Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 84 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr 400/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 681/1994 wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 1. (1) Die Übermittlung der Daten der Lohnzettel mittels Datenleitung hat über Übermittlungsstellen zu erfolgen.
(2) Die Übermittlungen von Daten der Lohnzettel an das Finanzamt der Betriebsstätte durch das Bundesrechenamt als Arbeitgeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie die Übermittlungen von Daten der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 3 EStG 1988 haben direkt an das Bundesrechenamt als Dienstleister der Finanzämter zu erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 2. (1) Übermittlungsstellen sind:
das österreichische Statistische Zentralamt für jene Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger, die mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über eine Datenleitung verbunden sind, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die über die Art der Übermittlung eine gesonderte Vereinbarung mit dem österreichischen Statistischen Zentralamt treffen,
die Radio-Austria AG für jene Arbeitgeber, die nicht unter Z 1 fallen.
(2) Die Übermittlungsstellen sind Dienstleister der Finanzämter im Sinne des § 13 Datenschutzgesetz.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 3. (1) Für eine Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Vermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Die Anmeldung hat bis 30. November für die Vermittlung der Daten der Lohnzettel des laufenden Jahres zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf.
(2) Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten sämtlicher vom angemeldeten Arbeitgeber auszustellenden Lohnzettel mittels Datenleitung zu übermitteln.
§ 3. (1) Für eine Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten Übermittlung der Daten der Lohnzettel zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Die schriftliche Bestätigung der Übermittlungsstelle über die Anmeldung muß vor der ersten Übermittlung vorliegen.
(2) Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten sämtlicher vom angemeldeten Arbeitgeber auszustellenden Lohnzettel mittels Datenleitung zu übermitteln.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 4. (1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Diese Richtlinien sind im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
(2) Die Datenübermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 5. (1) Die Übermittlung der Daten der Lohnzettel kann in einer oder mehreren Sendung(en) erfolgen.
(2) Werden Daten eines Lohnzettels mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 6. (1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem Arbeitgeber oder dem vom Arbeitgeber zur Datenübermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übersenden:
Name des Arbeitgebers und des Beauftragten
Datum und Uhrzeit der Übermittlung
Anzahl der richtigen und fehlerhaft übermittelten Lohnzettel je Arbeitgeber.
(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch durch Übermittlung mittels einer Datenleitung erfolgen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 7. Wird bei den Daten eines Lohnzettels ein Fehler festgestellt, so ist dies dem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten mitzuteilen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 8. (1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten der Lohnzettel des Vorjahres in der Zeit vom 2. Jänner bis 31. Jänner zu erfolgen. Vom 1. Februar bis 31. Dezember können Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen hinsichtlich der Daten der Lohnzettel des Vorjahres sowie im Falle einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung oder einer Liquidation die Daten der Lohnzettel des laufenden Jahres übermittelt werden.
(2) Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.
§ 8. (1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten der Lohnzettel des Vorjahres bis zum letzten Tag des Monats Februar zu erfolgen. Bis 31. Dezember können Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen hinsichtlich der Daten der Lohnzettel des Vorjahres sowie im Falle einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung oder einer Liquidation die Daten der Lohnzettel des laufenden Jahres übermittelt werden.
(2) Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 9. Von der Übermittlung der Daten der Lohnzettel mittels Datenleitung kann das Finanzamt der Betriebsstätte einen Arbeitgeber oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.
§ 10. Die Verordnung ist für die Übermittlung der Daten der Lohnzettel für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, anzuwenden. Die erstmalige Datenübermittlung ist ab 2. Jänner 1995 zulässig. Anmeldungen gemäß § 3 sind ab sofort zulässig.
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