätten nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion oder eines Verwahrungslagers ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist.
(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder
wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder
für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.
(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.
Zu Art. 103 ZK
§ 64. Der Übertragung der Rechte und Pflichten des Lagerhalters auf eine andere Person ist zuzustimmen, wenn diese andere Person dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der Lagerhalter.
Zu Art. 116, 132, 138 und 147 ZK
§ 65. Für die Bewilligung einer aktiven Veredelung im Sinn des Artikels 116 ZK, einer Umwandlung im Sinn des Artikels 132 ZK, einer vorübergehenden Verwendung im Sinn des Artikels 138 ZK oder einer passiven Veredelung im Sinn des Artikels 147 ZK ist im vereinfachten Verfahren die als erste befaßte Zollstelle zuständig, im übrigen das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Zu Art. 167 bis 181 ZK
§ 66. (1) Durch Bundesgesetz können Teile des Anwendungsgebietes zu Freizonen erklärt werden.
(2) Die Errichtung von Freilagern bedarf der Bewilligung der Zollbehörde; für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich das Freilager gelegen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist und der Förderung des internationalen Warenverkehrs dient. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die betreffende Person Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und wenn die nach Artikel 168 ZK vorgesehenen Maßnahmen nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind. In der Bewilligung ist die Auflage zu stellen, daß die Räume eines Freilagers unter Verschluß zu halten sind. Besteht wegen der Art der Waren oder wegen der Form der Behandlung der Waren hiefür kein Bedarf, kann in der Bewilligung auf den Verschluß des Freilagers oder von Teilen des Freilagers verzichtet werden.
(3) Zollbehörden im Sinn der Artikel 168 bis 181 ZK sind die Hauptzollämter.
(4) Personen, welche Waren in eine Freizone oder in ein Freilager verbringen oder aus einer Freizone oder aus einem Freilager verbringen, und Personen, welche Waren in einer Freizone oder in einem Freilager be- oder verarbeiten, lagern, ein-, aus- oder umladen, ver-, aus- oder umpacken, umfüllen, teilen, zerlegen, zusammenfügen, mischen, sondern, reinigen, bezeichnen oder umbezeichnen, benützen oder vernichten, sowie in einer Freizone oder einem Freilager gelegene Betriebe, in denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden, unterliegen unbeschadet der Artikel 175 und 176 ZK der Zollaufsicht im Sinn des Abschnittes C.
(5) Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder deren Behandlung eine besondere Fachkunde erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Waren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte dürfen nur dann in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden, wenn darin die dazu erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren vorhanden sind.
Zu Art. 167 bis 181 ZK
§ 66. (1) Durch Bundesgesetz können Teile des Anwendungsgebietes zu Freizonen erklärt werden.
(2) Die Errichtung von Freilagern bedarf der Bewilligung der Zollbehörde; für die Bewilligung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich das Freilager gelegen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist und der Förderung des internationalen Warenverkehrs dient. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die betreffende Person Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und wenn die nach Artikel 168 ZK vorgesehenen Maßnahmen nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind. In der Bewilligung ist die Auflage zu stellen, daß die Räume eines Freilagers unter Verschluß zu halten sind. Besteht wegen der Art der Waren oder wegen der Form der Behandlung der Waren hiefür kein Bedarf, kann in der Bewilligung auf den Verschluß des Freilagers oder von Teilen des Freilagers verzichtet werden.
(3) Zollbehörden im Sinn der Artikel 168 bis 181 ZK sind die Hauptzollämter.
(4) Personen, welche Waren in eine Freizone oder in ein Freilager verbringen oder aus einer Freizone oder aus einem Freilager verbringen, und Personen, welche Waren in einer Freizone oder in einem Freilager be- oder verarbeiten, lagern, ein-, aus- oder umladen, ver-, aus- oder umpacken, umfüllen, teilen, zerlegen, zusammenfügen, mischen, sondern, reinigen, bezeichnen oder umbezeichnen, benützen oder vernichten, sowie in einer Freizone oder einem Freilager gelegene Betriebe, in denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden, unterliegen unbeschadet der Artikel 175 und 176 ZK der Zollaufsicht im Sinn des Abschnittes C.
(5) Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder deren Behandlung eine besondere Fachkunde erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Waren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte dürfen nur dann in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden, wenn darin die dazu erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren vorhanden sind.
Zu Art. 182 ZK
§ 67. (1) Ist für die Wiederausfuhr eine Zollanmeldung erforderlich (Art. 841 ZK-DVO), gelten die bei der Ausfuhr anwendbaren Bestimmungen über die Anmeldung sinngemäß.
(2) Die Aufgabe von Nichtgemeinschaftswaren zugunsten der Staatskasse, das ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Artikels 182 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ZK bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren nach § 51 Abs. 3 möglich erscheint.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 189 ZK
§ 68. „Öffentliche Verwaltung'' im Sinn des Artikels 189 Abs. 4 ZK sind die Verwaltung durch Dienststellen von Körperschaften öffentlichen Rechts von Mitgliedstaaten sowie die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr oder Postdienst der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen.
Zu Art. 194 ZK
§ 69. Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK gleichgestellt:
auf den Überbringer lautende nicht vinkulierte Sparurkunden eines Kreditinstitutes mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet,
Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (§ 76 Abs. 1) verwendet werden können.
Zu Art. 195
§ 70. Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet. Bürgschaftserklärungen anderer Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.
Zu Art. 195
§ 70. (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:
– in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung
im Anwendungsgebiet,
– Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen
Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.
(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.
Zu Art. 201 ZK
§ 71. Nach Maßgabe des Artikels 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 217 bis 226 ZK
§ 72. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.
(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.
(3) Die buchmäßige Erfassung obliegt jener Zollstelle, die für die Einhebung des Abgabenbetrages zuständig ist.
(4) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.
(5) Für die Einhebung von Abgaben zuständig ist das Hauptzollamt unmittelbar oder durch die im Einzelfall tätig gewordene andere Zollstelle seines Bereiches; abweichend davon ist in den Fällen eines Zahlungsaufschubs nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das Hauptzollamt Wien zuständig.
Zu Art. 217 bis 226 ZK
§ 72. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.
(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.
(3) Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die Einhebung von Abgaben obliegt jener Zollbehörde, in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist oder als entstanden gilt (Artikel 215 ZK).
(4) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.
(5) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das Hauptzollamt Wien für die Einhebung und in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe c ZK das den Zahlungsaufschub bewilligende Hauptzollamt für die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und für die Einhebung der Abgaben zuständig.
Zu Art. 217 bis 226 ZK
§ 72. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.
(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.
(3) Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die Einhebung von Abgaben obliegt jener sachlich zuständigen Zollbehörde, die erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
(4) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.
(5) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das Hauptzollamt Wien für die Einhebung und in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe c ZK das den Zahlungsaufschub bewilligende Hauptzollamt für die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und für die Einhebung der Abgaben zuständig.
Zu Art. 217 bis 226 ZK
§ 72. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.
(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.
(3) Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die Einhebung von Abgaben obliegt jener sachlich zuständigen Zollbehörde, die erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
(4) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.
(5) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das Zollamt Wien für die Einhebung und in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe c ZK das den Zahlungsaufschub bewilligende Zollamt für die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und für die Einhebung der Abgaben zuständig.
§ 73. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben werden mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften fällig.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 74. (1) Die Mitteilung nach Artikel 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens die Abgabenschuld binnen drei Jahren ab ihrem Entstehen nicht oder nicht genau ermitteln können. Die Verjährungsfrist bei anderen Geldleistungen bestimmt sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften.
§ 74. (1) Die Mitteilung nach Artikel 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln konnten. Die Verjährungsfrist bei anderen Geldleistungen bestimmt sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften.
§ 75. Die Fristverlängerung nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 4 ZK darf zehn Tage nicht überschreiten.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 76. (1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch der Zahlung mit Scheck, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen zu, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund daraus keine Kosten erwachsen; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen.
(2) Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach § 215 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.
§ 77. (1) Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist, sofern nach dem Zollrecht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung besteht, nach den Modalitäten des Buchstabens c, im übrigen nach denen des Buchstabens b zu gewähren.
(3) Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK am 15. Tag.
(4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
(5) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.
(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
§ 77. (1) Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist, sofern nach dem Zollrecht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung besteht, nach den Modalitäten des Buchstabens c, im übrigen nach denen des Buchstabens b zu gewähren.
(3) Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK am 15. Tag.
(4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
(5) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.
(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
§ 77. (1) Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist, sofern nach dem Zollrecht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung besteht, nach den Modalitäten des Buchstabens c, im übrigen nach denen des Buchstabens b zu gewähren.
(3) Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK am 15. Tag.
(4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
(5) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.
(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 229 ZK
§ 78. (1) Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.
(2) Als Jahreszinssatz ist der für die Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Abs. 4 Buchstabe a ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.
(3) Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Art. 589 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.
Zu Art. 229 ZK
§ 78. (1) Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.
(2) Als Jahreszinssatz ist der für Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Abs. 4 Buchstabe a erster Unterabsatz ZK-DVO für Österreich festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.
(3) Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Art. 589 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.
(4) Für jeden Kalendermonat, für den nach Abs. 3 Kreditzinsen zu berechnen sind, sind als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des am Beginn dieses Kalendermonats nach Abs. 2 geltenden Jahreszinssatzes und der am Beginn dieses Kalendermonats noch nicht entrichtete Zollschuldbetrag heranzuziehen.
Zu Art. 231 ZK
§ 79. (1) Unbeschadet des Artikels 231 ZK kann eine nach den Artikeln 201 bis 205 und 209 bis 211 ZK entstandene Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Hauptzollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß die Entscheidung dem Übernehmer bekanntgegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, daß eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).
(2) Eine Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmers entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache Zollschuldner geworden ist.
(3) Andere Zahlungserleichterungen (Art. 229 ZK) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.
Zu Art. 231 ZK
§ 79. (1) Unbeschadet des Artikels 231 ZK kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Hauptzollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß die Entscheidung dem Übernehmer bekanntgegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, daß eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).
(2) Eine Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmers entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache Zollschuldner geworden ist.
(3) Andere Zahlungserleichterungen (Art. 229 ZK) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.
Zu Art. 231 ZK
§ 79. (1) Unbeschadet des Artikels 231 ZK kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß die Entscheidung dem Übernehmer bekanntgegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, daß eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).
(2) Eine Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmers entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache Zollschuldner geworden ist.
(3) Andere Zahlungserleichterungen (Art. 229 ZK) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.
Zu Art. 232 ZK
§ 80. (1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.
(2) Als Jahreszinssatz ist ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom
eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.
(3) Säumniszuschläge nach § 217 der Bundesabgabenordnung sind im Anwendungsbereich des Artikels 232 ZK nicht zu erheben.
(4) Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, haften ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld. In gleicher Weise haften Waren, die sich im Besitz einer anderen Person befinden, sofern diese wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß der Zollanmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben zugrunde gelegt worden waren, daß die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebiets verbracht worden waren, daß die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren oder daß Umstände vorgelegen hatten, die zu einer Entstehung der Zollschuld nach Artikel 204 ZK geführt haben.
Zu Art. 235 ZK
§ 81. Der Rückzahlung im Sinne von Artikel 235 Buchstabe a ZK steht die Gutschrift, Umbuchung oder Überrechnung des Betrages gleich.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 236 bis 241 ZK
§ 82. Zuständig für die Erstattung oder den Erlaß im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollstelle, die für die Einhebung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages zuständig ist.
Zu Art. 236 bis 241 ZK
§ 82. Zuständig für die Erstattung oder den Erlaß im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist.
Zu Art. 236 bis 241 ZK
§ 82. Zuständig für die Erstattung oder den Erlaß im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlaß im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.
Zu Art. 236 bis 241 ZK
§ 82. (1) Zuständig für die Erstattung oder den Erlass im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigkeitserklärung nach Artikel 251 Absatz 1c ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach den Artikeln 294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollamt auch für die Erstattung oder den Erlass nach Artikel 237 ZK zuständig.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 83. Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlaß von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, daß die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind.
§ 83. Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlaß von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, daß die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist.
§ 83. Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlaß von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, daß die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. Liegt ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.
§ 84. Eine Erstattung und ein Erlaß im Sinn des Artikels 240 zweiter Absatz ZK findet unabhängig von der Höhe des Betrages statt.
§ 85. Für die Berechnung der Zinsen nach Artikel 241 ZK gilt § 78 sinngemäß.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 120 Abs. 1c idF BGBl. I Nr. 13/1998.
Zu Art. 243 ZK
§ 85a. (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu
gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs. 2 ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 311 Abs. 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK-DVO entscheidet.
(2) Die Berufung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bei der Behörde, der der Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt zuzuordnen ist, einzubringen; in den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung bei der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, bei Säumigkeit dieser beim Bundesminister für Finanzen, wenn aber der Bundesminister für Finanzen selbst säumig ist, bei diesem einzubringen.
Zu Art. 243 ZK
§ 85a. (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu
gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs. 2 ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 311 Abs. 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK-DVO entscheidet.
(2) Die Berufung gegen Entscheidungen der Hauptzollämter, der Zollämter erster und zweiter Klasse sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt, die Berufung gegen die Entscheidungen sonstiger Zollbehörden aber bei diesen einzubringen; in den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung bei der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, bei Säumigkeit dieser beim Bundesminister für Finanzen, wenn aber der Bundesminister für Finanzen selbst säumig ist, bei diesem einzubringen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 120 Abs. 1c idF BGBl. I Nr. 13/1998.
§ 85b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einbringung der Berufung die §§ 50 Abs. 1 und 244 bis 258 BAO mit der Maßgabe, daß das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zusteht. In den Fällen des § 85a Abs. 1 Z 2 beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
Die Berufung hat in diesen Fällen zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat,
den Sachverhalt,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise für rechtswidrig zu erklären,
die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Berufung notwendig sind.
In den Fällen des § 85a Abs. 1 Z 3 besteht keine Befristung; eine solche Berufung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der säumigen Zollbehörde,
die Glaubhaftmachung, daß die der Behörde zur Entscheidungsfindung eingeräumte Frist abgelaufen ist,
die Bezeichnung des unerledigten Antrages,
das Begehren, in der Sache zu entscheiden.
(2) Über die Berufung hat die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder der der Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt zuzuordnen ist, in den Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht aber die Behörde, bei der die Berufung gemäß § 85a Abs. 2 einzubringen ist, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.
(3) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Wird einer Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ganz oder teilweise stattgegeben, so ist dieser Verwaltungsakt insoweit für rechtswidrig zu erklären. Die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht hat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die §§ 273 bis 275, 277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO.
(4) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf - außer wenn sie den Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt - nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die eine Beschwerde (§ 85c Abs. 1) eingelegt haben, schriftlich oder niederschriftlich zustimmen und die Beschwerdefrist für alle Beschwerdeberechtigten abgelaufen ist. Weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen nicht ergehen.
(5) Gegen die Berufungsvorentscheidung ist ein Rechtsbehelf nur gemäß § 85c zulässig.
§ 85b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einbringung der Berufung die §§ 50 Abs. 1 und 244 bis 258 BAO mit der Maßgabe, daß das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zusteht. In den Fällen des § 85a Abs. 1 Z 2 beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
Die Berufung hat in diesen Fällen zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat,
den Sachverhalt,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise für rechtswidrig zu erklären,
die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Berufung notwendig sind.
In den Fällen des § 85a Abs. 1 Z 3 besteht keine Befristung; eine solche Berufung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der säumigen Zollbehörde,
die Glaubhaftmachung, daß die der Behörde zur Entscheidungsfindung eingeräumte Frist abgelaufen ist,
die Bezeichnung des unerledigten Antrages,
das Begehren, in der Sache zu entscheiden.
(2) Über die Berufungen haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß § 85a Abs. 2 einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.
(3) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Wird einer Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ganz oder teilweise stattgegeben, so ist dieser Verwaltungsakt insoweit für rechtswidrig zu erklären. Die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht hat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die §§ 273 bis 275, 277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO.
(4) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf - außer wenn sie den Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt - nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die eine Beschwerde (§ 85c Abs. 1) eingelegt haben, schriftlich oder niederschriftlich zustimmen und die Beschwerdefrist für alle Beschwerdeberechtigten abgelaufen ist. Weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen nicht ergehen.
(5) Gegen die Berufungsvorentscheidung ist ein Rechtsbehelf nur gemäß § 85c zulässig.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 120 Abs. 1c idF BGBl. I Nr. 13/1998.
§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs. 5) zulässig. Die Beschwerde ist - im Fall der Anfechtung von Berufungsvorentscheidungen innerhalb der Beschwerdefrist - bei einer der Finanzlandesdirektionen einzubringen; Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen können auch bei jener Behörde eingebracht werden, die diese Entscheidung erlassen hat. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Beschwerde die §§ 50 Abs. 1, 245 Abs. 3 und 4, 250, 255 und 256 BAO sinngemäß. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.
(2) Jeder Berufungssenat besteht aus zwei rechtskundigen Beamten, von denen einer den Vorsitz führt und der andere als Berichterstatter tätig wird, und einem Beamten des gehobenen Dienstes.
(3) Dem Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt die Leitung des Senatsverfahrens. Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Berufungssenates eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, deren Ort er so zu bestimmen hat, daß den Parteiinteressen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich; der Vorsitzende hat die Öffentlichkeit aber auszuschließen, wenn der Beschwerdeführer oder eine der Berufung beigetretene Person es verlangt. In diesem Fall unterliegen alle Verfahrensbeteiligten der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Die Parteien sind mit dem Bemerken vorzuladen, daß ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung deren Durchführung nicht entgegensteht. Für das Senatsverfahren gelten der § 85b Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die in den §§ 273, 279 und 281 BAO vorgesehenen Maßnahmen zunächst vom Vorsitzenden des Senates zu verfügen sind, sowie die §§ 283 Abs. 1 bis 3, ausgenommen dessen Abs. 1 erster Satz, 285, ausgenommen dessen Abs. 3 erster Satz, 286 und 287 BAO. Der Berufungssenat entscheidet in der Sache mit Berufungsentscheidung, ansonsten mit Beschluß. Die Berufungsentscheidung hat auf Grund eines Entwurfs zu erfolgen, den der Berichterstatter vorzulegen hat. Verfügungen des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates.
(4) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch dem Präsidenten jener Finanzlandesdirektion eingeräumt, in deren Bereich die Berufung eingelegt wurde; wurde die Berufung beim Bundesminister für Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem zu. Diese Beschwerde kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Parteien erhoben werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Berufungsentscheidung an den Beschwerdeführer zu laufen. Eine Aufhebung der Entscheidung in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß § 299 BAO ist nicht zulässig.
§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs. 5) zulässig. Die Beschwerde ist - im Fall der Anfechtung von Berufungsvorentscheidungen innerhalb der Beschwerdefrist - bei einer der Finanzlandesdirektionen einzubringen; Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen können auch bei jener Behörde eingebracht werden, die diese Entscheidung erlassen hat. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Beschwerde die §§ 50 Abs. 1, 245 Abs. 3 und 4, 250, 255 und 256 BAO sinngemäß. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.
(2) Jeder Berufungssenat besteht aus zwei rechtskundigen Beamten, von denen einer den Vorsitz führt und der andere als Berichterstatter tätig wird, und einem Beamten des gehobenen Dienstes.
(3) Dem Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt die Leitung des Senatsverfahrens. Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Berufungssenates eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Wenn er es für die Verfahrensführung für zweckmäßig hält, kann der Vorsitzende des Berufungssenates eine mündliche Verhandlung auch von Amts wegen anberaumen. Der Ort der mündlichen Verhandlung ist so zu bestimmen, dass den Parteiinteressen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich; der Vorsitzende hat die Öffentlichkeit aber auszuschließen, wenn der Beschwerdeführer oder eine der Berufung beigetretene Person es verlangt. In diesem Fall unterliegen alle Verfahrensbeteiligten der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Die Parteien sind mit dem Bemerken zu laden, dass ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung deren Durchführung nicht entgegensteht.
(3a) In Angelegenheiten über Nebenansprüche, über die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung und über Abgabenansprüche bis 1 000 Euro entscheidet der Senat durch ein einzelnes rechtskundiges Senatsmitglied. Auf Antrag dieses Senatsmitgliedes kann der Senat beschließen, durch alle drei Senatsmitglieder zu entscheiden.
(3b) Im Senatsverfahren gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 273 bis 275, 277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO mit der Maßgabe, dass die in den §§ 273, 279 und 281 BAO vorgesehenen Maßnahmen zunächst vom Vorsitzenden, in den Fällen des Abs. 3a vom Einzelmitglied des Senats zu verfügen sind, sowie § 283 Abs. 1 bis 3, ausgenommen dessen Abs. 1 erster Satz, § 285, ausgenommen dessen Abs. 3 erster Satz, §§ 286 und 287 BAO. Der Berufungssenat entscheidet in der Sache mit Berufungsentscheidung, ansonsten mit Beschluss. Die Berufungsentscheidung hat, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3a, auf Grund eines vom Berichterstatter vorzulegenden Entwurfs zu ergehen. Verfügungen des Vorsitzenden oder des Einzelmitglieds (Abs. 3a) wirken wie Verfügungen des Senats.
(3c) Der Berufungssenat hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Er hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Beschwerde als unbegründet abweisen. Der Berufungssenat kann auch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung unter Zurückweisung der Sache an die Behörde verfügen, welche die Berufungsvorentscheidung erlassen hatte, wenn er umfangreiche Ergänzungen der Sachverhaltsermittlung für erforderlich hält. Die Behörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
(3d) Im Fall der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde hat der Berufungssenat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen ist.
(4) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch dem Präsidenten jener Finanzlandesdirektion eingeräumt, in deren Bereich die Berufung eingelegt wurde; wurde die Berufung beim Bundesminister für Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem zu. Diese Beschwerde kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Parteien erhoben werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Berufungsentscheidung an den Beschwerdeführer zu laufen. Eine Aufhebung der Entscheidung in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß § 299 BAO ist nicht zulässig.
§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig. Für die für Beschwerden zuständigen Berufungssenate gelten die in den folgenden Absätzen geregelten Besonderheiten.
(2) Die Beschwerde ist bei einer der Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates einzubringen; im Fall der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung kann sie auch bei der Berufungsbehörde der ersten Stufe, die diese Entscheidung erlassen hat, eingebracht werden. Eine Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung ist innerhalb der Berufungsfrist einzubringen, diese beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem zur Erledigung bestellten Referenten - dies kann auch der Vorsitzende sein - im Namen des Berufungssenates. Die Entscheidung erfolgt jedoch durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates (Abs. 4), wenn
- dies in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung beantragt wird,
- oder der Referent dies verlangt, wobei ein solches Verlangen zulässig ist, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt oder zur Verbindung von Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren, wenn dies insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
(4) Jeder Berufungssenat wird aus drei hauptberuflich tätigen Mitgliedern gebildet, die jeweils eine einschlägige Berufserfahrung in zollrechtlichen oder sonstigen durch die Zollbehörden zu vollziehenden Angelegenheiten aufweisen sollen.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Referent kann eine mündliche Verhandlung auch von Amts wegen anberaumen; im Fall der Entscheidung durch alle drei Senatsmitglieder kann eine mündliche Verhandlung außerdem angeordnet werden, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn es der Berufungssenat auf Antrag des dritten Senatsmitgliedes beschließt. Der Ort der mündlichen Verhandlung ist so zu bestimmen, dass sowohl den Parteiinteressen als auch Zweckmäßigkeitskriterien entsprochen wird.
(6) Im Fall der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde ist über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen ist.
(7) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gem. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Berufungsbehörde der ersten Stufe eingeräumt, gegen deren Berufungsvorentscheidung bzw. wegen deren Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde eingelegt wurde; wurde die Berufung beim Bundesminister für Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem zu.
(8) Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.
Abs. 7: Verfassungsbestimmung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 120 Abs. 1c idF BGBl. I Nr. 13/1998.
§ 85d. (1) Zwecks Bildung der Berufungssenate wird das Anwendungsgebiet in drei Regionen unterteilt:
die Region Wien umfaßt den Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
die Region Linz umfaßt die Bereiche der Finanzlandesdirektionen für Oberösterreich, Steiermark und Kärnten,
die Region Innsbruck umfaßt die Bereiche der Finanzlandesdirektionen für Salzburg, Tirol und Vorarlberg.
(2) Jede Berufungskommission besteht aus dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission sowie aus der erforderlichen Anzahl von rechtskundigen Beamten und Beamten des gehobenen Dienstes, die vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen aus den Beamten des Personalstandes der Finanzlandesdirektionen zu bestellen sind. Bestellt können nur Beamte des Dienststandes werden, die eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in mindestens einem der den Berufungssenaten vorbehaltenen Rechtsbereiche aufweisen.
(3) Die Kommissionsmitglieder werden auf die Dauer von sechs Kalenderjahren bestellt, wobei das Jahr der Bestellung mitgerechnet wird. Am Ende jedes dritten Kalenderjahres scheidet je die Hälfte der Mitglieder aus. Von einer ungeraden Anzahl scheidet abwechselnd der größere oder kleinere Teil, und zwar das erstemal der größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder bestellt werden. Bestellungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer; dies gilt sinngemäß für die Bestellung zusätzlicher Mitglieder. Eine Versetzung, eine disziplinäre Verfolgung oder eine Beendigung der Mitgliedschaft aus dienstrechtlichen Gründen ist nur mit Zustimmung der Berufungskommission zulässig. Mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ruht die Zugehörigkeit zur Kommission bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß.
(4) Die Berufungskommission als Kollegialorgan steht unter dem Vorsitz des Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission. Die Berufungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der die näheren Bestimmungen über das Verfahren der Berufungskommission und der Berufungssenate festgelegt werden. Dieser Beschluß bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist zulässig, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat aus den Mitgliedern der Berufungskommission die für die Behandlung der Beschwerden jeweils erforderliche Anzahl von Berufungssenaten zu bilden, wobei die Berufungssenate der Region Wien für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Linz, die Berufungssenate der Region Linz für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Innsbruck und die Berufungssenate der Region Innsbruck für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Wien örtlich zuständig sind. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen des Bundesministers für Finanzen oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch diesen als Berufungsbehörde ist ein Berufungssenat der Region Wien örtlich zuständig. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen mehreren Berufungssenaten einer Region hat in örtlicher Hinsicht an die Bereiche der Finanzlandesdirektionen, in denen die Berufung eingelegt wurde, und in sachlicher Hinsicht an die zu vollziehenden Rechtsbereiche, so insbesondere Eingangsabgaben, Verbrauchsteuern, Ausfuhrerstattungen und Altlastenbeitrag anzuknüpfen, und ist darüber hinaus nach einer an den Anfangsbuchstaben der Namen der Beschwerdeführer orientierten alphabetischen Zuordnung vorzunehmen. Ist ein Senat wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert, hat der Vorsitzende der Berufungskommission die Geschäftsverteilung zweckentsprechend zu ändern.
(6) Die Berufungssenate sind bei den der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen einzurichten. Die Bestellung der Mitglieder der Senate hat der Vorsitzende der Berufungskommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen vorzunehmen. Im Falle des Berufungssenates, der für die Behandlung von Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen des Bundesministers für Finanzen oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch diesen als Berufungsbehörde zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. In gleicher Weise ist auch die Reihenfolge zu bestimmen, in der bei Verhinderung eines Senatsmitglieds andere Kommissionsmitglieder in die Senate eintreten. Jedes Senatsmitglied kann auch mehreren Senaten angehören, der Senatsvorsitz jedoch kann nur in einem Senat ausgeübt werden, ausgenommen den Fall der Verhinderung eines anderen Senatsvorsitzenden. Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind durch Anschlag an den Amtstafeln der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen kundzumachen. Wird ein Senatsmitglied während eines laufenden Verfahrens ausgewechselt, ist das Verfahren neu zu verhandeln und zu beraten.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Das gleiche gilt für die Mitglieder der Berufungskommissionen, wenn diese kollegiale Beschlüsse fassen, und für die Präsidenten der Finanzlandesdirektionen, wenn sie gemäß den Abs. 2, 5 und 6 tätig werden.
(8) Für die Führung der Kanzleigeschäfte der Berufungskommission und der Berufungssenate hat jeweils die Finanzlandesdirektion zu sorgen, bei der die Kommission oder der Senat errichtet ist.
Verfassungsbestimmung
§ 85d. (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 120 Abs. 1c idF BGBl. I Nr. 13/1998.
§ 85e. Die Mitglieder der Berufungskommissionen und der Berufungssenate haben Anspruch auf Ersatz der im Rahmen ihrer Funktionsausübung anfallenden Reiseauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Abschnitt E
Zollbefreiungen
Außertarifliche Ein- und Ausfuhrabgabenfreiheit
§ 86. (1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach dem im § 1 genannten gemeinschaftlichen Zollrecht, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.
(2) Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren.
Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit
§ 87. (1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
in jenen Fällen, in denen
für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Werden Waren durch Willensäußerung nach Artikel 233 ZK-DVO angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung.
Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit
§ 87. (1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
in jenen Fällen, in denen
für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. 1 ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Werden Waren durch Willensäußerung nach Artikel 233 ZK-DVO angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung.
Besondere Ermächtigung
§ 88. (1) Soweit im gemeinschaftlichen Zollrecht für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.
(2) Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
Besondere Ermächtigung
§ 88. (1) Soweit im gemeinschaftlichen Zollrecht für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.
(2) Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Diplomaten- und Konsulargut
§ 89. (1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind:
Amtserfordernisse, Büromaterialien, Heizmaterialien und Einrichtungsgegenstände für Amtsräume sowie Dienstfahrzeuge, sofern diese Waren dem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch der im Anwendungsgebiet befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen fremder Staaten gegen über der Republik Österreich dienen; das gleiche gilt, sofern diese Waren der Vertretung vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden, für Baumaterialien, die zum Bau oder Umbau von Gebäuden der Vertretung verwendet werden, einschließlich von Waren, die als Einrichtungsstücke mit den Gebäuden fest verbunden werden.
Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die dem Personal der unter Buchstabe a genannten Vertretungen angehörenden ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie durch die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder eingehen. Die Einfuhrabgabenfreiheit für Kraftfahrzeuge ist dabei auf die Einbringung von zwei motorgetriebenen Fahrzeugen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils zwei Jahren beschränkt, gleichgültig ob die Einbringung unter dem Namen des Begünstigten oder dem Namen eines Familienmitgliedes erfolgt. Daneben kann auch ein Wohnwagen (Anhänger) einfuhrabgabenfrei eingeführt werden, für den jedoch die Verwendungspflicht zeitlich unbeschränkt gilt. Wird ein einfuhrabgabenfrei eingeführtes Fahrzeug vor Ablauf der genannten Frist wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder nachweislich ernsthaft beschädigt, so kann an dessen Stelle ein anderes Fahrzeug einfuhrabgabenfrei eingeführt werden.
Waren, die durch die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der unter Buchstabe a genannten Vertretungen im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes zu ihrem persönlichen Gebrauch oder Verbrauch eingebracht werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit ist dabei jedoch auf die Einbringung von zwei Kraftfahrzeugen und hinsichtlich zum Verbrauch bestimmter Waren auf jene Mengen beschränkt, die als Haushaltsvorräte zusammen mit dem sonstigen Übersiedlungsgut eingebracht werden. Eine Ware gilt dann als im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes eingebracht, wenn ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des ersten Dienstantrittes beantragt wird.
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch
österreichische Staatsangehörige oder Personen, die ihren normalen Wohnsitz in Österreich hatten, ehe sie zu den in Abs. 1 Buchstaben b und c genannten Personen gehörten,
Personen, die in Österreich eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Ausstattung ausländischer Dienststellen
§ 90. Von den Einfuhrabgaben sind nach Maßgabe der Gegenseitigkeit befreit:
Baubedarf, Betriebsmittel und Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen;
Amtserfordernisse, Büromaterialien, Einrichtungsgegenstände sowie Dienstfahrzeuge, die für ausländische Kulturinstitute, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen im Anwendungsgebiet errichtet sind, oder für der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienende Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Bordvorräte
§ 91. (1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind Vorräte an Lebensmitteln und Getränken, ausgenommen Spirituosen, die zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist. Im Schiffsverkehr und Luftverkehr erstreckt sich die Einfuhrabgabenfreiheit auch auf Tabakwaren und Spirituosen, wenn das betreffende Fahrzeug in Hinblick auf den Einsatzplan Personen nur im Verkehr über die Zollgrenze befördern kann.
(2) Umschließungen, in denen die Waren abgegeben werden, müssen so gekennzeichnet sein, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Treib- und Schmierstoffe
§ 92. Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib- und Schmierstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung auf gezählten Beförderungsmitteln eingeführt werden, sowie Treib- und Schmierstoffe, die aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Zollgrenze entnommen werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Verwendungspflicht
§ 93. (1) Waren, die nach § 89 Abs. 1, § 90 oder im Rahmen von sonstigen Privilegien für Einrichtungen fremder Staaten oder internationaler Organisationen einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, dürfen erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Bei motorgetriebenen Fahrzeugen beträgt diese Frist zwei Jahre. Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung von nach § 89 Abs. 1 einfuhrabgabenfrei eingeführten Waren vor Ablauf dieser Fristen oder einer sich aus den einzelnen diesbezüglichen Rechtsvorschriften oder der Gegenrechtsübung ergebenden längeren Frist werden jedoch die Einfuhrabgaben nicht erhoben, wenn der Begünstigte abberufen wurde, sofern zumindest ein halbes Jahr dieser Frist abgelaufen ist oder der Begünstigte verstorben ist oder ein Fahrzeug ernsthaft beschädigt wurde; letzteres gilt auch für Dienstfahrzeuge.
(2) Waren, die nach § 91 einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, sind bestimmungsgemäß zu verbrauchen.
(3) Treib- und Schmierstoffe, die gemäß § 92 von den Einfuhrabgaben befreit sind, dürfen nicht in einem anderen Beförderungsmittel als dem, in dem sie eingeführt oder in das sie nach der Entnahme aus dem Zollager eingefüllt wurden, verwendet werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug erforderlicher Reparaturen; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.
Verwendungspflicht
§ 93. (1) Waren, die nach § 89 Abs. 1, § 90 oder im Rahmen von sonstigen Privilegien für Einrichtungen fremder Staaten oder internationaler Organisationen einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, dürfen erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Bei motorgetriebenen Fahrzeugen beträgt diese Frist zwei Jahre. Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung von nach § 89 Abs. 1 einfuhrabgabenfrei eingeführten Waren vor Ablauf dieser Fristen oder einer sich aus den einzelnen diesbezüglichen Rechtsvorschriften oder der Gegenrechtsübung ergebenden längeren Frist werden jedoch die Einfuhrabgaben nicht erhoben, wenn der Begünstigte abberufen wurde, sofern zumindest ein halbes Jahr dieser Frist abgelaufen ist oder der Begünstigte verstorben ist oder ein Fahrzeug ernsthaft beschädigt wurde; letzteres gilt auch für Dienstfahrzeuge.
(2) Waren, die nach § 91 einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, sind bestimmungsgemäß zu verbrauchen.
(3) Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die gemäß § 92 von den Einfuhrabgaben befreit sind, dürfen nicht in einem anderen Beförderungsmittel als dem, in dem sie eingeführt oder in das sie nach der Entnahme aus dem Zollager eingefüllt wurden, verwendet werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug erforderlicher Reparaturen; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Durchführung der Zollbefreiungsverordnung
§ 94. Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Titel X der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenrecht gewährt.
Durchführung der Zollbefreiungsverordnung
§ 94. (1) Unmittelbare Nähe des Betriebssitzes eines Landwirts und des von diesem bewirtschafteten Grundstücks zur Zollgrenze im Sinn des Kapitels I Titel IX und X der Zollbefreiungsverordnung ist dann gegeben, wenn der Betriebssitz nicht mehr als 5 Kilometer von der Zollgrenze entfernt ist und die Fläche des bewirtschafteten Grundstücks innerhalb eines 5 Kilometer tiefen Streifens längs der Zollgrenze liegt.
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Kapitel I Titel X der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenrecht gewährt.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 95. Bei Einführen von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gemäß Titel XI der Zollbefreiungsverordnung durch
- Personen, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von ihrem normalen Wohnsitz entfernt ist, und deren Reise nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise nicht hinausgeführt hat,
- Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln tätig sind und dabei üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
Tabakwaren:
Alkohol und alkoholische Getränke:
- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol.; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr: 0,25 Liter;
- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder weniger; Schaumweine, Likörweine; nicht schäumende Weine; eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren: 1 Liter;
andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Waren, soweit deren Wert insgesamt 250 S nicht übersteigt, wovon 50 S auf Lebensmittel und nichtalkolholische Getränke entfallen dürfen. Die in Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für Parfums und Toilettewasser dürfen hiebei nicht überschritten werden.
§ 95. Bei Einführen von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gemäß Kapitel I Titel XI der Zollbefreiungsverordnung durch
- Personen, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von ihrem normalen Wohnsitz entfernt ist, und deren Reise nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise nicht hinausgeführt hat,
- Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln tätig sind und dabei üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
Tabakwaren:
Alkohol und alkoholische Getränke:
- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol.; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr: 0,25 Liter;
- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder weniger; Schaumweine, Likörweine; nicht schäumende Weine; eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren: 1 Liter;
andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Waren, soweit deren Wert insgesamt 250 S nicht übersteigt, wovon 50 S auf Lebensmittel und nichtalkolholische Getränke entfallen dürfen. Die in Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für Parfums und Toilettewasser dürfen hiebei nicht überschritten werden.
§ 95. Bei Einführen von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gemäß Kapitel I Titel XI der Zollbefreiungsverordnung durch
- Personen, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von ihrem normalen Wohnsitz entfernt ist, und deren Reise nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise nicht hinausgeführt hat,
- Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln tätig sind und dabei üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
- Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einreisen,
Tabakwaren:
Alkohol und alkoholische Getränke:
- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol.; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr: 0,25 Liter;
- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder weniger; Schaumweine, Likörweine; nicht schäumende Weine; eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren: 1 Liter;
andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Waren, soweit deren Wert insgesamt 250 S nicht übersteigt, wovon 50 S auf Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke entfallen dürfen. Die in Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für Parfums und Toilettewasser dürfen hiebei nicht überschritten werden.
§ 96. Für die Anwendung des Artikels 104 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Zollbefreiungsverordnung gilt § 67 Abs. 2 sinngemäß.
§ 97. (1) Die in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung enthaltene Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern (Artikel 112 Abs. 2 Buchstaben a, c und d der Zollbefreiungsverordnung) ist auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug oder Spezialcontainer beschränkt.
(2) Sind für die im Hinblick auf Abs. 1 einfuhrabgabepflichtigen Treibstoffe neben dem Zoll auch andere Einfuhrabgaben zu entrichten, so kann das Zollamt zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Einfuhrabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Einfuhrabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Einfuhrabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen.
Ausnahmeregelung bei Freigrenzen für Reisende
§ 97a. Für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 ein Freibetrag von 75 ECU.
Ausnahmeregelung bei Freigrenzen für Reisende
§ 97a. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, mit Verordnung bis auf 75 ECU herabzusetzen.
Ausnahmeregelung bei Freigrenzen für Reisende
§ 97a. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, mit Verordnung bis auf 75 Euro herabzusetzen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Abschnitt F
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Allgemeine Bestimmungen
§ 98. (1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
Kosten, und zwar:
Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,
Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 103 bis 105,
Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;
Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;
sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
Abschnitt F
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Allgemeine Bestimmungen
§ 98. (1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
Kosten, und zwar:
Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,
Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 103 bis 105,
Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;
Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;
sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Kreditzinsen und Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Abschnitt F
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Allgemeine Bestimmungen
§ 98. (1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
Kosten, und zwar:
Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,
Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 103 bis 105,
Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;
Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;
sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben. Kreditzinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Zinsen auf Ausgleichszinsen, Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Säumniszinsen sind nicht zu erheben.
Abschnitt F
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Allgemeine Bestimmungen
§ 98. (1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
Kosten, und zwar:
Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,
Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 104 und 105,
Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;
Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;
sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben. Kreditzinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Zinsen auf Ausgleichszinsen, Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Säumniszinsen sind nicht zu erheben.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Kommissionsgebühren
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) unterliegen Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes oder der Öffnungszeiten der Zollstelle.
(2) Von den Kommissionsgebühren sind nachstehende Amtshandlungen ausgenommen:
Überwachungsmaßnahmen nach Abschnitt C, ausgenommen die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Nr. 3;
Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2;
Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges;
Begleitungen von Waren zwischen der Zollgrenze und der nächstgelegenen Zollstelle innerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle;
Teile von Amtshandlungen, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreitet.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.
Kommissionsgebühren
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt
die zollamtliche Prüfung (Art. 4 Nr. 14 ZK) von Anmeldungen oder Waren, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) oder außerhalb des Amtsplatzes (§ 11) vorgenommen wird;
die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;
die Überwachung einer Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 182 ZK.
(2) Von den Kommissionsgebühren sind nachstehende Amtshandlungen ausgenommen:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/1998)
Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2;
Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/1998)
Teile von Amtshandlungen, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreitet.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.
Kommissionsgebühren
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt
die zollamtliche Prüfung (Art. 4 Nr. 14 ZK) von Anmeldungen oder Waren, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) oder außerhalb des Amtsplatzes (§ 11) vorgenommen wird;
die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;
die Überwachung einer Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 182 ZK.
(2) Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.
Kommissionsgebühren
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt
die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) vorgenommen wird;
die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;
die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird.
(2) Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.
Kostenschuldner
§ 100. (1) Abweichend von § 98 Abs. 3 hat ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, vor Beendigung einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes Kommissionsgebühren, die nicht durch eine Sicherheit abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten.
(2) Der Personalkostenbeitrag ist vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.
Kostenschuldner
§ 100. (1) Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.
(2) Der Personalkostenbeitrag ist vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.
Kostenschuldner
§ 100. Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.
Höhe der Kommissionsgebühren
§ 101. (1) Die Kommissionsgebühren umfassen die Personalkosten und die Reisekosten.
(2) Die Höhe der Personalkosten ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung mit einem Durchschnittssatz für eine Stunde festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine Stunde entfallenden Teil des einem verheirateten Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich der Sonderzahlungen, der Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe sowie der einem Alleinverdiener mit zwei Kindern gebührenden Haushaltszulage und Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt der Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes kann zur Abdeckung des erhöhten Aufwandes ein erhöhter Personalkostensatz bestimmt werden, der jedoch das Doppelte der vorstehend genannten Sätze nicht überschreiten darf. Die Sätze sind auf volle Schillingbeträge abzurunden. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene Stunde als volle Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage der Personalkosten einzubeziehen.
(3) Die Reisekosten sind vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten.
(4) Zur Vereinfachung der Bemessung der Personalkosten kann der Bundesminister für Finanzen für die gesamte Amtshandlung oder für Teile derselben (Zurücklegung des Weges, Prüfung der Unterlagen und Beschau der Waren, Bemessung der Abgaben) Durchschnittszeiten in Teilen einer Stunde bestimmen. Diese Durchschnittszeiten treten für die Bemessung der Personalkosten oder Kommissionsgebühren an die Stelle der tatsächlichen Dauer der Amtshandlung oder des entsprechenden Teiles derselben.
Höhe der Kommissionsgebühren
§ 101. (1) Die Kommissionsgebühren umfassen die Personalkosten und die Reisekosten.
(2) Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen mit den auf Grund des § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes erlassenen Richtlinien als durchschnittliche Personalkosten einschließlich des Zuschlages für Beamte für das zweitletzte Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung festlegt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der in den Richtlinien enthaltene Wert für die Verwendungsgruppe A 2 heranzuziehen, für sonstige Bedienstete ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 3 heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personalkosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(3) Die Reisekosten sind vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten.
(4) Zur Vereinfachung der Bemessung der Personalkosten kann der Bundesminister für Finanzen für die gesamte Amtshandlung oder für Teile derselben (Zurücklegung des Weges, Prüfung der Unterlagen und Beschau der Waren, Bemessung der Abgaben) Durchschnittszeiten in Teilen einer Stunde bestimmen. Diese Durchschnittszeiten treten für die Bemessung der Personalkosten oder Kommissionsgebühren an die Stelle der tatsächlichen Dauer der Amtshandlung oder des entsprechenden Teiles derselben.
Personalkostenbeitrag
§ 102. (1) Wenn einem Kostenpflichtigen für länger als drei Monate ständig kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Art bewilligt sind, ist ihm auf Antrag zu bewilligen, die Personalkosten in Form eines monatlichen Personalkostenbeitrages zu entrichten.
(2) Der Personalkostenbeitrag beträgt das Einhundertsechzigfache der auf eine Stunde entfallenden Personalkosten. Wird die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamten geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Multiplikator des ersten Satzes auf das Vierfache der neuen regelmäßigen Wochendienstzeit zu ändern.
(3) Wenn ein für in kostenpflichtigen Amtshandlungen eingesetztes Zollorgan durch diese nicht voll ausgelastet wird und daher auch für andere Tätigkeiten der Zollstelle zur Verfügung steht, ist der Personalkostenbeitrag angemessen, höchstens jedoch auf zwei Drittel herabzusetzen. Enden die kostenpflichtigen Amtshandlungen im Laufe eines Monats, so bleibt dies auf den für diesen Monat zu entrichtenden Personalkostenbeitrag ohne Einfluß.
Verwaltungsabgaben
§ 103. Verwaltungsabgaben sind als Beitrag zur Abgeltung der Kosten für die Ausübung der Zollaufsicht bei privaten Zollagern in Höhe der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B für eine Stunde bestimmten Personalkostensätze je Kalendermonat und Bewilligung zu entrichten. Abweichend von § 98 Abs. 3 sind diese Verwaltungsabgaben vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.
§ 104. (1) Für die Lagerung von Waren in Zollagern des Typs F (Art. 504 Abs. 3 ZK-DVO) und in einer vorübergehenden Verwahrung bei einer Zollstelle sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.
(2) Die Verwaltungsabgaben nach Abs. 1 sind vorzuschreiben
anläßlich der Beendigung der Lagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,
anläßlich einer Behandlung der Waren für die bis dahin gelagerten Waren,
jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,
wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze sind zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist, jedoch nach Art. 860 ZK-DVO nachgewiesen wird, daß sich dies auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder das betreffende Zollverfahren nicht wirklich ausgewirkt hat.
§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.
§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Barauslagenersätze
§ 106. (1) Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben sind zu ersetzen, wenn die Untersuchung oder die Erlassung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beantragt wird.
(2) Im Fall einer verbindlichen Zolltarifauskunft sind die Kosten nach Abs. 1 in dieser festzusetzen und vom Hauptzollamt Wien einzuheben.
Barauslagenersätze
§ 106. (1) Die Barauslagen sind zu ersetzen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten, einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben, wenn die Untersuchung oder die Einholung des Gutachtens auf Antrag oder im Verfahren zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 11 oder 12 ZK erfolgt.
(2) Im Fall einer Auskunft gemäß Artikel 12 ZK sind die Kosten mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen festzusetzen und vom Hauptzollamt Wien einzuheben.
(3) Barauslagen sind zu ersetzen, welche der Behörde entstehen, jedoch nach Art. 69 Abs. 1 ZK oder Art. 241 Abs. 2 ZK-DVO vom Anmelder oder nach Art. 53 ZK, Art. 56 ZK oder Art. 187 ZK-DVO von den dort genannten Personen zu tragen sind. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Art. 221 ZK der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 107. Der aus der Erteilung von Auskünften nach § 7 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung einen oder mehrere Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.
§ 107. Der aus der Erteilung von Auskünften nach § 7 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.
§ 107. Der aus der Erteilung von Auskünften nach § 7 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Abgabenerhöhung
§ 108. (1) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien.
(2) Abs. 1 gilt nur, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 5 000 S beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung einer Berufung verzichtet. Er gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist.
(3) Die Abgabenerhöhung ist in der Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu bestimmen, auch wenn für die Waren keine solchen Abgaben zu entrichten wären.
Abgabenerhöhung
§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80) angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.
(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in der Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 5 000 S beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff.) und auf einen Antrag nach Art. 236 ZK verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu entrichten sind.
Abgabenerhöhung
§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.
(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 400 Euro beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff.) und auf einen Antrag nach Artikel 236 ZK verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind.
Abgabenerhöhung
§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.
(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 400 Euro beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff.) und auf einen Antrag nach Artikel 236 ZK verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind.
Abschnitt G
Zwischenstaatliche Amtshilfe
Unterabschnitt 1
Ermittlungshilfe gegenüber Mitgliedstaaten
§ 109. (1) Die zwischenstaatliche Amtshilfe gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission in Angelegenheiten
der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben,
der Erstattung oder Vergütung von Abgaben oder anderen Beträgen aus Anlaß der Ausfuhr von Waren oder
der Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs, richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr.1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll und der Agrarregelung zu gewährleisten, ABl. EG Nr. L 144 vom 2. Juni 1981, S. 1, oder nach einer an deren Stelle tretenden Verordnung (Amtshilfeverordnung).
(2) Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 2 Abs. 2 der Amtshilfeverordnung sind die Hauptzollämter. Zuständige Behörde im Sinn der Artikel 14, 14a und 15b der Amtshilfeverordnung ist der Bundesminister für Finanzen.
(3) Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten, soweit nicht das Zollrecht anzuwenden ist, die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
(4) Im Sinn dieses Abschnitts bedeuten Zollregelung und Agrarregelung die in Artikel 2 Abs. 1 der Amtshilfeverordnung darunter verstandenen Bestimmungen.
(5) Die Ermittlungshilfe in Angelegenheiten der Zollzuwiderhandlungen richtet sich auch gegenüber Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission nach dem Unterabschnitt 2.
(6) Weitergehende Bestimmungen völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Amtshilfe mit anderen Mitgliedstaaten bleiben unberührt.
Abschnitt G
Zwischenstaatliche Amtshilfe
Unterabschnitt 1
Ermittlungshilfe gegenüber Mitgliedstaaten
§ 109. (1) Die zwischenstaatliche Amtshilfe gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission in Angelegenheiten
der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben,
der Erstattung oder Vergütung von Abgaben oder anderen Beträgen aus Anlaß der Ausfuhr von Waren oder
der Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs, richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr.1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll und der Agrarregelung zu gewährleisten, ABl. EG Nr. L 144 vom 2. Juni 1981, S. 1, oder nach einer an deren Stelle tretenden Verordnung (Amtshilfeverordnung).
(2) Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 2 Abs. 2 der Amtshilfeverordnung sind die Zollämter. Zuständige Behörde im Sinn der Artikel 14, 14a und 15b der Amtshilfeverordnung ist der Bundesminister für Finanzen.
(3) Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten, soweit nicht das Zollrecht anzuwenden ist, die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
(4) Im Sinn dieses Abschnitts bedeuten Zollregelung und Agrarregelung die in Artikel 2 Abs. 1 der Amtshilfeverordnung darunter verstandenen Bestimmungen.
(5) Die Ermittlungshilfe in Angelegenheiten der Zollzuwiderhandlungen richtet sich auch gegenüber Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission nach dem Unterabschnitt 2.
(6) Weitergehende Bestimmungen völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Amtshilfe mit anderen Mitgliedstaaten bleiben unberührt.
Unterabschnitt 2
Ermittlungshilfe gegenüber Drittstaaten
§ 110. (1) Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben
im Bereich der Zollregelung und der Agrarregelung und
im Bereich der Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren. Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zollangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (BGBl. Nr. 165/1955) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt.
(2) Der Vollzug von Strafen sowie Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 114 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.
(3) Der Umstand, daß Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.
(4) Weitergehende Bestimmungen völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Amtshilfe mit Drittstaaten bleiben unberührt. Teilt eine ausländische Behörde im Rahmen einer Amtshilfevereinbarung mit, daß die Erfordernisse für eine Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen wurde, gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als sachlich unrichtig.
§ 111. (1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.
(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
§ 112. (1) Ausländischen Zollbehörden darf, soweit im § 113 Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, Amtshilfe nur auf Ersuchen gewährt werden.
(2) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden, soweit hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden.
(3) Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, daß
die ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (§ 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befaßt sind, zugänglich machen und im übrigen geheimhalten wird, es sei denn, daß der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens zustimmt, dessen Durchführung im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig und im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist;
die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird;
die ausländische Zollbehörde die aus der Hilfeleistung erwachsenden Kosten (§ 116) ersetzt.
§ 113. (1) Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe a die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Zöllen, in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe b die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.
(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.
(3) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über
neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften;
Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;
Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;
Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtgiften, Waffen, Munition, Sprengstoffen, Kunstgegenständen oder Archivalien.
(4) Hat eine am Verfahren beteiligte Personen ihren normalen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, daß die Mitteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.
(5) Der Amtshilfeverkehr erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, mit dessen Zustimmung auch unmittelbar durch die ihm nachgeordneten Zollbehörden, wobei Ersuchen und Erledigungen über den Bundesminister für Finanzen zu senden sind.
§ 114. (1) Gegenstände, an denen Rechte der Republik Österreich oder Rechte dritter Personen bestehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, daß diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde.
(2) Gegenstände, insbesondere Akten, dürfen nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist, daß sie so bald wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
(3) Gegenstände, insbesondere Akten, dürfen so lange nicht übersendet werden, als sie für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
§ 115. Die selbständige Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen durch Organe ausländischer Zollbehörden im Anwendungsgebiet ist unzulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch den Organen der Zollverwaltung des ersuchenden Staates bei gesicherter Gegenseitigkeit die Teilnahme an Erhebungen und Verfahrenshandlungen sowie Organen von ausländischen Zollverwaltungen und anderen am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Behandlung des Falles oder zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren mitwirken.
§ 116. Für die durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete Behördenorgane ist von der ausländischen Zollbehörde Ersatz zu verlangen. Alle anderen durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten hat die Republik Österreich zu tragen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Unterabschnitt 3
Vollstreckungshilfe
§ 117. (1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
der Richtlinie des Rates (76/308/EWG) vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976,
(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
(4) Der § 112 mit Ausnahme des Abs. 3 Nr. 3 gilt für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.
Unterabschnitt 3
Vollstreckungshilfe
§ 117. (1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
der Richtlinie des Rates (76/308/EWG) vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976,
(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
(4) Der § 112 mit Ausnahme des Abs. 3 gilt für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.
Unterabschnitt 3
Vollstreckungshilfe
§ 117. (1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976, S. 18, (Beitreibungsrichtlinie).
(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
(4) Der § 112 mit Ausnahme des Abs. 3 gilt für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 118. (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten nur nach Maßgabe tatsächlich angewendeter Gegenseitigkeit geleistet. Sie gilt auch für Forderungen im Zusammenhang mit sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie mit Nebenansprüchen (Kosten und Zinsen), die im Zusammenhang mit der Vollstreckung solcher Forderungen stehen, und wird auf Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht übt.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
(3) Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie sind die Finanzlandesdirektionen.
§ 118. (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenrecht übt.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
(3) Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie sind die Finanzlandesdirektionen.
§ 118. (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
(3) Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie sind die Finanzlandesdirektionen.
§ 118. (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf nicht vom Geltungsbereich der Beitreibungsrichtlinie erfasste Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden übertragen.
§ 119. (1) Der ausländische Vollstreckungstitel ist von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich die Vollstreckungshandlung zu setzen ist, mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes für die Vollstreckung gegeben sind.
(Anm.: Abs. 2 wurde nicht vergeben)
(3) Nach Maßgabe des Artikels 229 ZK und des § 78 kann die ersuchte Behörde mit Zustimmung der ersuchenden Behörde der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine sonstige Zahlungserleichterung gewähren, sofern nicht die Voraussetzungen der Richtlinie dafür gegeben sind, die Unterstützung nicht zu gewähren. Die von der ersuchten Behörde wegen dieser Zahlungserleichterung erhobenen Zinsen sind an den Staat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. An den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Zahlungsverzug erhoben werden.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1).
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1). Soweit in solchen anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder die Verbringung von Waren in ein Zollverfahren bezug genommen wird, gilt dies im Verkehr mit Gemeinschaftswaren als Bezugnahme auf ein Verbringen solcher Waren in das Anwendungsgebiet oder aus dem Anwendungsgebiet.
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden; rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1). Soweit in solchen anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder die Verbringung von Waren in ein Zollverfahren bezug genommen wird, gilt dies im Verkehr mit Gemeinschaftswaren als Bezugnahme auf ein Verbringen solcher Waren in das Anwendungsgebiet oder aus dem Anwendungsgebiet.
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1). Soweit in solchen anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder die Verbringung von Waren in ein Zollverfahren bezug genommen wird, gilt dies im Verkehr mit Gemeinschaftswaren als Bezugnahme auf ein Verbringen solcher Waren in das Anwendungsgebiet oder aus dem Anwendungsgebiet.
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1d) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31.12.2005 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.
(1o) § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Z 4) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 121. Waren, die sich beim Beitritt im freien Verkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Gemeinschaftswaren im Sinn des Artikels 4 Nr. 7 ZK.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 122. (1) Wurde die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr nach dem Zollgesetz 1988 ordnungsgemäß beantragt oder liegt der Zeitraum, für den eine Sammelanmeldung nach dem Zollgesetz 1988 abzugeben ist, vor dem Beitritt und ist für diese Waren die Zollschuld nicht vor dem Beitritt entstanden, so entsteht die Zollschuld mit Ablauf des Tages vor dem Beitritt und wird mit Ablauf der zustehenden Zahlungsfrist fällig.
(2) Für die Vorschreibung (buchmäßige Erfassung und Mitteilung) und Einhebung einer vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld gilt ab dem Beitritt das Zollrecht (§ 2), für den Erlaß oder die Erstattung jedoch nur hinsichtlich der Fristen.
(3) Für eine Zollschuld im Sinn des Abs. 2 fallen Säumniszinsen für Säumniszeiträume nach dem Beitritt nur dann an, wenn für diese Zollschuld vor dem Beitritt noch kein Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO verwirkt worden ist.
(4) Wurde für eine Zollschuld im Sinn des Abs. 2 eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO gewährt, so gilt diese als andere Zahlungserleichterung nach Artikel 229 ZK weiter.
§ 123. Besteht beim Beitritt für Waren des freien Verkehrs eine Verwendungsverpflichtung nach § 41 des Zollgesetzes 1988, so tritt an deren Stelle die im Zollrecht (§ 2) bei einer vergleichbaren Zollbegünstigung vorgesehene solche Verpflichtung, welche jedoch nur solange besteht, als die Verwendungsverpflichtung nach § 41 des Zollgesetzes 1988 gedauert hätte.
§ 124. (1) Beim Beitritt gültige, nach dem Zollgesetz 1988 erteilte Bewilligungen gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, für das entsprechende Verfahren im Sinn des Zollrechts (§ 2) weiter. Bewilligungen nach § 60 Abs. 8 des Zollgesetzes 1988 gelten jedoch nur nach Maßgabe der Artikel 375 und 376 ZK-DVO im gemeinschaftlichen Versandverfahren weiter.
(2) Soweit für ein Verfahren nach dem Zollgesetz 1988 keine besondere Bewilligung erforderlich war, gilt die zollamtliche Bestätigung (§ 59 des Zollgesetzes 1988) als Bewilligung im Sinn des Abs. 1.
(3) Im Rahmen des Abs. 1 gelten Ausübungsbewilligungen für offene Lager auf Vormerkrechnung als Lagerbewilligungen für Zollager des Typs D im Sinn des Artikels 504 Absatz 1 ZK-DVO.
(4) Im Rahmen des Abs. 1 gelten Bewilligungen für Zollvergütungen (§ 45 des Zollgesetzes 1988) als Bewilligungen der aktiven Veredelung im Sinn des Artikels 116 ZK in der Form des Verfahrens der Zollrückvergütung.
(5) Beim Beitritt gültige Bewilligungen für Zollfreizonen im Sinn des § 173 des Zollgesetzes 1988 gelten ein Jahr ab dem Beitritt als Bewilligungen für Freilager im Sinn der Art. 166 ff. ZK weiter.
(6) Unbeschadet des Weitergeltens der Bewilligung sind die im Verfahren befindlichen oder erst nach dem Beitritt in das Verfahren übergeführten Waren nach Maßgabe des Abschnittes D entsprechend dem Zollrecht (§ 2) zu behandeln, sofern im § 127 Abs. 2 zweiter Satz und im § 130 Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.
(7) Im Rahmen des Abs. 1 gilt auch bei Anwendung von Bewilligungen nach § 175 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 die Regelung des Zahlungsaufschubs nach § 77 dieses Bundesgesetzes, wenn die Zollschuld nach dem Beitritt entsteht.
(8) Beim Beitritt gültige, nach den Integrationsabkommen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 erteilte Bewilligungen für ermächtigte Ausführer gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, als Bewilligungen für ermächtigte Ausführer nach den im Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK erwähnten Abkommen weiter.
§ 125. (1) Waren, die sich beim Beitritt in einem Anweisungsverfahren befinden, gelten als in einem Versandverfahren im Sinn des Zollrechts befindlich.
(2) Die Ersatzpflicht nach § 119 des Zollgesetzes 1988 für eine beim Beitritt noch nicht entstandene Zollschuld endet für die in Abs. 1 genannten Waren; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld für solche Waren entsteht für den Hauptverpflichteten die Zollschuld nach Artikel 204 ZK so, als wäre er trotz einer Übergabe der Waren an einen Warenführer weiterhin neben diesem und allfälligen anderen beteiligten Personen zur Gestellung der Waren verpflichtet geblieben.
§ 126. (1) Waren, die sich beim Beitritt in einem Zollager oder offenen Lager auf Vormerkrechnung befinden, gelten als im Zollagerverfahren im Sinn des Zollrechts befindlich.
(2) Die Ersatzpflicht nach § 99 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 für Waren, die sich beim Beitritt in einem Zollager befinden, endet, und die bedingte Zollschuld für Waren, die sich am Beitrittstag in einem offenen Lager auf Vormerkrechnung befinden, erlischt; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld entsteht in den Fällen des Artikels 101 ZK für den Inhaber der Bewilligung die Zollschuld nach Artikel 204 ZK.
(3) Zum Stichtag des Tages vor dem Beitritt ist eine Abmeldung nach § 97 des Zollgesetzes 1988 abzugeben, auch wenn dies in der Ausübungsbewilligung nicht vorgesehen ist.
§ 127. (1) Waren, die sich beim Beitritt in einem anderen Eingangsvormerkverkehr als einem offenen Lager auf Vormerkrechnung befinden, gelten je nach der Art des Vormerkverkehrs als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung im Sinn des Zollrechts befindlich.
(2) Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für diese Waren; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld entsteht für den bisherigen Vormerknehmer gegebenenfalls die Zollschuld nach Artikel 204 ZK. Die Artikel 142 und 143 ZK sind auf diese Waren nicht anzuwenden, wenn die Rückbringung innerhalb einer vor dem Beitritt festgesetzten Rückbringungsfrist erfolgt.
(3) Soweit für solche Waren eine Zollschuld nach dem Zollkodex entsteht, gelten diese Waren für die Berechnung der Ausgleichszinsen als mit dem Beitritt in das Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung übergeführt.
(4) Beförderungsmittel, welche vor dem Beitritt als zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkt galten (§ 93 Abs. 7 des Zollgesetzes 1988), sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, ohne daß bis dahin die bedingt entstandene Zollschuld unbedingt geworden ist, und welche aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden sind, werden mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für solche Waren.
§ 128. (1) Waren, für die vor dem Beitritt die Zollbefreiung nach § 34 Abs. 1 Z 1 des Zollgesetzes 1988 gewährt worden ist und welche sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, gelten als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlich.
(2) Soweit für solche Waren eine Zollschuld nach dem Zollkodex entsteht, gelten diese Waren für die Berechnung der Ausgleichszinsen als mit dem Beitritt in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt.
(3) Sind die im Abs. 1 genannten Waren jedoch aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden, werden sie mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die Verwendungspflicht im Sinne des § 41 des Zollgesetzes 1988 erlischt für solche Waren.
§ 129. Wird für in § 121 genannte Waren eine Zollrückvergütung auf Grund einer nach § 124 Abs. 4 weitergeltenden Bewilligung der Zollvergütung im Sinn des § 45 des Zollgesetzes 1988 beantragt, so gelten diese Waren als in der aktiven Veredelung befindlich. Artikel 216 ZK ist in diesen Fällen auch hinsichtlich der Abkommen im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 anzuwenden.
§ 130. (1) Waren, die sich beim Beitritt in einem passiven Veredlungsverkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten als in einem Verfahren der passiven Veredelung im Sinn des Zollrechts (§ 2) befindlich.
(2) Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für diese Waren.
(3) Die Zollbehandlung bei der Rückbringung richtet sich weiter nach dem Zollgesetz 1988 und nach einer allfälligen Ausübungsbewilligung.
§ 131. (1) Waren, die sich beim Beitritt in einem anderen Ausgangsvormerkverkehr als dem passiven Veredlungsverkehr befinden, werden zu Nichtgemeinschaftswaren im Sinn des Artikels 4 Nr. 8 ZK.
(2) Diese Waren können nach Maßgabe des Artikels 185 ZK als Rückwaren eingangsabgabenfrei zurückgebracht werden. Die Frist des Artikels 185 Absatz 1 ZK beginnt mit dem Beitritt zu laufen, darf aber insgesamt die fünfjährige Rückbringungsfrist nach § 75 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, gerechnet vom Tag der Abfertigung zum Ausgangsvormerkverkehr, nicht überschreiten.
§ 132. (1) Sind Gemeinschaftswaren oder Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen neuen Mitgliedstaates vor dem Beitritt unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden und befinden sie sich beim Beitritt im Anwendungsgebiet noch in einem Zollverfahren, ausgenommen den im § 127 Abs. 4 genannten Fall, oder in einer Zollfreizone, so sind sie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr frei von Einfuhrabgaben zu belassen, soweit auf sie keine an eine Ausfuhr in ein Drittland anknüpfende Gemeinschaftsmaßnahme angewandt worden ist.
(2) Wurde hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Waren eine ergänzende Veredlung (§ 89 Abs. 5 des Zollgesetzes 1988) vorgenommen, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
§ 133. Beruht eine Leistung, die nach dem Beitritt erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem genannten Zeitpunkt geschlossen worden ist, so kann, falls nach der geänderten Rechtslage ein anderer Abgabensatz anzuwenden ist als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine Vertragspartei von der anderen einen anderen angemessenen Ausgleich der daraus sich ergebenden Mehr- oder Minderbelastung verlangen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung strittig, so ist § 273 ZPO (richterliche Ermessensentscheidung) entsprechend anzuwenden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 134. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,
hinsichtlich des § 12 Abs. 4, des § 31 Abs. 3 und des § 32 Abs. 2, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz,
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.
§ 134. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und des § 47 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,
hinsichtlich des § 12 Abs. 4, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35 Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz,
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.
§ 134. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und des § 47 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,
hinsichtlich des § 15a Abs. 8, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35 Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
3a. hinsichtlich des § 15a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz,
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.
§ 134. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und des § 47 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,
hinsichtlich des § 15a Abs. 8, des § 27 Abs. 5, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35 Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
3a. hinsichtlich des § 15a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz,
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.