Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG)
Abkürzung
ZollR-DG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
Zollrecht
§ 1. (1) Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(2) Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften umfaßt alle Rechtsakte des Rates oder der Kommission, einschließlich der von den Gemeinschaften angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondere
die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1 (Zollkodex - ZK),
die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1 (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO),
die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23. April 1983, S. 1 (Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO),
die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256 vom 7. September 1987, S. 1 (KN-VO).
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
Zollrecht
§ 1. (1) Das Zollrecht der Europäischen Union ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(2) Das Zollrecht der Europäischen Union umfasst alle von den zuständigen Organen der Europäischen Union angenommenen und in Kraft getretenen Rechtsakte, einschließlich der von der Europäischen Union angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondere
die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1 (Zollkodex ZK),
die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1 (Zollkodex-Durchführungsverordnung ZK-DVO),
die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. der Europäischen Union Nr. L 324 vom 10. Dezember 2009, S. 23 (Zollbefreiungsverordnung – ZBefrVO),
die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256 vom 7. September 1987, S. 1 (KN-VO).
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Rechtsakte der Union verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
Zollrecht
§ 1. (1) Das Zollrecht ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(2) Das Zollrecht umfasst die zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Rechtsakte der Union verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit die nach Bestimmungen des Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, ergehenden Verordnungen der Europäischen Kommission noch innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 2. (1) Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie in Österreich anwendbares Völkerrecht, das sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex) gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Auf Fristen, die in diesem Bundesgesetz, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1 (Fristenverordnung), anzuwenden.
§ 2. (1) Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Das Zollrecht gilt sinngemäß für den Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die Sechste Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. EG Nr. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1, keine Anwendung findet, und anderen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind, wenn dieser Warenverkehr für steuerliche Zwecke wie eine Einfuhr oder Ausfuhr zu behandeln ist. Im Hinblick auf Artikel 7a des EG-Vertrages besteht jedoch keine Gestellungspflicht und sind Kontrollen in systematischer Form unzulässig.
(3) Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.
(4) Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend.
§ 2. (1) Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Das Zollrecht gilt sinngemäß für den Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die Sechste Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. EG Nr. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1, keine Anwendung findet, und anderen Teilen des Zollgebietes der Gemeinschaft, in denen die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind, wenn dieser Warenverkehr für steuerliche Zwecke wie eine Einfuhr oder Ausfuhr zu behandeln ist. Im Hinblick auf Artikel 7a des EG-Vertrages besteht jedoch keine Gestellungspflicht und sind Kontrollen in systematischer Form unzulässig.
(3) Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.
(4) Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend. Das gilt nicht, wenn in der betreffenden Regelung ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 2. (1) Das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Das Zollrecht gilt sinngemäß für den Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebietes der Union, in denen die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1, keine Anwendung findet, und anderen Teilen des Zollgebietes der Union, in denen die vorgenannten Vorschriften anwendbar sind, wenn dieser Warenverkehr für steuerliche Zwecke wie eine Einfuhr oder Ausfuhr zu behandeln ist. Im Hinblick auf Artikel 26 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht jedoch keine Gestellungspflicht und sind Kontrollen in systematischer Form unzulässig.
(3) Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.
(4) Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend. Das gilt nicht, wenn in der betreffenden Regelung ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 2. (1) Das im § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfaßten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)
(3) Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, (Fristenverordnung) anzuwenden.
(4) Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend. Das gilt nicht, wenn in der betreffenden Regelung ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld
im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder
in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.
(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.
(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld
im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder
in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.
(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.
(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 10% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld
im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder
in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.
(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.
(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Artikel 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 7. Oktober 2000, S 42, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 25% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld
im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder
in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.
(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.
(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Artikel 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 7. Oktober 2000, S 42, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 25% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
§ 2a. (1) Im Fall der zentralen Zollabwicklung (Art. 179 des Zollkodex) gelten für sonstige Eingangsabgaben diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld
im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder
in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.
(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.
(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Artikel 2 Abs. 3 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 163 vom 23.06.2007 S. 17, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 2b. Sofern keine anderen diesbezüglichen Vorschriften bestehen, ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.
Anwendungsgebiet
§ 3. (1) Anwendungsgebiet ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(2) Dem Anwendungsgebiet sind hinsichtlich der Anwendung des Zollrechts jene Gebiete fremder Staaten gleichgestellt, in denen österreichische Zollorgane das Zollrecht vollziehen dürfen, und zwar im Umfang dieser Befugnis.
(3) Im Gebiet der im Abs. 1 genannten Ortsgemeinden bleiben die bisherigen staatsvertraglichen Regelungen über den Zollausschluß und die Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zollrechts insoweit unberührt, als sie nicht durch den Beitritt überholt sind.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht
„Abfertigung'' die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;
„Bemessungsgrundlage'' alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
„Besitz'' jegliche Form der Innehabung einer Ware;
„Binnengrenze'' die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
„Bürgschaft'' eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
„Drittstaat'' einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
„Mitgliedstaat'' einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
„normaler Wohnsitz'' oder „gewöhnlicher Wohnsitz'' jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, zu dem diese Person die stärksten persönlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); zur Erzielung einer einheitlichen Praxis unter den Mitgliedstaaten und zur Vermeidung von Schwierigkeiten im Verhältnis zu Drittländern kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung nähere Kriterien für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen festlegen;
„Voraussetzungen'' je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
„Ware'' jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
„Zollgrenze'' die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
„Zollorgane'' die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
„Zollstelle'' ein Hauptzollamt, ein Zollamt, eine Zweigstelle eines Zollamtes oder einen Zollposten;
„Zollzuwiderhandlung'' jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
(3) Den Zollorganen sind Organe der Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht
„Abfertigung'' die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;
„Bemessungsgrundlage'' alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
„Besitz'' jegliche Form der Innehabung einer Ware;
„Binnengrenze'' die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
„Bürgschaft'' eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
„Drittstaat'' einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
„Mitgliedstaat'' einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
„normaler Wohnsitz'' oder „gewöhnlicher Wohnsitz'' jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
„Voraussetzungen'' je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
„Ware'' jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
„Zollgrenze'' die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
„Zollorgane'' die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
„Zollstelle'' ein Hauptzollamt, ein Zollamt, eine Zweigstelle eines Zollamtes oder einen Zollposten;
„Zollzuwiderhandlung'' jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
(3) Den Zollorganen sind Organe der Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht
„Abfertigung” die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;
„Bemessungsgrundlage” alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
„Besitz” jegliche Form der Innehabung einer Ware;
„Binnengrenze” die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
„Bürgschaft” eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
„Drittstaat” einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
„Mitgliedstaat” einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
„normaler Wohnsitz” oder „gewöhnlicher Wohnsitz” jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
„Voraussetzungen” je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
„Ware” jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
„Zollgrenze” die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
„Zollorgane” die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
„Zollstelle” ein Hauptzollamt, ein Zollamt, eine Zweigstelle eines Zollamtes oder einen Zollposten;
„Zollzuwiderhandlung” jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht
"Abfertigung" die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;
"Bemessungsgrundlage" alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
"Besitz" jegliche Form der Innehabung einer Ware;
"Binnengrenze" die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
"Bürgschaft" eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
"Drittstaat" einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
"Mitgliedstaat" einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
"normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
"Voraussetzungen" je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
"Ware" jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
"Zollgrenze" die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
"Zollorgane" die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
"Zollstelle" ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;
„Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
„Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt.
„Vorbereitung“ die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Artikel 82 ZK, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen.
„Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Abl. EG Nr. C 24 vom 23. 1. 1998, S. 01.
(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht
"Abfertigung" die Gesamtheit der Amtshandlungen bei der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Wiederausfuhr von Waren im normalen Verfahren nach den Artikeln 62 bis 75 ZK oder in einem nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe a oder b ZK vereinfachten Verfahren;
"Bemessungsgrundlage" alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
"Besitz" jegliche Form der Innehabung einer Ware;
"Binnengrenze" die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
"Bürgschaft" eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
"Drittstaat" einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
"Mitgliedstaat" einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
"normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
"Voraussetzungen" je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
"Ware" jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
"Zollgrenze" die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
"Zollorgane" die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
"Zollstelle" ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;
"Zollzuwiderhandlung" jedes Handeln entgegen dem Zollrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich gebotenen Handelns und den Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht
“Abfertigung” die Gesamtheit der Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz oder an einem zugelassenen Warenort (Z 18) einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer Anmeldungen und der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren;
“Bemessungsgrundlage” alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
“Besitz” jegliche Form der Innehabung einer Ware;
“Binnengrenze” die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
“Bürgschaft” eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
“Drittstaat” einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
“Mitgliedstaat” einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
“normaler Wohnsitz” oder “gewöhnlicher Wohnsitz” jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
“Voraussetzungen” je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
“Ware” jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
“Zollgrenze” die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
“Zollorgane” die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
“Zollstelle” ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;
“Zollzuwiderhandlung” jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
“Betrugsbekämpfung” alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt.
“Vorbereitung” die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Artikel 82 ZK, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen.
“Neapel II-Übereinkommen” den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Abl. EG Nr. C 24 vom 23. 1. 1998, S. 01.
“Zugelassener Warenort” jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Die im Artikel 4 ZK enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht
„Abfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz oder an einem zugelassenen Warenort (Z 18) einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer Anmeldungen und der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren;
„Bemessungsgrundlage“ alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
„Besitz“ jegliche Form der Innehabung einer Ware;
„Binnengrenze“ die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
„Bürgschaft“ eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
„Drittstaat“ einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
„Mitgliedstaat“ einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
„normaler Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Wohnsitz“ jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Union zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
„Voraussetzungen“ je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
„Ware“ jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
„Zollgrenze“ die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
„Zollorgane“ die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts tätig werden;
„Zollstelle“ ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;
„Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.
„Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt.
„Vorbereitung“ die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Artikel 82 ZK, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen.
„Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Abl. EG Nr. C 24 vom 23.1.1998, S. 01.
„Zugelassener Warenort“ jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können.
(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen von Austausch- oder Ausbildungsprogrammen der Union Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Abkürzung
ZollR-DG
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Die im Art. 5 des Zollkodex oder anderen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.
(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht
„Abfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz, oder an einem zugelassenen Warenort (Z 18), einem Zollverfahren, einer Verwertung nach Titel 5 Kapitel 4 des Zollkodex oder der Wiederausfuhr zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer Anmeldungen und der Prüfung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren;
„Bemessungsgrundlage“ alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)
„Binnengrenze“ die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
„Bürgschaft“ eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
„Drittstaat“ einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
„Mitgliedstaat“ einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
„normaler Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Wohnsitz“ jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Union zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
„Voraussetzungen“ je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
„Ware“ jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
„Zollgrenze“ die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
„Zollorgane“ die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts und der in § 6 weiters genannten Aufgaben oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts und der in § 6 weiters genannten Aufgaben tätig werden;
„Zollstelle“ ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;
„Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung;
„Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt;
„Vorbereitung“ die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Art. 254 des Zollkodex, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen;
„Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Abl. EG Nr. C 24 vom 23.1.1998, S. 01;
„Zugelassener Warenort“ jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, von den Zollbehörden zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder der Wiederausfuhr, der Vernichtung oder Zerstörung sowie der Aufgabe zugunsten der Staatskasse zugeführt werden können;
„Verbote und Beschränkungen“ je nach Zusammenhang auch handelspolitische Maßnahmen.
(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen von Austausch- oder Ausbildungsprogrammen der Union Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
Nachweispflicht
§ 5. Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.
Bezeichnung einer Partei
§ 5a. Eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in einer Entscheidung ist auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn nach dem Inhalt der Entscheidung und nach den tatsächlich gegebenen Umständen, insbesondere durch die Anführung der Bezeichnung eines Unternehmens der Partei in deren Anbringen, über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht. Die Entscheidung wird durch die Berichtigung für die Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wirksam.
Abschnitt B
Zollverwaltung
Zollbehörden
§ 6. Die Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung obliegt den Zollbehörden. Die Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G).
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G).
- die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G).
- die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.
(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
- die Erhebung des Altlastenbeitrages,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
- die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
- die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.
(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
- die Erhebung des Altlastenbeitrages,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
- die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
- die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben,
- die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.
(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
- die Vollziehung des Zollrechts,
- die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
- die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
- die Erhebung des Altlastenbeitrages,
- die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
- die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
- die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),
- die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
- die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.
(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.
Abkürzung
ZollR-DG
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
– die Vollziehung des Zollrechts,
– die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
– die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
– die Erhebung des Altlastenbeitrages,
– die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
– die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
– die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),
– die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
– die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 2b.
(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.
Abkürzung
ZollR-DG
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
– die Vollziehung des Zollrechts,
– die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
– die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
– die Erhebung des Altlastenbeitrages,
– die Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs,
– die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
– die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
– die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),
– die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
– die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.
(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 2b.
(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten im Rahmen eines automationsunterstützten Risikomanagements vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 6a. Die Zollbehörden können die operationelle Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinn des § 7 Abs. 6 Z 1 Umsatzsteuergesetz bescheidmäßig ganz oder teilweise auf Antrag privaten Unternehmen übertragen, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen in Hinblick auf die technischen Anforderungen erfüllen. Die erforderlichen Voraussetzungen werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgesetzt. Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz hat, in Ermangelung eines Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck.
Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Mitteilungspflichten
§ 7. (1) Die Zollbehörden sind unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und gesetzlicher Anzeigepflichten, Auskunftspflichten und Mitspracherechte befugt, sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich des Verkehrs untereinander und mit anderen Abgabenbehörden des Bundes sowie mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten, der Personalverwaltung und der Zuweisung von Dienstkleidung, Waffen, Dienstabzeichen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen an Zollorgane, der automationsunterstützten Datenverarbeitung, einschließlich der Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Aufgabenbereichen, zu bedienen.
(2) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr beteiligten Personen von Amts wegen bekanntzugeben
den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären, soweit die Daten Aufschluß über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage im Zollverfahren geben,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die in anderen als den von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstige Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekanntzugeben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Datenermittlung, Mitteilungspflichten
§ 7. (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden.
(2) Bei der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach den Abs. 3, 4 und 5 lit. c ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren. Dazu haben die Zollbehörden und die Zollorgane
von mehreren zielführenden Maßnahmenbefugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr eines Finanzvergehens ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den beabsichtigten Finanzvergehen steht;
auch während der Ausübung von Befugnissen der Absätze 3 und 4 auf die Schonung der Rechte und der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
die Ausübung der Befugnisse der Absätze 3 und 4 zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
(3) Die Zollbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach § 38 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll, können sich die Zollbehörden, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.
(4) Darüber hinaus ist das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung von Finanzvergehen nach § 38 Abs. 1 FinStrG gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.
(5) Zur Ausübung der zollamtlichen Aufsicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr darf die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten erfolgen
an grenzüberschreitenden Verkehrswegen in Grenznähe hinsichtlich von Beförderungsmitteln;
auf Amtsplätzen von Zollstellen, in Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, dass Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Personen und Waren;
außerhalb der genannten Örtlichkeiten hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Waren und des öffentlichen Verhaltens von Personen nur dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Observation nach Abs. 4 gegeben sind.
(6) Die Zollbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und von Universaldiensten (Abschnitte 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003), die einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 erbringen, Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich zu erteilen.
Abkürzung
ZollR-DG
Datenermittlung, Mitteilungspflichten
§ 7. (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden.
(2) Bei der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach den Abs. 3, 4 und 5 lit. c ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren. Dazu haben die Zollbehörden und die Zollorgane
von mehreren zielführenden Maßnahmenbefugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr eines Finanzvergehens ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den beabsichtigten Finanzvergehen steht;
auch während der Ausübung von Befugnissen der Absätze 3 und 4 auf die Schonung der Rechte und der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
die Ausübung der Befugnisse der Absätze 3 und 4 zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
(3) Die Zollbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll, können sich die Zollbehörden, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.
(4) Darüber hinaus ist das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung von Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.
(5) Zur Ausübung der zollamtlichen Aufsicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr darf die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten erfolgen
an grenzüberschreitenden Verkehrswegen in Grenznähe hinsichtlich von Beförderungsmitteln;
auf Amtsplätzen von Zollstellen, in Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, dass Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Personen und Waren;
außerhalb der genannten Örtlichkeiten hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Waren und des öffentlichen Verhaltens von Personen nur dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Observation nach Abs. 4 gegeben sind.
Eine über den Zeitraum von 48 Stunden hinausgehende Bildspeicherung darf nur dann erfolgen, wenn der Verdacht einer Zollzuwiderhandlung besteht und ein Verfahren eröffnet wird. Die Daten sind jedenfalls zu löschen, sobald sie für Zwecke der Betrugsbekämpfung einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr benötigt werden. Eine Speicherung darf längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erfolgen. In den Fällen der lit. a und b ist der Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird.
(6) Die Zollbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und von Universaldiensten (Abschnitte 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003), die einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 erbringen, Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich zu erteilen.
Abkürzung
ZollR-DG
Datenverarbeitung und Übermittlungspflichten
§ 7. (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Zollbehörden, die für sie tätigen Organe und der Bundesminister für Finanzen personenbezogene Daten verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden. Diese Ermächtigung umfasst auch die Verarbeitung dieser Daten zur Unterstützung von damit zusammenhängenden behördeninternen Verwaltungsabläufen, insbesondere die Dokumentation von Amtshandlungen, die Aufsicht sowie die Führung statistischer Aufzeichnungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung anderer gesetzlichen Aufgaben der Zollverwaltung oder zur Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen abgabenrechtliche Vorschriften erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach den Abs. 3, 4 und 5 lit. c ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren. Dazu haben die Zollbehörden und die Zollorgane
von mehreren zielführenden Maßnahmenbefugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr eines Finanzvergehens ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den beabsichtigten Finanzvergehen steht;
auch während der Ausübung von Befugnissen der Absätze 3 und 4 auf die Schonung der Rechte und der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
die Ausübung der Befugnisse der Absätze 3 und 4 zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
(3) Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen sind die Zollbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll, können sich die Zollbehörden, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.
(4) Darüber hinaus ist zur Aufdeckung von Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.
(5) Zur Ausübung der zollamtlichen Aufsicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr darf die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten erfolgen
an grenzüberschreitenden Verkehrswegen in Grenznähe hinsichtlich von Beförderungsmitteln;
auf Amtsplätzen von Zollstellen, in Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, dass Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Personen und Waren;
außerhalb der genannten Örtlichkeiten hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Waren und des öffentlichen Verhaltens von Personen nur dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Observation nach Abs. 4 gegeben sind.
Eine über den Zeitraum von 48 Stunden hinausgehende Bildspeicherung darf nur dann erfolgen, wenn der Verdacht einer Zollzuwiderhandlung besteht und ein Verfahren eröffnet wird. Die Daten sind jedenfalls zu löschen, sobald sie für Zwecke der Betrugsbekämpfung einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr benötigt werden. Eine Speicherung darf längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erfolgen. In den Fällen der lit. a und b ist der Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird.
(6) Die Zollbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und von Universaldiensten (Abschnitte 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003), die einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 erbringen, Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich zu erteilen.
Abkürzung
ZollR-DG
Mobile Einheiten
§ 8. Zur Ausübung der Zollaufsicht außerhalb des Amtsplatzes von Zollstellen sind durch die Finanzlandesdirektion mobile Einheiten einzurichten. Die von Zollorganen im Rahmen der mobilen Einheiten gesetzten Amtshandlungen sind dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuzuordnen, in deren Bereich die mobile Einheit eingerichtet ist.
Abkürzung
ZollR-DG
Mobile Einheiten
§ 8. Zur Ausübung der Zollaufsicht außerhalb des Amtsplatzes von Zollstellen sind durch die Finanzlandesdirektion mobile Einheiten einzurichten. Die von Zollorganen im Rahmen der mobilen Einheiten gesetzten Amtshandlungen sind dem Hauptzollamt zuzuordnen, in dessen Bereich die mobile Einheit eingerichtet ist.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 8. (1) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen von Amts wegen bekannt zu geben:
den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären, soweit die Daten Aufschluss über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage im Zollverfahren geben,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die in anderen als von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstigen Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,
wenn der Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnte; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Sofern sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen die Verpflichtung zur Abwehr gefährlicher Angriffe nach § 16 des Sicherheitspolizeigesetzes ergibt, sind die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. § 84 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekannt zu geben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Auskunftsrecht von Betroffenen richtet sich nach § 26 des Datenschutzgesetzes-DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.
(5) In Fällen, in denen die Behörde keine Daten des Antragstellers verarbeitet hat oder das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Betrugsbekämpfung unter den Gesichtspunkten des § 26 Abs. 2 Z 4 und 5 des DSG gefährden oder erheblich erschweren würde, hat die Auskunft zu lauten: „Es wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 DSG und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4 DSG.
(6) In jenen Fällen, in denen die Behörde über die Daten des Betroffenen vollständig oder nur in dem Umfang Auskunft erteilt, in dem kein Sachverhalt nach Absatz 2 vorliegt, hat die Auskunft mit dem Satz zu enden: „Im übrigen wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Abs. 2 letzter Satz ist anwendbar.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 8. (1) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen von Amts wegen bekannt zu geben:
den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären, soweit die Daten Aufschluss über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage im Zollverfahren geben,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die in anderen als von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstigen Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,
wenn der Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnte; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Sofern sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen die Verpflichtung zur Abwehr gefährlicher Angriffe nach § 16 des Sicherheitspolizeigesetzes ergibt, sind die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. § 84 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekannt zu geben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Auskunftsrecht von Betroffenen richtet sich nach § 26 des Datenschutzgesetzes-DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.
(5) In Fällen, in denen die Behörde keine Daten des Antragstellers verarbeitet hat oder das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Betrugsbekämpfung unter den Gesichtspunkten des § 26 Abs. 2 Z 4 und 5 des DSG gefährden oder erheblich erschweren würde, hat die Auskunft zu lauten: „Es wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 DSG und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 31 Abs. 4 DSG.
(6) In jenen Fällen, in denen die Behörde über die Daten des Betroffenen vollständig oder nur in dem Umfang Auskunft erteilt, in dem kein Sachverhalt nach Absatz 2 vorliegt, hat die Auskunft mit dem Satz zu enden: „Im übrigen wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Abs. 2 letzter Satz ist anwendbar.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 8. (1) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen von Amts wegen bekannt zu geben:
den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären, soweit die Daten Aufschluss über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage im Zollverfahren geben,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die in anderen als von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstigen Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,
wenn der Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnte; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Sofern sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen die Verpflichtung zur Abwehr gefährlicher Angriffe nach § 16 des Sicherheitspolizeigesetzes ergibt, sind die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. § 78 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekannt zu geben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Auskunftsrecht von Betroffenen richtet sich nach § 26 des Datenschutzgesetzes-DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.
(5) In Fällen, in denen die Behörde keine Daten des Antragstellers verarbeitet hat oder das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Betrugsbekämpfung unter den Gesichtspunkten des § 26 Abs. 2 Z 4 und 5 des DSG gefährden oder erheblich erschweren würde, hat die Auskunft zu lauten: „Es wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 DSG und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 31 Abs. 4 DSG.
(6) In jenen Fällen, in denen die Behörde über die Daten des Betroffenen vollständig oder nur in dem Umfang Auskunft erteilt, in dem kein Sachverhalt nach Absatz 2 vorliegt, hat die Auskunft mit dem Satz zu enden: „Im übrigen wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Abs. 2 letzter Satz ist anwendbar.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 8. (1) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen von Amts wegen zu übermitteln:
den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären, soweit die Daten Aufschluss über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage im Zollverfahren geben,
den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die in anderen als von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstigen Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,
wenn der Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnte; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Sofern sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen die Verpflichtung zur Abwehr gefährlicher Angriffe nach § 16 des Sicherheitspolizeigesetzes ergibt, sind die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. § 78 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekannt zu geben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(4) In Fällen, in denen die Behörde keine Daten des Antragstellers verarbeitet hat oder das Wissen der betroffenen Person um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Betrugsbekämpfung unter den Gesichtspunkten des Artikel 23 Abs. 1 lit. d und e DSGVO gefährden oder erheblich erschweren würde, hat die Auskunft zu lauten: „Es wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 22 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, (im Folgenden DSG) und dem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach § 24 DSG.
(5) In jenen Fällen, in denen die Behörde über die Daten des Betroffenen vollständig oder nur in dem Umfang Auskunft erteilt, in dem kein Sachverhalt nach Absatz 2 vorliegt, hat die Auskunft mit dem Satz zu enden: „Im übrigen wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Abs. 2 letzter Satz ist anwendbar.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Übernahme von Kontrollbefugnissen
§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister anzuordnen, daß bestimmte, auf Grund bundesgesetzlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Organe vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) durch alle oder bestimmte Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Kontrollen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Kontrollen neben der Abfertigung vorzunehmen.
(2) Läßt der Anmelder die Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen Behörde vorgewiesen wird.
(3) Auf das Verfahren der Zollstellen bei der Durchführung von Kontrollen findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
Übertragung von Aufgaben anderer Behörden auf Zollstellen
§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister zu bestimmen, daß alle oder bestimmte Zollstellen auf Grund bundesgesetzlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Behörden oder Organe auszustellende Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden auszustellen oder zu ändern oder vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) vorzunehmen haben, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Maßnahmen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Maßnahmen neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Zollrecht zu setzen.
(2) Läßt der Anmelder den Zollstellen übertragene Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen Behörde vorgewiesen wird.
(3) Bei der Übertragung der Ausstellung oder Änderung von Bewilligungen, Lizenzen oder sonstigen Urkunden kann zur Vereinfachung des Verfahrens auch bestimmt werden, daß mit der Annahme der Anmeldung die Urkunden als im Sinn der Angaben in der Anmeldung ausgestellt oder geändert gelten.
(4) Auf das Verfahren der Zollstellen in den Fällen der Abs. 1 bis 3 findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
Übertragung von Aufgaben anderer Behörden auf Zollstellen
§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister zu bestimmen, daß alle oder bestimmte Zollstellen auf Grund bundesgesetzlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Behörden oder Organe auszustellende Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden auszustellen oder zu ändern oder vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) vorzunehmen haben, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Maßnahmen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Maßnahmen neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Zollrecht zu setzen.
(1a) Die den Zollstellen gemäß Abs. 1 übertragenen Kontrollen können auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. § 99 Abs. 1 findet Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften betreffend die übertragenen Kontrollen keine einschlägigen Kostenregelungen enthalten.
(2) Läßt der Anmelder den Zollstellen übertragene Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen Behörde vorgewiesen wird.
(3) Bei der Übertragung der Ausstellung oder Änderung von Bewilligungen, Lizenzen oder sonstigen Urkunden kann zur Vereinfachung des Verfahrens auch bestimmt werden, daß mit der Annahme der Anmeldung die Urkunden als im Sinn der Angaben in der Anmeldung ausgestellt oder geändert gelten.
(4) Auf das Verfahren der Zollstellen in den Fällen der Abs. 1 bis 3 findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
Übertragung von Aufgaben anderer Behörden auf Zollstellen
§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister zu bestimmen, daß alle oder bestimmte Zollstellen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder Vorschriften der Union im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Behörden oder Organe auszustellende Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden auszustellen oder zu ändern oder vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) vorzunehmen haben, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Maßnahmen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Maßnahmen neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Zollrecht zu setzen.
(1a) Die den Zollstellen gemäß Abs. 1 übertragenen Kontrollen können auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. § 99 Abs. 1 findet Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften betreffend die übertragenen Kontrollen keine einschlägigen Kostenregelungen enthalten.
(2) Läßt der Anmelder den Zollstellen übertragene Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen Behörde vorgewiesen wird.
(3) Bei der Übertragung der Ausstellung oder Änderung von Bewilligungen, Lizenzen oder sonstigen Urkunden kann zur Vereinfachung des Verfahrens auch bestimmt werden, daß mit der Annahme der Anmeldung die Urkunden als im Sinn der Angaben in der Anmeldung ausgestellt oder geändert gelten.
(4) Auf das Verfahren der Zollstellen in den Fällen der Abs. 1 bis 3 findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
Öffnungszeiten
§ 10. (1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Finanzlandesdirektionen zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen. Dabei sind bei an der Zollgrenze gelegenen Zollstellen die Öffnungszeiten der gegenüberliegenden Zollstellen des Drittstaates, bei Zollstellen für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen; außerdem können unterschiedliche Öffnungszeiten für verschiedene Arten des Verfahrens vorgesehen werden.
(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
(3) In anderen Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten nach Abs. 1 einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten Waren einer vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung zuführen, wenn dies vom dafür erforderlichen Personalaufwand her vertretbar ist.
(4) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.
Öffnungszeiten
§ 10. (1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Zollämtern zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen. Dabei sind bei an der Zollgrenze gelegenen Zollstellen die Öffnungszeiten der gegenüberliegenden Zollstellen des Drittstaates, bei Zollstellen für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen; außerdem können unterschiedliche Öffnungszeiten für verschiedene Arten des Verfahrens vorgesehen werden.
(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
(3) In anderen Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten nach Abs. 1 einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten Waren einer vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung zuführen, wenn dies vom dafür erforderlichen Personalaufwand her vertretbar ist.
(4) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.
Öffnungszeiten
§ 10. (1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Zollämtern zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen. Dabei sind bei an der Zollgrenze gelegenen Zollstellen die Öffnungszeiten der gegenüberliegenden Zollstellen des Drittstaates, bei Zollstellen für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen; außerdem können unterschiedliche Öffnungszeiten für verschiedene Arten des Verfahrens vorgesehen werden.
(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
(3) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.
Abkürzung
ZollR-DG
Öffnungszeiten
§ 10. (1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Zollämtern zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen.
(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.
Amtsplatz
§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden, Flugplätze, Freizonen und Freilager bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).
(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes sowie die Beschauplätze sind durch Anschlag bei der Zollstelle kundzumachen.
(3) Teile der nach Abs. 1 bestimmten Anlagen, die von deren Betreiber einem anderen als der Zollstelle zur Benutzung überlassen worden sind, sind nicht Amtsplatz.
(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle möglich ist. Die Zollstelle hat die Verkehrsmittel, bei denen die Voraussetzungen für eine Abfertigung während der Fahrt vorliegen, durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.
(5) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Zollbehandlung dienende Zwecke benutzen, haben diesen über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen, wenn durch die zweckwidrige Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden. Im Falle der Weigerung gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen von den Zollorganen wahrzunehmen sind.
(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf dem Amtsplatz durchzuführen. Die Zollstellen können jedoch über Ansuchen fallweise oder für eine längere Dauer Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschauen) bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und dem Dienstbetrieb des Zollamtes ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Die Bewilligung kann zwecks Sicherung der Einbringung der Abgaben und der Kosten von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 120 Abs. 1m.
Amtsplatz
§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden, Flugplätze, Freizonen und Freilager bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).
(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes sowie die Beschauplätze sind durch Anschlag bei der Zollstelle kundzumachen.
(3) Teile der nach Abs. 1 bestimmten Anlagen, die von deren Betreiber einem anderen als der Zollstelle zur Benutzung überlassen worden sind, sind nicht Amtsplatz.
(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle möglich ist. Die Zollstelle hat die Verkehrsmittel, bei denen die Voraussetzungen für eine Abfertigung während der Fahrt vorliegen, durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.
(5) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Zollbehandlung dienende Zwecke benutzen, haben diesen über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen, wenn durch die zweckwidrige Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden. Im Falle der Weigerung gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen von den Zollorganen wahrzunehmen sind.
(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf dem Amtsplatz durchzuführen. Die Zollstellen können jedoch über Ansuchen fallweise oder für eine längere Dauer Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes (Hausbeschauen) bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und dem Dienstbetrieb des Zollamtes ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Die Bewilligung kann zwecks Sicherung der Einbringung der Abgaben und der Kosten von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
(7) Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind und der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.
(8) Ist aus rechtlichen Gründen die Abgabe einer Anmeldung oder Mitteilung im Informatikverfahren nicht möglich, können die Zollstellen fallweise über Ansuchen Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der Amtshandlungen gilt der Ort der bewilligten Abfertigung auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 7 als zugelassener Warenort.
Amtsplatz
§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden, Flugplätze, Freizonen und Freilager bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).
(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes sowie die Beschauplätze sind durch Anschlag bei der Zollstelle kundzumachen.
(3) Teile der nach Abs. 1 bestimmten Anlagen, die von deren Betreiber einem anderen als der Zollstelle zur Benutzung überlassen worden sind, sind nicht Amtsplatz.
(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle möglich ist. Die Zollstelle hat die Verkehrsmittel, bei denen die Voraussetzungen für eine Abfertigung während der Fahrt vorliegen, durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.
(5) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Zollbehandlung dienende Zwecke benutzen, haben diesen über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen, wenn durch die zweckwidrige Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden. Im Falle der Weigerung gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen von den Zollorganen wahrzunehmen sind.
(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der Zollstellen oder an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18) durchzuführen.
(7) Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind und der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.
(8) Ist aus rechtlichen Gründen die Abgabe einer Anmeldung oder Mitteilung im Informatikverfahren nicht möglich, können die Zollstellen fallweise über Ansuchen Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der Amtshandlungen gilt der Ort der bewilligten Abfertigung auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 7 als zugelassener Warenort.
Amtsplatz
§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden sowie Flugplätze, bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen (Beschauplätze).
(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes sowie die Beschauplätze sind durch Anschlag bei der Zollstelle kundzumachen.
(3) Teile der nach Abs. 1 bestimmten Anlagen, die von deren Betreiber einem anderen als der Zollstelle zur Benutzung überlassen worden sind, sind nicht Amtsplatz.
(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle möglich ist. Die Zollstelle hat die Verkehrsmittel, bei denen die Voraussetzungen für eine Abfertigung während der Fahrt vorliegen, durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.
(5) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Zollbehandlung dienende Zwecke benutzen, haben diesen über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen, wenn durch die zweckwidrige Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden. Im Falle der Weigerung gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen von den Zollorganen wahrzunehmen sind.
(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der Zollstellen oder an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18) durchzuführen.
(7) Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind und der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.
(8) Ist aus rechtlichen Gründen die Abgabe einer Anmeldung oder Mitteilung im Informatikverfahren nicht möglich, können die Zollstellen fallweise über Ansuchen Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der Amtshandlungen gilt der Ort der bewilligten Abfertigung auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 7 als zugelassener Warenort.
Amtsplatz
§ 11. (1) Jedes Zollamt hat nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen einer Zollstelle als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen.
(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes ist kundzumachen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)
(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle möglich ist. Die Zollstelle hat die Verkehrsmittel, bei denen die Voraussetzungen für eine Abfertigung während der Fahrt vorliegen, durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.
(5) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Zollbehandlung dienende Zwecke benutzen, haben diesen über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen, wenn durch die zweckwidrige Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden. Im Falle der Weigerung gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen von den Zollorganen wahrzunehmen sind.
(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der Zollstellen oder an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18) durchzuführen.
(7) Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind und der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet.
(8) Ist aus rechtlichen Gründen die Abgabe einer Anmeldung oder Mitteilung im Informatikverfahren nicht möglich, können die Zollstellen fallweise über Ansuchen Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der Amtshandlungen gilt der Ort der bewilligten Abfertigung auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 7 als zugelassener Warenort.
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs mit Verordnung die Voraussetzungen festlegen, unter denen fallweise über Antrag die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligt werden kann, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der bewilligten Amtshandlungen gilt der Ort ihrer Durchführung als bewilligter Warenort.
Abkürzung
ZollR-DG
Amtsplatz und zugelassene Warenorte
§ 11. (1) Jedes Zollamt hat nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen einer Zollstelle als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen.
(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes ist kundzumachen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)
(4) Als Amtsplatz gelten auch öffentliche Verkehrsmittel, in denen die Abfertigung während der Fahrt stattfindet. Eine solche Abfertigung ist nur zulässig, wenn hiefür ein verkehrstechnischer Bedarf gegeben ist und diese Art der Abfertigung unter Berücksichtigung des Personalstandes und des Dienstbetriebes der Zollstelle möglich ist. Die Zollstelle hat die Verkehrsmittel, bei denen die Voraussetzungen für eine Abfertigung während der Fahrt vorliegen, durch Anschlag an ihrer Amtstafel kundzumachen. Betrifft die kundgemachte Regelung einen längeren Zeitraum, so ist die Zollstelle trotz der Kundmachung berechtigt, die Abfertigung nicht während der Fahrt vorzunehmen, wenn der Personalstand oder der Dienstbetrieb diese Abweichung erfordert.
(5) Personen, die den Amtsplatz für nicht der Zollbehandlung dienende Zwecke benutzen, haben diesen über Verlangen der Zollstelle zu verlassen sowie behindernde Sachen zu entfernen, wenn durch die zweckwidrige Benutzung die Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen erschwert oder der Verkehrsfluß behindert oder schutzwürdige Interessen von Parteien des Zollverfahrens beeinträchtigt werden. Im Falle der Weigerung gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes mit der Maßgabe, daß die dort den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen von den Zollorganen wahrzunehmen sind.
(6) Alle zollamtlichen Amtshandlungen sind, sofern sie nicht ihrer Natur nach nur außerhalb des Amtsplatzes stattfinden können, auf den Amtsplätzen der Zollstellen oder an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18) durchzuführen.
(7) Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften dauerhaft die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten, wenn Anmeldungen oder Mitteilungen im Informatikverfahren abgegeben werden, die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung von Informatikverfahren und von Zollkontrollen vorhanden sind.
(8) Ist aus rechtlichen Gründen die Abgabe einer Anmeldung oder Mitteilung im Informatikverfahren nicht möglich, können die Zollstellen fallweise über Ansuchen die Gestellung und Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes bewilligen, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der Amtshandlungen gilt der Ort der bewilligten Abfertigung auch ohne die Voraussetzungen des Abs. 7 als zugelassener Warenort.
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs mit Verordnung die Voraussetzungen festlegen, unter denen fallweise über Antrag die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligt werden kann, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der bewilligten Amtshandlungen gilt der Ort ihrer Durchführung als zugelassener Warenort.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Mitwirkung im Zollverfahren
§ 12. (1) Die dem grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- oder Postverkehr dienenden Einrichtungen sind verpflichtet, die Zollorgane während einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 4 und bei der Hinfahrt zu oder der Rückfahrt von dieser Tätigkeit unentgeltlich zu befördern und für eine kostenlose Hin- oder Rückfahrt mit anderen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln zu sorgen, wenn eigene nicht vorhanden sind.
(2) Mitarbeiter der im Abs. 1 genannten Einrichtungen können mit Zustimmung des Rechtsträgers zur Erledigung von Geschäften der Zollstelle als deren Organe herangezogen werden, wenn sie eine Ausbildung nachweisen können, die jener der Zollorgane gleichwertig ist. Diese Mitarbeiter unterliegen dabei dem Weisungsrecht der für die Zollstelle weisungsbefugten Organe. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht geleistet.
(3) Mitarbeiter der im Abs. 1 genannten Einrichtungen haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen.
(4) Sicherheitsorgane und Mitarbeiter von öffentlichen Verkehrsunternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkung im Zollverfahren
§ 12. (1) Die dem grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- oder Postverkehr dienenden Einrichtungen sind verpflichtet, die Zollorgane während einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 4, § 22 oder § 29 und bei der Hinfahrt zu und der Rückfahrt von dieser Tätigkeit unentgeltlich zu befördern und für eine kostenlose Hin- oder Rückfahrt mit anderen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln zu sorgen, wenn eigene nicht vorhanden sind.
(2) Mitarbeiter der im Abs. 1 genannten Einrichtungen können mit Zustimmung des Rechtsträgers zur Erledigung von Geschäften der Zollstelle als deren Organe herangezogen werden, wenn sie eine Ausbildung nachweisen können, die jener der Zollorgane gleichwertig ist. Diese Mitarbeiter unterliegen dabei dem Weisungsrecht der für die Zollstelle weisungsbefugten Organe. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht geleistet.
(3) Mitarbeiter der im Abs. 1 genannten Einrichtungen haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen.
(4) Sicherheitsorgane und Mitarbeiter von öffentlichen Verkehrsunternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkung im Zollverfahren
§ 12. (1) Die dem grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- oder Postverkehr dienenden Einrichtungen sind verpflichtet, die Zollorgane während einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 4, § 22 oder § 29 und bei der Hinfahrt zu und der Rückfahrt von dieser Tätigkeit unentgeltlich zu befördern und für eine kostenlose Hin- oder Rückfahrt mit anderen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln zu sorgen, wenn eigene nicht vorhanden sind.
(2) Mitarbeiter der im Abs. 1 genannten Einrichtungen können mit Zustimmung des Rechtsträgers zur Erledigung von Geschäften der Zollstelle als deren Organe herangezogen werden, wenn sie eine Ausbildung nachweisen können, die jener der Zollorgane gleichwertig ist. Diese Mitarbeiter unterliegen dabei dem Weisungsrecht der für die Zollstelle weisungsbefugten Organe. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht geleistet.
(3) Mitarbeiter der im Abs. 1 genannten Einrichtungen haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen.
(4) Mitarbeiter von öffentlichen Verkehrsunternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Beistellung von Räumlichkeiten und Anlagen für Zollstellen
§ 13. (1) Die dem grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr, einschließlich Postverkehr, oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Einrichtungen sind verpflichtet, in ihren Betriebsstätten die erforderlichen Abfertigungsraume, Lagerräume, Lagerplätze und Anlagen sowie deren Einrichtung für die dort eingerichteten Zollstellen bereitzustellen. Die genannten Einrichtungen haben weiters diesen Zollstellen die Amtsräume und die für die Zollorgane notwendigen Aufenthalts- und Übernachtungsräume, samt den Nebenräumen, in der entsprechenden Anzahl, Größe und Ausstattung zur Verfügung zu stellen und für eine zur zweckmäßigen und einfachen Durchführung der Aufgaben dieser Zollstellen erforderlichen Lage aller dieser Räume, Plätze und Anlagen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu sorgen. Wird zwischen dem Verpflichteten und der Zollverwaltung keine Einigung erzielt, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bestehen und Ausmaß der Verpflichtung mit Bescheid abzusprechen. Die Verpflichtungen nach dem ersten und zweiten Satz schließen die Verpflichtung ein, die Räume, Plätze und Anlagen in gutem Zustand zu erhalten und für ihre Reinigung, Beheizung, Beleuchtung und Belüftung sowie für die sonst zu ihrer Benutzbarkeit erforderlichen Leistungen zu sorgen.
(2) Soweit der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht schon nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes Anspruch auf eine Vergütung hat, sind ihm die aus der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 zweiter Satz erwachsenden Selbstkosten auf Antrag von der Zollbehörde zu vergüten; zur Vereinfachung der Abrechnung können hiefür auch auf Grund der durchschnittlichen Selbstkosten berechnete Pauschalsätze angewendet werden. Wird zwischen dem Verpflichteten und der Zollbehörde keine Einigung erzielt, so hat der Bundesminister für Finanzen über den Kostenersatz mit Bescheid abzusprechen.
Beistellung von Räumlichkeiten und Anlagen für Zollstellen
§ 13. (1) Die dem grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr, einschließlich Postverkehr, oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Einrichtungen sind verpflichtet, in ihren Betriebsstätten die erforderlichen Abfertigungsraume, Lagerräume, Lagerplätze und Anlagen sowie deren Einrichtung für die dort eingerichteten Zollstellen bereitzustellen. Die genannten Einrichtungen haben weiters diesen Zollstellen die Amtsräume und die für die Zollorgane notwendigen Aufenthalts- und Übernachtungsräume, samt den Nebenräumen, in der entsprechenden Anzahl, Größe und Ausstattung zur Verfügung zu stellen und für eine zur zweckmäßigen und einfachen Durchführung der Aufgaben dieser Zollstellen erforderlichen Lage aller dieser Räume, Plätze und Anlagen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu sorgen. Wird zwischen dem Verpflichteten und der Zollverwaltung keine Einigung erzielt, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Bestehen und Ausmaß der Verpflichtung mit Bescheid abzusprechen. Die Verpflichtungen nach dem ersten und zweiten Satz schließen die Verpflichtung ein, die Räume, Plätze und Anlagen in gutem Zustand zu erhalten und für ihre Reinigung, Beheizung, Beleuchtung und Belüftung sowie für die sonst zu ihrer Benutzbarkeit erforderlichen Leistungen zu sorgen.
(2) Soweit der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht schon nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes Anspruch auf eine Vergütung hat, sind ihm die aus der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 zweiter Satz erwachsenden Selbstkosten auf Antrag von der Zollbehörde zu vergüten; zur Vereinfachung der Abrechnung können hiefür auch auf Grund der durchschnittlichen Selbstkosten berechnete Pauschalsätze angewendet werden. Wird zwischen dem Verpflichteten und der Zollbehörde keine Einigung erzielt, so hat der Bundesminister für Finanzen über den Kostenersatz mit Bescheid abzusprechen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Bewaffnung und Zwangsbefugnisse
§ 14. (1) Soweit es für die Ausübung besonderer Aufgaben der Zollorgane oder zu ihrem eigenen Schutz erforderlich ist, sind den betroffenen Zollorganen Dienstwaffen zur Verfügung zu stellen.
(2) Beim Waffengebrauch haben die Zollorgane die im Waffengebrauchsgesetz 1969, ausgenommen in dessen §§ 11 bis 14, den Organen der öffentlichen Sicherheit eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen wahrzunehmen. Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen und der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen sind auch zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person zulässig, die überwiesen oder dringend verdächtig ist, ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, begangen zu haben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder ein anderes Mittel, dessen Wirkung der einer Waffe gleichkommt, bei sich führen und zum Widerstand benützen wird.
(3) Versucht eine von Zollorganen vorschriftsmäßig angerufene Person sich der Amtshandlung durch die Flucht in ein Gebäude, in einen anderen geschlossenen Raum oder auf ein zum Hauswesen gehöriges, eingefriedetes Grundstock zu entziehen, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug ohne Einholung einer besonderen Ermächtigung befugt, zu fordern, daß das Gebäude, der geschlossene Raum oder das zum Hauswesen gehörige eingefriedete Grundstück, wenn sie gesperrt sind, geöffnet und den Zollorganen der Eintritt ermöglicht wird, um die entflohene Person samt den allenfalls mitgeführten Waren anzuhalten und der gesetzlichen Amtshandlung zu unterziehen. Wird die Öffnung verweigert, so sind die Zollorgane befugt, die Öffnung zu bewirken. Über die Gründe und das Ergebnis der Amtshandlung ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sofort oder zumindest binnen 24 Stunden eine Bescheinigung auszufolgen.
Bewaffnung und Zwangsbefugnisse
§ 14. (1) Soweit es für die Ausübung besonderer Aufgaben der Zollorgane oder zu ihrem eigenen Schutz erforderlich ist, sind den betroffenen Zollorganen Dienstwaffen zur Verfügung zu stellen.
(2) Beim Waffengebrauch haben die Zollorgane die im Waffengebrauchsgesetz 1969, ausgenommen in dessen §§ 11 bis 14, den Organen der öffentlichen Sicherheit eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen wahrzunehmen. Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen und der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen sind auch zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person zulässig, die überwiesen oder dringend verdächtig ist, ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, begangen zu haben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder ein anderes Mittel, dessen Wirkung der einer Waffe gleichkommt, bei sich führen und zum Widerstand benützen wird.
(3) Versucht eine von Zollorganen vorschriftsmäßig angerufene Person sich der Amtshandlung durch die Flucht in ein Gebäude, in einen anderen geschlossenen Raum oder auf ein zum Hauswesen gehöriges, eingefriedetes Grundstock zu entziehen, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug ohne Einholung einer besonderen Ermächtigung befugt, zu fordern, daß das Gebäude, der geschlossene Raum oder das zum Hauswesen gehörige eingefriedete Grundstück, wenn sie gesperrt sind, geöffnet und den Zollorganen der Eintritt ermöglicht wird, um die entflohene Person samt den allenfalls mitgeführten Waren anzuhalten und der gesetzlichen Amtshandlung zu unterziehen. Wird die Öffnung verweigert, so sind die Zollorgane befugt, die Öffnung zu bewirken. Über die Gründe und das Ergebnis der Amtshandlung ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sofort oder zumindest binnen 24 Stunden eine Bescheinigung auszufolgen.
(4) Soweit sich für Zollorgane außerhalb des Grenzkontrollbereichs (§ 7 GrekoG) bei Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben der Verdacht einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ergibt, sind diese Organe ermächtigt, die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen für die Sicherheitsbehörde zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann; sie haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle ist unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Menschen und beschlagnahmte Sachen sind ihr zu übergeben. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres dafür Sorge zu tragen, daß die Zollorgane, insbesondere die Angehörigen der mobilen Einheiten (§ 8) über die erforderliche Schulung verfügen.
Bewaffnung und Zwangsbefugnisse
§ 14. (1) Soweit es für die Ausübung besonderer Aufgaben der Zollorgane oder zu ihrem eigenen Schutz erforderlich ist, sind den betroffenen Zollorganen Dienstwaffen zur Verfügung zu stellen.
(2) Beim Waffengebrauch haben die Zollorgane die im Waffengebrauchsgesetz 1969, ausgenommen in dessen §§ 11 bis 14, den Organen der öffentlichen Sicherheit eingeräumten Befugnisse und Verpflichtungen wahrzunehmen. Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen und der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen sind auch zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person zulässig, die überwiesen oder dringend verdächtig ist, ein vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen eine Finanzordnungswidrigkeit, begangen zu haben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß sie eine Waffe oder ein anderes Mittel, dessen Wirkung der einer Waffe gleichkommt, bei sich führen und zum Widerstand benützen wird.
(3) Versucht eine von Zollorganen vorschriftsmäßig angerufene Person sich der Amtshandlung durch die Flucht in ein Gebäude, in einen anderen geschlossenen Raum oder auf ein zum Hauswesen gehöriges, eingefriedetes Grundstock zu entziehen, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug ohne Einholung einer besonderen Ermächtigung befugt, zu fordern, daß das Gebäude, der geschlossene Raum oder das zum Hauswesen gehörige eingefriedete Grundstück, wenn sie gesperrt sind, geöffnet und den Zollorganen der Eintritt ermöglicht wird, um die entflohene Person samt den allenfalls mitgeführten Waren anzuhalten und der gesetzlichen Amtshandlung zu unterziehen. Wird die Öffnung verweigert, so sind die Zollorgane befugt, die Öffnung zu bewirken. Über die Gründe und das Ergebnis der Amtshandlung ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sofort oder zumindest binnen 24 Stunden eine Bescheinigung auszufolgen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2004)
Zollwache
§ 15. (1) Die Zollwache ist ein uniformierter, bewaffneter Wachkörper des Bundes.
(2) Der Zollwache obliegt die Überwachung der Zollgrenze und die Überwachung des Warenverkehrs über die Zollgrenze. Bei dieser Überwachung gesetzte Amtshandlungen von Zollwacheorganen sind dem Hauptzollamt zuzurechnen, in deren Bereich die Zollwachabteilung errichtet ist.
(3) Zollwacheorgane können auch als Organe der Zollbehörden herangezogen werden; dabei haben sie die den Zollorganen nach dem Zollrecht zukommenden Befugnisse und Pflichten wahrzunehmen.
(4) Für die Organisation und den Inspizierungsdienst der Zollwache sind im Bundesministerium für Finanzen und bei den Finanzlandesdirektionen Angehörige der Zollwache heranzuziehen. Innerhalb des Bereiches einer Finanzlandesdirektion können auf Grund örtlicher Erfordernisse Außenstellen (Abschnittsinspektorate) errichtet werden, denen der Einsatz der Zollwache für Aufgaben nach Abs. 2 und nach § 8 in den ihnen zugewiesenen Gebietsteilen obliegt. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 und nach § 8 sind Zollwachabteilungen einzurichten und ihnen entsprechende Gebietsteile zuzuweisen.
Abkürzung
ZollR-DG
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Geschäften der Zollverwaltung
§ 15. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt, hinsichtlich von Waren, die über die Zollgrenze verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 zu setzen; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Zollamtes.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, bei Feststellung zollrechtlich bedeutsamer Vorgänge die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Zollorganen nicht abgewartet werden kann.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung jene Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 vorzunehmen haben.
(4) Durch die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 bleiben die §§ 80 und 81 des Finanzstrafgesetzes unberührt. Von getroffenen Maßnahmen ist die in Betracht kommende Zollstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; abgenommene Waren und Beweismittel sowie festgenommene Personen sind ihr zu übergeben.
(5) Das Zollamt hat ungeachtet einer gemäß Abs. 3 ergangenen Verordnung, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Grenzübergang allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht vorzunehmen haben, solche Maßnahmen durch Zollorgane vorzunehmen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verhütung von Zollzuwiderhandlungen, notwendig ist. Hievon ist die zuständige Grenzkontrollstelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich macht.
(6) Im Abs. 3 genannte entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können vom Zollamt mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung erhalten, über den Abs. 3 hinaus Amtshandlungen des betreffenden Zollamtes als Organe dieses Zollamtes zu setzen und Entscheidungen, Mitteilungen von Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des betreffenden Zollamtes zu erlassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(7) Die nach den vorstehenden Absätzen als Organe eines Zollamtes einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach dem Zollrecht oder nach dem Finanzstrafgesetz.
(8) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben überdies zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an
Geschäften der Zollverwaltung
§ 15a. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt, hinsichtlich von Waren, die über die Zollgrenze verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 zu setzen; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Hauptzollamtes.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, bei Feststellung zollrechtlich bedeutsamer Vorgänge die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Zollorganen nicht abgewartet werden kann.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung jene Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 vorzunehmen haben.
(4) Durch die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 bleiben die §§ 80 und 81 des Finanzstrafgesetzes unberührt. Von getroffenen Maßnahmen ist die in Betracht kommende Zollstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; abgenommene Waren und Beweismittel sowie festgenommene Personen sind ihr zu übergeben.
(5) Das Zollamt hat ungeachtet einer gemäß Abs. 3 ergangenen Verordnung, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Grenzübergang allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht vorzunehmen haben, solche Maßnahmen durch Zollorgane vorzunehmen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verhütung von Zollzuwiderhandlungen, notwendig ist. Hievon ist die zuständige Grenzkontrollstelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich macht.
(6) Im Abs. 3 genannte entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können von der Finanzlandesdirektion mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung erhalten, über den Abs. 3 hinaus Amtshandlungen des betreffenden Zollamtes als Organe dieses Zollamtes zu setzen und Entscheidungen, Mitteilungen von Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des betreffenden Zollamtes zu erlassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(7) Die nach den vorstehenden Absätzen als Organe eines Zollamtes einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach dem Zollrecht oder nach dem Finanzstrafgesetz.
(8) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben überdies zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an
Geschäften der Zollverwaltung
§ 15a. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei der Überwachung der Bundesgrenze, soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt, hinsichtlich von Waren, die über die Zollgrenze verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 zu setzen; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Zollamtes.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, bei Feststellung zollrechtlich bedeutsamer Vorgänge die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Zollorganen nicht abgewartet werden kann.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung jene Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 vorzunehmen haben.
(4) Durch die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 bleiben die §§ 80 und 81 des Finanzstrafgesetzes unberührt. Von getroffenen Maßnahmen ist die in Betracht kommende Zollstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; abgenommene Waren und Beweismittel sowie festgenommene Personen sind ihr zu übergeben.
(5) Das Zollamt hat ungeachtet einer gemäß Abs. 3 ergangenen Verordnung, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Grenzübergang allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht vorzunehmen haben, solche Maßnahmen durch Zollorgane vorzunehmen, wenn dies aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verhütung von Zollzuwiderhandlungen, notwendig ist. Hievon ist die zuständige Grenzkontrollstelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich macht.
(6) Im Abs. 3 genannte entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können vom Zollamt mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung erhalten, über den Abs. 3 hinaus Amtshandlungen des betreffenden Zollamtes als Organe dieses Zollamtes zu setzen und Entscheidungen, Mitteilungen von Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des betreffenden Zollamtes zu erlassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(7) Die nach den vorstehenden Absätzen als Organe eines Zollamtes einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach dem Zollrecht oder nach dem Finanzstrafgesetz.
(8) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben überdies zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 15a. Während der Dauer von Übergangsfristen im Bereich der Tabaksteuer, die den zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitretenden neuen Mitgliedstaaten eingeräumt wurden, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, bei der Überwachung der Bundesgrenze gegenüber diesen Staaten Anmeldungen gemäß § 29a Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes 1995 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 entgegen zu nehmen. Bei Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung sind die Sicherheitsorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Beschlagnahmen vorzunehmen, wobei unverzüglich die nächstgelegene Zollstelle zu verständigen ist; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Zollamtes.
Abschnitt C
Zollaufsicht
Grundsätzliche Bestimmung
§ 16. (1) Die Zollaufsicht umfaßt die Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung, der zollamtlichen Prüfungen, der amtlichen Aufsicht, die Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze und die sonstigen in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen.
(2) In Ausübung der Zollaufsicht ist § 143 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, auch wenn sich die Auskunft nicht auf die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen bezieht.
Abschnitt C
Zollaufsicht
Grundsätzliche Bestimmung
§ 16. (1) Die Zollaufsicht umfaßt die Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung, der zollamtlichen Prüfungen, der amtlichen Aufsicht, die Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze und die sonstigen in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen. Die Maßnahmen dieses Abschnittes finden weiters Anwendung bei der Vollziehung der Verbrauchsteuer- und Monopolvorschriften, soweit das nicht bereits durch § 2 Abs. 1 sichergestellt ist.
(2) In Ausübung der Zollaufsicht ist § 143 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, auch wenn sich die Auskunft nicht auf die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen bezieht.
Abschnitt C
Zollaufsicht
Grundsätzliche Bestimmung
§ 16. (1) Die Zollaufsicht umfaßt die Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung, der zollamtlichen Prüfungen, der amtlichen Aufsicht, die Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze und die sonstigen in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen. Die Maßnahmen dieses Abschnittes finden weiters Anwendung bei der Vollziehung der Verbrauchsteuer- und Monopolvorschriften, soweit das nicht bereits durch § 2 Abs. 1 sichergestellt ist.
(2) In Ausübung der Zollaufsicht ist § 143 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, auch wenn sich die Auskunft nicht auf die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen bezieht.
(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes von Zollämtern durchzuführen.
Abkürzung
ZollR-DG
Abschnitt C
Zollaufsicht
Grundsätzliche Bestimmung
§ 16. (1) Die Zollaufsicht umfaßt die Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung, der zollamtlichen Prüfungen, der amtlichen Aufsicht, die Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze und die sonstigen in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen. Die Maßnahmen dieses Abschnittes finden weiters Anwendung bei der Vollziehung der Verbrauchsteuer- und Monopolvorschriften, soweit das nicht bereits durch § 2 Abs. 1 sichergestellt ist.
(2) In Ausübung der Zollaufsicht ist § 143 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, auch wenn sich die Auskunft nicht auf die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen bezieht.
(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes von Zollämtern durchzuführen. Die von Organen der Zollämter im Rahmen dieser Kontrollen gesetzten Amtshandlungen sind dem Zollamt zuzurechnen, in dessen Bereich sie vorgenommen wurden.
Zollamtliche Überwachung
§ 17. (1) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn
dies im Zollkodex, in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.
(2) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Abs. 1 angeführte Waren befinden.
Zollamtliche Überwachung
§ 17. (1) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn
dies im Zollkodex, in sonstigen Rechtsakten der Union oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.
(2) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Abs. 1 angeführte Waren befinden.
§ 17a. (1) Eine zollamtliche Überwachung kann darüber hinaus angeordnet und durchgeführt werden hinsichtlich
Personen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie eine Zollzuwiderhandlung im Anwendungsgebiet vorbereiten, begehen oder begangen haben oder daran beteiligt sind,
Orten, an denen Warenlager unter Umständen eingerichtet werden, die begründeten Anlass zu der Annahme geben, dass sie Vorgängen dienen, die den von den Zollbehörden zu vollziehenden Aufgaben zuwiderlaufen,
Warenbewegungen, zu denen mitgeteilt wird, dass sie Vorgängen dienen können, die Zollzuwiderhandlungen darstellen,
Beförderungsmittel, bei denen begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie zu Vorgängen benutzt werden, die Zollzuwiderhandlungen darstellen.
(2) Der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet (kontrollierte Lieferung im Sinne von § 71 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union EU-JZG) ist zollrechtlich zulässig, sofern er gemäß § 72 EU-JZG von der zuständigen Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit der Zollbehörde bewilligt wird. Darüber hinaus kann von Maßnahmen zur Verhinderung von einzelnen Zollzuwiderhandlungen Abstand genommen werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch strafbare Zollzuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr aufgeklärt werden können. Voraussetzung ist, dass dadurch keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und dabei Vorsorge getroffen wird, dass ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze abgedeckt wird. Dabei kann die Warensendung abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass ihr ursprünglicher Inhalt unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Voraussetzungen für die Durchführung einer kontrollierten Lieferung im Sinn dieses Absatzes durch Zollbehörden sind, dass ein Auftrag der zuständigen Behörde vorliegt und keine zusätzliche Gefahr für die Erhebung von Abgaben verursacht wird.
Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs
§ 17b. (1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind Inhaberpapiere sowie Gold und andere Edelmetalle.
(2) Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.
Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs
§ 17b. (1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind:
- übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;
- unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt; sowie
- Gold und andere Edelmetalle.
(2) Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.
Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs
§ 17b. (1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind:
- übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;
- unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt; sowie
- Gold und andere Edelmetalle.
(2) Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.
(3) Soweit die Außengrenze der Gemeinschaft mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach § 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABl. Nr. L 309 vom 25. 11. 2005 S. 9, mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln.
(4) Im Umfang und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs über die Außengrenze der Gemeinschaft den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
Abkürzung
ZollR-DG
Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs
§ 17b. (1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind:
– übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;
– unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt; sowie
– Gold und andere Edelmetalle.
(2) Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.
(3) Soweit die Außengrenze der Union mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach § 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABl. Nr. L 309 vom 25. 11. 2005 S. 9, mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln.
(4) Im Umfang und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs über die Außengrenze der Gemeinschaft den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
§ 17c. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung rechtskräftig entschieden hat.
(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben diese Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde und an die Geldwäschemeldestelle weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
§ 17c. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung rechtskräftig entschieden hat.
(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben die Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, an die Geldwäschemeldestelle und an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weiter zu geben, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.
§ 17c. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung rechtskräftig entschieden hat.
(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben die Daten an die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben zu melden.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 17c. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung gemäß den §§ 109 Z 1, 110 Abs. 1 StPO nicht bestehen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, sobald die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung anordnet oder das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.
(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben die Daten an die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben zu melden.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 17c. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung gemäß den §§ 109 Z 1, 110 Abs. 1 StPO nicht bestehen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, sobald die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung anordnet oder das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.
(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten zur Aufdeckung und Ermittlung von Verletzungen der Auskunftspflicht gemäß § 17b Abs. 2 verarbeiten. Die Zollbehörden haben die Daten an die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben zu melden.
Amtliche Aufsicht
§ 18. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in § 17 Abs. 1 angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.
(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt die in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Maßnahmen und die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Maßnahmen.
Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze
§ 19. (1) Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung der Finanzlandesdirektion. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. Ohne Zustimmung der Finanzlandesdirektion hergestellte Anlagen sind unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(2) Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und ihrer Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung der Finanzlandesdirektion. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden.
(3) Die Zollorgane sind befugt, zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen Personen, die sich ohne erkennbaren gerechtfertigten Grund in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze aufhalten, zum Verlassen dieses Gebietes aufzufordern.
Abkürzung
ZollR-DG
Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze
§ 19. (1) Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes, in dessen Bereich die Baulichkeit, die Einfriedung oder der Verkehrsweg gelegen ist. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch diese Baulichkeiten und Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden. Ohne Zustimmung des Zollamtes hergestellte Anlagen sind unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Eigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(2) Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und ihrer Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes, in dessen Bereich die Anlagen gelegen sind. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Entfernung der Anlagen die Grenzüberwachung und die Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen nicht erschwert werden.
(3) Die Zollorgane sind befugt, zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen Personen, die sich ohne erkennbaren gerechtfertigten Grund in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze aufhalten, zum Verlassen dieses Gebietes aufzufordern.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zollstraßen
§ 20. (1) Waren dürfen, soweit im Zollrecht nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur auf Zollstraßen über die Zollgrenze verbracht werden.
(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und der an diesem Verkehrsweg gelegenen Zollstelle, bei der die Verpflichtung nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK zu erfüllen ist:
öffentliche Eisenbahnlinien, die über die Zollgrenze führen;
öffentliche Häfen und Länden an Gewässern, durch die die Zollgrenze verläuft, sowie ihre Zufahrten;
Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle, ausgenommen ein Zollposten, errichtet ist; diese Straßen sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, von den Finanzlandesdirektionen durch Tafeln zu kennzeichnen.
(3) Zollstraßen sind ferner Rohrleitungen und elektrische Leitungen, die über die Zollgrenze führen.
(4) Der Weg auf der Zollstraße muß ohne Abweichung, ohne Verzögerung und ohne Änderung der Ladung zurückgelegt werden, sofern nicht die Finanzlandesdirektion für öffentliche Verkehrsunternehmen aus Betriebsgründen Ausnahmen gestattet. Durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch natürliche Einflüsse auf der Zollstraße eingetretene Beförderungsunterbrechungen oder Änderungen der Ladung sind der Zollstelle sofort anzuzeigen.
(5) Die Finanzlandesdirektion kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des Abs. 2 Nr. 3 untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen.
Zollstraßen
§ 20. (1) Waren dürfen, soweit im Zollrecht nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur auf Zollstraßen über die Zollgrenze verbracht werden.
(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und der an diesem Verkehrsweg gelegenen Zollstelle, bei der die Verpflichtung nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK zu erfüllen ist:
öffentliche Eisenbahnlinien, die über die Zollgrenze führen;
öffentliche Häfen und Länden an Gewässern, durch die die Zollgrenze verläuft, sowie ihre Zufahrten;
Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle, ausgenommen ein Zollposten, errichtet ist; diese Straßen sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, von den Finanzlandesdirektionen durch Tafeln zu kennzeichnen.
(3) Zollstraßen sind ferner Rohrleitungen und elektrische Leitungen, die über die Zollgrenze führen.
(4) Der Weg auf der Zollstraße muß ohne Abweichung, ohne Verzögerung und ohne Änderung der Ladung zurückgelegt werden, sofern nicht die Finanzlandesdirektion für öffentliche Verkehrsunternehmen aus Betriebsgründen Ausnahmen gestattet. Durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch natürliche Einflüsse auf der Zollstraße eingetretene Beförderungsunterbrechungen oder Änderungen der Ladung sind der Zollstelle sofort anzuzeigen. Ebenso ist die Änderung der Fahrtrichtung auf der Zollstraße vor dem Erreichen des Ortes, wo die Zollkontrolle erfolgt, nur über behördliche Anordnung zulässig.
(5) Die Finanzlandesdirektion kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des Abs. 2 Nr. 3 untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen.
Zollstraßen
§ 20. (1) Waren dürfen, soweit im Zollrecht nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur auf Zollstraßen über die Zollgrenze verbracht werden.
(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und der an diesem Verkehrsweg gelegenen Zollstelle, bei der die Verpflichtung nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK zu erfüllen ist:
öffentliche Eisenbahnlinien, die über die Zollgrenze führen;
öffentliche Häfen und Länden an Gewässern, durch die die Zollgrenze verläuft, sowie ihre Zufahrten;
Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle errichtet ist; diese Straßen sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, von den Zollämtern durch Tafeln zu kennzeichnen.
(3) Zollstraßen sind ferner Rohrleitungen und elektrische Leitungen, die über die Zollgrenze führen.
(4) Der Weg auf der Zollstraße muß ohne Abweichung, ohne Verzögerung und ohne Änderung der Ladung zurückgelegt werden, sofern nicht das Zollamt für öffentliche Verkehrsunternehmen aus Betriebsgründen Ausnahmen gestattet. Durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch natürliche Einflüsse auf der Zollstraße eingetretene Beförderungsunterbrechungen oder Änderungen der Ladung sind der Zollstelle sofort anzuzeigen. Ebenso ist die Änderung der Fahrtrichtung auf der Zollstraße vor dem Erreichen des Ortes, wo die Zollkontrolle erfolgt, nur über behördliche Anordnung zulässig.
(5) Das Zollamt kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des Abs. 2 Nr. 3 untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen.
Zollstraßen
§ 20. (1) Waren dürfen, soweit im Zollrecht nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur auf Zollstraßen über die Zollgrenze verbracht werden.
(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und der an diesem Verkehrsweg gelegenen Zollstelle, bei der die Verpflichtung nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK zu erfüllen ist:
öffentliche Eisenbahnlinien, die über die Zollgrenze führen;
öffentliche Häfen und Länden an Gewässern, durch die die Zollgrenze verläuft, sowie ihre Zufahrten;
Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle errichtet ist; diese Straßen sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, durch Tafeln zu kennzeichnen.
(3) Zollstraßen sind ferner Rohrleitungen und elektrische Leitungen, die über die Zollgrenze führen.
(4) Der Weg auf der Zollstraße muß ohne Abweichung, ohne Verzögerung und ohne Änderung der Ladung zurückgelegt werden, sofern nicht das Zollamt für öffentliche Verkehrsunternehmen aus Betriebsgründen Ausnahmen gestattet. Durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch natürliche Einflüsse auf der Zollstraße eingetretene Beförderungsunterbrechungen oder Änderungen der Ladung sind der Zollstelle sofort anzuzeigen. Ebenso ist die Änderung der Fahrtrichtung auf der Zollstraße vor dem Erreichen des Ortes, wo die Zollkontrolle erfolgt, nur über behördliche Anordnung zulässig.
(5) Das Zollamt kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des Abs. 2 Nr. 3 untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen.
Abkürzung
ZollR-DG
Zollstraßen
§ 20. (1) Waren dürfen, soweit im Zollrecht nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur auf Zollstraßen über die Zollgrenze verbracht werden.
(2) Zollstraßen sind die nachstehend genannten Verkehrswege zwischen der Zollgrenze und der an diesem Verkehrsweg gelegenen Zollstelle, bei der die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex zu erfüllen ist:
öffentliche Eisenbahnlinien, die über die Zollgrenze führen;
öffentliche Häfen und Länden an Gewässern, durch die die Zollgrenze verläuft, sowie ihre Zufahrten;
Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle errichtet ist; diese Straßen sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, durch Tafeln zu kennzeichnen.
(3) Zollstraßen sind ferner Rohrleitungen und elektrische Leitungen, die über die Zollgrenze führen.
(4) Der Weg auf der Zollstraße muß ohne Abweichung, ohne Verzögerung und ohne Änderung der Ladung zurückgelegt werden, sofern nicht das Zollamt für öffentliche Verkehrsunternehmen aus Betriebsgründen Ausnahmen gestattet. Durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch natürliche Einflüsse auf der Zollstraße eingetretene Beförderungsunterbrechungen oder Änderungen der Ladung sind der Zollstelle sofort anzuzeigen. Ebenso ist die Änderung der Fahrtrichtung auf der Zollstraße vor dem Erreichen des Ortes, wo die Zollkontrolle erfolgt, nur über behördliche Anordnung zulässig.
(5) Das Zollamt kann für Zeiten geringen Verkehrs die Verbringung von Waren über die Zollgrenze auf Zollstraßen im Sinn des Abs. 2 Nr. 3 untersagen oder dort nur den Grenzübertritt mit Waren zulassen, die aufgrund des Zollrechts durch andere Formen der Willensäußerung angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, wenn den Bedürfnissen des grenzüberschreitenden Verkehrs über nahegelegene andere Zollstraßen oder Nebenwege ausreichend Rechnung getragen ist. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der betreffenden Zollstraße und beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich die Zollstraße befindet, kundzumachen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Nebenwegverkehr
§ 21. (1) Außerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für
Reisende, die nur Waren mit sich führen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhaltung der von der Finanzlandesdirektion bestimmten Überwachungsmaßnahmen;
Waren, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden; nach der Bergung sind die Waren sobald wie möglich der nächsten Zollstelle zu gestellen.
(2) Die Finanzlandesdirektionen können auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen; dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung der Abgaben gefährdet wäre, auch die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 sind durch Anschlag beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich der Nebenweg befindet, kundzumachen.
Nebenwegverkehr
§ 21. (1) Außerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für
Reisende, die nur Waren mit sich führen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhaltung der von der Finanzlandesdirektion bestimmten Überwachungsmaßnahmen;
Waren, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden; nach der Bergung sind die Waren sobald wie möglich der nächsten Zollstelle zu gestellen;
Waren zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.
(2) Die Finanzlandesdirektionen können auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen; dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung der Abgaben gefährdet wäre, auch die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 sind durch Anschlag beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich der Nebenweg befindet, kundzumachen.
Nebenwegverkehr
§ 21. (1) Außerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für
Reisende, die nur Waren mit sich führen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhaltung der vom Zollamt bestimmten Überwachungsmaßnahmen;
Waren, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden; nach der Bergung sind die Waren sobald wie möglich der nächsten Zollstelle zu gestellen;
Waren zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.
(2) Die Zollämter können auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen; dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung der Abgaben gefährdet wäre, auch die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 sind durch Anschlag beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich der Nebenweg befindet, kundzumachen.
Nebenwegverkehr
§ 21. (1) Außerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für
Reisende, die nur Waren mit sich führen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhaltung der vom Zollamt bestimmten Überwachungsmaßnahmen;
Waren, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden; nach der Bergung sind die Waren sobald wie möglich der nächsten Zollstelle zu gestellen;
Waren zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen;
Luftfahrzeuge im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 sowie die von ihnen oder ihrer Besatzung mitgeführten Waren, letztere nur unter der Voraussetzung, dass sie durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die nähere Vorgangsweise zur Durchführung dieses Nebenwegverkehrs wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.
(2) Die Zollämter können auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen; dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung der Abgaben gefährdet wäre, auch die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 sind durch Anschlag beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich der Nebenweg befindet, kundzumachen.
Abkürzung
ZollR-DG
Nebenwegverkehr
§ 21. (1) Außerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für
Reisende, die nur Waren mit sich führen, die aufgrund des Zollrechts durch andere Formen der Willensäußerung angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhaltung der vom Zollamt mittels Verordnung bestimmten Überwachungsmaßnahmen;
Waren, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden; nach der Bergung sind die Waren sobald wie möglich der nächsten Zollstelle zu gestellen;
Waren zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen;
Luftfahrzeuge im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 sowie die von ihnen oder ihrer Besatzung mitgeführten Waren, letztere nur unter der Voraussetzung, dass sie aufgrund des Zollrechts durch andere Form der Willensäußerung angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die nähere Vorgangsweise zur Durchführung dieses Nebenwegverkehrs wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.
(2) Die Zollämter können auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen; dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung der Abgaben gefährdet wäre, auch die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 sind durch Anschlag beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich der Nebenweg befindet, kundzumachen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht
§ 22. (1) Die Zollorgane sind zur Ausübung der Zollaufsicht befugt, an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, Wege, Grundstücke und Baulichkeiten jederzeit ungehindert zu betreten oder auf vorhandenen dafür geeigneten Wegen zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist; im Fall der Verfolgung einer vorschriftsmäßig angerufenen Person ist das Verlassen dieser Wege zulässig. Diese Berechtigung gilt auch für eingefriedete, nicht in unmittelbarer Verbindung mit Wohngebäuden stehende Grundstücke, wie umzäunte Fluren und Wildparke, sowie zum Hauswesen gehörige, jedoch nicht geschlossene Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke, wie offene Höfe und Lagerplätze. Den Zollorganen ist ohne Zustimmung des Besitzers das Betreten von Wohngebäuden und den mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden geschlossenen Räumen oder eingefriedeten Grundstücken sowie der zum Hauswesen gehörigen, jedoch mit Wohngebäuden nicht unmittelbar verbundenen geschlossenen Räumlichkeiten, wie Keller, Scheunen u. dgl., untersagt.
(2) In den in Abs. 1 genannten Gebietsteilen sowie an Verkehrswegen, in Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, daß Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sind die Zollorgane weiters befugt, zur Ausübung der Zollaufsicht Personen anzuhalten und körperlich zu durchsuchen, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Behältnisse und Waren zu untersuchen.
(3) Die im Abs. 2 genannten Befugnisse stehen den Zollorganen im übrigen Anwendungsgebiet zu, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen.
(4) Ist die Ausübung der Befugnis nach Abs. 2 oder 3 an Ort und Stelle nicht tunlich, so hat sie bei der nächstgelegenen der Zollverwaltung zur Verfügung stehenden Einrichtung zu erfolgen, welche die dafür erforderlichen Voraussetzungen bietet. Dies gilt für körperliche Durchsuchungen auch dann, wenn es die angehaltene Person verlangt. Bei der Durchsuchung von Personen sind § 31 Abs. 2 Z 6 und § 40 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden.
Allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht
§ 22. (1) Die Zollorgane sind zur Ausübung der Zollaufsicht befugt, an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, Wege, Grundstücke und Baulichkeiten jederzeit ungehindert zu betreten oder auf vorhandenen dafür geeigneten Wegen zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist; im Fall der Verfolgung einer vorschriftsmäßig angerufenen Person ist das Verlassen dieser Wege zulässig. Diese Berechtigung gilt auch für eingefriedete, nicht in unmittelbarer Verbindung mit Wohngebäuden stehende Grundstücke, wie umzäunte Fluren und Wildparke, sowie zum Hauswesen gehörige, jedoch nicht geschlossene Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke, wie offene Höfe und Lagerplätze. Den Zollorganen ist ohne Zustimmung des Besitzers das Betreten von Wohngebäuden und den mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden geschlossenen Räumen oder eingefriedeten Grundstücken sowie der zum Hauswesen gehörigen, jedoch mit Wohngebäuden nicht unmittelbar verbundenen geschlossenen Räumlichkeiten, wie Keller, Scheunen u. dgl., untersagt.
(2) In den in Abs. 1 genannten Gebietsteilen sowie an Verkehrswegen, in Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, daß Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sind die Zollorgane weiters befugt, zur Ausübung der Zollaufsicht Personen anzuhalten und körperlich zu durchsuchen, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Behältnisse und Waren zu untersuchen.
(3) Die im Abs. 2 genannten Befugnisse stehen den Zollorganen im übrigen Anwendungsgebiet zu, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Die körperliche Durchsuchung von Personen und deren Bekleidung ist jedoch nur dann zulässig, wenn begründeter Verdacht besteht, daß die zu durchsuchende Person Gegenstände am Körper verbirgt, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen.
(4) Ist die Ausübung der Befugnis nach Abs. 2 oder 3 an Ort und Stelle nicht tunlich, so hat sie bei der nächstgelegenen der Zollverwaltung zur Verfügung stehenden Einrichtung zu erfolgen, welche die dafür erforderlichen Voraussetzungen bietet. Dies gilt für körperliche Durchsuchungen auch dann, wenn es die angehaltene Person verlangt. Bei der Durchsuchung von Personen sind § 31 Abs. 2 Z 6 und § 40 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden.
Führung von Aufzeichnungen
§ 23. (1) Personen,
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder
denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder
die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen,
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben alle amtlichen Belege über die Durchführung des Zollverfahrens und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.
(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich bekanntzugeben.
Führung von Aufzeichnungen
§ 23. (1) Personen,
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder
denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder
die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen,
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.
(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.
(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.
(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt.
Führung von Aufzeichnungen
§ 23. (1) Personen,
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder
denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder
die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen,
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.
(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.
(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.
(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. Die Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung im Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen.
Führung von Aufzeichnungen
§ 23. (1) Personen,
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder
denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder
die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, oder
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung übernehmen,
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege.
(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.
(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.
(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. Die Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung im Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen.
Führung von Aufzeichnungen
§ 23. (1) Personen,
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder
denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder
die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, oder
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung übernehmen,
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege.
(2a) Belege und Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 2 sind für den Fall anhängiger Verfahren, in denen diejenigen Personen Parteistellung haben, die Aufzeichnungspflichten treffen, über die Dauer von 3 Jahren hinausgehend so lange aufzubewahren, als sie für das jeweilige Verfahren von Bedeutung sind.
(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.
(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.
(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. Die Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung im Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen.
Abkürzung
ZollR-DG
Führung von Aufzeichnungen
§ 23. (1) Unbeschadet Art. 51 des Zollkodex treffen Personen,
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder
denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder
die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, oder
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung übernehmen,
besondere Aufzeichnungspflichten.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und fünf Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege.
(2a) Belege und Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 2 sind für den Fall anhängiger Verfahren, in denen diejenigen Personen Parteistellung haben, die Aufzeichnungspflichten treffen, über die Dauer von 3 Jahren hinausgehend so lange aufzubewahren, als sie für das jeweilige Verfahren von Bedeutung sind.
(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.
(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.
(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. Die Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung im Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen.
Abkürzung
ZollR-DG
Führung von Aufzeichnungen
§ 23. (1) Unbeschadet Art. 51 des Zollkodex treffen Personen,
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder
denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder
die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, oder
die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung übernehmen,
besondere Aufzeichnungspflichten.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und fünf Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege.
(2a) Belege und Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 2 sind für den Fall anhängiger Verfahren, in denen diejenigen Personen Parteistellung haben, die Aufzeichnungspflichten treffen, über die Dauer von 5 Jahren hinausgehend so lange aufzubewahren, als sie für das jeweilige Verfahren von Bedeutung sind.
(3) Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.
(4) Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Abs. 1 genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Abs. 2 genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Abs. 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.
(5) Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt. Die Aufbewahrung von Belegen auf Datenträgern ist zulässig, sofern die Anmeldung im Informatikverfahren abgegeben wird und die im Einzelfall anwendbaren Rechtsvorschriften keine Aufbewahrung der Originale erforderlich machen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Nachschauen
§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Prüfung von Waren und die Prüfung und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Prüfung von Waren gelten die Bestimmungen des Zollkodex über die` Beschau. Die mit der Vornahme der Nachschau betrauten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Prüfungsauftrag, der den Gegenstand der Nachschau zu umschreiben hat, vorzuweisen. Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 1 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.
(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Über das Ergebnis einer solchen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des Geprüften ist in einem Bescheid festzustellen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen.
Nachschauen
§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Prüfungen zulässig sind, Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Prüfung von Waren und die Prüfung und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Prüfung von Waren gelten die Bestimmungen des Zollkodex über die` Beschau. Die mit der Vornahme der Nachschau betrauten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Prüfungsauftrag, der den Gegenstand der Nachschau zu umschreiben hat, vorzuweisen. Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 1 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.
(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Über das Ergebnis einer solchen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des Geprüften ist in einem Bescheid festzustellen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen.
Nachschauen
§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Prüfungen zulässig sind, Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Prüfung von Waren und die Prüfung und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Prüfung von Waren gelten die Bestimmungen des Zollkodex über die` Beschau. Die mit der Vornahme der Nachschau betrauten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Prüfungsauftrag, der den Gegenstand der Nachschau zu umschreiben hat, vorzuweisen. Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 1 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Zollamt, in dessen Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.
(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Dies ist mit Bescheid festzustellen.
Nachschauen
§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Prüfungen zulässig sind, Nachschauen vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Prüfung von Waren und die Prüfung und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Prüfung von Waren gelten die Bestimmungen des Zollkodex über die` Beschau. Die mit der Vornahme der Nachschau betrauten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Prüfungsauftrag, der den Gegenstand der Nachschau zu umschreiben hat, vorzuweisen. Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 1 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Zollamt, in dessen Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.
(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Über das Ergebnis einer solchen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des Geprüften ist in einem Bescheid festzustellen, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen.
Nachschauen
§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Kontrollen zulässig sind, Nachschauen (§§ 144 bis 146 BAO) vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Kontrolle von Waren und die Kontrolle und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Kontrolle von Waren gelten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Beschau.
(2) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 1 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Zollamt, in dessen Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.
(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Dies ist mit Bescheid festzustellen.
Nachschauen
§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Unionsrecht Kontrollen zulässig sind, Nachschauen (§§ 144 bis 146 BAO) vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Kontrolle von Waren und die Kontrolle und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Kontrolle von Waren gelten die Bestimmungen des Unionsrechts über die Beschau.
(2) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 1 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Zollamt, in dessen Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.
(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Dies ist mit Bescheid festzustellen.
Abkürzung
ZollR-DG
Nachschauen
§ 24. (1) In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Unionsrecht Kontrollen zulässig sind, Nachschauen (§§ 144 bis 146 BAO) vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Kontrolle von Waren und die Kontrolle und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Kontrolle von Waren gelten die Bestimmungen des Unionsrechts.
(2) Zur Anordnung von Nachschauen nach Abs. 1 ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Zollamt, in dessen Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.
(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Dies ist mit Bescheid festzustellen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Abgabenbehördliche Prüfungen
§ 25. (1) Die Zollbehörden können abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen auch dann durchführen, wenn diese nicht abgabepflichtig sind.
(2) Bei Prüfungen nach Abs. 1 kommen den Zollbehörden und deren Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.
Abkürzung
ZollR-DG
Abgabenbehördliche Prüfungen
§ 25. (1) Die Zollbehörden können abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Prüfungen zulässig sind, auch dann durchführen, wenn diese Personen nicht abgabepflichtig sind.
(2) Bei Prüfungen nach Abs. 1 kommen den Zollbehörden und deren Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Beschlagnahme von Waren
§ 26. (1) Die Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder
ohne diese Beschlagnahme die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder
diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
(2) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und nur auf Grund einer Entscheidung des Hauptzollamtes vorgenommen werden.
(3) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.
(4) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Beschlagnahme von Waren
§ 26. (1) Die Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder
ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder
diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
(2) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und nur auf Grund einer Entscheidung des Hauptzollamtes vorgenommen werden.
(3) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.
(4) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Beschlagnahme von Waren
§ 26. (1) Die Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder
ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder
diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
(2) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und nur auf Grund einer Entscheidung des Hauptzollamtes vorgenommen werden.
(3) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.
(4) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(5) Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf Geschäftsunterlagen. Werden diese bloß automationsunterstützt gehalten, so können die Zollorgane verlangen, daß die die Geschäftsunterlagen bildenden Daten ausgedruckt oder sonst in einer allgemein lesbaren Form ausgefolgt werden. Die Bestimmungen über die Beschlagnahme beziehen sich dabei auch auf die die Daten enthaltenden Träger und Geräte.
Beschlagnahme von Waren
§ 26. (1) Die Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder
ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder
diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
(2) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und nur auf Grund einer Entscheidung des Zollamtes vorgenommen werden.
(3) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.
(4) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(5) Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf Geschäftsunterlagen. Werden diese bloß automationsunterstützt gehalten, so können die Zollorgane verlangen, daß die die Geschäftsunterlagen bildenden Daten ausgedruckt oder sonst in einer allgemein lesbaren Form ausgefolgt werden. Die Bestimmungen über die Beschlagnahme beziehen sich dabei auch auf die die Daten enthaltenden Träger und Geräte.
Beschlagnahme von Waren
§ 26. (1) Die Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder
ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von durch die Union oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder
diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
(2) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und nur auf Grund einer Entscheidung des Zollamtes vorgenommen werden.
(3) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.
(4) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(5) Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf Geschäftsunterlagen. Werden diese bloß automationsunterstützt gehalten, so können die Zollorgane verlangen, daß die die Geschäftsunterlagen bildenden Daten ausgedruckt oder sonst in einer allgemein lesbaren Form ausgefolgt werden. Die Bestimmungen über die Beschlagnahme beziehen sich dabei auch auf die die Daten enthaltenden Träger und Geräte.
Abkürzung
ZollR-DG
Beschlagnahme von Waren und Geschäftsunterlagen
§ 26. (1) Die Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder
ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung oder die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von durch die Union oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder
diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
(2) Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 und 3 und nur auf Grund einer Entscheidung des Zollamtes vorgenommen werden.
(3) Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die §§ 90 Abs. 1, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.
(4) Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(5) Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf Geschäftsunterlagen. Werden diese bloß automationsunterstützt gehalten, so können die Zollorgane verlangen, daß die die Geschäftsunterlagen bildenden Daten ausgedruckt oder sonst in einer allgemein lesbaren Form ausgefolgt werden. Die Bestimmungen über die Beschlagnahme beziehen sich dabei auch auf die die Daten enthaltenden Träger und Geräte.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Nämlichkeitszeichen, Zollverschluß
§ 27. (1) Zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung können Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder unter Verschluß gelegt werden. Ausländische Zollverschlüsse sowie private Verschlüsse können statt eigener Verschlüsse anerkannt werden, wenn sie dieselbe Sicherung gewährleisten, und sind sodann den Verschlüssen im Sinn des ersten Satzes gleichgestellt.
(2) Durch die Verwendung von Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen dürfen die Waren nicht beschädigt und die zulässige Verwendung der Waren nicht beeinträchtigt werden.
(3) An Packstücken, Laderäumen und Räumlichkeiten dürfen Verschlüsse nur angebracht oder anerkannt werden, wenn damit gewährleistet ist, daß Waren weder eingebracht noch entnommen werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst sichtbare Spuren am Verschluß oder an den Wandungen zu hinterlassen.
(4) Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden. Für die Ausstellung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Nämlichkeitszeichen, Zollverschluß
§ 27. (1) Zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung können Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder unter Verschluß gelegt werden. Ausländische Zollverschlüsse sowie private Verschlüsse können statt eigener Verschlüsse anerkannt werden, wenn sie dieselbe Sicherung gewährleisten, und sind sodann den Verschlüssen im Sinn des ersten Satzes gleichgestellt.
(2) Durch die Verwendung von Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen dürfen die Waren nicht beschädigt und die zulässige Verwendung der Waren nicht beeinträchtigt werden.
(3) An Packstücken, Laderäumen und Räumlichkeiten dürfen Verschlüsse nur angebracht oder anerkannt werden, wenn damit gewährleistet ist, daß Waren weder eingebracht noch entnommen werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst sichtbare Spuren am Verschluß oder an den Wandungen zu hinterlassen.
(4) Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden. Für die Ausstellung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluß der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, daß die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann; hiezu haben sie die zuständige Finanzlandesdirektion zu verständigen. Diese hat den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.
Nämlichkeitszeichen, Zollverschluß
§ 27. (1) Zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung können Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder unter Verschluß gelegt werden. Ausländische Zollverschlüsse sowie private Verschlüsse können statt eigener Verschlüsse anerkannt werden, wenn sie dieselbe Sicherung gewährleisten, und sind sodann den Verschlüssen im Sinn des ersten Satzes gleichgestellt.
(2) Durch die Verwendung von Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen dürfen die Waren nicht beschädigt und die zulässige Verwendung der Waren nicht beeinträchtigt werden.
(3) An Packstücken, Laderäumen und Räumlichkeiten dürfen Verschlüsse nur angebracht oder anerkannt werden, wenn damit gewährleistet ist, daß Waren weder eingebracht noch entnommen werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst sichtbare Spuren am Verschluß oder an den Wandungen zu hinterlassen.
(4) Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden. Für die Ausstellung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluß der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, daß die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann; hiezu haben sie die zuständige Finanzlandesdirektion zu verständigen. Diese hat den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.
Nämlichkeitszeichen, Zollverschluß
§ 27. (1) Zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung können Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder unter Verschluß gelegt werden. Ausländische Zollverschlüsse sowie private Verschlüsse können statt eigener Verschlüsse anerkannt werden, wenn sie dieselbe Sicherung gewährleisten, und sind sodann den Verschlüssen im Sinn des ersten Satzes gleichgestellt.
(2) Durch die Verwendung von Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen dürfen die Waren nicht beschädigt und die zulässige Verwendung der Waren nicht beeinträchtigt werden.
(3) An Packstücken, Laderäumen und Räumlichkeiten dürfen Verschlüsse nur angebracht oder anerkannt werden, wenn damit gewährleistet ist, daß Waren weder eingebracht noch entnommen werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst sichtbare Spuren am Verschluß oder an den Wandungen zu hinterlassen.
(4) Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden. Für die Ausstellung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluss der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, dass die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann; hiezu haben sie das Zollamt zu verständigen, in dessen Bereich die Amtshandlung gesetzt wurde. Dieses hat den einschreitenden Organen des zuständigen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.
Abkürzung
ZollR-DG
Nämlichkeitszeichen, Zollverschluß
§ 27. (1) Zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung können Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder unter Verschluß gelegt werden.
(2) Durch die Verwendung von Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen dürfen die Waren nicht beschädigt und die zulässige Verwendung der Waren nicht beeinträchtigt werden.
(3) An Packstücken, Laderäumen und Räumlichkeiten dürfen Verschlüsse nur angebracht oder anerkannt werden, wenn damit gewährleistet ist, daß Waren weder eingebracht noch entnommen werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst sichtbare Spuren am Verschluß oder an den Wandungen zu hinterlassen.
(4) Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden. Für die Ausstellung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluss der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, dass die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann; hiezu haben sie das Zollamt zu verständigen, in dessen Bereich die Amtshandlung gesetzt wurde. Dieses hat den einschreitenden Organen des zuständigen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.
Ausschluß von bestimmten Formen des Zollverfahrens
§ 27a. (1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, daß unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluß dem Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates verfügte Ausschluß gilt ohne weiteren innerstaatlichen Rechtsakt auch im Anwendungsgebiet.
Ausschluß von bestimmten Formen des Zollverfahrens
§ 27a. (1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluss dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates verfügte Ausschluß gilt ohne weiteren innerstaatlichen Rechtsakt auch im Anwendungsgebiet.
Abkürzung
ZollR-DG
Ausschluß von bestimmten Formen des Zollverfahrens
§ 27a. (1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluss dem Zollamt, in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates verfügte Ausschluß gilt ohne weiteren innerstaatlichen Rechtsakt auch im Anwendungsgebiet.
Abkürzung
ZollR-DG
Überwachung bei Begünstigungen
§ 28. Wenn Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen in Anspruch genommen werden, hat die Zollbehörde die Befugnis,
dem Begünstigten die für eine einfache und kostensparende Ausübung der Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu erteilen über
den Bezug, die Be- oder Verarbeitung, die Verwendung, den Absatz und die Lagerung der den Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung bildenden Waren und der Erzeugnisse aus ihnen,
die Führung von besonderen Aufzeichnungen über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge oder Tatsachen sowie die Ablage diesbezüglicher Belege und deren Vorlage an die Zollbehörde,
die Abschließung der Betriebsstätte oder Betriebsräume, in denen sich Waren befinden, die Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung sind, sowie ihrer Einrichtungen;
im Fall von Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen, deren Ausübung Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften erfordert, dem Begünstigten aufzutragen, einen Verantwortlichen zu bestellen, der über solche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet;
die Betriebsstätte, in der die Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung ausgeübt wird oder die Waren aufbewahrt werden, unterständige Überwachung zu stellen, wenn auf andere Weise die Einhaltung von Bedingungen oder Auflagen für die Gewährung der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung nicht überwacht werden kann;
den Verantwortlichen abzulehnen, wenn er den Erfordernissen der Nr. 2 nicht entspricht.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Überwachung bei Verboten und Beschränkungen
§ 29. (1) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend diese Verbote und Beschränkungen wird hiedurch nicht berührt.
(2) Wird eine Ware, die einem Verbot oder er Beschränkung im Sinn des Abs. 1 unterliegt oder von der nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt, zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. Abweichende Regelungen der Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung und ihrer Organe in diesen Fällen bleiben unberührt.
(3) Zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, die Ware zu beschlagnahmen.
§ 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(4) Die befaßten Zollbehörden und Zollorgane sind überdies befugt, in den Fällen der Abs. 2 bis 3 auch die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen oder, wenn dies nicht möglich ist, die zur Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen zuständige Zollbehörde zu verständigen, die sodann diese Maßnahmen zu setzen hat, auch wenn andere Behörden oder Gerichte zur Verfolgung und Bestrafung der Zuwiderhandlung zuständig sind. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.
Überwachung bei Verboten und Beschränkungen
§ 29. (1) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend diese Verbote und Beschränkungen wird hiedurch nicht berührt. Sofern diese Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit mehrerer Sicherheitsbehörden vorsehen, insbesondere dann, wenn der Besitz, die Verbringung oder die Verwendung der Waren eine allgemeine Gefahr (§ 16 Sicherheitspolizeigesetz - SPG) darstellt, und soweit Zollorgane Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 setzen, ist das Handeln der Zollorgane der Sicherheitsdirektion jenes Bundeslandes zuzurechnen, in dem sie einschreiten.
(2) Wird eine Ware, die einem Verbot oder er Beschränkung im Sinn des Abs. 1 unterliegt oder von der nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt, zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. Abweichende Regelungen der Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung und ihrer Organe in diesen Fällen bleiben unberührt.
(3) Zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, die Ware zu beschlagnahmen.
§ 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(4) Die befaßten Zollbehörden und Zollorgane sind überdies befugt, in den Fällen der Abs. 2 bis 3 auch die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen oder, wenn dies nicht möglich ist, die zur Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen zuständige Zollbehörde zu verständigen, die sodann diese Maßnahmen zu setzen hat, auch wenn andere Behörden oder Gerichte zur Verfolgung und Bestrafung der Zuwiderhandlung zuständig sind. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.
Überwachung bei Verboten und Beschränkungen
§ 29. (1) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend diese Verbote und Beschränkungen wird hiedurch nicht berührt. Sofern diese Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit mehrerer Sicherheitsbehörden vorsehen, insbesondere dann, wenn der Besitz, die Verbringung oder die Verwendung der Waren eine allgemeine Gefahr (§ 16 Sicherheitspolizeigesetz - SPG) darstellt, und soweit Zollorgane Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 setzen, ist das Handeln der Zollorgane der Sicherheitsdirektion jenes Bundeslandes zuzurechnen, in dem sie einschreiten.
(2) Wird eine Ware, die einem Verbot oder er Beschränkung im Sinn des Abs. 1 unterliegt oder von der nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt, zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. Abweichende Regelungen der Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung und ihrer Organe in diesen Fällen bleiben unberührt.
(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen sowie bei Gefahr im Verzug die Ware zu beschlagnahmen. § 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.
Überwachung bei Verboten und Beschränkungen
§ 29. (1) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend diese Verbote und Beschränkungen wird hiedurch nicht berührt. Sofern diese Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit mehrerer Sicherheitsbehörden vorsehen, insbesondere dann, wenn der Besitz, die Verbringung oder die Verwendung der Waren eine allgemeine Gefahr (§ 16 Sicherheitspolizeigesetz - SPG) darstellt, und soweit Zollorgane Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 setzen, ist das Handeln der Zollorgane der Sicherheitsdirektion jenes Bundeslandes zuzurechnen, in dem sie einschreiten.
(2) Wird eine Ware, die einem Verbot oder er Beschränkung im Sinn des Abs. 1 unterliegt oder von der nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt, zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. Abweichende Regelungen der Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung und ihrer Organe in diesen Fällen bleiben unberührt.
(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen sowie bei Gefahr im Verzug die Ware zu beschlagnahmen. § 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.
(4) Die Zollämter haben ihre örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiche zur Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen sowie die der ihnen zugeordneten Zollstellen kundzumachen. Die betroffenen Zollämter und Zollstellen haben die für die Durchführung der übertragenen Befugnisse erforderlichen Zulassungskriterien zu erfüllen und entsprechende Zulassungsverfahren einzuhalten.
Abkürzung
ZollR-DG
Überwachung bei Verboten und Beschränkungen
§ 29. (1) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Rechtsvorschriften betreffend diese Verbote und Beschränkungen wird hiedurch nicht berührt. Sofern diese Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit mehrerer Sicherheitsbehörden vorsehen, insbesondere dann, wenn der Besitz, die Verbringung oder die Verwendung der Waren eine allgemeine Gefahr (§ 16 Sicherheitspolizeigesetz SPG) darstellt, und soweit Zollorgane Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 setzen, ist das Handeln der Zollorgane der Landespolizeidirektion jenes Bundeslandes zuzurechnen, in dem sie einschreiten.
(2) Wird eine Ware, die einem Verbot oder er Beschränkung im Sinn des Abs. 1 unterliegt oder von der nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt, zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. Abweichende Regelungen der Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung und ihrer Organe in diesen Fällen bleiben unberührt.
(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen sowie bei Gefahr im Verzug die Ware zu beschlagnahmen. § 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.
(4) Die Zollämter haben ihre örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiche zur Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen sowie die der ihnen zugeordneten Zollstellen kundzumachen. Die betroffenen Zollämter und Zollstellen haben die für die Durchführung der übertragenen Befugnisse erforderlichen Zulassungskriterien zu erfüllen und entsprechende Zulassungsverfahren einzuhalten.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Überwachung bei öffentlichen Beförderungsunternehmen
§ 30. Die dem linienmäßigen Verkehr über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sowie die Betreiber von Flughäfen, Häfen und ähnlichen Einrichtungen sind verpflichtet, die für die Durchführung des Zollverfahrens in den Grenzstationen notwendigen Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen und durch ihre Bediensteten an diesen Maßnahmen mitzuwirken. Sie haben überdies bei der Erstellung ihrer Fahrpläne auf die für die Abfertigung erforderlichen Aufenthalte Bedacht zu nehmen, die Fahrpläne rechtzeitig bekanntzugeben und jede Änderung der Fahrpläne, jede Abweichung von den Fahrplänen sowie die Ankunft und die Abfahrt von außerplanmäßigen Fahrzeugen zeitgerecht der zuständigen Zollstelle bekanntzugeben.
Überwachung bei öffentlichen Beförderungsunternehmen
§ 30. (1) Die dem linienmäßigen Verkehr über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sowie die Betreiber von Flughäfen, Häfen und ähnlichen Einrichtungen sind verpflichtet, die für die Durchführung des Zollverfahrens in den Grenzstationen notwendigen Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen und durch ihre Bediensteten an diesen Maßnahmen mitzuwirken. Sie haben überdies bei der Erstellung ihrer Fahrpläne auf die für die Abfertigung erforderlichen Aufenthalte Bedacht zu nehmen, die Fahrpläne rechtzeitig bekanntzugeben und jede Änderung der Fahrpläne, jede Abweichung von den Fahrplänen sowie die Ankunft und die Abfahrt von außerplanmäßigen Fahrzeugen zeitgerecht der zuständigen Zollstelle bekanntzugeben.
(2) Die der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Waren über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sind verpflichtet, den Zollstellen und Zollorganen über Aufforderung für Zwecke der Ausübung der Zollaufsicht Auskünfte über ihnen vorliegende Daten wie Name, Herkunft und Bestimmung der beförderten Personen sowie über Herkunft, Bestimmung, Versender und Empfänger der beförderten Waren zu geben und den Zollorganen Einblick in die diesbezüglich vorhandenen Aufzeichnungen zu gestatten, selbst wenn diese automationsunterstützt geführt werden.
Überwachung bei öffentlichen Beförderungsunternehmen
§ 30. (1) Die dem linienmäßigen Verkehr über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sowie die Betreiber von Flughäfen, Häfen und ähnlichen Einrichtungen sind verpflichtet, die für die Durchführung des Zollverfahrens in den Grenzstationen notwendigen Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen und durch ihre Bediensteten an diesen Maßnahmen mitzuwirken. Sie haben überdies bei der Erstellung ihrer Fahrpläne auf die für die Abfertigung erforderlichen Aufenthalte Bedacht zu nehmen, die Fahrpläne rechtzeitig bekanntzugeben und jede Änderung der Fahrpläne, jede Abweichung von den Fahrplänen sowie die Ankunft und die Abfahrt von außerplanmäßigen Fahrzeugen zeitgerecht der zuständigen Zollstelle bekanntzugeben.
(2) Die der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Waren über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sind verpflichtet, den Zollstellen und Zollorganen über Aufforderung für Zwecke der Ausübung der Zollaufsicht Auskünfte über ihnen vorliegende Daten wie Name, Herkunft und Bestimmung der beförderten Personen sowie über Herkunft, Bestimmung, Versender und Empfänger der beförderten Waren, für die keine summarische Eingangsanmeldung gemäß Art. 127 des Zollkodex abgegeben wurde, zu geben. Werden die Daten automationsunterstützt verarbeitet haben diese Unternehmen den Zollorganen auf automationsunterstütztem Weg im Wege eines elektronischen Zugangs Einsichtnahme in die diesbezüglich automationsunterstützten Aufzeichnungen zu gestatten.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Überwachung im Luftverkehr
§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen
auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2 sowie zur oder nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.
(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.
(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.
(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe von Nichtgemeinschaftswaren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.
Überwachung im Luftverkehr
§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen
auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2 sowie zur oder nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.
(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.
(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.
(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.
Überwachung im Luftverkehr
§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen
auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle.
(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.
(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.
(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.
Überwachung im Luftverkehr
§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen
auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle.
(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.
(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.
(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.
Überwachung im Luftverkehr
§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen
auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle.
(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.
(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.
(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.
Überwachung im Luftverkehr
§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen
auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle, oder
auf Militärflugplätzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 lit. d, sofern es sich bei den landenden oder abfliegenden Flugzeugen um Militärluftfahrzeuge oder um Zivilluftfahrzeuge handelt, die Personen und Waren zu ausschließlich militärischen Zwecken befördern.
(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.
(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.
(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.
Überwachung im Luftverkehr
§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen
auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle, oder
auf Militärflugplätzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 lit. d, sofern es sich bei den landenden oder abfliegenden Flugzeugen um Militärluftfahrzeuge oder um Zivilluftfahrzeuge handelt, die Personen und Waren zu ausschließlich militärischen Zwecken befördern.
(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.
(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.
(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Union zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.
Abkürzung
ZollR-DG
Überwachung im Luftverkehr
§ 31. (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen
auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle, oder
auf Militärflugplätzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 lit. d, sofern es sich bei den landenden oder abfliegenden Flugzeugen um Militärluftfahrzeuge oder um Zivilluftfahrzeuge handelt, die Personen und Waren zu ausschließlich militärischen Zwecken befördern.
Die Einrichtung einer Zollstelle auf einem Flugplatz (Zollflugplatz) obliegt dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse sowie einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Vollziehung und ist entsprechend kundzumachen.
(2) Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Abs. 1 dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.
(3) Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
(4) Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.
(5) Wer in dem im Abs. 4 bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Union zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.
Überwachung im Schiffsverkehr
§ 32. (1) Außerhalb von Zollstraßen im Sinn des § 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist das Anhalten, Festmachen und Auslaufen von Wasserfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2 gestattet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzübertritt von Personen bleiben unberührt. Dies gilt nicht, wenn ein Wasserfahrzeug aus zwingenden nautischen oder betrieblichen Gründen oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen anhalten muß.
(2) Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie von Vorgängen im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.
(3) Für Zwecke von Aufsichtsmaßnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 hat der Schiffsführer
den Zollorganen, wenn sie ihn mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Wasserfahrzeuges zu ermöglichen;
die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Wasserfahrzeug und zurück zu befördern;
die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und für die Sicherheit der Zollorgane und die Beleuchtung des Wasserfahrzeuges zu sorgen.
(4) Der Schiffsführer oder sein Vertreter hat die Aufzeichnungen über Art und Menge der mitgeführten unverzollten Schiffsvorräte (Betriebsmittel und Schiffsproviant) auf Verlangen vorzulegen; soweit solche Schiffsvorräte im Gewahrsam einer anderen Person als dem Halter des Wasserfahrzeuges mitgeführt werden, trifft diese Verpflichtung den Inhaber. Für persönliche Vorräte von Besatzungsmitgliedern bedarf es keiner Aufzeichnungen.
(5) Nichtgemeinschaftswaren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden beim ersten Anlegen dem Zollamt zu gestellen, sofern im Zollrecht keine Ausnahme zugelassen ist.
(6) Waren, die dem Schiffsführer zur Beförderung in Gewahrsam übergeben wurden, können wie Schiffsvorräte behandelt werden.
Überwachung im Schiffsverkehr
§ 32. (1) Außerhalb von Zollstraßen im Sinn des § 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist das Anhalten, Festmachen und Auslaufen von Wasserfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2 gestattet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzübertritt von Personen bleiben unberührt. Dies gilt nicht, wenn ein Wasserfahrzeug aus zwingenden nautischen oder betrieblichen Gründen oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen anhalten muß.
(2) Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei von Vorgängen im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.
(3) Für Zwecke von Aufsichtsmaßnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 hat der Schiffsführer
den Zollorganen, wenn sie ihn mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Wasserfahrzeuges zu ermöglichen;
die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Wasserfahrzeug und zurück zu befördern;
die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und für die Sicherheit der Zollorgane und die Beleuchtung des Wasserfahrzeuges zu sorgen.
(4) Der Schiffsführer oder sein Vertreter hat die Aufzeichnungen über Art und Menge der mitgeführten unverzollten Schiffsvorräte (Betriebsmittel und Schiffsproviant) auf Verlangen vorzulegen; soweit solche Schiffsvorräte im Gewahrsam einer anderen Person als dem Halter des Wasserfahrzeuges mitgeführt werden, trifft diese Verpflichtung den Inhaber. Für persönliche Vorräte von Besatzungsmitgliedern bedarf es keiner Aufzeichnungen.
(5) Nichtgemeinschaftswaren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden beim ersten Anlegen dem Zollamt zu gestellen, sofern im Zollrecht keine Ausnahme zugelassen ist.
(6) Waren, die dem Schiffsführer zur Beförderung in Gewahrsam übergeben wurden, können wie Schiffsvorräte behandelt werden.
Abkürzung
ZollR-DG
Überwachung im Schiffsverkehr
§ 32. (1) Außerhalb von Zollstraßen im Sinn des § 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist das Anhalten, Festmachen und Auslaufen von Wasserfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2 gestattet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzübertritt von Personen bleiben unberührt. Dies gilt nicht, wenn ein Wasserfahrzeug aus zwingenden nautischen oder betrieblichen Gründen oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen anhalten muß.
(2) Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei von Vorgängen im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.
(3) Für Zwecke von Aufsichtsmaßnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 hat der Schiffsführer
den Zollorganen, wenn sie ihn mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Wasserfahrzeuges zu ermöglichen;
die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Wasserfahrzeug und zurück zu befördern;
die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und für die Sicherheit der Zollorgane und die Beleuchtung des Wasserfahrzeuges zu sorgen.
(4) Der Schiffsführer oder sein Vertreter hat die Aufzeichnungen über Art und Menge der mitgeführten unverzollten Schiffsvorräte (Betriebsmittel und Schiffsproviant) auf Verlangen vorzulegen; soweit solche Schiffsvorräte im Gewahrsam einer anderen Person als dem Halter des Wasserfahrzeuges mitgeführt werden, trifft diese Verpflichtung den Inhaber. Für persönliche Vorräte von Besatzungsmitgliedern bedarf es keiner Aufzeichnungen.
(5) Nicht-Unionswaren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden beim ersten Anlegen dem Zollamt zu gestellen, sofern im Zollrecht keine Ausnahme zugelassen ist.
(6) Waren, die dem Schiffsführer zur Beförderung in Gewahrsam übergeben wurden, können wie Schiffsvorräte behandelt werden.
Besondere Verkehrsbeschränkungen
§ 33. (1) Die Bundesregierung kann für Teile des Anwendungsgebietes besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dort der Schmuggel in bedrohlicher Weise überhand genommen hat.
(2) Diese Beschränkungen bestehen in nachstehenden Maßnahmen, die einzeln oder zusammen angeordnet werden können:
Waren, die hauptsächlich Gegenstand des Schmuggels sind, müssen während der Beförderung mit der Bestätigung der Zollstelle über die Zollbehandlung oder mit einem Transportschein, aus dem der Herkunfts- und Bestimmungsort sowie der Beförderungsweg der Waren ersichtlich sind, gedeckt sein.
Die unter Nr. 1 genannten Waren, insbesondere Tiere, unterliegen einer besonderen Kennzeichnung oder der Anmeldung und Abmeldung für ein amtliches Verzeichnis.
Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen die unter Nr. 1 genannten Waren, sofern es sich um neue Waren, um Tiere und Verbrauchsgüter handelt, an bestimmten, der Nachschau der Zollstelle zugänglichen Orten aufbewahren, diese Waren durch Zoll- oder Bezugspapiere gedeckt halten, über Zugang und Abgang besondere, der Zollstelle zugängliche Aufschreibungen führen und ihre Vorräte auf bestimmte Höchstmengen beschränken.
(3) Von den Beschränkungen nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:
Beförderungen von Waren durch öffentliche Verkehrsunternehmen oder durch die Post;
Beförderungen geringfügiger Warenmengen, soweit es sich dabei nicht um die Versendung im Rahmen eines Gewerbebetriebes handelt;
Warenbewegungen auf Zollstraßen;
Warenbewegungen innerhalb einer Ortschaft;
Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes;
der Auf- und Abtrieb von Weidetieren, wenn die Almweiden mit dem Gebiet eines Drittstaates in keiner für den Viehtrieb
Besondere Verkehrsbeschränkungen
§ 33. (1) Die Bundesregierung kann für Teile des Anwendungsgebietes besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dort der Schmuggel (§ 35 FinStrG) in bedrohlicher Weise überhand genommen hat.
(2) Diese Beschränkungen bestehen in nachstehenden Maßnahmen, die einzeln oder zusammen angeordnet werden können:
Waren, die hauptsächlich Gegenstand des Schmuggels sind, müssen während der Beförderung mit der Bestätigung der Zollstelle über die Zollbehandlung oder mit einem Transportschein, aus dem der Herkunfts- und Bestimmungsort sowie der Beförderungsweg der Waren ersichtlich sind, gedeckt sein.
Die unter Nr. 1 genannten Waren, insbesondere Tiere, unterliegen einer besonderen Kennzeichnung oder der Anmeldung und Abmeldung für ein amtliches Verzeichnis.
Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen die unter Nr. 1 genannten Waren, sofern es sich um neue Waren, um Tiere und Verbrauchsgüter handelt, an bestimmten, der Nachschau der Zollstelle zugänglichen Orten aufbewahren, diese Waren durch Zoll- oder Bezugspapiere gedeckt halten, über Zugang und Abgang besondere, der Zollstelle zugängliche Aufschreibungen führen und ihre Vorräte auf bestimmte Höchstmengen beschränken.
(3) Von den Beschränkungen nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:
Beförderungen von Waren durch öffentliche Verkehrsunternehmen oder durch die Post;
Beförderungen geringfügiger Warenmengen, soweit es sich dabei nicht um die Versendung im Rahmen eines Gewerbebetriebes handelt;
Warenbewegungen auf Zollstraßen;
Warenbewegungen innerhalb einer Ortschaft;
Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes;
der Auf- und Abtrieb von Weidetieren, wenn die Almweiden mit dem Gebiet eines Drittstaates in keiner für den Viehtrieb
Mitwirkung an Finanzstrafverfahren
§ 34. Die Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, auch Zollzuwiderhandlungen zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen. Ihre Befugnisse richten sich dabei nach dem Finanzstrafgesetz. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.
Vorgehen bei Zuwiderhandlungen
§ 34. (1) Die Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, im Rahmen und nach Maßgabe der ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften auch Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen sowie erforderliche Maßnahmen zu setzen. Ihre Befugnisse richten sich dabei nach dem Finanzstrafgesetz, soweit sich nicht aus § 29 etwas anderes ergibt. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.
(2) Die Zollorgane sind ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften vorläufige Sicherheiten bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Sie sind weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben.
Abkürzung
ZollR-DG
Vorgehen bei Zuwiderhandlungen gegen die der Zollverwaltung zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften
§ 34. (1) Die Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, im Rahmen und nach Maßgabe der ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften auch Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen sowie erforderliche Maßnahmen zu setzen. Ihre Befugnisse richten sich dabei nach dem Finanzstrafgesetz, soweit sich nicht aus § 29 etwas anderes ergibt. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.
(2) Die Zollorgane sind ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften vorläufige Sicherheiten bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Sie sind weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Behinderung der Zollaufsicht
§ 35. (1) Jedermann ist verpflichtet, den von den Zollorganen in Wahrung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen Anordnungen Folge zu leisten. Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Zollorgan, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Den Zollorganen kommen dabei die in den §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Behinderung der Zollaufsicht
§ 35. (1) Jedermann ist verpflichtet, den von den Zollorganen in Wahrung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen Anordnungen Folge zu leisten. Wird einer Anordnung nicht Folge geleistet, so sind die Zollorgane ermächtigt, die ihnen im Zollrecht eingeräumten Befugnisse mit Zwangsgewalt durchzusetzen. Für die Zollorgane gilt dabei § 50 Abs. 2 bis 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) sinngemäß.
(2) Wer sich trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Zollorgan, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch die Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. Anstelle der Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Den Zollorganen kommen dabei die in den §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
(3) Die Zollorgane sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß er Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt (§ 51 Abs. 1 Buchstabe e FinStrG); § 35 Abs. 2 und 3 SPG gilt sinngemäß.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Zollorgane sind in solchen Fällen jedoch zur Festnahme gemäß § 35 VStG ermächtigt und haben einen Festgenommenen unverzüglich den zuständigen Sicherheitsbehörden zu übergeben.
Behinderung der Zollaufsicht
§ 35. (1) Jedermann ist verpflichtet, den von den Zollorganen in Wahrung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen Anordnungen Folge zu leisten. Wird einer Anordnung nicht Folge geleistet, so sind die Zollorgane ermächtigt, die ihnen im Zollrecht eingeräumten Befugnisse mit Zwangsgewalt durchzusetzen. Für die Zollorgane gilt dabei § 50 Abs. 2 bis 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) sinngemäß.
(2) Wer sich trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Zollorgan, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch die Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 215 Euro zu bestrafen. Anstelle der Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Den Zollorganen kommen dabei die in den §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
(3) Die Zollorgane sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß er Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt (§ 51 Abs. 1 Buchstabe e FinStrG); § 35 Abs. 2 und 3 SPG gilt sinngemäß.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Zollorgane sind in solchen Fällen jedoch zur Festnahme gemäß § 35 VStG ermächtigt und haben einen Festgenommenen unverzüglich den zuständigen Sicherheitsbehörden zu übergeben.
Behinderung der Zollaufsicht
§ 35. (1) Jedermann ist verpflichtet, den von den Zollorganen in Wahrung ihrer gesetzlichen Aufgaben ergangenen Anordnungen Folge zu leisten. Wird einer Anordnung nicht Folge geleistet, so sind die Zollorgane ermächtigt, die ihnen im Zollrecht eingeräumten Befugnisse mit Zwangsgewalt durchzusetzen. Für die Zollorgane gilt dabei § 50 Abs. 2 bis 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) sinngemäß.
(2) Wer sich trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Zollorgan, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch die Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 215 Euro zu bestrafen. Anstelle der Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Den Zollorganen kommen dabei die in den §§ 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
(3) Die Zollorgane sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß er Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt (§ 51 Abs. 1 Buchstabe e FinStrG); § 35 Abs. 2 und 3 SPG gilt sinngemäß.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Zollorgane sind in solchen Fällen jedoch zur Festnahme gemäß § 35 VStG ermächtigt und haben einen Festgenommenen unverzüglich den zuständigen Sicherheitsbehörden zu übergeben.
D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex
Zu Art. 4 Nr. 1 ZK
§ 36. Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können im Zollverfahren durch gemeinsame Abgabe einer Anmeldung oder eines sonstigen Antrags im betreffenden Verfahren gemeinsam als Partei auftreten; kommt es in diesem Verfahren zum Entstehen einer Zollschuld, so sind sie hinsichtlich dieser Schuld Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen und ausreichende gemeinsame Aufzeichnungen über die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgänge zu führen.
Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
Zu Art. 6 des ZollkodexInformatikverfahren
§ 36. Soweit der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 4 Nr. 19 ZK
§ 37. Die Gestellung von Waren hat in der Form zu erfolgen, daß der Zollstelle die Begleitpapiere vorgelegt werden; sind keine Begleitpapiere vorhanden, so hat derjenige, der die Waren im Besitz hat, der Zollstelle mündlich, auf Verlangen der Zollstelle auch schriftlich, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben (Artikel 1 Nr. 5 ZK-DVO) zu machen; die Zollstelle kann überdies verlangen, daß ihr die Waren vorgeführt werden.
Zu Art. 4 Nr. 19 ZK
§ 37. Die zur Gestellung von Waren erforderliche Mitteilung kann bei der Zollstelle mündlich, nicht auch fernmündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren erfolgen. Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei einem Zollager, einer Freizone, einem Freilager oder an einem sonstigen für Abfertigungen zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das anschließende Zollverfahren abgegeben wird.
Zu Art. 4 Nr. 19 ZK
§ 37. Zur Gestellung ist es ausreichend, daß Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und das einschreitende Zollorgan daher von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeit Kenntnis erlangen kann. Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei einem Zollager, einer Freizone, einem Freilager oder an einem sonstigen für Abfertigungen zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das anschließende Zollverfahren abgegeben wird.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 37. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung des Standes der Datentechnik zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage des Informatikverfahrens durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und
der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.
(2) Die Teilnahme am Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf der Zuteilung einer Zugangskennung. Für die Zuteilung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Wirtschaftsbeteiligte seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefasst hat.
(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Daten der so bekannt gegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 37. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten des mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführten Informationsaustausches im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Zollkodex (zollrechtliches Informatikverfahren) zu regeln, soweit diese nicht bereits durch das Zollrecht (§ 1) festgelegt sind.
(2) Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung. Es gelten die Regelungen des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung – USP-NuBeV, BGBl. II Nr. 34/2016, beziehungsweise die Regelungen für das verwendete Portal. Für die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren ist eine Registrierung und Authentifizierung erforderlich. Es ist dabei die Rollen- und Rechteverwaltung des USP oder des jeweils verwendeten Portals zu nutzen. Die Teilnahme am zollrechtlichen Informatikverfahren im Rahmen von e-zoll bedarf zusätzlich einer Zugangskennung aus dem USP.
(3) Nachrichten im zollrechtlichen Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift. Nachrichten im Rahmen von e-zoll müssen jedoch eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefasst hat. Sonstige Nachrichten werden jener Benutzerin/jenem Benutzer zugerechnet, der/dem die im Nachrichtenaustausch verwendete Benutzeridentifikation zuzuordnen ist.
(4) Zollrechtliche Erledigungen erfolgen im zollrechtlichen Informatikverfahren, außer es besteht in den zollrechtlichen Vorschriften eine anderslautende Regelung oder die technischen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es gelten bezüglich des Inhaltes der Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren die besonderen zollrechtlichen Vorschriften.
(5) Sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen, gelten elektronische Nachrichten und Erledigungen im zollrechtlichen Informatikverfahren in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie im jeweiligen elektronischen System hinterlegt sind und somit in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
(6) Für elektronische Erledigungen der Zollbehörden im Bereich der §§ 1 und 2 Abs. 1 ist kein Zustellnachweis erforderlich.
(7) Im zollrechtlichen Informatikverfahren ergangene Entscheidungen der Zollbehörden gelten als Abgabenbescheide.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 5
§ 38. (1) Die geschäftsmäßige, wenn auch unentgeltliche direkte oder indirekte Vertretung bei der Abgabe von Zollanmeldungen im Anwendungsgebiet wird im Sinn des Artikels 5 Abs. 2 ZK den Spediteuren, den Frachtführern, einschließlich der dem Eisenbahnverkehr oder Postverkehr dienenden Einrichtungen, sowie den sonst hiezu nach geltendem Recht befugten Personen vorbehalten. § 84 BAO ist anzuwenden.
(2) Im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 ZK hat der
direkte Vertreter seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht amtsbekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt;
indirekte Vertreter seine Vertretungsmacht dadurch glaubhaft zu machen, daß er die auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Papiere der Zollstelle vorlegt.
(3) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Abfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Abfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wußte oder vernünftigerweise wissen mußte.
Zu Art. 5 ZK
§ 38. (1) Die geschäftsmäßige, wenn auch unentgeltliche direkte Vertretung bei der Abgabe von Zollanmeldungen im Anwendungsgebiet wird im Sinn des Artikels 5 Abs. 2 ZK den Spediteuren, den Frachtführern, einschließlich der dem Eisenbahnverkehr oder Postverkehr dienenden Einrichtungen, sowie den sonst hiezu nach geltendem Recht befugten Personen vorbehalten. § 84 BAO ist anzuwenden.
(2) Im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 ZK hat der
direkte Vertreter seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht amtsbekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt;
indirekte Vertreter seine Vertretungsmacht dadurch glaubhaft zu machen, daß er die auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Papiere der Zollstelle vorlegt.
(3) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Abfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Abfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wußte oder vernünftigerweise wissen mußte.
Zu Art. 5 ZK
§ 38. (1) Die geschäftsmäßige, wenn auch unentgeltliche direkte Vertretung bei der Abgabe von Zollanmeldungen im Anwendungsgebiet wird im Sinn des Artikels 5 Abs. 2 ZK den Spediteuren, den Frachtführern, einschließlich der dem Eisenbahnverkehr oder Postverkehr dienenden Einrichtungen, sowie den sonst hiezu nach geltendem Recht befugten Personen vorbehalten. § 84 BAO ist anzuwenden.
(2) Im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 ZK hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht amtsbekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt. Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Papiere.
(3) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Abfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Abfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wußte oder vernünftigerweise wissen mußte.
Abkürzung
ZollR-DG
Zu Art. 18 bis 19 des Zollkodex
Vertretung
§ 38. (1) Im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Zollkodex hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht Amts bekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt. Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Papiere.
(2) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Abfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Abfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise wissen musste.
Abkürzung
ZollR-DG
Zu Art. 18 bis 19 des Zollkodex
Vertretung
§ 38. (1) Im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Zollkodex hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht Amts bekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt.
(2) Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Unterlagen. Für die indirekte Vertretung im zollrechtlichen Informatikverfahren über das USP oder andere Portale gelten die Regelungen des Vertretungsmanagements des USPG (§ 2) und der USP-NuBeV (§ 9) oder des jeweiligen Portals. Zur Anwendung gelangende Vollmachten sind im Vertretungsmanagement des USP bzw. des jeweiligen Portals zu hinterlegen.
(3) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Zollabfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Zollabfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise wissen musste.
(4) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zum elektronischen Nachrichtenaustausch im zollrechtlichen Informatikverfahren eingesetzt werden, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen oder hinterlegten Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens beim elektronischen Datenaustausch bevollmächtigt und befugt; die Teilnehmer haben diesbezüglich eigenverantwortlich Berechtigungen und Rollen zu warten. Das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen.
Zu Art. 8 und 9 ZK
§ 38a. Die Rücknahme begünstigender Entscheidungen gemäß Artikel 8 ZK und der Widerruf oder die Änderung solcher Entscheidungen gemäß Artikel 9 ZK ist nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme der Zollbehörden von der Verwirklichung des Tatbestandes zulässig, es sei denn, die Entscheidung ist durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 11 ZK
§ 39. Eingaben im Sinn des Artikels 11 ZK unterliegen nicht den Stempelgebühren.
Abkürzung
ZollR-DG
Zu den Art. 22 bis 29 des ZollkodexÖrtliche Zuständigkeit für Bewilligungserteilungen
§ 39. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen, sofern sie nicht durch Annahme der Anmeldung erteilt werden oder als erteilt gelten, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.
(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des § 87 Abs. 3 ist jedoch das als erstes befasste Zollamt zuständig.
(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befasste Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 12 ZK
§ 40. Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte ist der Bundesminister für Finanzen.
Zu Art. 12 ZK
§ 40. Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Art. 12 ZK ist der Bundesminister für Finanzen.
Zu Art. 12 ZK
§ 40. (1) Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Art. 12 ZK ist der Bundesminister für Finanzen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde übertragen.
Abkürzung
ZollR-DG
Zu Art. 33 des ZollkodexVerbindliche Auskünfte
§ 40. (1) Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Art. 33 des Zollkodex ist der Bundesminister für Finanzen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde übertragen.
Zu Art. 13 ZK
§ 41. Die Befugnis zur Vornahme von Prüfungen im Sinn des Artikels 13 ZK sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C.
Zu Art. 42 des ZollkodexBehinderung von zollbehördlichen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen
§ 41. Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen.
Zu Art. 16 ZK
§ 42. Durch die Regelung des Artikels 16 ZK und des § 23 bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.
Zu Art. 44 des Zollkodex
§ 42. Für das Rechtsbehelfsverfahren im Sinn des Art. 44 des Zollkodex kommen im Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 nachfolgende besondere Regelungen zur Anwendung.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 18 ZK
§ 43. Der Gegenwert des ECU in österreichischen Schillingen sowie die Gegenwerte von sonstigen im Zollrecht in ECU bestimmten Werten sind vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Gegenwerte sonstiger Werte sind dabei auf volle 100 S zu runden.
Zu Art. 18 ZK
§ 43. (1) Der Gegenwert des ECU in österreichischen Schillingen ist der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, jeweils kundgemachte Gegenwert.
(2) Soweit das Zollrecht eine Rundung von Gegenwerten sonstiger in ECU bestimmter Werte zuläßt, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung diese Gegenwerte in österreichischen Schillingen festsetzen.
Zu Art. 18 ZK
§ 43. Soweit das Zollrecht eine Rundung bei der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in Schilling zuläßt, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die gerundeten Gegenwerte festsetzen.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 43. (1) Gegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.
(2) Die §§ 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 284 Abs. 1 BAO genannten Frist von sechs Monaten die in Art. 22 Abs. 2 des Zollkodex oder in einer sonstigen Regelung des Zollrechts festgelegte Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.
(3) Bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist die Regelung des § 249 Abs. 1 BAO nicht anzuwenden und die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen, das auch über die Beschwerde zu entscheiden hat. Wird die Beschwerde innerhalb der Frist des § 245 BAO bei dem Zollamt, das die Entscheidung erlassen hat, eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Zollamt hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt weiterzuleiten.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 43. (1) Gegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.
(2) Die §§ 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass bei zollrechtlichen Entscheidungen an die Stelle der in § 284 Abs. 1 BAO genannten Frist von sechs Monaten die in Art. 22 Abs. 3 des Zollkodex oder in einer sonstigen Regelung des Zollrechts festgelegte Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.
(3) Bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist die Regelung des § 249 Abs. 1 BAO nicht anzuwenden und die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen, das auch über die Beschwerde zu entscheiden hat. Wird die Beschwerde innerhalb der Frist des § 245 BAO bei dem Zollamt, das die Entscheidung erlassen hat, eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Zollamt hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt weiterzuleiten.
Zu Art. 19 ZK
§ 44. Soweit die nach Art. 19 ZK oder anderen Bestimmungen des Zollkodex ergehenden Verordnungen der Kommission innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.
Zu Art. 19 ZK
§ 44. Soweit die nach Art. 19 ZK oder anderen Bestimmungen des Zollkodex ergehenden Verordnungen der Europäischen Kommission innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.
§ 44. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.
Zu Art. 20 ZK
§ 45. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften im Sinn des Artikels 20 Abs. 3 ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere gemeinschaftsrechtliche Regelungen gemäß Artikel 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.
(2) Zollsätze, die
in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder
nicht durch Gemeinschaftsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,
(3) Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Abs. 2 sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Finanzlandesdirektionen und Zollstellen, ausgenommen Zollposten, während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Abs. 2 zu erhalten.
Zu Art. 20 ZK
§ 45. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften im Sinn des Artikels 20 Abs. 3 ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere gemeinschaftsrechtliche Regelungen gemäß Artikel 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.
(2) Zollsätze, die
in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder
nicht durch Gemeinschaftsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,
(3) Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Abs. 2 sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Abs. 2 zu erhalten.
Zu Art. 20 ZK
§ 45. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Artikels 20 Abs. 3 ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Artikel 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.
(2) Zollsätze, die
in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Union vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder
nicht durch Unionsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,
(3) Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Abs. 2 sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Abs. 2 zu erhalten.
§ 45. Die Regelungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO sind nicht anzuwenden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 46. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des Artikels 20 Abs. 5 ZK festzulegen. Dabei sind die Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten und die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Erfordernisse der Datenverarbeitung zu beachten. In der Verordnung können besondere Anzeigepflichten, die vor der Anmeldung zu erfüllen sind, festgelegt werden.
§ 46. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des Artikels 20 Abs. 5 ZK sowie für die Verwaltung der Einfuhrüberwachung bestimmter Waren, die einer zolltariflichen Überwachungsmaßnahme unterliegen, festzulegen. Dabei sind die Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten und die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Erfordernisse der Datenverarbeitung zu beachten. In der Verordnung können besondere Anzeigepflichten, die vor der Anmeldung zu erfüllen sind, festgelegt werden.
§ 46. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des Artikels 20 Abs. 5 ZK sowie für die Verwaltung der Überwachung bestimmter Waren, die einer zolltariflichen Überwachungsmaßnahme unterliegen, festzulegen. Dabei sind die Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten und die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Erfordernisse der Datenverarbeitung zu beachten. In der Verordnung können besondere Anzeigepflichten, die vor der Anmeldung zu erfüllen sind, festgelegt werden.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 46. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bildet das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex).
Entscheidungen im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften, die keine Bescheide im Sinn der BAO sind, unterliegen ebenfalls der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes im Sinn des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 46. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bildet das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex). Zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sind auch Spediteure, Frachtführer, sowie dem Eisenbahnverkehr oder Postverkehr dienende Einrichtungen befugt.
Entscheidungen im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften, die keine Bescheide im Sinn der BAO sind, unterliegen ebenfalls der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes im Sinn des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 21 ZK
§ 47. Für die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
Zu Art. 21 ZK
§ 47. (1) Für die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung bei bestimmten zolltariflichen Abgabenbegünstigungen auf die Bewilligung nach Abs. 1 verzichten und vorsehen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde oder Einrichtung in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen.
Zu Art. 21 ZK
§ 47. (1) Für die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen. Der Bundesminister für Finanzen kann weiters durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung gleichzeitig mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn für die Bewilligung nach Abs. 1 keine besonderen Ermittlungen erforderlich sind und die Waren der Lizenzpflicht nach dem agrarischen Marktordnungsrecht unterliegen.
§ 47. Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 2 Abs. 3 und die §§ 42 bis 47 auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 tätig werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 27 ZK
§ 48. (1) Soweit für die Anwendung der Präferenzregeln die buchmäßige Trennung vorzunehmen ist oder die Ausstellung von Präferenznachweisen zugelassenen Personen (ermächtigten Ausführern) überlassen werden kann, ist für die Erteilung der diesbezüglichen Bewilligung das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Wer Papiere im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
(4) österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur gültig, wenn sie auf entsprechenden von der 0sterreichischen Staatsdruckerei hergestellten Vordrucken erteilt oder ausgestellt werden.
Zu Art. 27 ZK
§ 48. (1) Soweit für die Anwendung der Präferenzregeln die buchmäßige Trennung vorzunehmen ist oder die Ausstellung von Präferenznachweisen zugelassenen Personen (ermächtigten Ausführern) überlassen werden kann, ist für die Erteilung der diesbezüglichen Bewilligung das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Wer Papiere im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
(4) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt worden sind. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch auch anderen Druckereien, welche die entsprechenden Vorschriften der Zollpräferenzmaßnahmen erfüllen, eine Bewilligung zur Herstellung der Vordrucke erteilen.
Zu Art. 27 ZK
§ 48. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)
(2) Wer Papiere im Sinn des Artikels 216 ZK ausfertigt und dadurch bewirkt, daß eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Ausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
(4) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.
Zu Art. 46 des Zollkodex
§ 48. Die Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Art. 46 des Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes.
Zu Art. 35 ZK
§ 49. Umrechnungskurse im Sinn des Artikels 35 ZK sind die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemachten Zollwertkurse.
Zu Art. 51 des Zollkodex
§ 49. Durch die Regelung des Art. 51 des Zollkodex und des § 23 bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 38 ZK
§ 50. (1) Die Beförderung im Sinn des Artikels 38 Abs. 1 ZK hat, soweit nicht Ausnahmen von der Gestellungspflicht bestehen, zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen oder für den Nebenwegverkehr zuständig ist.
(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Abs. 1 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.
Zu Art. 38 ZK
§ 50. (1) Die Beförderung im Sinn des Art. 38 Abs. 1 ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Abs. 1 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.
(4) Die Finanzlandesdirektionen können mit von ihnen nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.
Zu Art. 38 ZK
§ 50. (1) Die Beförderung im Sinn des Art. 38 Abs. 1 ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Abs. 1 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.
(4) Die Zollämter können mit von ihnen nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.
Zu Art. 53 des Zollkodex
§ 50. Umrechnungskurse im Sinn des Art. 53 des Zollkodex sind die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemachten Zollwertkurse.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 53 ZK
§ 51. (1) Zur Anwendung des Artikels 53 Abs. ZK hat die Zollstelle nach Ablauf der Frist des Artikels 49 Abs. 1 Buchstabe b ZK unverzüglich dem, der die Ware im Besitz hat, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2 eine Nachfrist von einem Monat zu setzen.
(2) Bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Abs. 1 oder wenn die vorübergehend verwahrten Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu verwerten.
(3) Die Verwertung hat unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren dadurch verwertet werden, daß sie karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.
Zu Art. 53 ZK
§ 51. (1) Bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49 ZK oder, wenn bei einer Zollstelle vorübergehend verwahrte Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu beschlagnahmen und sodann nach Abs. 2 zu verwerten.
(2) Die Verwertung der Waren hat gemäß Artikel 867a ZK-DVO und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.
Zu Art. 53 ZK
§ 51. (1) Bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49 ZK oder, wenn bei einer Zollstelle vorübergehend verwahrte Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu beschlagnahmen und sodann nach Abs. 2 zu verwerten.
(2) Die Verwertung der Waren hat gemäß Artikel 867a ZK-DVO und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.
(3) Sofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.
Zu Art. 56 des Zollkodex
§ 51. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Art. 56 Abs. 2 des Zollkodex einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Art. 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.
(2) Zollsätze, die
in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Union vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder
nicht durch Unionsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,
(3) Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Abs. 2 sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Abs. 2 zu erhalten.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 56 ZK
§ 52. Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikels 56 ZK ist nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 und 3 zulässig.
Zu Art. 56 ZK
§ 52. Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikels 56 ZK ist nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 zulässig.
Zu Art. 56 ZK
§ 52. Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikels 56 ZK ist nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 und 3 zulässig.
§ 52. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des Art. 56 Abs. 4 des Zollkodex sowie für die Verwaltung der Überwachung bestimmter Waren, die einer zolltariflichen Überwachungsmaßnahme unterliegen, festzulegen. Dabei sind die Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten und die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Erfordernisse der Datenverarbeitung zu beachten. In der Verordnung können besondere Anzeigepflichten, die vor der Anmeldung zu erfüllen sind, festgelegt werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 57 ZK
§ 53. Handelt es sich bei Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.
Zu Art. 57 ZK
§ 53. Handelt es sich bei Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 2 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.
Zu Art. 57 ZK
§ 53. Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.
Zu Art. 64 des Zollkodex
§ 53. (1) Wer Papiere im Sinn des Art. 78 des Zollkodex ausfertigt und dadurch bewirkt, dass eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Wiederausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.
(3) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 60 ZK
§ 54. (1) Die Zuständigkeit der Zollstellen bestimmt sich in sachlicher Hinsicht nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, in örtlicher Hinsicht nach diesem Bundesgesetz und, sofern keine andere Regelung getroffen ist, nach § 69 BAO.
(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
Zu Art. 60 ZK
§ 54. (1) Die Zuständigkeit der Zollstellen bestimmt sich in sachlicher Hinsicht nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, in örtlicher Hinsicht nach diesem Bundesgesetz und, sofern keine andere Regelung getroffen ist, nach § 69 BAO.
(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Hauptzollamt Innsbruck. In den Fällen des § 87 Abs. 3 ist jedoch das als erstes befaßte Hauptzollamt zuständig.
(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
Zu Art. 60 ZK
§ 54. (1) Die Zuständigkeit der Zollstellen bestimmt sich in sachlicher Hinsicht nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, in örtlicher Hinsicht nach diesem Bundesgesetz und, sofern keine andere Regelung getroffen ist, nach § 69 BAO.
(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Hauptzollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des § 87 Abs. 3 ist jedoch das als erstes befaßte Hauptzollamt zuständig.
(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
Zu Art. 60 ZK
§ 54. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen, sofern sie nicht durch Annahme der Anmeldung erteilt werden oder als erteilt gelten, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.
(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Hauptzollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des § 87 Abs. 3 ist jedoch das als erstes befaßte Hauptzollamt zuständig.
(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
Zu Art. 60 ZK
§ 54. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen, sofern sie nicht durch Annahme der Anmeldung erteilt werden oder als erteilt gelten, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.
(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des § 87 Abs. 3 ist jedoch das als erstes befaßte Zollamt zuständig.
(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.
Zu Art. 79 des Zollkodex
§ 54. In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Art. 79 Abs. 3 und Abs. 4 des Zollkodex als Schuldner in Betracht kommt.
Zu Art. 61 ZK
§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.
(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen ua.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern festgelegt werden. Das Hauptzollamt Innsbruck hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.
(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Hauptzollamt Innsbruck beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, daß die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Zu Art. 61 ZK
§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.
(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen ua.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern festgelegt werden. Das Hauptzollamt Innsbruck hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.
(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Hauptzollamt Innsbruck beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, dass die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.
Zu Art. 61 ZK
§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.
(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen ua.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern festgelegt werden. Das Zollamt Innsbruck hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.
(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Innsbruck beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, dass die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.
Zu Art. 61 ZK
§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.
(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Das Zollamt Wiener Neustadt hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.
(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Wiener Neustadt beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.
Zu Art. 61 ZK
§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.
(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen u.a.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikations-Nummer) festgelegt werden. Die Zollverwaltung hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.
(3) Jeder, der eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren benötigt, kann im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens nach § 55 beantragen, dass eine solche Nummer für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person bekannt gegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.
Zu Art. 61 ZK
§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.
Zu Art. 61 ZK
§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
(Anm.: Abs.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014)
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 61 Buchstabe b ZK
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können und welche Arten des Datenaustauschs (Datenübertragung, Übergabe von Datenträgern) dabei zu verwenden sind.
(2) Die Übermittlung von Anmeldungen im Datenaustausch bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete automationsunterstützte Verfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:
welche Anmeldungen Gegenstand des Datenaustausches sein können;
Form und Inhalt der Anmeldungen, wobei Abweichungen von den allgemein für die Abgabe von Anmeldungen geltenden Vorschriften des Zollrechts zulässig sind, soweit sich dies aus der angewendeten Art der Datenübertragung ergibt;
die den Erfordernissen des bewilligten Datenaustausches entsprechende Abwicklung des Verfahrens über eine oder auch über mehrere Zollstellen im selben Fall;
ob und inwieweit Unterlagen zur Anmeldung im Weg eines automationsunterstützten Datenaustausches oder auf andere Weise mit der Anmeldung oder gesondert erfaßt und mit der Anmeldung verknüpft werden, welche anderen Unterlagen vom Anmelder oder sonstigen Teilnehmer aufzubewahren sind und welche Unterlagen der Zollstelle im Original oder in Kopie vorzulegen sind;
ob nur eigene Anmeldungen oder auch solche, für die der Teilnehmer als Vertreter des Anmelders tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Datenaustausch übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist.
(3) Anmeldungen in Datenaustausch bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat. Nach Maßgabe der Bewilligung nach Abs. 2 haben Teilnehmer am Datenaustausch Anmeldungen, die sie zunächst nicht im Datenaustausch abgegeben haben, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Datenaustausch zu wiederholen. Soweit in der Anmeldung Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vom Anmelder selbst zu berechnen sind, kann dies nach Maßgabe privatrechtlicher Vereinbarungen auch durch eine Dienstleistung des Bundesrechenamtes auf Grund der vom Anmelder übermittelten Daten erfolgen.
(4) Die Daten der im Datenaustausch bekanntgegebenen Erledigungen dürfen ohne Zustimmung der Zollstelle nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Datenaustausch hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn die übermittelten Daten wiederholt automationsunterstützt nicht ausgewertet werden können oder diese Daten mit den ausgedruckten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Datenaustausch unverzüglich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an kann die Bewilligung nach Abs. 2 nicht angewendet werden. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen. Die Bewilligung ist nach Maßgabe der Artikel 8 bis 10 ZK zu widerrufen oder zurückzunehmen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für sonstige Eingaben an die Zollbehörden und für die Erledigungen durch diese Behörden.
Zu Art. 61 Buchstabe b ZK
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können und welche Arten des Datenaustauschs (Datenübertragung, Übergabe von Datenträgern) dabei zu verwenden sind.
(2) Die Übermittlung von Anmeldungen im Datenaustausch bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete automationsunterstützte Verfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat insbesondere zu enthalten:
welche Anmeldungen Gegenstand des Datenaustausches sein können;
Form und Inhalt der Anmeldungen, wobei Abweichungen von den allgemein für die Abgabe von Anmeldungen geltenden Vorschriften des Zollrechts zulässig sind, soweit sich dies aus der angewendeten Art der Datenübertragung ergibt;
die den Erfordernissen des bewilligten Datenaustausches entsprechende Abwicklung des Verfahrens über eine oder auch über mehrere Zollstellen im selben Fall;
ob und inwieweit Unterlagen zur Anmeldung im Weg eines automationsunterstützten Datenaustausches oder auf andere Weise mit der Anmeldung oder gesondert erfaßt und mit der Anmeldung verknüpft werden, welche anderen Unterlagen vom Anmelder oder sonstigen Teilnehmer aufzubewahren sind und welche Unterlagen der Zollstelle im Original oder in Kopie vorzulegen sind;
ob nur eigene Anmeldungen oder auch solche, für die der Teilnehmer als Vertreter des Anmelders tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Datenaustausch übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist.
(3) Anmeldungen in Datenaustausch bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat. Nach Maßgabe der Bewilligung nach Abs. 2 haben Teilnehmer am Datenaustausch Anmeldungen, die sie zunächst nicht im Datenaustausch abgegeben haben, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Datenaustausch zu wiederholen. Soweit in der Anmeldung Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vom Anmelder selbst zu berechnen sind, kann dies nach Maßgabe privatrechtlicher Vereinbarungen auch durch eine Dienstleistung der Bundesrechenzentrum GmbH auf Grund der vom Anmelder übermittelten Daten erfolgen.
(4) Die Daten der im Datenaustausch bekanntgegebenen Erledigungen dürfen ohne Zustimmung der Zollstelle nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Datenaustausch hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn die übermittelten Daten wiederholt automationsunterstützt nicht ausgewertet werden können oder diese Daten mit den ausgedruckten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Datenaustausch unverzüglich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an kann die Bewilligung nach Abs. 2 nicht angewendet werden. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen. Die Bewilligung ist nach Maßgabe der Artikel 8 bis 10 ZK zu widerrufen oder zurückzunehmen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für sonstige Eingaben an die Zollbehörden und für die Erledigungen durch diese Behörden.
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),
der Aufbau der übermittelten Nachrichten,
die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.
(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;
Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.
(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.
(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),
der Aufbau der übermittelten Nachrichten,
die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.
(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;
Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.
(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.
(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),
der Aufbau der übermittelten Nachrichten,
die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.
(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;
Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.
(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.
(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),
der Aufbau der übermittelten Nachrichten,
die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.
(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;
Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.
(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.
(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Zollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und
der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.
(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;
Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.
(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.
(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.
(6) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und
der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.
(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;
Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.
(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.
(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.
(6) Die Verordnung nach Abs. 1 ist über elektronische Medien kundzumachen. Die Kundmachung hat in der Form zu erfolgen, dass die Verordnung im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehalten wird. Außerdem ist die Stammfassung der Verordnung mit geändertem Wortlaut bei den Zollämtern zur Einsichtnahme aufzulegen.
§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:
die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und
der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.
(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob
nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;
Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.
(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.
(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).
(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014)
Abkürzung
ZollR-DG
Zu Art. 89 des Zollkodex
§ 55. (1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Sicherheit, die im Sinn des Art. 89 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex für die Zwecke, für die sie geleistet worden ist, auch gegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus diesem Verfahren wirksam.
(2) Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sind als „andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen“ im Sinn des Art. 89 Abs. 7 des Zollkodex zu verstehen.
Zu Art. 63 ZK
§ 56. Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK.
Zu Art. 63 ZK
§ 56. Sofern der Anmelder dies durch Abgabe einer zusätzlichen Ausfertigung der Anmeldung verlangt, ist ihm auf dieser die Annahme der Anmeldung zu bestätigen. Wird die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, erfolgt die Bestätigung über die Annahme der Anmeldung in elektronischer Form. Die Bestätigung ist keine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK.
Zu Art. 90 bis 91 des Zollkodex
§ 56. Die Einfuhrumsatzsteuer ist auf Antrag bei der Bemessung der Sicherheit außer Ansatz zu lassen, wenn
der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete ein im Anwendungsgebiet zur Umsatzsteuer veranlagter Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist, der seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und bei dem auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen, sowie
die Sicherheit nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften auch die Einfuhrumsatzsteuer abzudecken hat.
Zu Art. 66 ZK
§ 57. Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.
Zu Art. 66 ZK
§ 57. Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Form. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.
Zu Art. 92 des Zollkodex
§ 57. Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können.
Zu Art. 75 ZK
§ 58. Wenn Waren dem Anmelder aus den in Artikel 75 ZK angeführten Gründen nicht überlassen werden können, gilt § 51 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.
Abkürzung
ZollR-DG
Zu Art. 94 des Zollkodex
§ 58. Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter, der nicht ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist, ist von den Zollbehörden als Bürge zuzulassen, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) Die ergänzende Anmeldung im Sinn des Artikels 76 Abs. 2 ZK hat eine vollständige Anmeldung für jede nach Artikel 76 Abs. 1 ZK in ein Zollverfahren übergeführte Sendung zu sein.
(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.
(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.
(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.
(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) Die ergänzende Anmeldung im Sinn des Artikels 76 Abs. 2 ZK hat eine vollständige Anmeldung für jede nach Artikel 76 Abs. 1 ZK in ein Zollverfahren übergeführte Sendung zu sein.
(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.
(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.
(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.
(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) Die ergänzende Anmeldung im Sinn des Artikels 76 Abs. 2 ZK hat eine vollständige Anmeldung für jede nach Artikel 76 Abs. 1 ZK in ein Zollverfahren übergeführte Sendung zu sein. Für die Erteilung der Bewilligung im Sinn des Art. 76 Abs. 1 ZK ist das Zollamt zuständig, bei dem die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden.
(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.
(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.
(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.
(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) Für die Erteilung der Bewilligung im Sinn des Art. 76 Abs. 1 ZK ist das Zollamt zuständig, bei dem die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden.
(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.
(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.
(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.
(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) Für die Erteilung der Bewilligung im Sinn des Art. 76 Abs. 1 ZK ist das Zollamt zuständig, bei dem die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden.
(2) Das Hauptzollamt kann jedoch zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag bewilligen, daß für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführten Sendungen nachträglich gesammelt eine ergänzende globale Anmeldung (Sammelanmeldung) abgegeben wird.
(3) Elektrische Energie und Wasser sind, sofern nicht im Hinblick auf den Entfall der Erhebung von Abgaben und der anderweitigen Erfüllung sonstiger Verpflichtungen Ausnahmen zugelassen werden, mit Sammelanmeldung anzumelden.
(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 2 jeweils das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Sammelanmeldungen nach Abs. 2 sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats beim Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen. Der Sammelanmeldung sind alle für die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren notwendigen Unterlagen anzuschließen, soweit sie nicht schon vorher einer Zollstelle vorgelegt worden sind; in der Bewilligung kann aber auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichtet und dem Inhaber der Bewilligung aufgetragen werden, auf diesen Urkunden die notwendigen Eintragungen selbst vorzunehmen und die Urkunden bei sich aufzubewahren oder einer anderen Behörde zu übermitteln.
(6) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, daß auch Abgaben, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(7) In den Fällen der Selbstberechnung nach Abs. 5 oder 6 ist ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anläßlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) In Bewilligungen für vereinfachte Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren kann zugelassen werden, dass die ergänzenden Anmeldungen als globale Anmeldung für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführte Waren gesammelt abgegeben werden (Sammelanmeldung).
(2) Sammelanmeldungen sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats dem Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen.
(3) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, dass auch Abgaben und sonstige Geldleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(4) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung zur Sammelanmeldung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anlässlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) In Bewilligungen für vereinfachte Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren kann zugelassen werden, dass die ergänzenden Anmeldungen als globale Anmeldung für alle in einem Kalendermonat in ein Zollverfahren übergeführte Waren gesammelt abgegeben werden (Sammelanmeldung).
(2) Sammelanmeldungen sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats dem Zollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen.
(3) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, dass auch Abgaben und sonstige Geldleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.
(4) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung zur Sammelanmeldung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anlässlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 120 Abs. 1m.
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.
(2) Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.
Zu Art. 76 ZK
§ 59. (1) Die Abgabe der ergänzenden Anmeldungen für zuvor im vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren angemeldete Waren hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.
(2) Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldung richten sich nach den Bestimmungen des § 54a Abs. 1. Die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist, wird in der Bewilligung des vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens nach Maßgabe des Zollrechts der Europäischen Union sowie unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse festgelegt.
Zu Art. 102 des Zollkodex
§ 59. Die Mitteilung nach Art. 102 Abs. 1 des Zollkodex gilt als Abgabenbescheid.
Zu Art. 89 ZK
§ 60. In den Fällen des Artikels 89 Abs. 2 ZK ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nichtgemeinschaftswaren erforderlichenfalls nach § 51 vorzugehen.
Zu Art. 103 des Zollkodex
§ 60. Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 des Zollkodex zehn Jahre.
Zu Art. 90 ZK
§ 61. Der Übertragung von Rechten und Pflichten nach Artikel 90 ZK ist zuzustimmen, wenn der Übernehmer dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der Inhaber des Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung.
Abkürzung
ZollR-DG
Zu Art. 104 bis 105 des Zollkodex
§ 61. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 104 Abs. 2 des Zollkodex nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen, hat zu unterbleiben.
(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO maßgebend.
(3) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 91 und 97 ZK
§ 62. (1) Das im Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe e ZK genannte Übereinkommen gilt nicht im Anwendungsgebiet; Versandscheine, die auf dem dort genannten Vordruck 302 ausgefertigt wurden, sind jedoch auch im Anwendungsgebiet gültige Versandscheine.
(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.
(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK
genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;
kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Hauptzollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;
gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;
gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;
kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen Vereinfachungen hinsichtlich der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten.
Zu Art. 91 und 97 ZK
§ 62. (1) Das im Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe e ZK genannte Übereinkommen gilt nicht im Anwendungsgebiet; Versandscheine, die auf dem dort genannten Vordruck 302 ausgefertigt wurden, sind jedoch auch im Anwendungsgebiet gültige Versandscheine.
(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.
(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK
genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;
kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Hauptzollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;
gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;
gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;
kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Vereinfachungen der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten;
kann der Bundesminister für Finanzen das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.
Zu Art. 91, 97 und 163 ZK
§ 62. (1) Das im Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe e ZK genannte Übereinkommen gilt nicht im Anwendungsgebiet; Versandscheine auf dem dort genannten Vordruck 302 sind jedoch zulässig, wenn der Versender oder der Empfänger eine in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtete Stelle ausländischer Streitkräfte ist.
(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.
(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK
genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;
kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Hauptzollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;
gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;
gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;
kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Vereinfachungen der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten;
kann der Bundesminister für Finanzen das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.
Zu Art. 91, 97 und 163 ZK
§ 62. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)
(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.
(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK
genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;
kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Hauptzollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;
gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;
gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;
kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Vereinfachungen der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten;
kann der Bundesminister für Finanzen das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.
Zu Art. 91, 97 und 163 ZK
§ 62. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2001)
(2) Vereinfachungen im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe a ZK können vom Bundesminister für Finanzen insoweit getroffen werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen bevollmächtigt ist. Wenn eine solche Vereinbarung nur für bestimmte Hauptverpflichtete gilt, hat eine entsprechende Entscheidung zu ergehen.
(3) Im Sinn des Artikels 97 Abs. 2 Buchstabe b ZK
genügt für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter;
kann das nach dem Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers zuständige Zollamt Personen, die von der Sicherheitsleistung im Versandverfahren befreit sind oder Gesamtsicherheit geleistet haben, Verfahrenserleichterungen bewilligen, die insbesondere die Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung aufheben können; der Inhaber der Bewilligung gilt als Hauptverpflichteter;
gelten Waren, die unter amtlicher Überwachung oder Begleitung befördert werden, als in das Versandverfahren übergeführt, wenn die Zollstelle zur Vereinfachung des Verfahrens oder im besonderen öffentlichen Interesse auf die Gestellung, die Anmeldung und die Ausfertigung eines Versandscheines verzichtet;
gilt eine für eine Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes der Abgangsstelle geleistete Sicherheit oder der Verzicht auf eine solche Sicherheit auch für das Versandverfahren von der Abgangsstelle zum Ort der Abfertigung;
kann die Zollstelle bei Versandverfahren für Zwecke der Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen oder in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Vereinfachungen der Anmeldung zulassen und auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn nach den Umständen des Falles kein Grund zur Annahme besteht, daß Zollvorschriften verletzt werden könnten;
kann der Bundesminister für Finanzen das vereinfachte gemeinschaftliche Versandverfahren für den Eisenbahn- oder Großbehälterverkehr auf nicht erfaßte Fälle des Eisenbahnverkehrs ausdehnen, wenn die vollständige Überprüfbarkeit durch Maßnahmen des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 62. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 105 Abs. 4 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 77 des Zollkodex, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsverfahren hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 100 ZK
§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zollagers ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich das Zollager gelegen ist.
(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers als offenes Lager (Zollager des Typs D oder E im Sinn des Artikels 504 ZK-DVO) zu bewilligen, wenn
wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß der Lagerräume oder Lagerflächen besteht, oder
für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist, oder
es sich um die gelegentliche Lagerung von Waren handelt und die Nämlichkeit durch Packstückverschluß oder Beschreibung gesichert werden kann.
(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.
Zu Art. 100 ZK
§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zollagers ist zuständig
bei Zollagern des Typs A, B oder C das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich das Zollager gelegen ist,
bei Zollagern des Typs D und E sowie bei Zollagern des Typs A, B oder C mit Lagerstätten, die nicht nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion gelegen sind, das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn jedoch die Bewilligung eines Zollagers des Typs E für einen Einzelfall beantragt wird, das damit befaßte Zollamt.
(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder
wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder
für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.
(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.
Zu Art. 100 ZK
§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zollagers ist zuständig
bei Zollagern des Typs A, B oder C das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich das Zollager gelegen ist,
bei Zollagern des Typs D und E sowie bei Zollagern des Typs A, B oder C mit Lagerstätten, die nicht nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion gelegen sind, das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder
wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder
für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.
(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.
Zu Art. 100 ZK
§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zolllagers des Typs A, B oder C mit Lagerstätten nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion oder eines Verwahrungslagers ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist.
(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder
wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder
für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.
(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.
Zu Art. 100 ZK
§ 63. (1) Für die Bewilligung eines Zolllagers des Typs A, B oder C oder eines Verwahrungslagers ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil des Lagers befindet.
(2) Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder
wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß besteht, oder
für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist.
(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.
Zu Art. 108 des Zollkodex
§ 63. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben werden mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften fällig.
Zu Art. 103 ZK
§ 64. Der Übertragung der Rechte und Pflichten des Lagerhalters auf eine andere Person ist zuzustimmen, wenn diese andere Person dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der Lagerhalter.
§ 64. Die Fristverlängerung nach Art. 108 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Zollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten.
Zu Art. 116, 132, 138 und 147 ZK
§ 65. Für die Bewilligung einer aktiven Veredelung im Sinn des Artikels 116 ZK, einer Umwandlung im Sinn des Artikels 132 ZK, einer vorübergehenden Verwendung im Sinn des Artikels 138 ZK oder einer passiven Veredelung im Sinn des Artikels 147 ZK ist im vereinfachten Verfahren die als erste befaßte Zollstelle zuständig, im übrigen das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Zu Art. 109 des Zollkodex
§ 65. (1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex kommt auch zu
der Einzahlung mit Erlagschein,
der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
(2) Die Aufrechnung nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex hat nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO zu erfolgen.
Zu Art. 167 bis 181 ZK
§ 66. (1) Durch Bundesgesetz können Teile des Anwendungsgebietes zu Freizonen erklärt werden.
(2) Die Errichtung von Freilagern bedarf der Bewilligung der Zollbehörde; für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich das Freilager gelegen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist und der Förderung des internationalen Warenverkehrs dient. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die betreffende Person Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und wenn die nach Artikel 168 ZK vorgesehenen Maßnahmen nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind. In der Bewilligung ist die Auflage zu stellen, daß die Räume eines Freilagers unter Verschluß zu halten sind. Besteht wegen der Art der Waren oder wegen der Form der Behandlung der Waren hiefür kein Bedarf, kann in der Bewilligung auf den Verschluß des Freilagers oder von Teilen des Freilagers verzichtet werden.
(3) Zollbehörden im Sinn der Artikel 168 bis 181 ZK sind die Hauptzollämter.
(4) Personen, welche Waren in eine Freizone oder in ein Freilager verbringen oder aus einer Freizone oder aus einem Freilager verbringen, und Personen, welche Waren in einer Freizone oder in einem Freilager be- oder verarbeiten, lagern, ein-, aus- oder umladen, ver-, aus- oder umpacken, umfüllen, teilen, zerlegen, zusammenfügen, mischen, sondern, reinigen, bezeichnen oder umbezeichnen, benützen oder vernichten, sowie in einer Freizone oder einem Freilager gelegene Betriebe, in denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden, unterliegen unbeschadet der Artikel 175 und 176 ZK der Zollaufsicht im Sinn des Abschnittes C.
(5) Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder deren Behandlung eine besondere Fachkunde erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Waren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte dürfen nur dann in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden, wenn darin die dazu erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren vorhanden sind.
Zu Art. 167 bis 181 ZK
§ 66. (1) Durch Bundesgesetz können Teile des Anwendungsgebietes zu Freizonen erklärt werden.
(2) Die Errichtung von Freilagern bedarf der Bewilligung der Zollbehörde; für die Bewilligung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich das Freilager gelegen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist und der Förderung des internationalen Warenverkehrs dient. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die betreffende Person Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und wenn die nach Artikel 168 ZK vorgesehenen Maßnahmen nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind. In der Bewilligung ist die Auflage zu stellen, daß die Räume eines Freilagers unter Verschluß zu halten sind. Besteht wegen der Art der Waren oder wegen der Form der Behandlung der Waren hiefür kein Bedarf, kann in der Bewilligung auf den Verschluß des Freilagers oder von Teilen des Freilagers verzichtet werden.
(3) Zollbehörden im Sinn der Artikel 168 bis 181 ZK sind die Hauptzollämter.
(4) Personen, welche Waren in eine Freizone oder in ein Freilager verbringen oder aus einer Freizone oder aus einem Freilager verbringen, und Personen, welche Waren in einer Freizone oder in einem Freilager be- oder verarbeiten, lagern, ein-, aus- oder umladen, ver-, aus- oder umpacken, umfüllen, teilen, zerlegen, zusammenfügen, mischen, sondern, reinigen, bezeichnen oder umbezeichnen, benützen oder vernichten, sowie in einer Freizone oder einem Freilager gelegene Betriebe, in denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden, unterliegen unbeschadet der Artikel 175 und 176 ZK der Zollaufsicht im Sinn des Abschnittes C.
(5) Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder deren Behandlung eine besondere Fachkunde erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Waren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte dürfen nur dann in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden, wenn darin die dazu erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren vorhanden sind.
Zu Art. 167 bis 181 ZK
§ 66. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.
(2) Die Errichtung von Freilagern bedarf der Bewilligung des Zollamtes, in dessen Bereich das Freilager gelegen ist. Falls das Freilager im Bereich mehrerer Zollämter gelegen ist, ist dasjenige Zollamt zuständig für die Bewilligungserteilung, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil des Freilagers befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist und der Förderung des internationalen Warenverkehrs dient. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die betreffende Person Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und wenn die nach Artikel 168 ZK vorgesehenen Maßnahmen nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind. In der Bewilligung ist die Auflage zu stellen, dass die Räume eines Freilagers unter Verschluss zu halten sind. Besteht wegen der Art der Waren oder wegen der Form der Behandlung der Waren hiefür kein Bedarf, kann in der Bewilligung auf den Verschluss des Freilagers oder von Teilen des Freilagers verzichtet werden.
(3) Zuständig im Sinne der Art. 168 bis 181 ZK ist das Zollamt, in dessen Bereich die Freizone oder das Freilager gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Freizone oder des Freilagers befindet.
(4) Personen, welche Waren in eine Freizone oder in ein Freilager verbringen oder aus einer Freizone oder aus einem Freilager verbringen, und Personen, welche Waren in einer Freizone oder in einem Freilager be- oder verarbeiten, lagern, ein-, aus- oder umladen, ver-, aus- oder umpacken, umfüllen, teilen, zerlegen, zusammenfügen, mischen, sondern, reinigen, bezeichnen oder umbezeichnen, benützen oder vernichten, sowie in einer Freizone oder einem Freilager gelegene Betriebe, in denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden, unterliegen unbeschadet der Artikel 175 und 176 ZK der Zollaufsicht im Sinn des Abschnittes C.
(5) Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder deren Behandlung eine besondere Fachkunde erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Waren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte dürfen nur dann in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht werden, wenn darin die dazu erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren vorhanden sind.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 66. Unbeschadet des Art. 109 Abs. 2 des Zollkodex kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, dass die Entscheidung dem Übernehmer bekannt gegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, dass eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).
Zu Art. 182 ZK
§ 67. (1) Ist für die Wiederausfuhr eine Zollanmeldung erforderlich (Art. 841 ZK-DVO), gelten die bei der Ausfuhr anwendbaren Bestimmungen über die Anmeldung sinngemäß.
(2) Die Aufgabe von Nichtgemeinschaftswaren zugunsten der Staatskasse, das ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Artikels 182 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ZK bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren nach § 51 Abs. 3 möglich erscheint.
Zu Art. 182 ZK
§ 67. (1) Ist für die Wiederausfuhr eine Zollanmeldung erforderlich (Art. 841 ZK-DVO), gelten die bei der Ausfuhr anwendbaren Bestimmungen über die Anmeldung sinngemäß.
(2) Die Aufgabe von Nichtgemeinschaftswaren zugunsten der Staatskasse, das ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Artikels 182 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ZK bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu karitativen Zwecken nach § 51 Abs. 2 möglich erscheint.
Abkürzung
ZollR-DG
Zu Art. 110 bis 111 des Zollkodex
§ 67. (1) Der Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Art. 110 des Zollkodex zu gewähren.
(2) Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Art. 111 Abs. 6 zweiter Unterabsatz des Zollkodex am 15. Tag.
(3) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung vom Zollamt, das für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
(4) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.
(5) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 4 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 189 ZK
§ 68. „Öffentliche Verwaltung'' im Sinn des Artikels 189 Abs. 4 ZK sind die Verwaltung durch Dienststellen von Körperschaften öffentlichen Rechts von Mitgliedstaaten sowie die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr oder Postdienst der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen.
Zu Art. 189 ZK
§ 68. (1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Bürgschaft, die im Sinn des Artikels 189 Abs. 2 zweiter Unterabsatz ZK auch gegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus diesem Verfahren wirksam.
(2) „Öffentliche Verwaltung“ im Sinn des Artikels 189 Abs. 4 ZK sind die Verwaltung durch Dienststellen von Körperschaften öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten oder durch Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sowie die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr oder Postdienst der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen.
Zu Art. 112 des Zollkodex
§ 68. Sonstige Zahlungserleichterungen (Art. 112 des Zollkodex) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.
Zu Art. 192 ZK
§ 68a. Die Einfuhrumsatzsteuer ist auf Antrag bei der Bemessung der Sicherheit außer Ansatz zu lassen, wenn der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete ein im Anwendungsgebiet zur Umsatzsteuer veranlagter Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist, der seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und bei dem auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.
Zu Art. 194 ZK
§ 69. Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK gleichgestellt:
auf den Überbringer lautende nicht vinkulierte Sparurkunden eines Kreditinstitutes mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet,
Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (§ 76 Abs. 1) verwendet werden können.
Zu Art. 194 ZK
§ 69. Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK solche Zahlungsmittel gleichgestellt, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (§ 76 Abs. 1) verwendet werden können.
Zu Art. 113 des Zollkodex
§ 69. Zur Sicherstellung der Entrichtung von Abgabenbeträgen haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden (Sachhaftung). Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld. In gleicher Weise haften Waren, die sich im Besitz einer anderen Person befinden, sofern diese wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass der Zollanmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben zugrunde gelegt worden waren, dass die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone in einen anderen Teil des Zollgebiets verbracht worden waren, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren oder dass andere Umstände vorgelegen hatten, die zu einer Entstehung der Zollschuld nach Art. 79 des Zollkodex geführt haben.
Zu Art. 195
§ 70. Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet. Bürgschaftserklärungen anderer Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.
Zu Art. 195
§ 70. (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:
– in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung
im Anwendungsgebiet,
– Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen
Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.
(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens angenommen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.
Zu Art. 195
§ 70. (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:
– in der Gemeinschaft ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung
im Anwendungsgebiet,
– Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen
Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.
(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Gemeinschaft können zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.
Zu Art. 195
§ 70. (1) Als Steuerbürge zugelassen im Sinn des Artikels 195 zweiter Unterabsatz ZK sind:
– in der Union ansässige Kreditinstitute mit Niederlassung im Anwendungsgebiet,
– Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als Steuerbürge zugelassen sind.
(2) Andere Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Union können zur Vereinfachung des Verfahrens zugelassen werden, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.
Zu Art. 114 des Zollkodex
§ 70. Säumniszuschläge nach § 217 BAO sind im Anwendungsbereich des Art. 114 des Zollkodex nicht zu erheben.
Zu Art. 201 ZK
§ 71. Nach Maßgabe des Artikels 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Abs. 2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.
Zu Art. 116 bis 123 des Zollkodex
§ 71. Der Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Nr. 28 des Zollkodex steht die Gutschrift, Umbuchung oder Überrechnung des Betrages gleich.
Zu Art. 204 ZK
§ 71a. In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Artikel 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 217 bis 226 ZK
§ 72. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.
(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.
(3) Die buchmäßige Erfassung obliegt jener Zollstelle, die für die Einhebung des Abgabenbetrages zuständig ist.
(4) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.
(5) Für die Einhebung von Abgaben zuständig ist das Hauptzollamt unmittelbar oder durch die im Einzelfall tätig gewordene andere Zollstelle seines Bereiches; abweichend davon ist in den Fällen eines Zahlungsaufschubs nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das Hauptzollamt Wien zuständig.
Zu Art. 217 bis 226 ZK
§ 72. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.
(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.
(3) Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die Einhebung von Abgaben obliegt jener Zollbehörde, in deren Bereich die Zollschuld entstanden ist oder als entstanden gilt (Artikel 215 ZK).
(4) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.
(5) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das Hauptzollamt Wien für die Einhebung und in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe c ZK das den Zahlungsaufschub bewilligende Hauptzollamt für die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und für die Einhebung der Abgaben zuständig.
Zu Art. 217 bis 226 ZK
§ 72. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.
(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.
(3) Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die Einhebung von Abgaben obliegt jener sachlich zuständigen Zollbehörde, die erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
(4) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.
(5) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das Hauptzollamt Wien für die Einhebung und in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe c ZK das den Zahlungsaufschub bewilligende Hauptzollamt für die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und für die Einhebung der Abgaben zuständig.
Zu Art. 217 bis 226 ZK
§ 72. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.
(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.
(3) Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die Einhebung von Abgaben obliegt jener sachlich zuständigen Zollbehörde, die erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
(4) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.
(5) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe b ZK das Zollamt Wien für die Einhebung und in den Fällen eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 Buchstabe c ZK das den Zahlungsaufschub bewilligende Zollamt für die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und für die Einhebung der Abgaben zuständig.
Zu Art. 217 bis 226 ZK
§ 72. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Artikel 221 Abs. 3 ZK nicht mehr an den Zollschuldner mitgeteilt werden dürfen, hat zu unterbleiben.
(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz der Bundesabgabenordnung maßgebend.
(3) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 72. (1) Zuständig für die Erstattung oder den Erlass ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.
(2) Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Art. 116 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b erfolgen, ist abweichend von Abs. 1 das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.
§ 72a. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Artikel 220 ZK in Verbindung mit
Artikel 201 ZK, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, daß der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.
§ 73. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben werden mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften fällig.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 73. Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben in sinngemäßer Anwendung des Art. 120 des Zollkodex und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzteren Falls stellt die betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 73. Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben in sinngemäßer Anwendung des Art. 120 des Zollkodex und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzteren Falls stellt die betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.
Im Fall der Billigkeit wegen Existenzgefährdung des Abgabenschuldners im Sinn dieser Bestimmung kann der Antrag auf Erstattung oder Erlass auch über die in Art. 121 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex angeführte Frist hinaus gestellt werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 74. (1) Die Mitteilung nach Artikel 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens die Abgabenschuld binnen drei Jahren ab ihrem Entstehen nicht oder nicht genau ermitteln können. Die Verjährungsfrist bei anderen Geldleistungen bestimmt sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften.
§ 74. (1) Die Mitteilung nach Artikel 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln konnten. Die Verjährungsfrist bei anderen Geldleistungen bestimmt sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften.
§ 74. (1) Die Mitteilung nach Artikel 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid.
(2) Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Abkürzung
ZollR-DG
Zu Art. 135 des Zollkodex
§ 74. (1) Die Beförderung im Sinn des Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.
(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Abs. 1 die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.
(4) Die Zollämter können mit von ihnen nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.
§ 75. Die Fristverlängerung nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 4 ZK darf zehn Tage nicht überschreiten.
Zu Art. 174 des Zollkodex
§ 75. Die Ungültigerklärung der Zollanmeldung erfolgt in der Form, in der die Zollanmeldung abgegeben worden ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 76. (1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch der Zahlung mit Scheck, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen zu, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund daraus keine Kosten erwachsen; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen.
(2) Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach § 215 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.
§ 76. (1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch zu
der Einzahlung mit Erlagschein,
der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
(2) Die Aufrechnung nach Artikel 223 ZK hat nach § 215 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgen.
Zu Art. 197 des Zollkodex
§ 76. Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 197 des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 und 2 zulässig.
§ 77. (1) Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist, sofern nach dem Zollrecht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung besteht, nach den Modalitäten des Buchstabens c, im übrigen nach denen des Buchstabens b zu gewähren.
(3) Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK am 15. Tag.
(4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
(5) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.
(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
§ 77. (1) Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist, sofern nach dem Zollrecht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung besteht, nach den Modalitäten des Buchstabens c, im übrigen nach denen des Buchstabens b zu gewähren.
(3) Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK am 15. Tag.
(4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
(5) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.
(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
§ 77. (1) Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 ZK ist, sofern nach dem Zollrecht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung besteht, nach den Modalitäten des Buchstabens c, im übrigen nach denen des Buchstabens b zu gewähren.
(3) Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK am 15. Tag.
(4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
(5) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.
(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
zum Inkrafttreten vgl. § 120 Abs. 1m
§ 77. (1) Der Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Artikels 226 ZK zu gewähren.
(2) Für die Gewährung des Zahlungsaufschubs ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(3) Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK am 15. Tag.
(4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
(5) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.
(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
Zu Art. 198 des Zollkodex
§ 77. (1) Die Verwertung der Waren hat gemäß den diesbezüglichen Unionsvorschriften und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflusst würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.
(2) Sofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.
(3) Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Art. 198 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des Abs. 1 und 2 zu verwerten. § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Art. 198 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.
(4) Wenn Waren dem Anmelder aus den in Art. 198 Abs. 1 Buchstabe b des Zollkodex angeführten Gründen nicht überlassen werden können, so gilt Abs. 1 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 229 ZK
§ 78. (1) Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.
(2) Als Jahreszinssatz ist der für die Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Abs. 4 Buchstabe a ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.
(3) Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Art. 589 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.
Zu Art. 229 ZK
§ 78. (1) Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.
(2) Als Jahreszinssatz ist der für Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Abs. 4 Buchstabe a erster Unterabsatz ZK-DVO für Österreich festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.
(3) Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Art. 589 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.
(4) Für jeden Kalendermonat, für den nach Abs. 3 Kreditzinsen zu berechnen sind, sind als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des am Beginn dieses Kalendermonats nach Abs. 2 geltenden Jahreszinssatzes und der am Beginn dieses Kalendermonats noch nicht entrichtete Zollschuldbetrag heranzuziehen.
Zu Art. 229 ZK
§ 78. (1) Werden andere Zahlungserleichterungen gewährt, so sind Kreditzinsen zu erheben.
(2) Als Jahreszinssatz ist der für Ausgleichszinsen nach Artikel 519 Abs. 2 ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen. Dabei findet für jedes Kalenderhalbjahr derjenige Zinssatz Anwendung, der für den zweitletzten Monat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres für Österreich veröffentlicht wurde.
(3) Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Artikel 519 Abs. 3 ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.
(4) Für jeden Kalendermonat, für den nach Abs. 3 Kreditzinsen zu berechnen sind, sind als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des am Beginn dieses Kalendermonats nach Abs. 2 geltenden Jahreszinssatzes und der am Beginn dieses Kalendermonats noch nicht entrichtete Zollschuldbetrag heranzuziehen.
Zu Art. 199 des Zollkodex
§ 78. Die Aufgabe von Nicht-Unionswaren zugunsten der Staatskasse, das ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Art. 199 des Zollkodex bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu karitativen Zwecken nach § 77 Abs. 1 und 2 möglich erscheint.
Zu Art. 231 ZK
§ 79. (1) Unbeschadet des Artikels 231 ZK kann eine nach den Artikeln 201 bis 205 und 209 bis 211 ZK entstandene Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Hauptzollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß die Entscheidung dem Übernehmer bekanntgegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, daß eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).
(2) Eine Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmers entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache Zollschuldner geworden ist.
(3) Andere Zahlungserleichterungen (Art. 229 ZK) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.
Zu Art. 231 ZK
§ 79. (1) Unbeschadet des Artikels 231 ZK kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Hauptzollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß die Entscheidung dem Übernehmer bekanntgegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, daß eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).
(2) Eine Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmers entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache Zollschuldner geworden ist.
(3) Andere Zahlungserleichterungen (Art. 229 ZK) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.
Zu Art. 231 ZK
§ 79. (1) Unbeschadet des Artikels 231 ZK kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß die Entscheidung dem Übernehmer bekanntgegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, daß eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).
(2) Eine Zollschuld, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmers entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat, entsteht im selben Zeitpunkt auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber, soweit dieser nicht bereits nach einer anderen Bestimmung in derselben Sache Zollschuldner geworden ist.
(3) Andere Zahlungserleichterungen (Art. 229 ZK) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.
Zu Art. 231 ZK
§ 79. (1) Unbeschadet des Artikels 231 ZK kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, daß die Entscheidung dem Übernehmer bekanntgegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, daß eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)
(3) Andere Zahlungserleichterungen (Art. 229 ZK) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.
Zu Art. 215 des Zollkodex
§ 79. In den Fällen des Art. 215 Abs. 3 des Zollkodex ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nicht-Unionswaren erforderlichenfalls nach § 77 vorzugehen.
Zu Art. 232 ZK
§ 80. (1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.
(2) Als Jahreszinssatz ist ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom
eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.
(3) Säumniszuschläge nach § 217 der Bundesabgabenordnung sind im Anwendungsbereich des Artikels 232 ZK nicht zu erheben.
(4) Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, haften ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden. Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld. In gleicher Weise haften Waren, die sich im Besitz einer anderen Person befinden, sofern diese wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß der Zollanmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben zugrunde gelegt worden waren, daß die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebiets verbracht worden waren, daß die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren oder daß Umstände vorgelegen hatten, die zu einer Entstehung der Zollschuld nach Artikel 204 ZK geführt haben.
Abkürzung
ZollR-DG
Zu Art. 243 bis 249 des Zollkodex
§ 80. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.
(2) Zuständig für alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Freizone ist das Zollamt, in dessen Bereich die Freizone gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Freizone befindet.
Zu Art. 235 ZK
§ 81. Der Rückzahlung im Sinne von Artikel 235 Buchstabe a ZK steht die Gutschrift, Umbuchung oder Überrechnung des Betrages gleich.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Zu Art. 236 bis 241 ZK
§ 82. Zuständig für die Erstattung oder den Erlaß im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollstelle, die für die Einhebung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages zuständig ist.
Zu Art. 236 bis 241 ZK
§ 82. Zuständig für die Erstattung oder den Erlaß im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist.
Zu Art. 236 bis 241 ZK
§ 82. Zuständig für die Erstattung oder den Erlaß im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlaß im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.
Zu Art. 236 bis 241 ZK
§ 82. (1) Zuständig für die Erstattung oder den Erlass im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigkeitserklärung nach Artikel 251 Absatz 1c ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach den Artikeln 294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollamt auch für die Erstattung oder den Erlass nach Artikel 237 ZK zuständig.
Zu Art. 236 bis 241 ZK
§ 82. (1) Zuständig für die Erstattung oder den Erlass im Sinn der Artikel 236 bis 239 ZK ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen einer Ungültigkeitserklärung nach Artikel 251 Absatz 1c ZK-DVO infolge einer rückwirkenden Bewilligungserteilung nach den Artikeln 294 oder 508 ZK-DVO das für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollamt auch für die Erstattung oder den Erlass nach Artikel 237 ZK zuständig. Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Artikel 236 ZK im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 Buchstabe b) erfolgen, ist abweichend von Absatz 1 das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 83. Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlaß von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, daß die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind.
§ 83. Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlaß von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, daß die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist.
§ 83. Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlaß von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, daß die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. Liegt ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.
§ 83. Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben.
§ 83. Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Europäische Kommission hat zu unterbleiben.
§ 84. Eine Erstattung und ein Erlaß im Sinn des Artikels 240 zweiter Absatz ZK findet unabhängig von der Höhe des Betrages statt.
§ 85. Für die Berechnung der Zinsen nach Artikel 241 ZK gilt § 78 sinngemäß.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 120 Abs. 1c idF BGBl. I Nr. 13/1998.
Zu Art. 243 ZK
§ 85a. (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu
gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs. 2 ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 311 Abs. 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK-DVO entscheidet.
(2) Die Berufung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bei der Behörde, der der Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt zuzuordnen ist, einzubringen; in den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung bei der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, bei Säumigkeit dieser beim Bundesminister für Finanzen, wenn aber der Bundesminister für Finanzen selbst säumig ist, bei diesem einzubringen.
Zu Art. 243 ZK
§ 85a. (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu
gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs. 2 ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 311 Abs. 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK-DVO entscheidet.
(2) Die Berufung gegen Entscheidungen der Hauptzollämter, der Zollämter erster und zweiter Klasse sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt, die Berufung gegen die Entscheidungen sonstiger Zollbehörden aber bei diesen einzubringen; in den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung bei der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, bei Säumigkeit dieser beim Bundesminister für Finanzen, wenn aber der Bundesminister für Finanzen selbst säumig ist, bei diesem einzubringen.
Zu Art. 243 ZK
§ 85a. (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu
gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs. 2 ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 311 Abs. 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK-DVO entscheidet.
(2) Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Zollamt, die Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden aber bei diesen einzubringen; in den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, im Falle der Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen beim Bundesminister für Finanzen selbst einzubringen.
Zu Art. 243 ZK
§ 85a. (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu
gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs. 2 ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 311 Abs. 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK-DVO entscheidet.
(2) Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls– und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Zollamt einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist abweichend davon die Berufung bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen. Die Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden ist bei diesen einzubringen. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, im Falle der Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen beim Bundesminister für Finanzen selbst einzubringen.
Zu Art. 243 ZK
§ 85a. Für das Rechtsbehelfsverfahren im Sinn des Art. 243 ZK kommen im Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 und 2 nachfolgende besondere Regelungen zur Anwendung.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 120 Abs. 1c idF BGBl. I Nr. 13/1998.
§ 85b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einbringung der Berufung die §§ 50 Abs. 1 und 244 bis 258 BAO mit der Maßgabe, daß das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zusteht. In den Fällen des § 85a Abs. 1 Z 2 beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
Die Berufung hat in diesen Fällen zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat,
den Sachverhalt,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise für rechtswidrig zu erklären,
die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Berufung notwendig sind.
In den Fällen des § 85a Abs. 1 Z 3 besteht keine Befristung; eine solche Berufung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der säumigen Zollbehörde,
die Glaubhaftmachung, daß die der Behörde zur Entscheidungsfindung eingeräumte Frist abgelaufen ist,
die Bezeichnung des unerledigten Antrages,
das Begehren, in der Sache zu entscheiden.
(2) Über die Berufung hat die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder der der Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt zuzuordnen ist, in den Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht aber die Behörde, bei der die Berufung gemäß § 85a Abs. 2 einzubringen ist, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.
(3) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Wird einer Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ganz oder teilweise stattgegeben, so ist dieser Verwaltungsakt insoweit für rechtswidrig zu erklären. Die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht hat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die §§ 273 bis 275, 277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO.
(4) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf - außer wenn sie den Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt - nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die eine Beschwerde (§ 85c Abs. 1) eingelegt haben, schriftlich oder niederschriftlich zustimmen und die Beschwerdefrist für alle Beschwerdeberechtigten abgelaufen ist. Weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen nicht ergehen.
(5) Gegen die Berufungsvorentscheidung ist ein Rechtsbehelf nur gemäß § 85c zulässig.
§ 85b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einbringung der Berufung die §§ 50 Abs. 1 und 244 bis 258 BAO mit der Maßgabe, daß das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zusteht. In den Fällen des § 85a Abs. 1 Z 2 beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
Die Berufung hat in diesen Fällen zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat,
den Sachverhalt,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise für rechtswidrig zu erklären,
die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Berufung notwendig sind.
In den Fällen des § 85a Abs. 1 Z 3 besteht keine Befristung; eine solche Berufung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der säumigen Zollbehörde,
die Glaubhaftmachung, daß die der Behörde zur Entscheidungsfindung eingeräumte Frist abgelaufen ist,
die Bezeichnung des unerledigten Antrages,
das Begehren, in der Sache zu entscheiden.
(2) Über die Berufungen haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß § 85a Abs. 2 einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.
(3) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Wird einer Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ganz oder teilweise stattgegeben, so ist dieser Verwaltungsakt insoweit für rechtswidrig zu erklären. Die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht hat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die §§ 273 bis 275, 277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO.
(4) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf - außer wenn sie den Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt - nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die eine Beschwerde (§ 85c Abs. 1) eingelegt haben, schriftlich oder niederschriftlich zustimmen und die Beschwerdefrist für alle Beschwerdeberechtigten abgelaufen ist. Weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen nicht ergehen.
(5) Gegen die Berufungsvorentscheidung ist ein Rechtsbehelf nur gemäß § 85c zulässig.
§ 85b. (1) Das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu. In den Fällen des § 85a Abs. 1 Z 2 beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
Die Berufung hat in diesen Fällen zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat,
den Sachverhalt,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise für rechtswidrig zu erklären,
die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Berufung notwendig sind.
In den Fällen des § 85a Abs. 1 Z 3 besteht keine Befristung; eine solche Berufung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der säumigen Zollbehörde,
die Glaubhaftmachung, daß die der Behörde zur Entscheidungsfindung eingeräumte Frist abgelaufen ist,
die Bezeichnung des unerledigten Antrages,
das Begehren, in der Sache zu entscheiden.
(2) Über die Berufungen haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß § 85a Abs. 2 einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.
(3) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Wird einer Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ganz oder teilweise stattgegeben, so ist dieser Verwaltungsakt insoweit für rechtswidrig zu erklären. Die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht hat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht überwiegend auf ein Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß.
(4) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf - außer wenn sie den Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt - nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die eine Beschwerde (§ 85c Abs. 1) eingelegt haben, schriftlich oder niederschriftlich zustimmen und die Beschwerdefrist für alle Beschwerdeberechtigten abgelaufen ist. Weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen nicht ergehen.
(5) Gegen die Berufungsvorentscheidung ist ein Rechtsbehelf nur gemäß § 85c zulässig.
§ 85b. (1) Gegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Beschwerde zu.
(2) Die §§ 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 284 Abs. 1 BAO genannten Frist von sechs Monaten eine nach Art. 6 Abs. 2 ZK im geltenden Recht allenfalls festgelegte kürzere Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.
(3) Die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Zollamtes ist bei diesem einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist abweichend davon die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen.
§ 85b. (1) Gegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Beschwerde zu.
(2) Die §§ 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 284 Abs. 1 BAO genannten Frist von sechs Monaten eine nach Art. 6 Abs. 2 ZK im geltenden Recht allenfalls festgelegte kürzere Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.
(3) Die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Zollamtes ist bei diesem einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist abweichend davon die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen. Über die Beschwerde entscheidet das Zollamt, bei dem diese einzubringen ist.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 120 Abs. 1c idF BGBl. I Nr. 13/1998.
§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs. 5) zulässig. Die Beschwerde ist - im Fall der Anfechtung von Berufungsvorentscheidungen innerhalb der Beschwerdefrist - bei einer der Finanzlandesdirektionen einzubringen; Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen können auch bei jener Behörde eingebracht werden, die diese Entscheidung erlassen hat. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Beschwerde die §§ 50 Abs. 1, 245 Abs. 3 und 4, 250, 255 und 256 BAO sinngemäß. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.
(2) Jeder Berufungssenat besteht aus zwei rechtskundigen Beamten, von denen einer den Vorsitz führt und der andere als Berichterstatter tätig wird, und einem Beamten des gehobenen Dienstes.
(3) Dem Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt die Leitung des Senatsverfahrens. Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Berufungssenates eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, deren Ort er so zu bestimmen hat, daß den Parteiinteressen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich; der Vorsitzende hat die Öffentlichkeit aber auszuschließen, wenn der Beschwerdeführer oder eine der Berufung beigetretene Person es verlangt. In diesem Fall unterliegen alle Verfahrensbeteiligten der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Die Parteien sind mit dem Bemerken vorzuladen, daß ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung deren Durchführung nicht entgegensteht. Für das Senatsverfahren gelten der § 85b Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die in den §§ 273, 279 und 281 BAO vorgesehenen Maßnahmen zunächst vom Vorsitzenden des Senates zu verfügen sind, sowie die §§ 283 Abs. 1 bis 3, ausgenommen dessen Abs. 1 erster Satz, 285, ausgenommen dessen Abs. 3 erster Satz, 286 und 287 BAO. Der Berufungssenat entscheidet in der Sache mit Berufungsentscheidung, ansonsten mit Beschluß. Die Berufungsentscheidung hat auf Grund eines Entwurfs zu erfolgen, den der Berichterstatter vorzulegen hat. Verfügungen des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates.
(4) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch dem Präsidenten jener Finanzlandesdirektion eingeräumt, in deren Bereich die Berufung eingelegt wurde; wurde die Berufung beim Bundesminister für Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem zu. Diese Beschwerde kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Parteien erhoben werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Berufungsentscheidung an den Beschwerdeführer zu laufen. Eine Aufhebung der Entscheidung in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß § 299 BAO ist nicht zulässig.
§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs. 5) zulässig. Die Beschwerde ist - im Fall der Anfechtung von Berufungsvorentscheidungen innerhalb der Beschwerdefrist - bei einer der Finanzlandesdirektionen einzubringen; Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen können auch bei jener Behörde eingebracht werden, die diese Entscheidung erlassen hat. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Beschwerde die §§ 50 Abs. 1, 245 Abs. 3 und 4, 250, 255 und 256 BAO sinngemäß. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.
(2) Jeder Berufungssenat besteht aus zwei rechtskundigen Beamten, von denen einer den Vorsitz führt und der andere als Berichterstatter tätig wird, und einem Beamten des gehobenen Dienstes.
(3) Dem Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt die Leitung des Senatsverfahrens. Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Berufungssenates eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Wenn er es für die Verfahrensführung für zweckmäßig hält, kann der Vorsitzende des Berufungssenates eine mündliche Verhandlung auch von Amts wegen anberaumen. Der Ort der mündlichen Verhandlung ist so zu bestimmen, dass den Parteiinteressen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich; der Vorsitzende hat die Öffentlichkeit aber auszuschließen, wenn der Beschwerdeführer oder eine der Berufung beigetretene Person es verlangt. In diesem Fall unterliegen alle Verfahrensbeteiligten der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Die Parteien sind mit dem Bemerken zu laden, dass ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung deren Durchführung nicht entgegensteht.
(3a) In Angelegenheiten über Nebenansprüche, über die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung und über Abgabenansprüche bis 1 000 Euro entscheidet der Senat durch ein einzelnes rechtskundiges Senatsmitglied. Auf Antrag dieses Senatsmitgliedes kann der Senat beschließen, durch alle drei Senatsmitglieder zu entscheiden.
(3b) Im Senatsverfahren gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 273 bis 275, 277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO mit der Maßgabe, dass die in den §§ 273, 279 und 281 BAO vorgesehenen Maßnahmen zunächst vom Vorsitzenden, in den Fällen des Abs. 3a vom Einzelmitglied des Senats zu verfügen sind, sowie § 283 Abs. 1 bis 3, ausgenommen dessen Abs. 1 erster Satz, § 285, ausgenommen dessen Abs. 3 erster Satz, §§ 286 und 287 BAO. Der Berufungssenat entscheidet in der Sache mit Berufungsentscheidung, ansonsten mit Beschluss. Die Berufungsentscheidung hat, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3a, auf Grund eines vom Berichterstatter vorzulegenden Entwurfs zu ergehen. Verfügungen des Vorsitzenden oder des Einzelmitglieds (Abs. 3a) wirken wie Verfügungen des Senats.
(3c) Der Berufungssenat hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Er hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Beschwerde als unbegründet abweisen. Der Berufungssenat kann auch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung unter Zurückweisung der Sache an die Behörde verfügen, welche die Berufungsvorentscheidung erlassen hatte, wenn er umfangreiche Ergänzungen der Sachverhaltsermittlung für erforderlich hält. Die Behörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
(3d) Im Fall der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde hat der Berufungssenat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen ist.
(4) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch dem Präsidenten jener Finanzlandesdirektion eingeräumt, in deren Bereich die Berufung eingelegt wurde; wurde die Berufung beim Bundesminister für Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem zu. Diese Beschwerde kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Parteien erhoben werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Berufungsentscheidung an den Beschwerdeführer zu laufen. Eine Aufhebung der Entscheidung in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß § 299 BAO ist nicht zulässig.
§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig. Für die für Beschwerden zuständigen Berufungssenate gelten die in den folgenden Absätzen geregelten Besonderheiten.
(2) Die Beschwerde ist bei einer der Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates einzubringen; im Fall der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung kann sie auch bei der Berufungsbehörde der ersten Stufe, die diese Entscheidung erlassen hat, eingebracht werden. Eine Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung ist innerhalb der Berufungsfrist einzubringen, diese beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem zur Erledigung bestellten Referenten - dies kann auch der Vorsitzende sein - im Namen des Berufungssenates. Die Entscheidung erfolgt jedoch durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates (Abs. 4), wenn
- dies in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung beantragt wird,
- oder der Referent dies verlangt, wobei ein solches Verlangen zulässig ist, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt oder zur Verbindung von Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren, wenn dies insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
(4) Jeder Berufungssenat wird aus drei hauptberuflich tätigen Mitgliedern gebildet, die jeweils eine einschlägige Berufserfahrung in zollrechtlichen oder sonstigen durch die Zollbehörden zu vollziehenden Angelegenheiten aufweisen sollen.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Referent kann eine mündliche Verhandlung auch von Amts wegen anberaumen; im Fall der Entscheidung durch alle drei Senatsmitglieder kann eine mündliche Verhandlung außerdem angeordnet werden, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn es der Berufungssenat auf Antrag des dritten Senatsmitgliedes beschließt. Der Ort der mündlichen Verhandlung ist so zu bestimmen, dass sowohl den Parteiinteressen als auch Zweckmäßigkeitskriterien entsprochen wird.
(6) Im Fall der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde ist über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen ist.
(7) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gem. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Berufungsbehörde der ersten Stufe eingeräumt, gegen deren Berufungsvorentscheidung bzw. wegen deren Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde eingelegt wurde; wurde die Berufung beim Bundesminister für Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem zu.
(8) Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.
§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig. Für die für Beschwerden zuständigen Berufungssenate gelten die in den folgenden Absätzen geregelten Besonderheiten.
(2) Die Beschwerde ist bei einer der Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates einzubringen; im Fall der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung kann sie auch bei der Berufungsbehörde der ersten Stufe, die diese Entscheidung erlassen hat, eingebracht werden. Eine Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung ist innerhalb der Berufungsfrist einzubringen, diese beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem zur Erledigung bestellten Referenten - dies kann auch der Vorsitzende sein - im Namen des Berufungssenates. Die Entscheidung erfolgt jedoch durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates (Abs. 4), wenn
- dies in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung beantragt wird,
- oder der Referent dies verlangt, wobei ein solches Verlangen zulässig ist, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt oder zur Verbindung von Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren, wenn dies insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
(4) Jeder Berufungssenat wird aus drei hauptberuflich tätigen Mitgliedern gebildet, die jeweils eine einschlägige Berufserfahrung in zollrechtlichen oder sonstigen durch die Zollbehörden zu vollziehenden Angelegenheiten aufweisen sollen.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Referent kann eine mündliche Verhandlung auch von Amts wegen anberaumen; im Fall der Entscheidung durch alle drei Senatsmitglieder kann eine mündliche Verhandlung außerdem angeordnet werden, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn es der Berufungssenat auf Antrag des dritten Senatsmitgliedes beschließt. Der Ort der mündlichen Verhandlung ist so zu bestimmen, dass sowohl den Parteiinteressen als auch Zweckmäßigkeitskriterien entsprochen wird.
(6) Im Fall der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde ist über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen ist.
(7) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gem. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Berufungsbehörde der ersten Stufe eingeräumt, gegen deren Berufungsvorentscheidung bzw. wegen deren Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde eingelegt wurde; wurde die Berufung beim Bundesminister für Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem zu.
(8) Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß. Zur Vertretung im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch der in § 38 Abs. 1 genannte Personenkreis befugt.
§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig. Für die für Beschwerden zuständigen Berufungssenate gelten die in den folgenden Absätzen geregelten Besonderheiten.
(2) Die Beschwerde ist bei einer der Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates einzubringen; im Fall der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung kann sie auch bei der Berufungsbehörde der ersten Stufe, die diese Entscheidung erlassen hat, eingebracht werden. Eine Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung ist innerhalb der Berufungsfrist einzubringen, diese beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem zur Erledigung bestellten Referenten - dies kann auch der Vorsitzende sein - im Namen des Berufungssenates. Die Entscheidung erfolgt jedoch durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates (Abs. 4), wenn
- dies in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung beantragt wird,
- oder der Referent dies verlangt, wobei ein solches Verlangen zulässig ist, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt oder zur Verbindung von Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren, wenn dies insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
(4) Jeder Berufungssenat wird aus drei hauptberuflich tätigen Mitgliedern gebildet, die jeweils eine einschlägige Berufserfahrung in zollrechtlichen oder sonstigen durch die Zollbehörden zu vollziehenden Angelegenheiten aufweisen sollen.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Referent kann eine mündliche Verhandlung auch von Amts wegen anberaumen; im Fall der Entscheidung durch alle drei Senatsmitglieder kann eine mündliche Verhandlung außerdem angeordnet werden, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn es der Berufungssenat auf Antrag des dritten Senatsmitgliedes beschließt. Der Ort der mündlichen Verhandlung ist so zu bestimmen, dass sowohl den Parteiinteressen als auch Zweckmäßigkeitskriterien entsprochen wird.
(6) Im Fall der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde ist über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen ist.
(7) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gem. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Berufungsbehörde der ersten Stufe eingeräumt, gegen deren Berufungsvorentscheidung bzw. wegen deren Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde eingelegt wurde; wurde die Berufung beim Bundesminister für Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem zu.
(8) Für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen, und für die Aussetzung der Vollziehung gelten die diesbezüglichen Regelungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß. Zur Vertretung im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch der in § 38 Abs. 1 genannte Personenkreis befugt.
§ 85c. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.
Abs. 7: Verfassungsbestimmung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 120 Abs. 1c idF BGBl. I Nr. 13/1998.
§ 85d. (1) Zwecks Bildung der Berufungssenate wird das Anwendungsgebiet in drei Regionen unterteilt:
die Region Wien umfaßt den Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
die Region Linz umfaßt die Bereiche der Finanzlandesdirektionen für Oberösterreich, Steiermark und Kärnten,
die Region Innsbruck umfaßt die Bereiche der Finanzlandesdirektionen für Salzburg, Tirol und Vorarlberg.
(2) Jede Berufungskommission besteht aus dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission sowie aus der erforderlichen Anzahl von rechtskundigen Beamten und Beamten des gehobenen Dienstes, die vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen aus den Beamten des Personalstandes der Finanzlandesdirektionen zu bestellen sind. Bestellt können nur Beamte des Dienststandes werden, die eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in mindestens einem der den Berufungssenaten vorbehaltenen Rechtsbereiche aufweisen.
(3) Die Kommissionsmitglieder werden auf die Dauer von sechs Kalenderjahren bestellt, wobei das Jahr der Bestellung mitgerechnet wird. Am Ende jedes dritten Kalenderjahres scheidet je die Hälfte der Mitglieder aus. Von einer ungeraden Anzahl scheidet abwechselnd der größere oder kleinere Teil, und zwar das erstemal der größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder bestellt werden. Bestellungen zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer; dies gilt sinngemäß für die Bestellung zusätzlicher Mitglieder. Eine Versetzung, eine disziplinäre Verfolgung oder eine Beendigung der Mitgliedschaft aus dienstrechtlichen Gründen ist nur mit Zustimmung der Berufungskommission zulässig. Mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ruht die Zugehörigkeit zur Kommission bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß.
(4) Die Berufungskommission als Kollegialorgan steht unter dem Vorsitz des Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission. Die Berufungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der die näheren Bestimmungen über das Verfahren der Berufungskommission und der Berufungssenate festgelegt werden. Dieser Beschluß bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist zulässig, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat aus den Mitgliedern der Berufungskommission die für die Behandlung der Beschwerden jeweils erforderliche Anzahl von Berufungssenaten zu bilden, wobei die Berufungssenate der Region Wien für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Linz, die Berufungssenate der Region Linz für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Innsbruck und die Berufungssenate der Region Innsbruck für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Wien örtlich zuständig sind. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen des Bundesministers für Finanzen oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch diesen als Berufungsbehörde ist ein Berufungssenat der Region Wien örtlich zuständig. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen mehreren Berufungssenaten einer Region hat in örtlicher Hinsicht an die Bereiche der Finanzlandesdirektionen, in denen die Berufung eingelegt wurde, und in sachlicher Hinsicht an die zu vollziehenden Rechtsbereiche, so insbesondere Eingangsabgaben, Verbrauchsteuern, Ausfuhrerstattungen und Altlastenbeitrag anzuknüpfen, und ist darüber hinaus nach einer an den Anfangsbuchstaben der Namen der Beschwerdeführer orientierten alphabetischen Zuordnung vorzunehmen. Ist ein Senat wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert, hat der Vorsitzende der Berufungskommission die Geschäftsverteilung zweckentsprechend zu ändern.
(6) Die Berufungssenate sind bei den der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen einzurichten. Die Bestellung der Mitglieder der Senate hat der Vorsitzende der Berufungskommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen vorzunehmen. Im Falle des Berufungssenates, der für die Behandlung von Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen des Bundesministers für Finanzen oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch diesen als Berufungsbehörde zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. In gleicher Weise ist auch die Reihenfolge zu bestimmen, in der bei Verhinderung eines Senatsmitglieds andere Kommissionsmitglieder in die Senate eintreten. Jedes Senatsmitglied kann auch mehreren Senaten angehören, der Senatsvorsitz jedoch kann nur in einem Senat ausgeübt werden, ausgenommen den Fall der Verhinderung eines anderen Senatsvorsitzenden. Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind durch Anschlag an den Amtstafeln der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen kundzumachen. Wird ein Senatsmitglied während eines laufenden Verfahrens ausgewechselt, ist das Verfahren neu zu verhandeln und zu beraten.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Das gleiche gilt für die Mitglieder der Berufungskommissionen, wenn diese kollegiale Beschlüsse fassen, und für die Präsidenten der Finanzlandesdirektionen, wenn sie gemäß den Abs. 2, 5 und 6 tätig werden.
(8) Für die Führung der Kanzleigeschäfte der Berufungskommission und der Berufungssenate hat jeweils die Finanzlandesdirektion zu sorgen, bei der die Kommission oder der Senat errichtet ist.
Verfassungsbestimmung
§ 85d. (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 85d. Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 85d. Die Regelungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO sind nicht anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 120 Abs. 1c idF BGBl. I Nr. 13/1998.
§ 85e. Die Mitglieder der Berufungskommissionen und der Berufungssenate haben Anspruch auf Ersatz der im Rahmen ihrer Funktionsausübung anfallenden Reiseauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.
§ 85e. Die Mitglieder der Berufungssenate nach § 85c haben Anspruch auf Ersatz der im Rahmen ihrer Funktionsausübung anfallenden Reiseauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.
§ 85e. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bildet das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK). Zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist auch der in § 38 Abs. 1 genannte Personenkreis befugt.
Entscheidungen im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften, die keine Bescheide im Sinn der Bundesabgabenordnung sind, unterliegen ebenfalls der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes im Sinn des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 120 Abs. 1c idF BGBl. I Nr. 13/1998.
§ 85f. Die Zollbehörden haben den § 2 Abs. 3 und die §§ 85a bis 85e auch dann anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden.
zum Bezugszeitraum vgl. § 120 Abs. 1c idF BGBl. I Nr. 13/1998
§ 85f. Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 2 Abs. 3 und die §§ 85a bis 85e auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Abschnitt E
Zollbefreiungen
Außertarifliche Ein- und Ausfuhrabgabenfreiheit
§ 86. (1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach dem im § 1 genannten gemeinschaftlichen Zollrecht, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.
(2) Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren.
Die Novellierungsanweisung des Artikel 11 Z 23, BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: „In § 86 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach dem gemeinschaftlichen Zollecht“ durch die Wortfolge „nach dem Zollrecht der Union“ ersetzt.“, diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.
Abschnitt E
Zollbefreiungen
Außertarifliche Ein- und Ausfuhrabgabenfreiheit
§ 86. (1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach dem im § 1 genannten gemeinschaftlichen Zollrecht, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.
(2) Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.
(3) Die Artikel 82 und 214 ZK sind anzuwenden.
Abschnitt E
Zollbefreiungen
Außertarifliche Ein- und Ausfuhrabgabenfreiheit
§ 86. (1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach dem in § 1 genannten Zollrecht der Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.
(2) Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.
(3) Die Artikel 82 und 214 ZK sind anzuwenden.
Abschnitt E
Zollbefreiungen
Außertarifliche Ein- und Ausfuhrabgabenfreiheit
§ 86. (1) Die außertariflichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbefreiungen bestimmen sich nach den in § 1 genannten zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dem in der Republik Österreich anwendbaren Völkerrecht, soweit es solche Befreiungen betrifft, sowie den §§ 89 bis 97.
(2) Die §§ 87 bis 92 gelten sinngemäß für die Ausfuhr ausfuhrabgabepflichtiger Waren. In diesen Fällen genügt mündliche Anmeldung.
(3) Die Art. 85, 114 und 254 Abs. 4 des Zollkodex sind sinngemäß anzuwenden.
Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit
§ 87. (1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
in jenen Fällen, in denen
für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Werden Waren durch Willensäußerung nach Artikel 233 ZK-DVO angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung.
Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit
§ 87. (1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
in jenen Fällen, in denen
für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. 1 ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Werden Waren durch Willensäußerung nach Artikel 233 ZK-DVO angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung.
Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit
§ 87. (1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
in jenen Fällen, in denen
für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. 1 ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Werden Waren durch Willensäußerung nach Artikel 233 ZK-DVO angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung.
Abkürzung
ZollR-DG
Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit
§ 87. (1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
in jenen Fällen, in denen
für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO),
in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. 1 ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)
Besondere Ermächtigung
§ 88. (1) Soweit im gemeinschaftlichen Zollrecht für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.
(2) Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
Besondere Ermächtigung
§ 88. (1) Soweit im gemeinschaftlichen Zollrecht für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.
(2) Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
Besondere Ermächtigung
§ 88. (1) Soweit im gemeinschaftlichen Zollrecht für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.
(2) Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
Abkürzung
ZollR-DG
Besondere Ermächtigung
§ 88. (1) Soweit im Zollrecht der Union für die Anwendung der außertariflichen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbefreiungen eine besondere Ermächtigung oder Zulassung vorgesehen ist, ist diese auf Antrag jedem zu erteilen, der aus seinen persönlichen, amtlichen oder betrieblichen Umständen heraus in der Lage ist, die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung oder die Verwendungspflicht zu erfüllen.
(2) Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Diplomaten- und Konsulargut
§ 89. (1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind:
Amtserfordernisse, Büromaterialien, Heizmaterialien und Einrichtungsgegenstände für Amtsräume sowie Dienstfahrzeuge, sofern diese Waren dem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch der im Anwendungsgebiet befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen fremder Staaten gegen über der Republik Österreich dienen; das gleiche gilt, sofern diese Waren der Vertretung vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden, für Baumaterialien, die zum Bau oder Umbau von Gebäuden der Vertretung verwendet werden, einschließlich von Waren, die als Einrichtungsstücke mit den Gebäuden fest verbunden werden.
Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die dem Personal der unter Buchstabe a genannten Vertretungen angehörenden ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie durch die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder eingehen. Die Einfuhrabgabenfreiheit für Kraftfahrzeuge ist dabei auf die Einbringung von zwei motorgetriebenen Fahrzeugen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils zwei Jahren beschränkt, gleichgültig ob die Einbringung unter dem Namen des Begünstigten oder dem Namen eines Familienmitgliedes erfolgt. Daneben kann auch ein Wohnwagen (Anhänger) einfuhrabgabenfrei eingeführt werden, für den jedoch die Verwendungspflicht zeitlich unbeschränkt gilt. Wird ein einfuhrabgabenfrei eingeführtes Fahrzeug vor Ablauf der genannten Frist wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder nachweislich ernsthaft beschädigt, so kann an dessen Stelle ein anderes Fahrzeug einfuhrabgabenfrei eingeführt werden.
Waren, die durch die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der unter Buchstabe a genannten Vertretungen im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes zu ihrem persönlichen Gebrauch oder Verbrauch eingebracht werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit ist dabei jedoch auf die Einbringung von zwei Kraftfahrzeugen und hinsichtlich zum Verbrauch bestimmter Waren auf jene Mengen beschränkt, die als Haushaltsvorräte zusammen mit dem sonstigen Übersiedlungsgut eingebracht werden. Eine Ware gilt dann als im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes eingebracht, wenn ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des ersten Dienstantrittes beantragt wird.
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch
österreichische Staatsangehörige oder Personen, die ihren normalen Wohnsitz in Österreich hatten, ehe sie zu den in Abs. 1 Buchstaben b und c genannten Personen gehörten,
Personen, die in Österreich eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
Diplomaten- und Konsulargut
§ 89. (1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind:
Amtserfordernisse, Büromaterialien, Heizmaterialien und Einrichtungsgegenstände für Amtsräume sowie Dienstfahrzeuge, sofern diese Waren dem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch der im Anwendungsgebiet befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen fremder Staaten gegen über der Republik Österreich dienen; das gleiche gilt, sofern diese Waren der Vertretung vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden, für Baumaterialien, die zum Bau oder Umbau von Gebäuden der Vertretung verwendet werden, einschließlich von Waren, die als Einrichtungsstücke mit den Gebäuden fest verbunden werden.
Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die dem Personal der unter Buchstabe a genannten Vertretungen angehörenden ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie durch die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder eingehen. Die Einfuhrabgabenfreiheit für Kraftfahrzeuge ist dabei auf die Einbringung von zwei motorgetriebenen Fahrzeugen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils zwei Jahren beschränkt, gleichgültig ob die Einbringung unter dem Namen des Begünstigten oder dem Namen eines Familienmitgliedes erfolgt. Daneben kann auch ein Wohnwagen (Anhänger) einfuhrabgabenfrei eingeführt werden, für den jedoch die Verwendungspflicht zeitlich unbeschränkt gilt. Wird ein einfuhrabgabenfrei eingeführtes Fahrzeug vor Ablauf der genannten Frist wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder nachweislich ernsthaft beschädigt, so kann an dessen Stelle ein anderes Fahrzeug einfuhrabgabenfrei eingeführt werden.
Waren, die durch die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der unter Buchstabe a genannten Vertretungen im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes zu ihrem persönlichen Gebrauch oder Verbrauch eingebracht werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit ist dabei jedoch auf die Einbringung von zwei Kraftfahrzeugen und hinsichtlich zum Verbrauch bestimmter Waren auf jene Mengen beschränkt, die als Haushaltsvorräte zusammen mit dem sonstigen Übersiedlungsgut eingebracht werden. Eine Ware gilt dann als im Zeitpunkt des ersten Dienstantrittes eingebracht, wenn ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des ersten Dienstantrittes beantragt wird.
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch
österreichische Staatsangehörige oder Personen, die ihren normalen Wohnsitz in Österreich hatten, ehe sie zu den in Abs. 1 Buchstaben b und c genannten Personen gehörten,
Personen, die in Österreich eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Ausstattung ausländischer Dienststellen
§ 90. Von den Einfuhrabgaben sind nach Maßgabe der Gegenseitigkeit befreit:
Baubedarf, Betriebsmittel und Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen;
Amtserfordernisse, Büromaterialien, Einrichtungsgegenstände sowie Dienstfahrzeuge, die für ausländische Kulturinstitute, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen im Anwendungsgebiet errichtet sind, oder für der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienende Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden.
Ausstattung ausländischer Dienststellen
§ 90. (1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind:
Baubedarf, Betriebsmittel und Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen;
Amtserfordernisse, Büromaterialien, Einrichtungsgegenstände sowie Dienstfahrzeuge, die für ausländische Kulturinstitute, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen im Anwendungsgebiet errichtet sind, oder für der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienende Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden.
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt; das gilt auch hinsichtlich der Dauer der Verwendungspflicht gemäß § 93 Abs. 1.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Bordvorräte
§ 91. (1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind Vorräte an Lebensmitteln und Getränken, ausgenommen Spirituosen, die zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist. Im Schiffsverkehr und Luftverkehr erstreckt sich die Einfuhrabgabenfreiheit auch auf Tabakwaren und Spirituosen, wenn das betreffende Fahrzeug in Hinblick auf den Einsatzplan Personen nur im Verkehr über die Zollgrenze befördern kann.
(2) Umschließungen, in denen die Waren abgegeben werden, müssen so gekennzeichnet sein, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist.
Bordvorräte
§ 91. (1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind Vorräte an Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Waren, die zum Verbrauch oder zu einmaliger Verwendung durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen ein derartiges Service üblich ist. Im Straßen- und Eisenbahnverkehr ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf Waren beschränkt, welche auf den betreffenden Beförderungsmitteln über die Zollgrenze eingebracht werden, und für Tabakwaren und Spirituosen ausgenommen.
(2) Umschließungen, in denen die Waren abgegeben werden, müssen so gekennzeichnet sein, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Treib- und Schmierstoffe
§ 92. Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib- und Schmierstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung auf gezählten Beförderungsmitteln eingeführt werden, sowie Treib- und Schmierstoffe, die aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Zollgrenze entnommen werden.
Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe
§ 92. Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.
Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe
§ 92. Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Art. 107 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Verwendungspflicht
§ 93. (1) Waren, die nach § 89 Abs. 1, § 90 oder im Rahmen von sonstigen Privilegien für Einrichtungen fremder Staaten oder internationaler Organisationen einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, dürfen erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Bei motorgetriebenen Fahrzeugen beträgt diese Frist zwei Jahre. Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung von nach § 89 Abs. 1 einfuhrabgabenfrei eingeführten Waren vor Ablauf dieser Fristen oder einer sich aus den einzelnen diesbezüglichen Rechtsvorschriften oder der Gegenrechtsübung ergebenden längeren Frist werden jedoch die Einfuhrabgaben nicht erhoben, wenn der Begünstigte abberufen wurde, sofern zumindest ein halbes Jahr dieser Frist abgelaufen ist oder der Begünstigte verstorben ist oder ein Fahrzeug ernsthaft beschädigt wurde; letzteres gilt auch für Dienstfahrzeuge.
(2) Waren, die nach § 91 einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, sind bestimmungsgemäß zu verbrauchen.
(3) Treib- und Schmierstoffe, die gemäß § 92 von den Einfuhrabgaben befreit sind, dürfen nicht in einem anderen Beförderungsmittel als dem, in dem sie eingeführt oder in das sie nach der Entnahme aus dem Zollager eingefüllt wurden, verwendet werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug erforderlicher Reparaturen; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.
Verwendungspflicht
§ 93. (1) Waren, die nach § 89 Abs. 1, § 90 oder im Rahmen von sonstigen Privilegien für Einrichtungen fremder Staaten oder internationaler Organisationen einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, dürfen erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Bei motorgetriebenen Fahrzeugen beträgt diese Frist zwei Jahre. Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung von nach § 89 Abs. 1 einfuhrabgabenfrei eingeführten Waren vor Ablauf dieser Fristen oder einer sich aus den einzelnen diesbezüglichen Rechtsvorschriften oder der Gegenrechtsübung ergebenden längeren Frist werden jedoch die Einfuhrabgaben nicht erhoben, wenn der Begünstigte abberufen wurde, sofern zumindest ein halbes Jahr dieser Frist abgelaufen ist oder der Begünstigte verstorben ist oder ein Fahrzeug ernsthaft beschädigt wurde; letzteres gilt auch für Dienstfahrzeuge.
(2) Waren, die nach § 91 einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, sind bestimmungsgemäß zu verbrauchen.
(3) Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die gemäß § 92 von den Einfuhrabgaben befreit sind, dürfen nicht in einem anderen Beförderungsmittel als dem, in dem sie eingeführt oder in das sie nach der Entnahme aus dem Zollager eingefüllt wurden, verwendet werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug erforderlicher Reparaturen; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.
Verwendungspflicht
§ 93. (1) Waren, die nach § 89 Abs. 1, § 90 oder im Rahmen von sonstigen Privilegien für Einrichtungen fremder Staaten oder internationaler Organisationen einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, dürfen erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne vorherige Unterrichtung der Zollbehörde verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden. Bei motorgetriebenen Fahrzeugen beträgt diese Frist zwei Jahre. Bei Verleih, Verpfändung, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung von nach § 89 Abs. 1 einfuhrabgabenfrei eingeführten Waren vor Ablauf dieser Fristen oder einer sich aus den einzelnen diesbezüglichen Rechtsvorschriften oder der Gegenseitigkeit ergebenden längeren Frist werden jedoch die Einfuhrabgaben nicht erhoben, wenn der Begünstigte abberufen wurde, sofern zumindest ein halbes Jahr dieser Frist abgelaufen ist oder der Begünstigte verstorben ist oder ein Fahrzeug ernsthaft beschädigt wurde; letzteres gilt auch für Dienstfahrzeuge.
(2) Waren, die nach § 91 einfuhrabgabenfrei eingeführt wurden, sind bestimmungsgemäß zu verbrauchen.
(3) Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die gemäß § 92 von den Einfuhrabgaben befreit sind, dürfen nicht in einem anderen Beförderungsmittel als dem, in dem sie eingeführt oder in das sie nach der Entnahme aus dem Zollager eingefüllt wurden, verwendet werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug erforderlicher Reparaturen; auch dürfen sie von dem von der Befreiung Begünstigten weder veräußert noch überlassen werden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Durchführung der Zollbefreiungsverordnung
§ 94. Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Titel X der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenrecht gewährt.
Durchführung der Zollbefreiungsverordnung
§ 94. (1) Unmittelbare Nähe des Betriebssitzes eines Landwirts und des von diesem bewirtschafteten Grundstücks zur Zollgrenze im Sinn des Kapitels I Titel IX und X der Zollbefreiungsverordnung ist dann gegeben, wenn der Betriebssitz nicht mehr als 5 Kilometer von der Zollgrenze entfernt ist und die Fläche des bewirtschafteten Grundstücks innerhalb eines 5 Kilometer tiefen Streifens längs der Zollgrenze liegt.
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Kapitel I Titel X der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenrecht gewährt.
Durchführung der Zollbefreiungsverordnung
§ 94. (1) Unmittelbare Nähe des Betriebssitzes eines Landwirts und des von diesem bewirtschafteten Grundstücks zur Zollgrenze im Sinn des Kapitels I Titel IX und X der Zollbefreiungsverordnung ist dann gegeben, wenn der Betriebssitz nicht mehr als 5 Kilometer von der Zollgrenze entfernt ist und die Fläche des bewirtschafteten Grundstücks innerhalb eines 5 Kilometer tiefen Streifens längs der Zollgrenze liegt.
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Kapitel I Titel X der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt.
Durchführung der Zollbefreiungsverordnung
§ 94. (1) Unmittelbare Nähe des Betriebssitzes eines Landwirts und des von diesem bewirtschafteten Grundstücks zur Zollgrenze im Sinn des Titels II Kapitel VIII und IX der Zollbefreiungsverordnung ist dann gegeben, wenn der Betriebssitz nicht mehr als 5 Kilometer von der Zollgrenze entfernt ist und die Fläche des bewirtschafteten Grundstücks innerhalb eines 5 Kilometer tiefen Streifens längs der Zollgrenze liegt.
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung gemäß Titel II Kapitel IX der Zollbefreiungsverordnung ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 95. Bei Einführen von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gemäß Titel XI der Zollbefreiungsverordnung durch
- Personen, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von ihrem normalen Wohnsitz entfernt ist, und deren Reise nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise nicht hinausgeführt hat,
- Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln tätig sind und dabei üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
Tabakwaren:
Alkohol und alkoholische Getränke:
- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol.; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr: 0,25 Liter;
- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder weniger; Schaumweine, Likörweine; nicht schäumende Weine; eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren: 1 Liter;
andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Waren, soweit deren Wert insgesamt 250 S nicht übersteigt, wovon 50 S auf Lebensmittel und nichtalkolholische Getränke entfallen dürfen. Die in Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für Parfums und Toilettewasser dürfen hiebei nicht überschritten werden.
§ 95. Bei Einführen von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gemäß Kapitel I Titel XI der Zollbefreiungsverordnung durch
- Personen, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von ihrem normalen Wohnsitz entfernt ist, und deren Reise nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise nicht hinausgeführt hat,
- Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln tätig sind und dabei üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
Tabakwaren:
Alkohol und alkoholische Getränke:
- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol.; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr: 0,25 Liter;
- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder weniger; Schaumweine, Likörweine; nicht schäumende Weine; eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren: 1 Liter;
andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Waren, soweit deren Wert insgesamt 250 S nicht übersteigt, wovon 50 S auf Lebensmittel und nichtalkolholische Getränke entfallen dürfen. Die in Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für Parfums und Toilettewasser dürfen hiebei nicht überschritten werden.
§ 95. Bei Einführen von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gemäß Kapitel I Titel XI der Zollbefreiungsverordnung durch
- Personen, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von ihrem normalen Wohnsitz entfernt ist, und deren Reise nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise nicht hinausgeführt hat,
- Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln tätig sind und dabei üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
- Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einreisen,
Tabakwaren:
Alkohol und alkoholische Getränke:
- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol.; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr: 0,25 Liter;
- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder weniger; Schaumweine, Likörweine; nicht schäumende Weine; eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren: 1 Liter;
andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Waren, soweit deren Wert insgesamt 250 S nicht übersteigt, wovon 50 S auf Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke entfallen dürfen. Die in Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für Parfums und Toilettewasser dürfen hiebei nicht überschritten werden.
§ 95. Bei Einführen von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden gemäß Kapitel I Titel XI der Zollbefreiungsverordnung durch
- Personen, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von ihrem normalen Wohnsitz entfernt ist, und deren Reise nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise nicht hinausgeführt hat,
- Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln tätig sind und dabei üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
- Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einreisen,
Tabakwaren:
Alkohol und alkoholische Getränke:
- destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol.; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr: 0,25 Liter;
- destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol. oder weniger; Schaumweine, Likörweine; nicht schäumende Weine; eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren: 1 Liter;
andere als die in Nr. 1 und 2 genannten Waren, soweit deren Wert insgesamt 20 Euro nicht übersteigt, wovon 4 Euro auf Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke entfallen dürfen. Die in Artikel 46 der Zollbefreiungsverordnung festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen für Parfums und Toilettewasser dürfen hiebei nicht überschritten werden.
§ 96. Für die Anwendung des Artikels 104 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Zollbefreiungsverordnung gilt § 67 Abs. 2 sinngemäß.
§ 96. Für die Anwendung des Art. 99 Abs. 1 Buchstabe b) der Zollbefreiungsverordnung gilt § 67 Abs. 2 sinngemäß.
§ 96. Für die Anwendung des Art. 99 Abs. 1 Buchstabe b) der Zollbefreiungsverordnung gilt § 78 sinngemäß.
§ 97. (1) Die in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung enthaltene Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern (Artikel 112 Abs. 2 Buchstaben a, c und d der Zollbefreiungsverordnung) ist auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug oder Spezialcontainer beschränkt.
(2) Sind für die im Hinblick auf Abs. 1 einfuhrabgabepflichtigen Treibstoffe neben dem Zoll auch andere Einfuhrabgaben zu entrichten, so kann das Zollamt zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Einfuhrabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Einfuhrabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Einfuhrabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen.
§ 97. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Artikel 113 ZBefrVO).
(2) Sind für die im Hinblick auf Abs. 1 einfuhrabgabepflichtigen Treibstoffe neben dem Zoll auch andere Einfuhrabgaben zu entrichten, so kann das Zollamt zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Einfuhrabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Einfuhrabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Einfuhrabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 97. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von anderen Nutzfahrzeugen als Omnibussen und von Spezialcontainern mit Verordnung auf eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern je Fahrzeug, Spezialcontainer und Reise beschränken (Art. 108 ZBefrVO).
(2) Sind für die im Hinblick auf Abs. 1 einfuhrabgabepflichtigen Treibstoffe neben dem Zoll auch andere Einfuhrabgaben zu entrichten, so kann das Zollamt zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Einfuhrabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Einfuhrabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Einfuhrabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen.
Ausnahmeregelung bei Freigrenzen für Reisende
§ 97a. Für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 ein Freibetrag von 75 ECU.
Ausnahmeregelung bei Freigrenzen für Reisende
§ 97a. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, mit Verordnung bis auf 75 ECU herabzusetzen.
Ausnahmeregelung bei Freigrenzen für Reisende
§ 97a. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, mit Verordnung bis auf 75 Euro herabzusetzen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Abschnitt F
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Allgemeine Bestimmungen
§ 98. (1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
Kosten, und zwar:
Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,
Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 103 bis 105,
Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;
Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;
sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
Abschnitt F
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Allgemeine Bestimmungen
§ 98. (1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
Kosten, und zwar:
Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,
Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 103 bis 105,
Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;
Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;
sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Kreditzinsen und Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Abschnitt F
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Allgemeine Bestimmungen
§ 98. (1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
Kosten, und zwar:
Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,
Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 103 bis 105,
Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;
Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;
sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben. Kreditzinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Zinsen auf Ausgleichszinsen, Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Säumniszinsen sind nicht zu erheben.
Abschnitt F
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Allgemeine Bestimmungen
§ 98. (1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
Kosten, und zwar:
Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,
Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 104 und 105,
Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;
Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;
sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben. Kreditzinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Zinsen auf Ausgleichszinsen, Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Säumniszinsen sind nicht zu erheben.
Abschnitt F
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Allgemeine Bestimmungen
§ 98. (1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
Kosten, und zwar:
Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,
Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 104 und 105,
Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;
Auslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter Waren bei privaten Lagerhaltern entstehen, höchstens jedoch im Ausmaß des § 104. Diese Beschränkung der Höhe der Verwahrungs- und Lagerkosten findet keine Anwendung, wenn eine Lagerung in einem Zolllager des Typs F auf Grund der Natur der betroffenen Waren nicht möglich oder nicht tunlich ist.
Bereinigungsgebühren im Sinne von Art. 9 des A.T.A.-Abkommens bzw. Art. 11 der Anlage A des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben.
Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;
sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist.
(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben. Kreditzinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Zinsen auf Ausgleichszinsen, Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Säumniszinsen sind nicht zu erheben.
Abschnitt F
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Allgemeine Bestimmungen
§ 98. (1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
Kosten, und zwar:
Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,
Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 104,
Barauslagenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;
Auslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter Waren bei privaten Lagerhaltern entstehen, höchstens jedoch im Ausmaß des § 104. Diese Beschränkung der Höhe der Verwahrungs- und Lagerkosten findet keine Anwendung, wenn eine Lagerung in einem Zolllager des Typs F auf Grund der Natur der betroffenen Waren nicht möglich oder nicht tunlich ist.
Bereinigungsgebühren im Sinne von Art. 9 des A.T.A.-Abkommens bzw. Art. 11 der Anlage A des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben.
Kreditzinsen und Säumniszinsen nach Maßgabe des Abschnitts D und Ausgleichszinsen nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung;
Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;
sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist;
Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 105.
(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 241 ZK und § 85 zu zahlenden Zinsen.
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben. Kreditzinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Zinsen auf Ausgleichszinsen, Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Säumniszinsen sind nicht zu erheben.
Abkürzung
ZollR-DG
Abschnitt F
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Allgemeine Bestimmungen
§ 98. (1) An Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
Kosten, und zwar:
Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,
Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 104,
Kostenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;
Auslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter Waren bei privaten Lagerhaltern entstehen, höchstens jedoch im Ausmaß des § 104. Diese Beschränkung der Höhe der Verwahrungs- und Lagerkosten findet keine Anwendung, wenn eine Lagerung in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, auf Grund der Natur der betroffenen Waren nicht möglich oder nicht tunlich ist.
Bereinigungsgebühren im Sinne von Art. 9 des A.T.A.-Abkommens bzw. Art. 11 der Anlage A des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben.
Kreditzinsen und Verzugszinsen nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften;
Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;
sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist;
Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 41.
(2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Art. 116 Abs. 6 des Zollkodex zu zahlenden Zinsen.
(3) Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben. Die Erhebung der Nebenansprüche obliegt jener Zollstelle, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Kreditzinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Zinsen auf Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Verzugszinsen sind nicht zu erheben.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Kommissionsgebühren
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) unterliegen Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes oder der Öffnungszeiten der Zollstelle.
(2) Von den Kommissionsgebühren sind nachstehende Amtshandlungen ausgenommen:
Überwachungsmaßnahmen nach Abschnitt C, ausgenommen die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Nr. 3;
Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2;
Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges;
Begleitungen von Waren zwischen der Zollgrenze und der nächstgelegenen Zollstelle innerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle;
Teile von Amtshandlungen, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreitet.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.
Kommissionsgebühren
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt
die zollamtliche Prüfung (Art. 4 Nr. 14 ZK) von Anmeldungen oder Waren, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) oder außerhalb des Amtsplatzes (§ 11) vorgenommen wird;
die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;
die Überwachung einer Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 182 ZK.
(2) Von den Kommissionsgebühren sind nachstehende Amtshandlungen ausgenommen:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/1998)
Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2;
Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/1998)
Teile von Amtshandlungen, deren Dauer zehn Minuten nicht überschreitet.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.
Kommissionsgebühren
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt
die zollamtliche Prüfung (Art. 4 Nr. 14 ZK) von Anmeldungen oder Waren, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) oder außerhalb des Amtsplatzes (§ 11) vorgenommen wird;
die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;
die Überwachung einer Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 182 ZK.
(2) Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.
Kommissionsgebühren
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt
die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) vorgenommen wird;
die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;
die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird.
(2) Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.
Kommissionsgebühren
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt
die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) vorgenommen wird;
die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;
die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird;
die Durchführung bewilligter Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes im Sinne von § 11 Abs. 9.
(2) Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.
Kommissionsgebühren
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt
die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) vorgenommen wird;
die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;
die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird;
die Durchführung bewilligter Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes im Sinne von § 11 Abs. 9.
die Durchführung der Zollbeschau an einem anderen als dem dafür bezeichneten Ort.
(2) Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.
Kommissionsgebühren
§ 99. (1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegt
die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) vorgenommen wird;
die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;
die Gestellung und die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird;
die Durchführung bewilligter Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes im Sinne von § 11 Abs. 9.
die Durchführung der Zollbeschau an einem anderen als dem dafür bezeichneten Ort.
(2) Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
(4) Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.
Kostenschuldner
§ 100. (1) Abweichend von § 98 Abs. 3 hat ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, vor Beendigung einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes Kommissionsgebühren, die nicht durch eine Sicherheit abgedeckt sind, in Stempelmarken zu entrichten.
(2) Der Personalkostenbeitrag ist vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.
Kostenschuldner
§ 100. (1) Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.
(2) Der Personalkostenbeitrag ist vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.
Kostenschuldner
§ 100. Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.
Kostenschuldner
§ 100. Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.
Höhe der Kommissionsgebühren
§ 101. (1) Die Kommissionsgebühren umfassen die Personalkosten und die Reisekosten.
(2) Die Höhe der Personalkosten ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung mit einem Durchschnittssatz für eine Stunde festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine Stunde entfallenden Teil des einem verheirateten Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich der Sonderzahlungen, der Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe sowie der einem Alleinverdiener mit zwei Kindern gebührenden Haushaltszulage und Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt der Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes kann zur Abdeckung des erhöhten Aufwandes ein erhöhter Personalkostensatz bestimmt werden, der jedoch das Doppelte der vorstehend genannten Sätze nicht überschreiten darf. Die Sätze sind auf volle Schillingbeträge abzurunden. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene Stunde als volle Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage der Personalkosten einzubeziehen.
(3) Die Reisekosten sind vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten.
(4) Zur Vereinfachung der Bemessung der Personalkosten kann der Bundesminister für Finanzen für die gesamte Amtshandlung oder für Teile derselben (Zurücklegung des Weges, Prüfung der Unterlagen und Beschau der Waren, Bemessung der Abgaben) Durchschnittszeiten in Teilen einer Stunde bestimmen. Diese Durchschnittszeiten treten für die Bemessung der Personalkosten oder Kommissionsgebühren an die Stelle der tatsächlichen Dauer der Amtshandlung oder des entsprechenden Teiles derselben.
Höhe der Kommissionsgebühren
§ 101. (1) Die Kommissionsgebühren umfassen die Personalkosten und die Reisekosten.
(2) Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen mit den auf Grund des § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes erlassenen Richtlinien als durchschnittliche Personalkosten einschließlich des Zuschlages für Beamte für das zweitletzte Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung festlegt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der in den Richtlinien enthaltene Wert für die Verwendungsgruppe A 2 heranzuziehen, für sonstige Bedienstete ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 3 heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personalkosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(3) Die Reisekosten sind vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten.
(4) Zur Vereinfachung der Bemessung der Personalkosten kann der Bundesminister für Finanzen für die gesamte Amtshandlung oder für Teile derselben (Zurücklegung des Weges, Prüfung der Unterlagen und Beschau der Waren, Bemessung der Abgaben) Durchschnittszeiten in Teilen einer Stunde bestimmen. Diese Durchschnittszeiten treten für die Bemessung der Personalkosten oder Kommissionsgebühren an die Stelle der tatsächlichen Dauer der Amtshandlung oder des entsprechenden Teiles derselben.
Höhe der Kommissionsgebühren
§ 101. (1) Die Kommissionsgebühren umfassen die Personalkosten und die Reisekosten.
(2) Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen in der auf Grund des § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes erlassenen Verordnung betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen im zweiten Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung als durchschnittliche Personalausgaben einschließlich der Pensionstangente für Beamte bekannt gibt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 2/5 und für sonstige Bedienstete der Wert für die Verwendungsgruppe A 3 heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personalkosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(3) Die Reisekosten sind vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten.
(4) Zur Vereinfachung der Bemessung der Personalkosten kann der Bundesminister für Finanzen für die gesamte Amtshandlung oder für Teile derselben (Zurücklegung des Weges, Prüfung der Unterlagen und Beschau der Waren, Bemessung der Abgaben) Durchschnittszeiten in Teilen einer Stunde bestimmen. Diese Durchschnittszeiten treten für die Bemessung der Personalkosten oder Kommissionsgebühren an die Stelle der tatsächlichen Dauer der Amtshandlung oder des entsprechenden Teiles derselben.
Höhe der Kommissionsgebühren
§ 101. (1) Die Kommissionsgebühren umfassen die Personalkosten und die Reisekosten.
(2) Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen in der auf Grund des § 17 Abs. 4 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 erlassenen Verordnung über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgeabschätzung bei Regelungsverfahren und sonstigen Vorhaben im zweiten Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung als durchschnittliche Personalausgaben einschließlich der Pensionstangente für Beamte bekannt gibt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 2/5 und für sonstige Bedienstete der Wert für die Verwendungsgruppe A 3 heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personalkosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(3) Die Reisekosten sind vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten.
(4) Zur Vereinfachung der Bemessung der Personalkosten kann der Bundesminister für Finanzen für die gesamte Amtshandlung oder für Teile derselben (Zurücklegung des Weges, Prüfung der Unterlagen und Beschau der Waren, Bemessung der Abgaben) Durchschnittszeiten in Teilen einer Stunde bestimmen. Diese Durchschnittszeiten treten für die Bemessung der Personalkosten oder Kommissionsgebühren an die Stelle der tatsächlichen Dauer der Amtshandlung oder des entsprechenden Teiles derselben.
Höhe der Kommissionsgebühren
§ 101. (1) Die Kommissionsgebühren umfassen die Personalkosten und die Reisekosten.
(2) Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen in der auf Grund des § 17 Abs. 4 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 erlassenen WFA-Finanzielle Auswirkungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2012, in der jeweils geltenden Fassung, im zweiten Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung als durchschnittlicher Personalaufwand einschließlich der Valorisierung für das entsprechende Jahr bekannt gibt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 2/5 und für sonstige Bedienstete der Wert für die Verwendungsgruppe A 3 heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personalkosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(3) Die Reisekosten sind vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten.
(4) Zur Vereinfachung der Bemessung der Personalkosten kann der Bundesminister für Finanzen für die gesamte Amtshandlung oder für Teile derselben (Zurücklegung des Weges, Prüfung der Unterlagen und Beschau der Waren, Bemessung der Abgaben) Durchschnittszeiten in Teilen einer Stunde bestimmen. Diese Durchschnittszeiten treten für die Bemessung der Personalkosten oder Kommissionsgebühren an die Stelle der tatsächlichen Dauer der Amtshandlung oder des entsprechenden Teiles derselben.
Personalkostenbeitrag
§ 102. (1) Wenn einem Kostenpflichtigen für länger als drei Monate ständig kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Art bewilligt sind, ist ihm auf Antrag zu bewilligen, die Personalkosten in Form eines monatlichen Personalkostenbeitrages zu entrichten.
(2) Der Personalkostenbeitrag beträgt das Einhundertsechzigfache der auf eine Stunde entfallenden Personalkosten. Wird die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamten geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Multiplikator des ersten Satzes auf das Vierfache der neuen regelmäßigen Wochendienstzeit zu ändern.
(3) Wenn ein für in kostenpflichtigen Amtshandlungen eingesetztes Zollorgan durch diese nicht voll ausgelastet wird und daher auch für andere Tätigkeiten der Zollstelle zur Verfügung steht, ist der Personalkostenbeitrag angemessen, höchstens jedoch auf zwei Drittel herabzusetzen. Enden die kostenpflichtigen Amtshandlungen im Laufe eines Monats, so bleibt dies auf den für diesen Monat zu entrichtenden Personalkostenbeitrag ohne Einfluß.
Personalkostenbeitrag
§ 102. (1) Wenn einem Kostenpflichtigen für länger als drei Monate ständig kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Art bewilligt sind, ist ihm auf Antrag zu bewilligen, die Personalkosten in Form eines monatlichen Personalkostenbeitrages zu entrichten. Der Personalkostenbeitrag ist vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.
(2) Der Personalkostenbeitrag beträgt das Einhundertsechzigfache der auf eine Stunde entfallenden Personalkosten. Wird die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamten geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Multiplikator des ersten Satzes auf das Vierfache der neuen regelmäßigen Wochendienstzeit zu ändern.
(3) Wenn ein für in kostenpflichtigen Amtshandlungen eingesetztes Zollorgan durch diese nicht voll ausgelastet wird und daher auch für andere Tätigkeiten der Zollstelle zur Verfügung steht, ist der Personalkostenbeitrag angemessen, höchstens jedoch auf zwei Drittel herabzusetzen. Enden die kostenpflichtigen Amtshandlungen im Laufe eines Monats, so bleibt dies auf den für diesen Monat zu entrichtenden Personalkostenbeitrag ohne Einfluß.
Verwaltungsabgaben
§ 103. Verwaltungsabgaben sind als Beitrag zur Abgeltung der Kosten für die Ausübung der Zollaufsicht bei privaten Zollagern in Höhe der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B für eine Stunde bestimmten Personalkostensätze je Kalendermonat und Bewilligung zu entrichten. Abweichend von § 98 Abs. 3 sind diese Verwaltungsabgaben vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.
§ 104. (1) Für die Lagerung von Waren in Zollagern des Typs F (Art. 504 Abs. 3 ZK-DVO) und in einer vorübergehenden Verwahrung bei einer Zollstelle sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.
(2) Die Verwaltungsabgaben nach Abs. 1 sind vorzuschreiben
anläßlich der Beendigung der Lagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,
anläßlich einer Behandlung der Waren für die bis dahin gelagerten Waren,
jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,
wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen.
§ 104. (1) Für die Lagerung von Waren in Zollagern des Typs F und in einer vorübergehenden Verwahrung bei einer Zollstelle sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.
(2) Die Verwaltungsabgaben nach Abs. 1 sind vorzuschreiben
anläßlich der Beendigung der Lagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,
anläßlich einer Behandlung der Waren für die bis dahin gelagerten Waren,
jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,
wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen.
§ 104. (1) Für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.
(2) Die Verwaltungsabgaben nach Abs. 1 sind vorzuschreiben
anläßlich der Beendigung der Lagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,
anläßlich einer Behandlung der Waren für die bis dahin gelagerten Waren,
jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,
wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze sind zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist, jedoch nach Art. 860 ZK-DVO nachgewiesen wird, daß sich dies auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder das betreffende Zollverfahren nicht wirklich ausgewirkt hat.
§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.
§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.
§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Abgeltung des Personalaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Barauslagenersätze
§ 106. (1) Die Barauslagen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben sind zu ersetzen, wenn die Untersuchung oder die Erlassung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beantragt wird.
(2) Im Fall einer verbindlichen Zolltarifauskunft sind die Kosten nach Abs. 1 in dieser festzusetzen und vom Hauptzollamt Wien einzuheben.
Barauslagenersätze
§ 106. (1) Die Barauslagen sind zu ersetzen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten, einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben, wenn die Untersuchung oder die Einholung des Gutachtens auf Antrag oder im Verfahren zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 11 oder 12 ZK erfolgt.
(2) Im Fall einer Auskunft gemäß Artikel 12 ZK sind die Kosten mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen festzusetzen und vom Hauptzollamt Wien einzuheben.
(3) Barauslagen sind zu ersetzen, welche der Behörde entstehen, jedoch nach Art. 69 Abs. 1 ZK oder Art. 241 Abs. 2 ZK-DVO vom Anmelder oder nach Art. 53 ZK, Art. 56 ZK oder Art. 187 ZK-DVO von den dort genannten Personen zu tragen sind. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Art. 221 ZK der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.
Barauslagenersätze
§ 106. (1) Die Barauslagen sind zu ersetzen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten, einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben, wenn die Untersuchung oder die Einholung des Gutachtens auf Antrag oder im Verfahren zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 11 oder 12 ZK erfolgt.
(2) Im Fall einer Auskunft gemäß Artikel 12 ZK sind die Kosten mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen festzusetzen und vom Zollamt Wien einzuheben.
(3) Barauslagen sind zu ersetzen, welche der Behörde entstehen, jedoch nach Art. 69 Abs. 1 ZK oder Art. 241 Abs. 2 ZK-DVO vom Anmelder oder nach Art. 53 ZK, Art. 56 ZK oder Art. 187 ZK-DVO von den dort genannten Personen zu tragen sind. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Art. 221 ZK der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.
Abkürzung
ZollR-DG
Kostenersätze
§ 106. (1) Die Kosten nach Art. 52 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex sind zu ersetzen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten, einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben, wenn die Untersuchung oder die Einholung des Gutachtens auf Antrag oder im Verfahren zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 14 oder 33 des Zollkodex erfolgt.
(2) Im Fall einer Auskunft gemäß Art. 33 des Zollkodex sind die Kosten mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen festzusetzen und vom Zollamt Wien einzuheben.
(3) Kosten sind zu ersetzen, welche für in den Art. 52 Abs. 2 Buchstabe c und d des Zollkodex oder in Art. 198 Abs. 3 des Zollkodex angeführten Dienstleistungen entstehen. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Art. 102 des Zollkodex der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 107. Der aus der Erteilung von Auskünften nach § 7 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung einen oder mehrere Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.
§ 107. Der aus der Erteilung von Auskünften nach § 7 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.
§ 107. Der aus der Erteilung von Auskünften nach § 7 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.
§ 107. Der aus der Erteilung von Auskünften nach § 8 Abs. 3 erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Abgabenerhöhung
§ 108. (1) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien.
(2) Abs. 1 gilt nur, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 5 000 S beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung einer Berufung verzichtet. Er gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist.
(3) Die Abgabenerhöhung ist in der Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu bestimmen, auch wenn für die Waren keine solchen Abgaben zu entrichten wären.
Abgabenerhöhung
§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80) angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.
(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in der Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 5 000 S beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff.) und auf einen Antrag nach Art. 236 ZK verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu entrichten sind.
Abgabenerhöhung
§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.
(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 400 Euro beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff.) und auf einen Antrag nach Artikel 236 ZK verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind.
Abgabenerhöhung
§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.
(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 400 Euro beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff.) und auf einen Antrag nach Artikel 236 ZK verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind.
Abgabenerhöhung
§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.
(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 400 Euro beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff.) und auf einen Antrag nach Artikel 236 ZK verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind.
Abgabenerhöhung
§ 108. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)
(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich eine Person, die hinsichtlich von in das Zollgebiet der Union verbrachten oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 1 000 Euro beträgt und diese Person schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 42 ff) und auf einen Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Art. 116 des Zollkodex verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind.
Abschnitt G
Zwischenstaatliche Amtshilfe
Unterabschnitt 1
Ermittlungshilfe gegenüber Mitgliedstaaten
§ 109. (1) Die zwischenstaatliche Amtshilfe gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission in Angelegenheiten
der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben,
der Erstattung oder Vergütung von Abgaben oder anderen Beträgen aus Anlaß der Ausfuhr von Waren oder
der Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs, richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr.1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll und der Agrarregelung zu gewährleisten, ABl. EG Nr. L 144 vom 2. Juni 1981, S. 1, oder nach einer an deren Stelle tretenden Verordnung (Amtshilfeverordnung).
(2) Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 2 Abs. 2 der Amtshilfeverordnung sind die Hauptzollämter. Zuständige Behörde im Sinn der Artikel 14, 14a und 15b der Amtshilfeverordnung ist der Bundesminister für Finanzen.
(3) Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten, soweit nicht das Zollrecht anzuwenden ist, die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
(4) Im Sinn dieses Abschnitts bedeuten Zollregelung und Agrarregelung die in Artikel 2 Abs. 1 der Amtshilfeverordnung darunter verstandenen Bestimmungen.
(5) Die Ermittlungshilfe in Angelegenheiten der Zollzuwiderhandlungen richtet sich auch gegenüber Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission nach dem Unterabschnitt 2.
(6) Weitergehende Bestimmungen völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Amtshilfe mit anderen Mitgliedstaaten bleiben unberührt.
Abschnitt G
Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe
Unterabschnitt 1
Ermittlungshilfe
Anwendungsbereich
§ 109. (1) Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren
aufgrund unmittelbar anwendbarer EG-Vorschriften oder
aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
bei Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
(2) Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 112 Absatz 4 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.
(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Abschnitt G
Zwischenstaatliche Amtshilfe
Unterabschnitt 1
Ermittlungshilfe gegenüber Mitgliedstaaten
§ 109. (1) Die zwischenstaatliche Amtshilfe gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission in Angelegenheiten
der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben,
der Erstattung oder Vergütung von Abgaben oder anderen Beträgen aus Anlaß der Ausfuhr von Waren oder
der Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs, richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr.1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll und der Agrarregelung zu gewährleisten, ABl. EG Nr. L 144 vom 2. Juni 1981, S. 1, oder nach einer an deren Stelle tretenden Verordnung (Amtshilfeverordnung).
(2) Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 2 Abs. 2 der Amtshilfeverordnung sind die Zollämter. Zuständige Behörde im Sinn der Artikel 14, 14a und 15b der Amtshilfeverordnung ist der Bundesminister für Finanzen.
(3) Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten, soweit nicht das Zollrecht anzuwenden ist, die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
(4) Im Sinn dieses Abschnitts bedeuten Zollregelung und Agrarregelung die in Artikel 2 Abs. 1 der Amtshilfeverordnung darunter verstandenen Bestimmungen.
(5) Die Ermittlungshilfe in Angelegenheiten der Zollzuwiderhandlungen richtet sich auch gegenüber Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission nach dem Unterabschnitt 2.
(6) Weitergehende Bestimmungen völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Amtshilfe mit anderen Mitgliedstaaten bleiben unberührt.
Abkürzung
ZollR-DG
Abschnitt G
Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe
Unterabschnitt 1
Ermittlungshilfe
Anwendungsbereich
§ 109. (1) Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren
aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Union oder
aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
bei Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Europäischen Kommission, wenn sie in Vollziehung von Unionsrecht betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (BGBl. Nr. 165/1955) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt. Als ausländische Zollbehörden gelten für Zwecke dieses Abschnittes weiters jene ausländischen Abgabenverwaltungen, die Verbrauchsteuerangelegenheiten vollziehen.
Die Leistung von Amtshilfe kann nach den Bestimmungen des § 111 Abs. 4 auch ohne Ersuchen erfolgen (spontane Mitteilung).
(2) Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 112 Absatz 4 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.
(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Unterabschnitt 2
Ermittlungshilfe gegenüber Drittstaaten
§ 110. (1) Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben
im Bereich der Zollregelung und der Agrarregelung und
im Bereich der Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren. Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zollangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (BGBl. Nr. 165/1955) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt.
(2) Der Vollzug von Strafen sowie Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 114 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.
(3) Der Umstand, daß Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.
(4) Weitergehende Bestimmungen völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Amtshilfe mit Drittstaaten bleiben unberührt. Teilt eine ausländische Behörde im Rahmen einer Amtshilfevereinbarung mit, daß die Erfordernisse für eine Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen wurde, gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als sachlich unrichtig.
Abkürzung
ZollR-DG
Zuständigkeit
§ 110. Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehörden für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig
gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten mit aneinander angrenzenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen,
bei Gefahr im Verzug,
auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen.
In den Fällen der Z 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 111. (1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.
(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
Ersuchen um Amtshilfe, spontane Amtshilfe
§ 111. (1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.
(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Wenn eine ausländische Zollbehörde anlässlich der Gewährung von Amtshilfe Bedingungen hinsichtlich der Beschränkung der Informationsweitergabe oder hinsichtlich von Formalitäten bei der Beschaffung von Beweismitteln stellt, so sind diese einzuhalten.
(4) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über
neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Verbrauchsteuervorschriften;
Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;
Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;
Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln, Waffen, Schiess- und Sprengmittel, gefährliche Abfälle oder Kunst- und Kulturgüter.
§ 112. (1) Ausländischen Zollbehörden darf, soweit im § 113 Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, Amtshilfe nur auf Ersuchen gewährt werden.
(2) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden, soweit hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden.
(3) Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, daß
die ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (§ 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befaßt sind, zugänglich machen und im übrigen geheimhalten wird, es sei denn, daß der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens zustimmt, dessen Durchführung im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig und im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist;
die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird;
die ausländische Zollbehörde die aus der Hilfeleistung erwachsenden Kosten (§ 116) ersetzt.
Abkürzung
ZollR-DG
Erledigung von Amtshilfeersuchen
§ 112. (1) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden, soweit hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden. Der Umstand, dass Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.
(2) Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, dass
die ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (§ 4 Z 1 des DSG) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befasst sind, zugänglich machen und im übrigen geheim halten wird, es sei denn, dass der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens zustimmt, dessen Durchführung im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig und im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist;
die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird;
und
die ausländische Zollbehörde die aus Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete Behördenorgane ersetzt.
(3) Überdies muss gewährleistet sein dass die ausländische Zollbehörde die mitgeteilten personenbezogenen Daten unverzüglich löscht, wenn
sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind oder
die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgaben benötigt werden, es sein denn dass die ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden.
Weiters muss gewährleistet sein, dass die ausländische Zollbehörde im Falle eines Ersuchens einer österreichischen Zollbehörde Auskunft über jegliche Verwendung der betroffenen Daten gibt.
(4) Gegenstände können übersendet werden, wenn gewährleistet ist, dass an ihnen bestehende Rechte unberührt bleiben und sie so bald wie möglich zurückgegeben werden. Akte, Bescheinigungen, Dokumente, amtliche Mitteilungen und sonstige Schriftstücke sollen vorrangig in Abschrift allenfalls in beglaubigter Form übersendet werden; soweit möglich, kann die Übersendung auch in elektronischer Form erfolgen. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
(5) Die selbständige Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen durch Organe ausländischer Zollbehörden im Anwendungsgebiet ist unzulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch den Organen der Zollverwaltung des ersuchenden Staates bei gesicherter Gegenseitigkeit die Teilnahme an Erhebungen und Verfahrenshandlungen sowie Organen von ausländischen Zollverwaltungen und anderen am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren mitwirken.
Abkürzung
ZollR-DG
Erledigung von Amtshilfeersuchen
§ 112. (1) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden, soweit hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden. Der Umstand, dass Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.
(2) Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, dass
die ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befasst sind, zugänglich machen und im übrigen geheim halten wird, es sei denn, dass der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens zustimmt, dessen Durchführung im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig und im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist;
die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird;
und
die ausländische Zollbehörde die aus Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete Behördenorgane ersetzt.
(3) Überdies muss gewährleistet sein dass die ausländische Zollbehörde die mitgeteilten personenbezogenen Daten unverzüglich löscht, wenn
sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind oder
die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgaben benötigt werden, es sein denn dass die ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden.
Weiters muss gewährleistet sein, dass die ausländische Zollbehörde im Falle eines Ersuchens einer österreichischen Zollbehörde Auskunft über jegliche Verwendung der betroffenen Daten gibt.
(4) Gegenstände können übersendet werden, wenn gewährleistet ist, dass an ihnen bestehende Rechte unberührt bleiben und sie so bald wie möglich zurückgegeben werden. Akte, Bescheinigungen, Dokumente, amtliche Mitteilungen und sonstige Schriftstücke sollen vorrangig in Abschrift allenfalls in beglaubigter Form übersendet werden; soweit möglich, kann die Übersendung auch in elektronischer Form erfolgen. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
(5) Die selbständige Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen durch Organe ausländischer Zollbehörden im Anwendungsgebiet ist unzulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch den Organen der Zollverwaltung des ersuchenden Staates bei gesicherter Gegenseitigkeit die Teilnahme an Erhebungen und Verfahrenshandlungen sowie Organen von ausländischen Zollverwaltungen und anderen am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren mitwirken.
§ 113. (1) Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe a die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Zöllen, in Angelegenheiten des § 110 Abs. 1 Buchstabe b die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.
(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.
(3) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über
neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften;
Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;
Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;
Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtgiften, Waffen, Munition, Sprengstoffen, Kunstgegenständen oder Archivalien.
(4) Hat eine am Verfahren beteiligte Personen ihren normalen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, daß die Mitteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.
(5) Der Amtshilfeverkehr erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, mit dessen Zustimmung auch unmittelbar durch die ihm nachgeordneten Zollbehörden, wobei Ersuchen und Erledigungen über den Bundesminister für Finanzen zu senden sind.
Verfahren bei der Amtshilfe
§ 113. (1) Für die zur Leistung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten der Erhebung von Abgaben und der Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen die Vorschriften des Zollrechts, in Angelegenheiten der Verfolgung und Ahndung von Zollzuwiderhandlungen, die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.
(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.
(3) Hat eine am Verfahren beteiligte Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, dass die beabsichtigte Informationserteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.
(4) Der Amtshilfeverkehr kann auch in elektronischer Form erfolgen.
§ 114. (1) Gegenstände, an denen Rechte der Republik Österreich oder Rechte dritter Personen bestehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, daß diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde.
(2) Gegenstände, insbesondere Akten, dürfen nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist, daß sie so bald wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
(3) Gegenstände, insbesondere Akten, dürfen so lange nicht übersendet werden, als sie für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
Abkürzung
ZollR-DG
Unterabschnitt 2
Besondere Formen der Zollzusammenarbeit
Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet
§ 114. (1) Soweit es völkerrechtlich vorgesehen ist, können Zollorgane im Ausland und ausländische Zollorgane in Österreich einschreiten, um ihre Aufgaben im Rahmen der Betrugsbekämpfung zu erfüllen. Die Voraussetzungen für ein derartiges Einschreiten, insbesondere die Fälle einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile, richten sich gleichermaßen nach den innerstaatlichen und völkerrechtlichen Rechtsvorschriften.
(2) Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, ist dem Zollamt zuzurechnen, dem sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jenem Zollamt zuzurechnen, von dessen Bereich aus die Grenze überschritten wurde.
(3) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Zollorganen im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Zollorgane einschreiten, zulässig sind.
(4) Die Zollorgane dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.
Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet
§ 114a. (1) Organe ausländischer Zollverwaltungen dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.
(2) Dem Leisten von Amtshilfe (§ 113) ist gegenüber dem Einschreiten ausländischer Organe im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Zollbehörden darauf hin zu wirken, dass ein Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Zollbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.
(3) Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Zollverwaltungen nach Abs. 1 sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.
(4) Für das Einschreiten der ausländischen Organe können von den zuständigen inländischen Behörden zusätzliche Anordnungen getroffen werden.
§ 115. Die selbständige Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen durch Organe ausländischer Zollbehörden im Anwendungsgebiet ist unzulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch den Organen der Zollverwaltung des ersuchenden Staates bei gesicherter Gegenseitigkeit die Teilnahme an Erhebungen und Verfahrenshandlungen sowie Organen von ausländischen Zollverwaltungen und anderen am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Behandlung des Falles oder zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren mitwirken.
Weitere Formen der Zollzusammenarbeit
§ 115. (1) Bei Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen und im Auftrag der zuständigen Behörde kann im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, auf die Geltendmachung von Abgabenansprüchen nach Maßgabe des anwendbaren Gemeinschaftsrechts und auf die Strafverfolgung gänzlich oder vorerst verzichtet werden, wenn anzunehmen ist dass die Abgabenfestsetzung und die Strafverfolgung im Ausland erfolgt (grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung).
(2) (Anm.: Tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt.)
(3) (Anm.: Tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt.)
(4) Sofern es nach völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere nach Artikel 23 des Neapel II-Übereinkommens, zulässig ist, können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Zollorgane auch außerhalb des Anwendungsgebietes Auskünfte ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter einholen.
(5) Angehörige ausländischer Zollverwaltungen, die vorübergehend aus besonderem Anlass zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine länderübergreifende gleichzeitige und abgestimmte Vorgangsweise erfordern, im Anwendungsgebiet tätig werden, sind berechtigt, zu diesem Zweck Informationen bei den Zollbehörden im Inland zu beschaffen. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen eines arbeitsteiligen Verhaltens darf nur insoweit ausgeübt werden, als keine Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbständig ausgeführt werden. Wenn von Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkrete gemeinsame Ermittlungsteams eingerichtet werden sollen, so ist Artikel 24 des Neapel II-Übereinkommens anzuwenden. Die Bestimmungen über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung gemeinsamer Ermittlungen nach §§ 60 bis 62 des EU-JZG bleiben unberührt.
(6) Wenn Angehörige ausländischer Zollverwaltungen als Verbindungsbeamte im Anwendungsgebiet tätig sind, so richten sich, insoweit sie den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, ihre Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 6 des Neapel II-Übereinkommens. Angehörige von Zollverwaltungen von Drittstaaten dürfen nur unterstützend tätig werden, es sei denn dass im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung besondere Regelungen getroffen werden.
(7) Zuständige Behörde für die Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Artikel ist der Bundesminister für Finanzen.
Weitere Formen der Zollzusammenarbeit
§ 115. (1) Bei Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen und im Auftrag der zuständigen Behörde kann im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, auf die Geltendmachung von Abgabenansprüchen nach Maßgabe des anwendbaren Gemeinschaftsrechts und auf die Strafverfolgung gänzlich oder vorerst verzichtet werden, wenn anzunehmen ist dass die Abgabenfestsetzung und die Strafverfolgung im Ausland erfolgt (grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung).
(2) Die Durchführung kontrollierter Lieferungen gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet sich nach Artikel 22 des Neapel II-Übereinkommens in Verbindung mit § 17a Abs. 2. Gegenüber Drittstaaten ist § 17a Abs. 2 nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen anwendbar.
(3) Bei Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen ist gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 21 des Neapel II-Übereinkommens in Verbindung mit § 7 Abs. 3 vorzugehen. Gegenüber Drittstaaten ist, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine besondere Regelung vorsehen, § 7 Abs. 3 anwendbar mit der Maßgabe, dass eine Observation jeweils bei der inländischen oder ausländischen Grenzstelle oder im Nahbereich der Staatsgrenze begonnen oder beendet werden darf.
(4) Sofern es nach völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere nach Artikel 23 des Neapel II-Übereinkommens, zulässig ist, können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Zollorgane auch außerhalb des Anwendungsgebietes Auskünfte ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter einholen.
(5) Angehörige ausländischer Zollverwaltungen, die vorübergehend aus besonderem Anlass zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine länderübergreifende gleichzeitige und abgestimmte Vorgangsweise erfordern, im Anwendungsgebiet tätig werden, sind berechtigt, zu diesem Zweck Informationen bei den Zollbehörden im Inland zu beschaffen. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen eines arbeitsteiligen Verhaltens darf nur insoweit ausgeübt werden, als keine Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbständig ausgeführt werden. Wenn von Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkrete gemeinsame Ermittlungsteams eingerichtet werden sollen, so ist Artikel 24 des Neapel II-Übereinkommens anzuwenden. Die Bestimmungen über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung gemeinsamer Ermittlungen nach §§ 60 bis 62 des EU-JZG bleiben unberührt.
(6) Wenn Angehörige ausländischer Zollverwaltungen als Verbindungsbeamte im Anwendungsgebiet tätig sind, so richten sich, insoweit sie den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, ihre Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 6 des Neapel II-Übereinkommens. Angehörige von Zollverwaltungen von Drittstaaten dürfen nur unterstützend tätig werden, es sei denn dass im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung besondere Regelungen getroffen werden.
(7) Zuständige Behörde für die Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Artikel ist der Bundesminister für Finanzen.
Weitere Formen der Zollzusammenarbeit
§ 115. (1) Bei Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen und im Auftrag der zuständigen Behörde kann im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, auf die Geltendmachung von Abgabenansprüchen nach Maßgabe des anwendbaren Unionsrechts und auf die Strafverfolgung gänzlich oder vorerst verzichtet werden, wenn anzunehmen ist dass die Abgabenfestsetzung und die Strafverfolgung im Ausland erfolgt (grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung).
(2) Die Durchführung kontrollierter Lieferungen gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet sich nach Artikel 22 des Neapel II-Übereinkommens in Verbindung mit § 17a Abs. 2. Gegenüber Drittstaaten ist § 17a Abs. 2 nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen anwendbar.
(3) Bei Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen ist gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 21 des Neapel II-Übereinkommens in Verbindung mit § 7 Abs. 3 vorzugehen. Gegenüber Drittstaaten ist, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine besondere Regelung vorsehen, § 7 Abs. 3 anwendbar mit der Maßgabe, dass eine Observation jeweils bei der inländischen oder ausländischen Grenzstelle oder im Nahbereich der Staatsgrenze begonnen oder beendet werden darf.
(4) Sofern es nach völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere nach Artikel 23 des Neapel II-Übereinkommens, zulässig ist, können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Zollorgane auch außerhalb des Anwendungsgebietes Auskünfte ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter einholen.
(5) Angehörige ausländischer Zollverwaltungen, die vorübergehend aus besonderem Anlass zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine länderübergreifende gleichzeitige und abgestimmte Vorgangsweise erfordern, im Anwendungsgebiet tätig werden, sind berechtigt, zu diesem Zweck Informationen bei den Zollbehörden im Inland zu beschaffen. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen eines arbeitsteiligen Verhaltens darf nur insoweit ausgeübt werden, als keine Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbständig ausgeführt werden. Wenn von Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkrete gemeinsame Ermittlungsteams eingerichtet werden sollen, so ist Artikel 24 des Neapel II-Übereinkommens anzuwenden. Die Bestimmungen über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung gemeinsamer Ermittlungen nach §§ 60 bis 62 des EU-JZG bleiben unberührt.
(6) Wenn Angehörige ausländischer Zollverwaltungen als Verbindungsbeamte im Anwendungsgebiet tätig sind, so richten sich, insoweit sie den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, ihre Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 6 des Neapel II-Übereinkommens. Angehörige von Zollverwaltungen von Drittstaaten dürfen nur unterstützend tätig werden, es sei denn dass im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung besondere Regelungen getroffen werden.
(7) Zuständige Behörde für die Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Artikel ist der Bundesminister für Finanzen.
Entsendung von Verbindungsbeamten, Kooperationsvereinbarung
§ 115a. (1) Zur Vertiefung der internationalen Zollzusammenarbeit im Interesse der Betrugsbekämpfung kann der Bundesminister für Finanzen Verbindungsbeamte in das Ausland entsenden. Dies wird insbesondere vom Umfang des legalen und illegalen Warenverkehrs zwischen dem Anwendungsgebiet und der Region, in der der Verbindungsbeamte tätig sein soll, abhängig zu machen sein. Vor Entsendung eines Verbindungsbeamten ist mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten das Einvernehmen herzustellen.
(2) Durch Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Inneres oder der Zollverwaltung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kann festgelegt werden, dass ein in ein bestimmtes Land entsendeter Verbindungsbeamter für beide Verwaltungen tätig wird. Zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt.
§ 116. Für die durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete Behördenorgane ist von der ausländischen Zollbehörde Ersatz zu verlangen. Alle anderen durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten hat die Republik Österreich zu tragen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Abkürzung
ZollR-DG
Besonderer Rechtsschutz
§ 116. (1) Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 85a bis 85f mit der Maßgabe Anwendung, dass örtlich zuständig das Zollamt ist, von dessen Bereich aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.
(2) Die Zollämter erkennen außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.
(3) Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Zollverwaltungen, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zum Zollamt Wien statt. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.
(4) Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
Unterabschnitt 3
Vollstreckungshilfe
§ 117. (1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
der Richtlinie des Rates (76/308/EWG) vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976,
(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
(4) Der § 112 mit Ausnahme des Abs. 3 Nr. 3 gilt für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.
Unterabschnitt 3
Vollstreckungshilfe
§ 117. (1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
der Richtlinie des Rates (76/308/EWG) vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976,
(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
(4) Der § 112 mit Ausnahme des Abs. 3 gilt für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.
Unterabschnitt 3
Vollstreckungshilfe
§ 117. (1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976, S. 18, (Beitreibungsrichtlinie).
(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
(4) Der § 112 mit Ausnahme des Abs. 3 gilt für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.
Unterabschnitt 3
Vollstreckungshilfe
§ 117. (1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976, S. 18, (Beitreibungsrichtlinie).
(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
(4) § 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.
Unterabschnitt 3
Vollstreckungshilfe
§ 117. (1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 S. 1 (Beitreibungsrichtlinie).
(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
(4) § 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 118. (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten nur nach Maßgabe tatsächlich angewendeter Gegenseitigkeit geleistet. Sie gilt auch für Forderungen im Zusammenhang mit sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie mit Nebenansprüchen (Kosten und Zinsen), die im Zusammenhang mit der Vollstreckung solcher Forderungen stehen, und wird auf Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht übt.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
(3) Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie sind die Finanzlandesdirektionen.
§ 118. (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenrecht übt.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
(3) Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie sind die Finanzlandesdirektionen.
§ 118. (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
(3) Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie sind die Finanzlandesdirektionen.
§ 118. (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf nicht vom Geltungsbereich der Beitreibungsrichtlinie erfasste Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden übertragen.
§ 118. (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf nicht vom Geltungsbereich der Beitreibungsrichtlinie erfasste Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen. Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1 Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden übertragen.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 118. (1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf nicht vom Geltungsbereich der Beitreibungsrichtlinie erfasste Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen ermächtigter Vertreter. Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1 Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden übertragen.
§ 119. (1) Der ausländische Vollstreckungstitel ist von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich die Vollstreckungshandlung zu setzen ist, mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes für die Vollstreckung gegeben sind.
(Anm.: Abs. 2 wurde nicht vergeben)
(3) Nach Maßgabe des Artikels 229 ZK und des § 78 kann die ersuchte Behörde mit Zustimmung der ersuchenden Behörde der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine sonstige Zahlungserleichterung gewähren, sofern nicht die Voraussetzungen der Richtlinie dafür gegeben sind, die Unterstützung nicht zu gewähren. Die von der ersuchten Behörde wegen dieser Zahlungserleichterung erhobenen Zinsen sind an den Staat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. An den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Zahlungsverzug erhoben werden.
§ 119. (1) Der ausländische Vollstreckungstitel ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes für die Vollstreckung gegeben sind.
(2) Nach Maßgabe des Artikels 229 ZK und des § 78 kann die ersuchte Behörde mit Zustimmung der ersuchenden Behörde der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine sonstige Zahlungserleichterung gewähren, sofern nicht die Voraussetzungen der Richtlinie dafür gegeben sind, die Unterstützung nicht zu gewähren. Die von der ersuchten Behörde wegen dieser Zahlungserleichterung erhobenen Zinsen sind an den Staat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. An den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Zahlungsverzug erhoben werden.
§ 119. Nach Maßgabe des Artikels 229 ZK und des § 78 kann die ersuchte Behörde mit Zustimmung der ersuchenden Behörde der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine sonstige Zahlungserleichterung gewähren, sofern nicht die Voraussetzungen der Richtlinie dafür gegeben sind, die Unterstützung nicht zu gewähren. Die von der ersuchten Behörde wegen dieser Zahlungserleichterung erhobenen Zinsen sind an den Staat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. An den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Zahlungsverzug erhoben werden.
§ 119. Nach Maßgabe des Art. 112 des Zollkodex kann die ersuchte Behörde mit Zustimmung der ersuchenden Behörde der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine sonstige Zahlungserleichterung gewähren, sofern nicht die Voraussetzungen der Richtlinie dafür gegeben sind, die Unterstützung nicht zu gewähren. Die von der ersuchten Behörde wegen dieser Zahlungserleichterung erhobenen Zinsen sind an den Staat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. An den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Zahlungsverzug erhoben werden.
Unterabschnitt 4
Zollinformationssystem
Rechtsgrundlage
§ 119a. Nach Maßgabe des Beschlusses 2009/917/JI über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, ABl. Nr. L 323 vom 10.12.2009 S. 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 234 vom 04.09.2010 S. 17, wird ein Zollinformationssystem (ZIS) eingerichtet, um die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen.
Begriffsbestimmungen
§ 119b. Im Sinne des in § 119a angeführten Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend:
den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Art. 36 und 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) unterliegen;
Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Union, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Art. 65 des AEUV getroffen werden;
den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen oder Erlösen, die unmittelbar oder mittelbar erworben oder erzielt worden sind durch illegalen internationalen Drogenhandel oder durch Zuwiderhandlungen gegen:
(i) Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten und Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere aufgrund der Art. 36 und 346 des AEUV unterliegen, sowie die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern betreffen;
(ii) die Gesamtheit der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Unionsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie – im Fall von Waren, die nicht den Unionsstatus im Sinne des Art. 28 des AEUV haben oder bei denen der Erwerb des Unionsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist – im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;
(iii) die Gesamtheit der auf Unionsebene im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden besonderen Regelungen; oder
(iv) die Gesamtheit der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung oder die in diesem Rahmen verwendeten Vorschriften;
„eingebender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt.
Betrieb und Nutzung des Zollinformationssystems
§ 119c. Das Zollinformationssystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
Waren;
Transportmittel;
Unternehmen;
Personen;
Tendenzen bei Betrugspraktiken;
Verfügbarkeit von Sachkenntnis;
Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.
§ 119d. (1) In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.
(2) In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Geschlecht;
Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);
Anschrift;
besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;
Grund für die Eingabe der Daten;
vorgeschlagene Maßnahmen;
Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;
amtliches Kennzeichen des Transportmittels.
(3) In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Nachname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.
(4) In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Geschlecht;
Anschrift.
(5) Sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im Aktennachweissystem verarbeitet werden.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 119d. (1) In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.
(2) In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Geschlecht;
Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);
Anschrift;
besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;
Grund für die Eingabe der Daten;
vorgeschlagene Maßnahmen;
Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;
amtliches Kennzeichen des Transportmittels.
(3) In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.
(4) In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Geschlecht;
Anschrift.
(5) Sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 dürfen nicht im Zollinformationssystem und nicht im Aktennachweissystem verarbeitet werden.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 119d. (1) In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.
(2) In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Geschlecht;
Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);
Anschrift;
besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;
Grund für die Eingabe der Daten;
vorgeschlagene Maßnahmen;
Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;
amtliches Kennzeichen des Transportmittels.
(3) In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.
(4) In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Geschlecht;
Anschrift.
(5) Im Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden.
§ 119e. (1) Daten der Kategorien gemäß § 119c Z 1 bis 7 dürfen nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse im Zollinformationssystem verarbeitet werden.
(2) Daten der Kategorie gemäß § 119c Z 8 dürfen nur zum Zweck der strategischen oder operativen Analyse im Zollinformationssystem verarbeitet werden.
(3) Personenbezogene Daten der Kategorien gemäß § 119c Z 1 bis 8 dürfen für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen nur dann im Zollinformationssystem verarbeitet werden, wenn es – insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen – tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.
§ 119f. Die nachfolgend gemäß § 119g ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in § 119e Abs. 1 genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:
Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
Fahrtroute und Reiseziel;
Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
verwendete Transportmittel;
beförderte Gegenstände;
die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 119g. (1) Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, Daten in dem mit Beschluss 2009/917/JI über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Erreichung des Zwecks gemäß § 119a zu verwenden.
(2) Dem Bundesministerium für Finanzen kommt beim Betrieb des Zollinformationssystems und des Aktennachweissystems die Aufgabe des Auftraggebers gemäß DSG 2000 zu.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verwenden, sofern und in dem Umfang diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Erreichung des Zwecks gemäß § 119a tätig werden.
(4) Eine Verwendung für andere als in § 119a genannte Zwecke ist nur mit vorheriger Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates zulässig. Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates nicht abgegangen werden.
(5) Die gemäß Abs. 1 und 3 ermächtigten Behörden dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem nach vorhergehender Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates an andere nicht gemäß Abs. 3 ermächtigte nationale Behörden, sofern diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, sowie an Drittstaaten, internationale oder regionale Organisationen nach den Bestimmungen des Unterabschnitts 1 dieses Abschnitts übermitteln. Ist die Verwendung dieser Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates nicht abgegangen werden.
(6) Das Bundesministerium für Finanzen kann der Verwendung von Daten, die von einer gemäß Abs. 1 und 3 ermächtigten Behörde im Zollinformationssystem verarbeitet wurden, durch Europol und Eurojust zustimmen. Die Zustimmung kann an Auflagen gebunden werden. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Verwendung der Daten durch Europol und Eurojust die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigen würde.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 119g. (1) Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, Daten in dem mit Beschluss 2009/917/JI über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Erreichung des Zwecks gemäß § 119a zu verarbeiten.
(2) Dem Bundesminister für Finanzen kommt beim Betrieb des Zollinformationssystems und des Aktennachweissystems die Aufgabe des Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verarbeiten, sofern und in dem Umfang diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Erreichung des Zwecks gemäß § 119a tätig werden.
(4) Eine Verwendung für andere als in § 119a genannte Zwecke ist nur mit vorheriger Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates insoweit zulässig, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der ermächtigten Behörde erforderlich ist. Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates nicht abgegangen werden.
(5) Die gemäß Abs. 1 und 3 ermächtigten Behörden dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem nach vorhergehender Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates an andere nicht gemäß Abs. 3 ermächtigte nationale Behörden, sofern diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, sowie an Drittstaaten, internationale oder regionale Organisationen nach den Bestimmungen des Unterabschnitts 1 dieses Abschnitts übermitteln. Ist die Verwendung dieser Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates nicht abgegangen werden.
(6) Das Bundesministerium für Finanzen kann der Verwendung von Daten, die von einer gemäß Abs. 1 und 3 ermächtigten Behörde im Zollinformationssystem verarbeitet wurden, durch Europol und Eurojust zustimmen. Die Zustimmung kann an Auflagen gebunden werden. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Verwendung der Daten durch Europol und Eurojust die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigen würde.
Datenänderung
§ 119h. (1) Die in § 119g ermächtigten Behörden haben Änderungen, Ergänzungen, Richtigstellungen und Löschungen von Daten ausschließlich hinsichtlich jener Daten durchzuführen, die von ihnen eingegeben worden sind. Die von anderen Mitgliedstaaten ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust sind darüber zu informieren.
(2) Liegen Anhaltspunkte vor, wonach eingegebene Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeitet worden sind oder sein könnten, haben die in § 119g ermächtigten Behörden die von anderen Mitgliedstaaten ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust darüber zu informieren.
(3) Sind im Zollinformationssystem bereits Daten zu einer Kategorie gemäß § 119c gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten zulässig. Stehen die einzugebenden Daten allerdings im Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die in § 119g ermächtigte Behörde mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen. Wird keine Einigung erzielt, so bleibt die erste Dateneingabe bestehen und es werden nur die neuen Daten in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zur ersten Dateneingabe stehen.
Speicherzeit
§ 119i. Die im Zollinformationssystem verarbeiteten Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen oder den gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden überprüft. Die Aufbewahrungsdauer der Daten kann verlängert werden, wenn dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.
Abkürzung
ZollR-DG
Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke
§ 119j. (1) Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämtern und den gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in § 119a genannten Zweck zu erreichen.
(2) Im Aktennachweissystem dürfen nur Daten aus Ermittlungsakten betreffend schwere Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die
mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder
mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro
bedroht sind, verarbeitet werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Sinne von Abs. 2 fest.
Betrieb und Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke
§ 119k. (1) Das Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung der gem. § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter oder einer gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörde sind oder waren und
im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß § 119j Abs. 2 zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;
bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder
denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
den von der Ermittlung betroffenen Ermittlungsbereich
den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adresse der aktenführenden Behörde zusammen mit dem Aktenzeichen.
(2) Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 verarbeitet werden:
bei Personen: Nachname, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.
(3) Die Verarbeitung von Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke hat nicht zu erfolgen wenn dadurch
die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt würden
Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder
eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde.
Abkürzung
ZollR-DG
Betrieb und Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke
§ 119k. (1) Das Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung der gem. § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter oder einer gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörde sind oder waren und
im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß § 119j Abs. 2 zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;
bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder
denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
den von der Ermittlung betroffenen Ermittlungsbereich
den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adresse der aktenführenden Behörde zusammen mit dem Aktenzeichen.
Die in Z 1 bis 3 genannten Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.
(2) Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 verarbeitet werden:
bei Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.
(3) Die Verarbeitung von Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke hat nicht zu erfolgen wenn dadurch
die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt würden
Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder
eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde.
§ 119l. (1) Die gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter und die gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.
(2) Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:
bei Personen: den Vornamen und/oder den Nachnamen und/ oder den Geburtsnamen und/oder frühere Nachnamen und/ oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;
bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/ oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.
Abkürzung
ZollR-DG
§ 119l. (1) Die gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter und die gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.
(2) Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:
bei Personen: den Vornamen und/oder den Familiennamen und/ oder den Geburtsnamen und/oder frühere Familiennamen und/ oder angenommene Namen und/oder das Geburtsdatum;
bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/ oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.
Speicherdauer im Aktennachweissystem für Zollzwecke
§ 119m. (1) Die im Aktennachweissystem verarbeiteten Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie erfasst wurden, erforderlich ist.
(2) Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten sind, beginnend mit dem Tag der Einleitung der Ermittlungen gemäß § 82 FinStrG oder § 99 StPO, zu löschen nach Ablauf
eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß § 82 FinStrG oder § 190 StPO,
von drei Jahren in Strafverfahren bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß § 82 FinStrG oder § 190 StPO,
von sechs Jahren bei Strafverfahren, die zur Erhebung der Anklage oder Anberaumung der mündlichen Verhandlung, aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, oder
von zehn Jahren bei Strafverfahren, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben.
(3) Wird in einem Verfahren nach Abs. 2 der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind seine Daten unverzüglich zu löschen.
Abkürzung
ZollR-DG
Datenschutz für personenbezogene Daten
§ 119n. Daten zu Personen, die von ermächtigten Behörden anderer Mitgliedstaaten in das Zollinformationssystem eingegeben worden sind, dürfen nicht in nationalen Datenanwendungen vervielfältigt werden. Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind berechtigt, soweit dies für konkrete Fälle oder Ermittlungen erforderlich ist, derartige Daten für das automatisationsunterstützte Risikomanagement oder die operative Analyse zu verwenden. Diese Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung des Zwecks, für den sie verwendet wurden, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen überprüft. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für das Risikomanagement oder die operative Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
Abkürzung
ZollR-DG
Datenschutz für personenbezogene Daten
§ 119n. Daten zu Personen, die von ermächtigten Behörden anderer Mitgliedstaaten in das Zollinformationssystem eingegeben worden sind, dürfen nicht in nationalen Datenverarbeitungen vervielfältigt werden. Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind berechtigt, soweit dies für konkrete Fälle oder Ermittlungen erforderlich ist, derartige Daten für das automatisationsunterstützte Risikomanagement oder die operative Analyse zu verwenden. Diese Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung des Zwecks, für den sie verwendet wurden, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen überprüft. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für das Risikomanagement oder die operative Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
Verantwortung und Haftung
§ 119o. (1) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verwendung von Daten im Zollinformationssystem oder im Aktennachweissystem durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Zollinformationssystem oder das Aktennachweissystem verursacht worden sind. Soweit dem Bund aus dem Zugriff eines Mitgliedstaates, oder von Europol, Eurojust, der Europäischen Kommission oder einer internationalen oder regionalen Organisation auf das Zollinformationssystem oder das Aktennachweissystem ein Schaden entstanden ist, hat der Bund bei diesem Mitgliedstaat oder bei Europol, Eurojust, der Europäischen Kommission oder bei der internationalen oder regionalen Organisation Regress zu nehmen.
(2) Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn durch die Verwendung von unrichtigen Daten, die von gemäß § 119g ermächtigten Behörden im Zollinformationssystem oder Aktennachweissystem verarbeitet worden, sind ein Schaden entstanden ist. Dabei ist ein etwaiges Verschulden des Empfängermitgliedstaats zu berücksichtigen.
Abkürzung
ZollR-DG
Unterabschnitt 5
Durchführung der VO (EG) 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe
Zu den Art. 29, 30, 31 und 41a der VO (EG) 515/97
§ 119p. Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, Daten in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, ABl. Nr. L 82 vom 22.03.1997 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 123 vom 15.05.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 766/2008, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 48, errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, zu verwenden.
Abkürzung
ZollR-DG
Unterabschnitt 5
Durchführung der VO (EG) 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe
Zu den Art. 29, 30, 31 und 41a der VO (EG) 515/97
§ 119p. Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind ermächtigt, Daten in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, ABl. Nr. L 82 vom 22.03.1997 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 123 vom 15.05.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 766/2008, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 48, errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, zu verarbeiten.
§ 119q. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verwenden, sofern und in dem Umfang diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Handlungen, die der Zoll- oder Agrarregelung zuwiderlaufen, tätig werden.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1).
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1). Soweit in solchen anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder die Verbringung von Waren in ein Zollverfahren bezug genommen wird, gilt dies im Verkehr mit Gemeinschaftswaren als Bezugnahme auf ein Verbringen solcher Waren in das Anwendungsgebiet oder aus dem Anwendungsgebiet.
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden; rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1). Soweit in solchen anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder die Verbringung von Waren in ein Zollverfahren bezug genommen wird, gilt dies im Verkehr mit Gemeinschaftswaren als Bezugnahme auf ein Verbringen solcher Waren in das Anwendungsgebiet oder aus dem Anwendungsgebiet.
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1). Soweit in solchen anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder die Verbringung von Waren in ein Zollverfahren bezug genommen wird, gilt dies im Verkehr mit Gemeinschaftswaren als Bezugnahme auf ein Verbringen solcher Waren in das Anwendungsgebiet oder aus dem Anwendungsgebiet.
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1d) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31.12.2005 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 1i und 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Verfassungsbestimmung) § 85d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.
(1o) § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Z 4) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 55, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.
(1o) § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Z 4) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *1). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 55, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.
(1o) § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Z 4) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.
(1p) Die Aufhebung des § 95 tritt mit Ablauf des 30. November 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 55, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.
(1o) § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Z 4) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.
(1p) Die Aufhebung des § 95 tritt mit Ablauf des 30. November 2008 in Kraft.
(1q) § 54a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli 2009 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft ). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2)* in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 55, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.
(1o) § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Z 4) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.
(1p) Die Aufhebung des § 95 tritt mit Ablauf des 30. November 2008 in Kraft.
(1q) § 54a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli 2009 außer Kraft.
(1r) Die §§ 117 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 3 und 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, ist die Bestimmung des § 119 Abs. 1 in der zuvor geltenden Fassung jedoch weiter anzuwenden.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft ). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2)* in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 55, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.
(1o) § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Z 4) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.
(1p) Die Aufhebung des § 95 tritt mit Ablauf des 30. November 2008 in Kraft.
(1q) § 54a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli 2009 außer Kraft.
(1r) Die §§ 117 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 3 und 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, ist die Bestimmung des § 119 Abs. 1 in der zuvor geltenden Fassung jedoch weiter anzuwenden.
(1s) § 29 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft ). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2)* in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 55, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.
(1o) § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Z 4) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.
(1p) Die Aufhebung des § 95 tritt mit Ablauf des 30. November 2008 in Kraft.
(1q) § 54a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli 2009 außer Kraft.
(1r) Die §§ 117 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 3 und 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, ist die Bestimmung des § 119 Abs. 1 in der zuvor geltenden Fassung jedoch weiter anzuwenden.
(1s) § 29 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(1t) Die §§ 85a bis 85f in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
- Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
- § 123 Abs. 2a KFG,
- § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
- § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
- Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
- Bundes-Personalvertretungsgesetz.
*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft ). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2)* in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(1i) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 55, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.
(1o) § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Z 4) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.
(1p) Die Aufhebung des § 95 tritt mit Ablauf des 30. November 2008 in Kraft.
(1q) § 54a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli 2009 außer Kraft.
(1r) Die §§ 117 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 3 und 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, ist die Bestimmung des § 119 Abs. 1 in der zuvor geltenden Fassung jedoch weiter anzuwenden.
(1s) § 29 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(1t) Die §§ 85a bis 85f in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(1u) Die §§ 6a, 54a, 55, 85b, 98, 101 und 119a bis 119q in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2014 und die Aufhebung des § 15a treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
– Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
– § 123 Abs. 2a KFG,
– § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
– § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
– Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
– Bundes-Personalvertretungsgesetz.
) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. (Anm.: Das Neapel II-Übereinkommen ist mit 23.6.2009 in Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 80/2009).)*
Abkürzung
ZollR-DG
Abschnitt H
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 120. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft ). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 48 Abs. 4, §§ 50, 54 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 3, § 68a, § 72 Abs. 3 und 5, §§ 82, 86 Abs. 2 und 3, § 91 Abs. 1, §§ 92, 93 Abs. 3, §§ 94, 95, 97a, 98 Abs. 4, § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2, § 134 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Anm.: richtig: Z 1 und 2)* in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 treten am 1. August 1995 in Kraft, sind jedoch auch auf alle Fälle anzuwenden, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden wurden.
(1a) Rechtskräftig entschiedene Fälle sind auf Antrag entsprechend den geänderten Bestimmungen zu entscheiden.
(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl. Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten.
(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1e) Der § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(1f) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.
(1h) Die §§ 85c und 85e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat über; dies gilt auch für noch offene Fälle betreffend Sachverhalte vor dem EU-Beitritt. § 120 Abs. 1c dritter Satz ist mit 1. Jänner 2003 nicht mehr anzuwenden.
(Anm.: Abs. 1i durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 55, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(1j) § 4 Abs. 2 Z 13, § 10 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4 und 5, § 27a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2, 3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 85a Abs. 2, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2 und § 109 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.
(1l) § 97 Abs. 1, § 105 und § 108 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(1m) § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1 und § 100 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind.
(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.
(1o) § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 (Anm.: richtig: Z 4) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.
(1p) Die Aufhebung des § 95 tritt mit Ablauf des 30. November 2008 in Kraft.
(1q) § 54a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli 2009 außer Kraft.
(1r) Die §§ 117 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 3 und 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, ist die Bestimmung des § 119 Abs. 1 in der zuvor geltenden Fassung jedoch weiter anzuwenden.
(1s) § 29 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(1t) Die §§ 85a bis 85f in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(1u) Die §§ 6a, 54a, 55, 85b, 98, 101 und 119a bis 119q in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2014 und die Aufhebung des § 15a treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(1v) § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 2 Abs. 1 und 2, § 2a Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 7, 8, 9 sowie die Überschrift, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, die Überschrift zu § 26, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 1, die Überschrift zu § 34, der Abschnitt D, § 86 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 4, § 96, § 98 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 99 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 105, § 106 Abs. 1, 2, 3 sowie die Überschrift, § 108 Abs. 1 und 2, sowie § 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft. Die §§ 121 bis 133 treten mit 1. Mai 2016 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993,
das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1989,
das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 317/1992,
das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 116/1994, sowie der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 636/1977,
das Antidumpinggesetz 1985, BGBl. Nr. 97/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970,
das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972,
das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Zuckergesetz, BGBl. Nr. 217/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987,
das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991,
das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991,
samt den zu diesen Bundesgesetzen jeweils ergangenen Verordnungen. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt und in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist. In den Fällen des Artikels 72 der Beitrittsakte ist der Zoll nach den Sätzen zu erheben, die für diese Waren am 1. Jänner 1995 anwendbar gewesen wären, wenn der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht erfolgt wäre.
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.
(4) Das Bundesgesetz über die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972, sowie die gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten über den Beitritt hinaus insofern, als vor dem Beitritt gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes geschlossene Abkommen noch wirksam sind. Wurde auf Grund dieses Bundesgesetzes und dieser Verordnung hinsichtlich von Waren, deren Einfuhr kommerzielle Erwägungen zugrunde lagen, eine Zollfreiheit oder eine Zollbegünstigung angewendet, so gilt diese als unter der Bedingung gewährt, daß die eingeführten Waren nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden.
(5) Der Bundeskanzler hat den Tag des Inkrafttretens nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorschriften oder auf darin geregelte Einrichtungen oder Maßnahmen gelten als Bezugnahmen auf das Zollrecht (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1).
(7) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen aber frühestens gleichzeitig mit den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:
– Bundesministeriengesetz-Novelle 2003
– § 123 Abs. 2a KFG,
– § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,
– § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,
– Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992,
– Bundes-Personalvertretungsgesetz.
) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. (Anm.: Das Neapel II-Übereinkommen ist mit 23.6.2009 in Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 80/2009).)*
§ 121. Waren, die sich beim Beitritt im freien Verkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Gemeinschaftswaren im Sinn des Artikels 4 Nr. 7 ZK.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 122. (1) Wurde die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr nach dem Zollgesetz 1988 ordnungsgemäß beantragt oder liegt der Zeitraum, für den eine Sammelanmeldung nach dem Zollgesetz 1988 abzugeben ist, vor dem Beitritt und ist für diese Waren die Zollschuld nicht vor dem Beitritt entstanden, so entsteht die Zollschuld mit Ablauf des Tages vor dem Beitritt und wird mit Ablauf der zustehenden Zahlungsfrist fällig.
(2) Für die Vorschreibung (buchmäßige Erfassung und Mitteilung) und Einhebung einer vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld gilt ab dem Beitritt das Zollrecht (§ 2), für den Erlaß oder die Erstattung jedoch nur hinsichtlich der Fristen.
(3) Für eine Zollschuld im Sinn des Abs. 2 fallen Säumniszinsen für Säumniszeiträume nach dem Beitritt nur dann an, wenn für diese Zollschuld vor dem Beitritt noch kein Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO verwirkt worden ist.
(4) Wurde für eine Zollschuld im Sinn des Abs. 2 eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO gewährt, so gilt diese als andere Zahlungserleichterung nach Artikel 229 ZK weiter.
§ 122. (1) Wurde die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr nach dem Zollgesetz 1988 ordnungsgemäß beantragt oder liegt der Zeitraum, für den eine Sammelanmeldung nach dem Zollgesetz 1988 abzugeben ist, vor dem Beitritt und ist für diese Waren die Zollschuld nicht vor dem Beitritt entstanden, so entsteht die Zollschuld mit Ablauf des Tages vor dem Beitritt und wird mit Ablauf der zustehenden Zahlungsfrist fällig.
(2) Für die Vorschreibung (buchmäßige Erfassung, Mitteilung, Verjährung, Fristen und Modalitäten für die Entrichtung) und Einhebung einer vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld gilt ab dem Beitritt das Zollrecht (§ 2), für Erlaß-, Erstattungs-, Vergütungs- oder Nichterhebungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 jedoch nur hinsichtlich der Fristen.
(3) Für eine Zollschuld im Sinn des Abs. 2 fallen Säumniszinsen für Säumniszeiträume nach dem Beitritt nur dann an, wenn für diese Zollschuld vor dem Beitritt noch kein Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO verwirkt worden ist.
(4) Wurde für eine Zollschuld im Sinn des Abs. 2 eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO gewährt, so gilt diese als andere Zahlungserleichterung nach Artikel 229 ZK weiter.
§ 123. Besteht beim Beitritt für Waren des freien Verkehrs eine Verwendungsverpflichtung nach § 41 des Zollgesetzes 1988, so tritt an deren Stelle die im Zollrecht (§ 2) bei einer vergleichbaren Zollbegünstigung vorgesehene solche Verpflichtung, welche jedoch nur solange besteht, als die Verwendungsverpflichtung nach § 41 des Zollgesetzes 1988 gedauert hätte.
§ 124. (1) Beim Beitritt gültige, nach dem Zollgesetz 1988 erteilte Bewilligungen gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, für das entsprechende Verfahren im Sinn des Zollrechts (§ 2) weiter. Bewilligungen nach § 60 Abs. 8 des Zollgesetzes 1988 gelten jedoch nur nach Maßgabe der Artikel 375 und 376 ZK-DVO im gemeinschaftlichen Versandverfahren weiter.
(2) Soweit für ein Verfahren nach dem Zollgesetz 1988 keine besondere Bewilligung erforderlich war, gilt die zollamtliche Bestätigung (§ 59 des Zollgesetzes 1988) als Bewilligung im Sinn des Abs. 1.
(3) Im Rahmen des Abs. 1 gelten Ausübungsbewilligungen für offene Lager auf Vormerkrechnung als Lagerbewilligungen für Zollager des Typs D im Sinn des Artikels 504 Absatz 1 ZK-DVO.
(4) Im Rahmen des Abs. 1 gelten Bewilligungen für Zollvergütungen (§ 45 des Zollgesetzes 1988) als Bewilligungen der aktiven Veredelung im Sinn des Artikels 116 ZK in der Form des Verfahrens der Zollrückvergütung.
(5) Beim Beitritt gültige Bewilligungen für Zollfreizonen im Sinn des § 173 des Zollgesetzes 1988 gelten ein Jahr ab dem Beitritt als Bewilligungen für Freilager im Sinn der Art. 166 ff. ZK weiter.
(6) Unbeschadet des Weitergeltens der Bewilligung sind die im Verfahren befindlichen oder erst nach dem Beitritt in das Verfahren übergeführten Waren nach Maßgabe des Abschnittes D entsprechend dem Zollrecht (§ 2) zu behandeln, sofern im § 127 Abs. 2 zweiter Satz und im § 130 Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.
(7) Im Rahmen des Abs. 1 gilt auch bei Anwendung von Bewilligungen nach § 175 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 die Regelung des Zahlungsaufschubs nach § 77 dieses Bundesgesetzes, wenn die Zollschuld nach dem Beitritt entsteht.
(8) Beim Beitritt gültige, nach den Integrationsabkommen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 erteilte Bewilligungen für ermächtigte Ausführer gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, als Bewilligungen für ermächtigte Ausführer nach den im Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK erwähnten Abkommen weiter.
§ 125. (1) Waren, die sich beim Beitritt in einem Anweisungsverfahren befinden, gelten als in einem Versandverfahren im Sinn des Zollrechts befindlich.
(2) Die Ersatzpflicht nach § 119 des Zollgesetzes 1988 für eine beim Beitritt noch nicht entstandene Zollschuld endet für die in Abs. 1 genannten Waren; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld für solche Waren entsteht für den Hauptverpflichteten die Zollschuld nach Artikel 204 ZK so, als wäre er trotz einer Übergabe der Waren an einen Warenführer weiterhin neben diesem und allfälligen anderen beteiligten Personen zur Gestellung der Waren verpflichtet geblieben.
§ 126. (1) Waren, die sich beim Beitritt in einem Zollager oder offenen Lager auf Vormerkrechnung befinden, gelten als im Zollagerverfahren im Sinn des Zollrechts befindlich.
(2) Die Ersatzpflicht nach § 99 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 für Waren, die sich beim Beitritt in einem Zollager befinden, endet, und die bedingte Zollschuld für Waren, die sich am Beitrittstag in einem offenen Lager auf Vormerkrechnung befinden, erlischt; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld entsteht in den Fällen des Artikels 101 ZK für den Inhaber der Bewilligung die Zollschuld nach Artikel 204 ZK.
(3) Zum Stichtag des Tages vor dem Beitritt ist eine Abmeldung nach § 97 des Zollgesetzes 1988 abzugeben, auch wenn dies in der Ausübungsbewilligung nicht vorgesehen ist.
§ 127. (1) Waren, die sich beim Beitritt in einem anderen Eingangsvormerkverkehr als einem offenen Lager auf Vormerkrechnung befinden, gelten je nach der Art des Vormerkverkehrs als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung im Sinn des Zollrechts befindlich.
(2) Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für diese Waren; unbeschadet sonstiger Gründe für das Entstehen der Zollschuld entsteht für den bisherigen Vormerknehmer gegebenenfalls die Zollschuld nach Artikel 204 ZK. Die Artikel 142 und 143 ZK sind auf diese Waren nicht anzuwenden, wenn die Rückbringung innerhalb einer vor dem Beitritt festgesetzten Rückbringungsfrist erfolgt.
(3) Soweit für solche Waren eine Zollschuld nach dem Zollkodex entsteht, gelten diese Waren für die Berechnung der Ausgleichszinsen als mit dem Beitritt in das Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung übergeführt.
(4) Beförderungsmittel, welche vor dem Beitritt als zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkt galten (§ 93 Abs. 7 des Zollgesetzes 1988), sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, ohne daß bis dahin die bedingt entstandene Zollschuld unbedingt geworden ist, und welche aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden sind, werden mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für solche Waren.
§ 128. (1) Waren, für die vor dem Beitritt die Zollbefreiung nach § 34 Abs. 1 Z 1 des Zollgesetzes 1988 gewährt worden ist und welche sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, gelten als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlich.
(2) Soweit für solche Waren eine Zollschuld nach dem Zollkodex entsteht, gelten diese Waren für die Berechnung der Ausgleichszinsen als mit dem Beitritt in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt.
(3) Sind die im Abs. 1 genannten Waren jedoch aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden, werden sie mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die Verwendungspflicht im Sinne des § 41 des Zollgesetzes 1988 erlischt für solche Waren.
§ 129. Wird für in § 121 genannte Waren eine Zollrückvergütung auf Grund einer nach § 124 Abs. 4 weitergeltenden Bewilligung der Zollvergütung im Sinn des § 45 des Zollgesetzes 1988 beantragt, so gelten diese Waren als in der aktiven Veredelung befindlich. Artikel 216 ZK ist in diesen Fällen auch hinsichtlich der Abkommen im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 anzuwenden.
§ 130. (1) Waren, die sich beim Beitritt in einem passiven Veredlungsverkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten als in einem Verfahren der passiven Veredelung im Sinn des Zollrechts (§ 2) befindlich.
(2) Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für diese Waren.
(3) Die Zollbehandlung bei der Rückbringung richtet sich weiter nach dem Zollgesetz 1988 und nach einer allfälligen Ausübungsbewilligung.
§ 131. (1) Waren, die sich beim Beitritt in einem anderen Ausgangsvormerkverkehr als dem passiven Veredlungsverkehr befinden, werden zu Nichtgemeinschaftswaren im Sinn des Artikels 4 Nr. 8 ZK.
(2) Diese Waren können nach Maßgabe des Artikels 185 ZK als Rückwaren eingangsabgabenfrei zurückgebracht werden. Die Frist des Artikels 185 Absatz 1 ZK beginnt mit dem Beitritt zu laufen, darf aber insgesamt die fünfjährige Rückbringungsfrist nach § 75 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988, gerechnet vom Tag der Abfertigung zum Ausgangsvormerkverkehr, nicht überschreiten.
§ 132. (1) Sind Gemeinschaftswaren oder Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen neuen Mitgliedstaates vor dem Beitritt unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden und befinden sie sich beim Beitritt im Anwendungsgebiet noch in einem Zollverfahren, ausgenommen den im § 127 Abs. 4 genannten Fall, oder in einer Zollfreizone, so sind sie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr frei von Einfuhrabgaben zu belassen, soweit auf sie keine an eine Ausfuhr in ein Drittland anknüpfende Gemeinschaftsmaßnahme angewandt worden ist.
(2) Wurde hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Waren eine ergänzende Veredlung (§ 89 Abs. 5 des Zollgesetzes 1988) vorgenommen, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
§ 133. Beruht eine Leistung, die nach dem Beitritt erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem genannten Zeitpunkt geschlossen worden ist, so kann, falls nach der geänderten Rechtslage ein anderer Abgabensatz anzuwenden ist als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine Vertragspartei von der anderen einen anderen angemessenen Ausgleich der daraus sich ergebenden Mehr- oder Minderbelastung verlangen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung strittig, so ist § 273 ZPO (richterliche Ermessensentscheidung) entsprechend anzuwenden.
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).
§ 134. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,
hinsichtlich des § 12 Abs. 4, des § 31 Abs. 3 und des § 32 Abs. 2, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz,
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.
§ 134. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und des § 47 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,
hinsichtlich des § 12 Abs. 4, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35 Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz,
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.
§ 134. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und des § 47 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,
hinsichtlich des § 15a Abs. 8, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35 Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
3a. hinsichtlich des § 15a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz,
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.
§ 134. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und des § 47 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,
hinsichtlich des § 15a Abs. 8, des § 27 Abs. 5, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35 Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
3a. hinsichtlich des § 15a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz,
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.
§ 134. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,
hinsichtlich des § 15a Abs. 8, des § 27 Abs. 5, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35 Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
3a. hinsichtlich des § 15a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz,
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.