Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Käse zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und Österreich (60. IDG - Verordnung - 60. IDG-V)
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).
§ 1. Zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes für die Einfuhr von Käse der Nummer 0406 des Zolltarifs mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse, Anhang I des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen, BGBl. Nr. 390/1993, in Verbindung mit der gem. § 1 Abs. 3 IDG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 929/1993 sind Kontingentscheine erforderlich.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).
Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für die in der Anlage 1 genannten Kontingente sind schriftlich beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 12, einzubringen.
(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz und Telefonnummer des Antragstellers;
Warenbezeichnung, sowie Nr./UNr. des Zolltarifes im Wortlaut der Anlage 1;
Mengenangabe in kg und
Ursprungsland.
(3) Die Anträge sind in einfacher Ausfertigung und getrennt nach Kontingenten zu stellen und werden nur berücksichtigt, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.
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Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).
Kontingentverteilung
§ 3. (1) Als Kontingentzeitraum gilt 1. Jänner bis 31. Dezember 1995.
(2) Die Verteilung der Kontingente für das erste Quartal 1995 (§ 4 Abs. 4) erfolgt Auf Grund aller Anträge, die zwischen dem 1. und 15. Dezember 1994 eingebracht sind. Die Antragsstellung für die folgenden Quartale ist nicht fristgebunden. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
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Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).
§ 4. (1) Über Antrag sind Kontingentscheine für jeweils 90 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich im Rahmen der Vereinbarung (§ 1) Einfuhren der in der Anlage genannten Waren mit Ursprungsland Europäische Union getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt der 15. April bis 31. Dezember 1993.
(2) Der Nachweis einer Einfuhr im Sinne des Abs. 1 erfolgt Auf Grund der zollamtlichen Abschreibungen auf den außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr von Käse aus der Europäischen Union ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.
(4) Die Kontingente werden quartalsweise, beginnend mit dem 1. Jänner 1995 in gleichen Teilen vergeben. Die Antragsrechte für das zweite bis vierte Quartal bleiben gewahrt, wenn für das erste Vierteljahr zeitgerecht (§ 3 Abs. 2) eingereicht wurde.
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Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).
§ 5. (1) Jeweils 10 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine der in § 4 erwähnten Einfuhren getätigt haben.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
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Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).
§ 6. Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 3, 4 und 5 nicht erschöpft, werden nach Ablauf der Einreichfrist (§ 3 Abs. 2) einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Einfuhren aus der Europäischen Union getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
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Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).
§ 7. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4, 5 und 6 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid Kontingentscheine auszustellen.
(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die
Warenbezeichnung sowie Nr./UNr. Zolltarifs, die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen haben und die Kontingentnummer,
bewilligte Menge in Kilogramm und das
Ursprungsland
(3) Kontingentscheine sind zu befristen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit diese der ordnungsgemäßen Kontingentverwaltung dienen.
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Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 8. (1) Entsprechend den vorgelegten Kontingentscheinen ist von den Zollämtern der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.
(2) Durch die Vorlage des Kontingentscheines werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich aus dem Abkommen Österreichs mit der Europäischen Union ergeben, nicht berührt.
(3) Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis nach dem Muster gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorzulegen.
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§ 9. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der aus dem Kontingentschein Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2) Kontingentscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.
(3) Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ist das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
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Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).
§ 10. (1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle zurückzusenden.
(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser nicht oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 zur Verteilung zu bringen.
§ 11. Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft und mit dem Wirksamwerden des Vertrags über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, spätestens aber am 31. Dezember 1995, außer Kraft.
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Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).
Anlage 1
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Kontingent Nummer/Unternummer Warenbezeichnung Menge
Nummer des Zolltarifes in Tonnen
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1 0406 30 Schmelzkäse,
weder gerieben
noch in Pulverform 2 000
2 ex 0406 Käse, ausgenommen
Schmelzkäse 10 600
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. § 11).
Anlage 2
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)