Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 1995 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 1995)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 1995 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1994 (samt Anlagen), BGBl. Nr. 1 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 665/1994 und 975/1994, ausgenommen Artikel II Abs. 4 und Artikel VII Z 21.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Erfüllung finanzieller Leistungen der Republik Österreich an die Europäische Union Ausgaben bis zu einem Betrag von insgesamt 11 500 Millionen Schilling bei den Voranschlagsansätzen 1/50017 und 1/54052 zu tätigen und diese durch gleichhohe Kreditoperationen zu bedecken.

(2) Durch die Kreditoperationen gemäß Abs. 1 erhöht sich im gleichen Ausmaß der im Artikel II Abs. 1 und 2 BFG 1994 vorgesehene Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung zu Kreditoperationen ausgeübt wird.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen 1/15016, 1/50418 und 1/60016 bis zu einem Betrag von insgesamt 5 000 Millionen Schilling für erforderlich werdende vorschußweise Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Vorschriften zu geben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

§ 4. (1) Zur vorläufigen Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Bundes im Zusammenhang mit den Zahlungen an die und von der Europäischen Union sind nachfolgende Voranschlagsansätze zu eröffnen:

```

1.

1/15016/22 Zahlungen gemäß EU-Vorschriften

```

```

2.

1/50017/43 Zahlungen an die EU

```

1/50418/43 Zahlungen gemäß EU-Vorschriften

2/50014/43 Einhebungsvergütungen

```

3.

2/513 Zahlungen von der EU:

```

2/51300/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/51304/43 Erfolgswirksame Einnahmen

```

4.

1/60016/34 Zahlungen gemäß EU-Vorschriften

```

(2) Auf Grund der durch das Bundesministeriengesetz 1986, BGB. (Anm.: richtig: BGBl.) Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. (Anm.: richtig: BGBl.) Nr. 1105/1994, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 1994 wie folgt zu vollziehen:

1.

Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 106 „Entwicklungshilfe“ hat unter dem Titel 205 zu erfolgen.

2.

Kapitel 12 „Unterricht“ erhält die Kapitelbezeichnung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 120 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ zu erfolgen.

3.

Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 132 „Hofmusikkapelle“ hat unter dem Paragraphen 1240 zu erfolgen.

4.

a) Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 140 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ zu erfolgen.

b)

Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Paragraphen 1440 „Museen“ und 1441 „Museen (zweckgeb. Gebarung)“ hat unter den Paragraphen 1244 und 1245, die der Paragraphen 1450 „Bundesdenkmalamt“,

1451 „Bundesdenkmalamt (zweckgeb. Gebarung)“ und 1452 „Denkmalfonds (zweckgeb. Gebarung)“ unter den Paragraphen 1247, 1248 und 1249 zu erfolgen; die Titel 144 und 145 entfallen.

c)

Die Verrechnung der bisher bei den Paragraphen 1422 und 1423 veranschlagten Ausgaben und Einnahmen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Österreichischen Phonothek hat unter dem Paragraphen 1246 „Nationalbibliothek und Phonothek“ bei den Voranschlagsansätzen 1/12460/12 „Personalausgaben“, 1/12463/12 „Anlagen“, 1/12467 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“, 1/12468/12 „Aufwendungen“, 2/12460/012 „Zweck gebundene erfolgswirksame Einnahmen“, 2/12464/12 „Erfolgswirksame Einnahmen“ und 2/12467/12 „Bestandswirksame Einnahmen“ zu erfolgen. Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/12460 mit 129,565 Millionen Schilling, bei 1/12463 mit 32,263 Millionen Schilling, bei 1/12467 mit 0,091 Millionen Schilling und bei 1/12468 mit 51,812 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des Paragraphen 1/1423 festgelegt.

5.

Kapitel 17 „Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ erhält die Bezeichnung „Gesundheit und Konsumentenschutz“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 170 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“, die des Paragraphen 1725 „Sportförderung“ unter dem Paragraphen 1070 und die des Paragraphen 1797 „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ unter dem Paragraphen 1075 zu erfolgen; den Paragraphen 1070 und 1075 ist der Titel 107 „Sportangelegenheiten“ voranzustellen.

6.

Kapitel 18 „Umwelt, Jugend, Familie“ erhält die Bezeichnung „Umwelt“; die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 180 hat unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Umwelt“ zu erfolgen.

7.

a) Für das neu errichtete Bundesministerium für Jugend und Familie wird das Kapitel 19 „Jugend und Familie“ mit dem Titel 190 „Bundesministerium für Jugend und Familie“ geschaffen, dem die Voranschlagsansätze 1/19000/43 „Personalausgaben“, 1/19003/43 „Anlagen“, 1/19005/22, 43 „Bezugsvorschüsse“, 1/19007/43 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“, 1/19008/43 „Aufwendungen“, 2/19000/43 „Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“, 2/19004/43 „Erfolgswirksame Einnahmen“, 2/19007/43 „Bestandswirksame Einnahmen“ und 2/19009/22, 43 „Bezugsvorschußersätze“ zuzuordnen sind. Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/19000 mit 48,879 Millionen Schilling, bei 1/19003 mit 5,695 Millionen Schilling, bei 1/19005 mit 0,665 Millionen Schilling, bei 1/19007 mit 0,637 Millionen Schilling und bei 1/19008 mit 61,638 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des Titels 180 festgelegt.

b)

Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 181 „Familienpolitische Maßnahmen“ hat unter dem Titel 191, die des Titels 183 „Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (zweckgeb. Gebarung)“ unter dem Titel 193 und die des Titels 184 „Jugend“ unter dem Titel 194 zu erfolgen.

8.

a) Die Verrechnung des Ausgabenbetrages für den UNHCR hat in Höhe von 4,7 Millionen Schilling beim Voranschlagsansatz 1/20036 zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/11508 zu erfolgen.

b)

Die Verrechnung des Ausgabenbetrages für das IKRK hat in Höhe von 5,000 Millionen Schilling beim Voranschlagsansatz 1/20036 zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/17206 zu erfolgen.

9.

Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen der gewerblichen Technologie- und Forschungsförderung wird der Paragraph 6317 „Technologie- und Forschungsförderung (gewerblich)“ geschaffen, dem die Voranschlagsansätze 1/63175/36 „Förderungen (D)“, 1/63176/36 „Förderungen“, 1/63178/36 „Aufwendungen“, 2/63170/36 „Mittel gemäß ITF-Gesetz“, 2/63171/36 „Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“ und 2/63173/36 „Zweckgebundene Darlehensrückzahlungen“ zuzuordnen sind. Der Voranschlagsbetrag bei 1/63176 wird mit 603,241 Millionen Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/14156 festgelegt.

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1995 vorangeht.

(2) Die Gebarung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 1995 ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 1995 zu berücksichtigen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,

1.

soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

im übrigen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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