Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Bezeichnungen von begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz geändert wird
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 15/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
In der Anlage C zum Präferenzzollgesetz werden die Bezeichnungen folgender begünstigter Länder durch die nachstehend genannten Bezeichnungen ersetzt:
„Volksrepublik Angola“ durch „Republik Angola“, „Republik Aserbaidschanische“ durch „Aserbaidschanische Republik“, „Staat Bahrein“, durch „Staat Bahrain“, „Republik Botswana“ durch „Republik Botsuana“, „Kambodscha“ durch „Königreich Kambodscha“, „Republik Kirgistan“ durch „Kirgisische Republik“, „Demokratische Republik Madagaskar“ durch „Republik Madagaskar“, „Mazedonien“ durch „Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“, „Republik Rwanda“ durch „Republik Ruanda“, „Republik Salomon-Inseln“ durch „Salomonen“, „Sankt Lucia“ durch „St. Lucia“ und „Republik Tunesien“ durch „Tunesische Republik“.