Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung desBankwesengesetzes (Reservenmeldungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 70 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 639/1993 wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:
Abkürzung
ResV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 70 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 639/1993 wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:
Abkürzung
ResV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 70 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 639/1993 wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:
§ 1. (1) Die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden.
(2) Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position IV der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzuführen.
§ 1. (1) Die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen.
(2) Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position IV der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzuführen.
§ 1. (1) Die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.
(2) Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position IV der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzuführen.
Abkürzung
ResV
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 4 Abs. 6).
§ 1. Die Kreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.
Abkürzung
ResV
zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute:
Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG;
Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13a BWG;
Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 21 BWG.
(2) Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.
§ 2. (1) Als stille Reserven sind zu melden:
bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu erläutern;
bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Verkehrswert und Buchwert;
versteuerte Reserven in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.
(2) Stille Reserven gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur anzuführen, soweit sie für die Beurteilung der Vermögenslage des Kreditinstitutes und der Zweigniederlassung des ausländischen Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung sind.
(3) Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.
(4) Sind keine stillen Reserven vorhanden, so haben dies das Kreditinstitut und die Zweigniederlassung des ausländischen Kreditinstitutes in der Position III der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzumerken.
Abkürzung
ResV
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 4 Abs. 6).
§ 2. (1) Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden:
bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;
bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert;
versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2010)
(3) Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.
(4) Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben dies das Kreditinstitut in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.
Abkürzung
ResV
zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7
§ 2. (1) Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden:
bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;
bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert;
versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2010)
(3) Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.
(4) Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 dies in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.
Abkürzung
ResV
§ 3. Meldungen zu einem Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1995 sind nach der Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 zu erstatten.
Abkürzung
ResV
zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7
Verweise und Anknüpfungen
§ 3a. Soweit nicht anders angeführt, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(4) Diese Verordnung tritt (Anm.: idF BGBl. II Nr. 385/2001) mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(4) Diese Verordnung tritt (Anm.: idF BGBl. II Nr. 385/2001) mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(5) § 1 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem ab dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
Abkürzung
ResV
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(4) Diese Verordnung tritt (Anm.: idF BGBl. II Nr. 385/2001) mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(5) § 1 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem ab dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(6) § 1, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
Abkürzung
ResV
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 30. Juni 1999 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und ist auf die Meldung zu einem nach dem 31. Dezember 1998 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(4) Diese Verordnung tritt (Anm.: idF BGBl. II Nr. 385/2001) mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2001 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(5) § 1 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2006 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Meldungen zu einem ab dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(6) § 1, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(7) Der Langtitel, § 1, § 2 Abs. 4 und § 3a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2025 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.
Anlage
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage
```
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(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)
Anlage
```
```
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar!)
Abkürzung
ResV
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 4 Abs. 6).
Anlage zur Reservenmeldungsverordnung
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