Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (Zollrechts-Durchführungsverordnung - ZollR-DV)
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, (ZollR-DG) wird, - hinsichtlich der §§ 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, - verordnet:
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Abschnitt A
Kontrollbefugnisse
(§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)
§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Hohenau, Jennersdorf, Kleinhaugsdorf, Klingenbach, Marchegg, Nickelsdorf, Wien;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch, Höchst, Wolfurt.
Abschnitt A
Kontrollbefugnisse
(§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)
§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch folgende
Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien,
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch, Höchst, Wolfurt.
Abschnitt A
Kontrollbefugnisse
(§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)
§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Heiligenkreuz, Kledering, Kleinhaugsdorf, Klingenbach, Nickelsdorf, Wien;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wels, Wullowitz;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch, Höchst, Wolfurt.
Abschnitt A
Kontrollbefugnisse
(§ 9 Abs. 1 ZollR-DG)
§ 1. Die Einfuhr- und Ausfuhrkontrollen nach den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes hinsichtlich von Obst, Gemüse, Hühnereiern, Bruteiern und Küken sowie Geflügelfleisch sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Heiligenkreuz, Kledering, Kleinhaugsdorf, Klingenbach, Nickelsdorf, Wien;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wels, Wullowitz;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
§ 2. Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten aus europäischen Drittstaaten und Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, obliegenden Kontrollen sind durch die im § 1 genannten Zollämter, und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch das Zollamt Gmünd, ausgenommen das Zollamt Flughafen Wien und hinsichtlich der Zollämter Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg, jeweils deren Zweigstelle Flughafen, vorzunehmen.
§ 2. Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, und Schnittblumen obliegenden Kontrollen sind durch die im § 1 genannten Zollämter und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch das Zollamt Gmünd vorzunehmen.
§ 2. (1) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, und Schnittblumen obliegenden Kontrollen sind durch die in § 1 genannten Zollämter, im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch das Zollamt Gmünd, beim Zollamt Klingenbach jedoch nur durch die Zweigstelle Sopron, und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten zusätzlich durch das Zollamt Klagenfurt, vorzunehmen.
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Saatgut und Nährsubstrat (Erde) obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Gmünd;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wullowitz;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
§ 2. (1) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten und Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, und Schnittblumen obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Gmünd-Zweigstelle Bahnhof, Gmünd-Nagelberg, Heiligenkreuz, Kledering, Kleinhaugsdorf-Zweigstelle Retz, Klingenbach-Zweigstelle Sopron, Nickelsdorf-Zweigstelle Straße, Wien;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wels, Wullowitz;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch Zweigstelle Tisis, Höchst, Wolfurt.
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf) obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Gmünd-Zweigstelle Bahnhof, Gmünd-Nagelberg, Kledering, Klingenbach-Zweigstelle Sopron, Nickelsdorf-Zweigstelle Straße, Wien;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wels, Wullowitz;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch Zweigstelle Tisis.
§ 2. (1) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten und Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, und Schnittblumen obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Gmünd-Zweigstelle Bahnhof, Gmünd-Nagelberg, Heiligenkreuz, Kledering, Kleinhaugsdorf-Zweigstelle Retz, Klingenbach-Zweigstelle Sopron, Nickelsdorf-Zweigstelle Straße, Wien;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wels, Wullowitz;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Tisis, Höchst, Wolfurt.
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf) obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Gmünd-Zweigstelle Bahnhof, Gmünd-Nagelberg, Kledering, Klingenbach-Zweigstelle Sopron, Nickelsdorf-Zweigstelle Straße, Wien;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wels, Wullowitz;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Feldkirch Zweigstelle Tisis.
§ 2. (1) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten und Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, und Schnittblumen obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Gmünd-Zweigstelle Bahnhof, Gmünd-Nagelberg, Heiligenkreuz, Kledering, Kleinhaugsdorf-Zweigstelle Retz, Klingenbach-Zweigstelle Sopron, Nickelsdorf-Zweigstelle Straße, Wien;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wels, Wullowitz;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Tisis, Höchst, Wolfurt.
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf) obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Gmünd-Zweigstelle Bahnhof, Gmünd-Nagelberg, Kledering, Klingenbach-Zweigstelle Sopron, Nickelsdorf-Zweigstelle Straße, Wien;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wels, Wullowitz;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Tisis.
§ 2. (1) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten und Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, und Schnittblumen obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Gmünd-Zweigstelle Bahnhof, Gmünd-Nagelberg, Heiligenkreuz, Kledering, Klingenbach-Zweigstelle Sopron, Nickelsdorf-Zweigstelle Straße, Wien;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wels, Wullowitz;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Tisis, Höchst.
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf) obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Gmünd-Zweigstelle Bahnhof, Gmünd-Nagelberg, Kledering, Klingenbach-Zweigstelle Sopron, Nickelsdorf-Zweigstelle Straße, Heiligenkreuz, Wien;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wels, Wullowitz;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld, Bad Radkersburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Tisis, Höchst.
§ 2. (1) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, Kräutern, Gewürzen, Gemüse und Schnittblumen obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Gmünd-Zweigstelle Bahnhof, Gmünd-Nagelberg, Heiligenkreuz, Kledering, Klingenbach-Zweigstelle Sopron, Nickelsdorf-Zweigstelle Straße, Wien;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wels, Wullowitz;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Tisis, Höchst.
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Saatgut und Nährsubstrat (Erde, ausgenommen reiner Torf) obliegenden Kontrollen sind durch folgende Zollämter vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Deutschkreutz, Drasenhofen, Flughafen Wien, Gmünd-Zweigstelle Bahnhof, Gmünd-Nagelberg, Kledering, Klingenbach-Zweigstelle Sopron, Nickelsdorf-Zweigstelle Straße, Heiligenkreuz, Wien;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich: Linz, Wels, Wullowitz;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Graz, Spielfeld, Bad Radkersburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg: Salzburg;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol: Innsbruck;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Tisis, Höchst.
§ 2a. Die Einfuhrkontrollen nach den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl, ABl. EG Nr. L 197 vom 29. Juli 1999, S. 17, sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland: Berg, Drasenhofen, Flughafen Wien,
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
§ 2a. Die Einfuhrkontrollen nach den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl, ABl. EG Nr. L 197 vom 29. Juli 1999, S. 17, sind durch folgende Zollstellen vorzunehmen:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland: Berg, Drasenhofen, Flughafen Wien, Heiligenkreuz, Nickelsdorf;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark: Spielfeld;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg: Tisis.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Abschnitt B
Zollstraßen
(§ 20 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG)
§ 3. Zollstraßen sind die im Anhang 1 bezeichneten Land- und Wasserstraßen.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Abschnitt C
Gegenwert des ECU
(§ 43 ZollR-DG)
§ 4. (1) Der Gegenwert des ECU in österreichischen Schilling wird mit 13,5158 S kundgemacht.
(2) Die Gegenwerte sonstiger im Zollrecht in ECU bestimmter Werte wird nach der Liste im Anhang 2 kundgemacht.
Abschnitt C
Gegenwert des ECU
(§ 43 ZollR-DG)
§ 4. Im Rahmen des § 43 ZollR-DG werden die Gegenwerte im Zollrecht in ECU bestimmter Werte in österreichischen Schilling nach der Liste im Anhang 2 festgesetzt.
Abschnitt C
Gegenwert des Euro
(§ 43 ZollR-DG)
§ 4. Im Rahmen des § 43 ZollR-DG werden die Gegenwerte im Zollrecht in Euro bestimmter Werte in österreichischen Schilling nach der Liste im Anhang 2 festgesetzt.
Abschnitt C
Gegenwert des Euro
(§ 43 ZollR-DG)
§ 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 451/2001)
Abschnitt C
Übertragung von Zuständigkeiten
(§ 40 Abs. 2 und § 118 Abs. 4 ZollR-DG)
§ 4. Zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlicher Zolltarifauskünfte (VZTA) und von Bescheiden gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG ist das Hauptzollamt Wien.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Abschnitt D
Ergänzende Regelungen zur Durchführung der
Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO (§ 44 ZollR-DG)
Zu Art. 180 ZK-DVO
§ 5. Der Inhalt der Zollwertanmeldung (Vordruck D.V.1) kann auch automationsunterstützt nachgebildet werden.
Zu Art. 216 und Anhang 37 und 38 ZK-DVO
§ 5a. Ergänzend zu Anhang 37 und 38 der ZK-DVO sind in der schriftlichen Anmeldung die im Anhang 2a vorgesehenen Angaben zu machen. Dabei sind zutreffendenfalls die angeführten Codes zu verwenden.
Zu Art. 230 Buchstabe d ZK-DVO
§ 5a. Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß § 50 Abs. 3 ZollR-DG von der Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet:
wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden:
gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
Waren des Kapitels I Titel VI, XI, XIX, XXIV, XXVII und XXIX der Zollbefreiungsverordnung;
die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien Gegenstände, wenn sie von Reisenden außerhalb von Zollstraßen oder eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingebracht werden;
in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.
Zu Art. 225 und 226 ZK-DVO
§ 5b. Als von geringer wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne der Art. 225 Buchstabe a dritter Anstrich und Art. 226 Buchstabe d ZK-DVO werden Fälle behandelt, in denen der Gesamtwert der anzumeldenden Waren 25 000 S nicht übersteigt.
Zu Art. 230 Buchstabe d ZK-DVO
§ 5c. Die nachstehend angeführten Waren werden gemäß § 50 Abs. 3 ZollR-DG von der Verpflichtung nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK befreit und gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO als zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet:
wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden:
gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen eingeführt werden, wobei jedoch im Zollgebiet verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
Waren des Kapitels I Titel VI, XI, XIX, XXIV, XXVII und XXIX der Zollbefreiungsverordnung;
die Kleidung und die darin oder am Körper üblicherweise mitgeführten abgabenfreien Gegenstände, wenn sie von Reisenden außerhalb von Zollstraßen oder eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingebracht werden;
in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Zu Art. 231 Buchstabe d ZK-DVO
§ 6. Durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 Buchstabe b der Zollkodex-Durchführungsverordnung gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO Waren zur Ausfuhr angemeldet, wenn deren Gesamtwert je Sendung 22 ECU nicht übersteigt.
Zu Art. 231 Buchstabe d ZK-DVO
§ 6. Durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet,
wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs ausgeführt werden:
gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen ausgeführt werden, wobei jedoch im Drittstaat verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 ECU nicht übersteigt;
in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.
Zu Art. 231 Buchstabe d ZK-DVO
§ 6. Durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet,
wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs ausgeführt werden:
gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen ausgeführt werden, wobei jedoch im Drittstaat verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
Verpackungen, Umschließungen und Paletten;
Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 ECU nicht übersteigt;
in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.
Zu Art. 231 Buchstabe d ZK-DVO
§ 6. Durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet,
wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs ausgeführt werden:
gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen ausgeführt werden, wobei jedoch im Drittstaat verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
Verpackungen, Umschließungen und Paletten;
Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;
in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Zu Art. 233 Buchstabe a, dritter Anstrich ZK-DVO
§ 7. Bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Schweiz und zu Liechtenstein dürfen Reisende die Anmeldung im Sinne des Art. 233 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung dadurch abgeben, daß sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Personenwagens eine Papier- oder Kunststoffscheibe anbringen, die ein Zeichen nach dem Muster in Anhang 3 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) aufweist, sofern alle Insassen des Personenwagens österreichische oder schweizerische oder liechtensteinische Staatsbürger sind und die für den Grenzübertritt erforderlichen Reisedokumente mit sich führen und für den Personenwagen eine für Österreich gültige Haftpflichtversicherung vorliegt.
Zu Art. 238 erster Anstrich ZK-DVO
§ 7a. Die in Art. 238 erster Anstrich ZK-DVO festgelegte Wertgrenze wird erhöht:
```
für Waren, die Einfuhrabgaben
```
(Art. 4 Nr. 10 ZK) unterliegen............. auf 5 000 ECU
```
für andere Waren........................... auf 100 000 ECU.
```
Zu Art. 238 erster Anstrich ZK-DVO
§ 7a. Die in Art. 238 erster Anstrich ZK-DVO festgelegte Wertgrenze wird erhöht:
```
für Waren, die Einfuhrabgaben (Art. 4
```
Nr. 10 ZK) unterliegen .............. auf 5 000 Euro
```
für andere Waren .................... auf 100 000 Euro
```
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Zu Art. 289 ZK-DVO
§ 8. Von einer Ausfuhrzollstelle abgefertigte oder im Sinne des Art. 286 ZK-DVO vorabgefertigte Gemeinschaftswaren mit Ausnahme solcher, für die ein Kontrollexemplar T 5 vorgelegt wird, die von der Eisenbahn oder Post im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in einen Drittstaat übernommen werden, gelten mit ihrer Anlieferung beim Versandbahnhof oder Aufgabepostamt als bei der Ausgangszollstelle gestellt. Die Anbringung des Dienststempelabdrucks des Versandbahnhofs oder Aufgabepostamtes gilt als Bestätigung des Ausganges der Ware.
Zu Art. 857 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO
§ 2. (Anm.: richtig: § 8a) Die Zollbehörden können die Sicherheitsleistung in Form der Verpfändung von Sparurkunden von Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet zulassen.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Zu Art. 868 Unterabsatz 1 ZK-DVO
§ 9. Die buchmäßige Erfassung von Beträgen unter 10 ECU hat zu unterbleiben.
Zu Art. 868 Unterabsatz 1 ZK-DVO
§ 9. Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Eingangs- oder Ausgangsabgaben 10 ECU im Einzelfall nicht erreicht.
Zu Art. 868 Unterabsatz 1 ZK-DVO
§ 9. Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 10 ECU im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 ECU im Einzelfall.
Zu Art. 868 Unterabsatz 1 ZK-DVO
§ 9. Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 10 Euro im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Art. 232 ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Abschnitt E
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds
(§ 46 ZollR-DG)
§ 10. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar
in der vollständigen schriftlichen Anmeldung oder
im Falle des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Suben oder
im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des § 17 - in einem Antrag an das Hauptzollamt, sofern alle
Abschnitt E
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie
zolltarifliche Einfuhrüberwachung (§ 46 ZollR-DG)
§ 10. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar
in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
im Falle des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Suben, oder
bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des § 16 - in einem Antrag an das Hauptzollamt.
Abschnitt E
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie
zolltarifliche Einfuhrüberwachung (§ 46 ZollR-DG)
§ 10. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar
in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
im Fall des Art. 76 Abs. 1 lit. b und c ZK in der Meldung an das Zollamt Suben oder
bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des § 16 - in einem Antrag an das Hauptzollamt.
Abschnitt E
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie
zolltarifliche Einfuhrüberwachung (§ 46 ZollR-DG)
§ 10. Der Antrag auf Gewährung eines ermäßigten Abgabensatzes im Rahmen von Zollkontingenten (Kontingentzollsatz) oder von Zollplafonds (Plafondzollsatz) kann nur bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, und zwar
in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
im Fall des Art. 76 Abs. 1 Buchstaben b und c ZK in der Meldung an das Zollamt Suben oder
bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des § 16 - in einem Antrag an das Hauptzollamt.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
§ 11. Der Antrag in der Meldung laut § 10 Nr. 2 ist erst dann zulässig, wenn die Ware an dem zugelassenen Ort eingetroffen und in der Buchführung angeschrieben ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
§ 12. (1) In einer Anmeldung gestellte Anträge nach § 10 Nr. 1 sind bei Abfertigungen am Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Anmeldung und der Überlassung der Ware oder spätestens bis 8 Uhr des der Annahme und Überlassung folgenden Arbeitstages mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.
(2) Bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes sind die Anträge vom Antragsteller und auf seine Kosten unmittelbar nach der Fertigung der Anmeldung durch das Zollorgan mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.
(3) In einer Meldung (§ 10 Nr. 2 oder § 13) gestellte Anträge sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung - in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages - mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln. Eine Übermittlung der Anträge hat zu unterbleiben, wenn kundgemacht ist, daß das Kontingent erschöpft oder die Anwendung des Plafondzollsatzes beendet ist.
§ 12. (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 10 Z 1 und 3 sind bei Abfertigungen am Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware oder spätestens bis 8 Uhr des der Annahme und Überlassung folgenden Arbeitstages mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.
(2) Bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes sind die Anträge vom Antragsteller und auf seine Kosten unmittelbar nach der Fertigung der Zollanmeldungen durch das Zollorgan mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.
(3) In einer Meldung (§ 10 Nr. 2 oder § 13) gestellte Anträge sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung - in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages - bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.
§ 12. (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach § 10 Nrn. 1 und 3 - ausgenommen Zollplafondanträge in automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren - sind bei Abfertigungen am Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware oder spätestens bis 8 Uhr des der Annahme und Überlassung folgenden Arbeitstages mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.
(2) Bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes sind die Anträge vom Antragsteller und auf seine Kosten unmittelbar nach der Fertigung der Zollanmeldungen durch das Zollorgan mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.
(3) In einer Meldung (§ 10 Nr. 2 oder § 13) gestellte Anträge - ausgenommen Zollplafondanträge in Anmeldungen im Informatikverfahren - sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung - in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages - bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
§ 13. Die Meldung laut § 10 Nr. 2 kann auch im Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung im Sinne des Artikels 76 Abs. 2 ZK und des § 59 ZollR-DG abgegeben werden. In diesem Fall gilt der Antrag erst in diesem Zeitpunkt als gestellt.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
§ 14. Das Zollamt Suben hat alle eingehenden
Zollkontingentanträge, die durch Ziehung von der Kommission verwaltete Zollkontingente betreffen, unverzüglich an die Kommission zu übermitteln, es sei denn, daß die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekanntgegeben hat;
andere Zollkontingentanträge und Zollplafondanträge in Evidenz zu nehmen und der Kommission zu den von dieser bekanntgegebenen Zeitpunkten zu melden.
§ 14. Das Zollamt Suben hat alle eingehenden
Zollkontingentanträge, die durch Ziehung von der Kommission verwaltete Zollkontingente betreffen, unverzüglich an die Kommission zu übermitteln, es sei denn, daß die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekanntgegeben hat;
Zollplafondanträge in Evidenz zu nehmen und der Kommission zu den von dieser bekanntgegebenen Zeitpunkten zu melden.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
§ 15. Die vollständige oder anteilige Zuteilung der Kontingente erfolgt durch die Kommission, wobei alle an einem Kalendertag gestellten Anträge als gleichzeitig gestellt gelten. Für den Jahresbeginn kann von der Kommission eine abweichende Regelung dahingehend getroffen werden, daß die Anträge von mehreren Tagen als gleichzeitig gestellt gelten.
§ 15. Bei Zollkontingenten ist, soweit die Abgaben nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben werden, bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz anzuwenden und eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 190 Abs. 1 ZK zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem nächstgünstigeren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben.
§ 15. Bei Zollkontingenten und Zollplafonds ist bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz bzw. der Plafondzollsatz anzuwenden. Bei Zollkontingenten ist außerdem, soweit die Abgaben nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben werden, eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 190 Abs. 1 ZK zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem nächstgünstigeren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
§ 16. Bei Zollkontingenten ist, soweit die Abgaben nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben werden, bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz anzuwenden und eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 190 Abs. 1 ZK zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem nächstgünstigeren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben.
§ 16. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kam und die vom Zollamt Suben in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Kommission zu übermitteln. Die Kontingentanträge sind vom Zollamt Suben in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung nicht später als am ersten Werktag nach dem Tag erfolgt ist, zu dem das Zollamt Suben die Erschöpfung des Zollkontingents den Zollämtern mitgeteilt hat. Der Umstand der Evidenznahme ist vom Zollamt Suben dem Zollamt jeweils bekanntzugeben und ist von diesem in der Zollanmeldung zu vermerken.
§ 16. Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind vom Zollamt Suben in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist vom Zollamt Suben im Rahmen der Nacherhebung oder bei Anträgen gemäß § 10 Nr. 2 dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten vom Zollamt in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die vom Zollamt Suben in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Kommission zu übermitteln.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
§ 17. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kam und die vom Zollamt Suben in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Kommission zu übermitteln. Die Kontingentanträge sind vom Zollamt Suben in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung nicht später als am ersten Werktag nach dem Tag erfolgt ist, zu dem das Zollamt Suben die Erschöpfung des Zollkontingents den Zollämtern mitgeteilt hat. Der Umstand der Evidenznahme ist vom Zollamt Suben dem Zollamt jeweils bekanntzugeben und ist von diesem in der Zollanmeldung zu vermerken.
§ 17. Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Der von der Kommission bekanntgegebene Stand über die Erschöpfung, Wiederanschreibung, Neueröffnung, rückwirkende Eröffnung, Ersetzung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds ist in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs (§ 45 Abs. 3 ZollR-DG) enthalten. Sofern dieser Stand nicht durch Verordnung festgelegt wird, ist die automatisierte Datenbank des Gebrauchszolltarifs insoweit verbindlich.
§ 17. Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Der von der Kommission bekanntgegebene Stand über die Eröffnung, Wiedereröffnung oder Erschöpfung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds ist in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs (§ 45 Abs. 3 ZollR-DG) enthalten. Sofern dieser Stand nicht durch Verordnung festgelegt wird, ist die automatisierte Datenbank des Gebrauchszolltarifs insoweit verbindlich.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
§ 18. Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Ein Amtsexemplar ist in jeder Finanzlandesdirektion und jedem Zollamt aufgrund des von der Kommission im Wege des Zollamtes Suben bekanntgegebenen Standes über die Erschöpfung, Wiederanschreibung, Neueröffnung, rückwirkende Eröffnung, Ersetzung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds zu aktualisieren. Zur Kundmachung dieses Standes ist der Österreichische Gebrauchszolltarif bei allen Finanzlandesdirektionen und Zollämtern während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sofern dieser Stand nicht durch Verordnungen festgelegt wird, ist diese Kundmachung rechtsverbindlich.
§ 18. (1) Bei Waren, die einer zolltariflichen Einfuhrüberwachung unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der Einfuhrüberwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Suben aufzunehmen.
(2) Die Zollanmeldung oder die Meldung ist in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen dem Zollamt Suben zu übermitteln (§ 12 Abs. 1 bis 3), wobei jedoch im Falle des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung oder in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages zu übermitteln ist.
(3) Das Zollamt Suben hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.
§ 18. (1) Bei Waren, die einer zolltariflichen Einfuhrüberwachung unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der Einfuhrüberwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Suben aufzunehmen.
(2) Die Zollanmeldung oder die Meldung ist - ausgenommen bei Zutreffen des Abs. 3 - in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen dem Zollamt Suben zu übermitteln (§ 12 Abs. 1 bis 3), wobei jedoch im Falle des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung oder in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages zu übermitteln ist.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat bei automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren zu unterbleiben. Gleichfalls zu unterbleiben hat die Meldung bei Anmeldungen gemäß Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK im Informatikverfahren, sofern die Anmeldung innerhalb der Frist erfolgt, die in der die jeweilige Einfuhrüberwachung betreffenden Verordnung festgelegt ist.
(4) Das Zollamt Suben hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.
Abschnitt F
Verzicht auf Bewilligungen betreffend zolltarifliche
Abgabenbegünstigungen
(§ 47 Abs. 2 ZollR-DG)
§ 18a. (1) Für die Einreihung in Unterpositionen für reinrassige Zuchttiere ist vom Antragsteller der Nachweis, daß es sich um ein derartiges Tier handelt, durch eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer zu erbringen, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch (Herdebuch) einzutragen ist.
(2) Für die Einreihung bestimmter Waren zur Verwendung als Saatgut (ex Pos. 0701 und 0712 sowie ex Kap. 10 und 12) ist vom Antragsteller als Nachweis eine vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft bestätigte Einfuhranzeige gemäß Saatgutgesetz 1937 vorzulegen.
Abschnitt F
Bewilligungen betreffend zolltarifliche Abgabenbegünstigungen
(§ 47 Abs. 2 ZollR-DG)
§ 18a. (1) Für die Einreihung in Unterpositionen für reinrassige Zuchttiere ist vom Antragsteller der Nachweis, daß es sich um ein derartiges Tier handelt, durch eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer zu erbringen, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch (Herdebuch) einzutragen ist.
(2) Für die Einreihung bestimmter Waren zur Verwendung als Saatgut (ex Pos. 0701 und 0712 sowie ex Kap. 10 und 12) ist vom Antragsteller als Nachweis eine vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft bestätigte Einfuhranzeige gemäß Saatgutgesetz 1997 vorzulegen.
Abschnitt F
Nachweise betreffend zolltarifliche Abgabenbegünstigungen
(§ 5 ZollR-DG in Verbindung mit der KN-Verordnung)
§ 18a. (1) Für die Einreihung in Unterpositionen für reinrassige Zuchttiere ist vom Antragsteller der Nachweis, daß es sich um ein derartiges Tier handelt, durch eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer zu erbringen, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch (Herdebuch) einzutragen ist.
(2) Für die Einreihung bestimmter Waren zur Verwendung als Saatgut (ex Pos. 0701 und 0712 sowie ex Kap. 10 und 12) ist vom Antragsteller als Nachweis eine vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft bestätigte Einfuhranzeige gemäß Saatgutgesetz 1997 vorzulegen.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Abschnitt F
Ergänzende Regelungen betreffend Zollbefreiungen
(§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)
§ 19. Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit hat in den folgenden Fällen mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ZollR-DG):
bei nachstehenden Titeln der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 105/1 vom 23. April 1983 (Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO):
bei den in den §§ 89 und 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen und
bei den nachstehend genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen:
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 66/1966;
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, sowie sämtliche Konsularverträge;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Amtssitze internationaler Organisationen in Österreich;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Gewährung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen oder ausländische Vertretungen in Österreich.
Abschnitt G
Ergänzende Regelungen betreffend Zollbefreiungen
(§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)
§ 19. Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit hat in den folgenden Fällen mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ZollR-DG):
bei nachstehenden Titeln der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 105/1 vom 23. April 1983 (Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO):
bei den in den §§ 89 und 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen und
bei den nachstehend genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen:
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 66/1966;
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, sowie sämtliche Konsularverträge;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Amtssitze internationaler Organisationen in Österreich;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Gewährung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen oder ausländische Vertretungen in Österreich.
Abschnitt G
Ergänzende Regelungen betreffend Zollbefreiungen (§ 87 Abs. 2
und § 97a ZollR-DG)
§ 19. Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit hat in den folgenden Fällen mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ZollR-DG):
bei nachstehenden Titeln der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 105/1 vom 23. April 1983 (Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO):
bei den in den §§ 89 und 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen und
bei den nachstehend genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen:
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 66/1966;
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, sowie sämtliche Konsularverträge;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Amtssitze internationaler Organisationen in Österreich;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Gewährung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen oder ausländische Vertretungen in Österreich.
Abschnitt G
Ergänzende Regelungen betreffend Zollbefreiungen (§ 87 Abs. 2
und § 97a ZollR-DG)
§ 19. Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit hat in den folgenden Fällen mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ZollR-DG):
bei nachstehenden Titeln der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 105/1 vom 23. April 1983 (Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO):
bei den in den §§ 89 und 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen und
bei den nachstehend genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen:
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 66/1966;
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, sowie sämtliche Konsularverträge;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Amtssitze internationaler Organisationen in Österreich;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Gewährung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen oder ausländische Vertretungen in Österreich.
Abschnitt G
Ergänzende Regelungen betreffend Zollbefreiungen
(§ 87 Abs. 2 ZollR-DG)
§ 19. Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit hat in den folgenden Fällen mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ZollR-DG):
bei nachstehenden Titeln der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 105/1 vom 23. April 1983 (Zollbefreiungsverordnung - ZBefrVO):
bei den in den §§ 89 und 90 ZollR-DG vorgesehenen Einfuhrabgabenbefreiungen und
bei den nachstehend genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen:
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 66/1966;
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, sowie sämtliche Konsularverträge;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Amtssitze internationaler Organisationen in Österreich;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Gewährung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen oder ausländische Vertretungen in Österreich.
§ 19a. Der Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, beträgt 75 ECU.
§ 19a. Der Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, beträgt 75 Euro.
§ 19a. Der Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, beträgt 100 Euro.
§ 19a. Der Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, beträgt 125 Euro.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Abschnitt G
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Zu § 99 Abs. 3 ZollR-DG
§ 20. Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie
im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen oder diese während der Öffnungszeiten durchgeführt wird oder
Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
der Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder
der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren
zur Nämlichkeitssicherung von Gemeinschaftswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist;
im Postverkehr unter Anmeldung durch die Post- und Telegraphenverwaltung erfolgen.
Abschnitt H
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Zu § 99 Abs. 3 ZollR-DG
§ 20. Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie
im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen oder diese während der Öffnungszeiten durchgeführt wird oder
Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
der Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder
der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren
zur Nämlichkeitssicherung von Gemeinschaftswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist;
im Postverkehr unter Anmeldung durch die Post- und Telegraphenverwaltung erfolgen.
Abschnitt H
Kosten und sonstige Nebenansprüche
Zu § 99 Abs. 3 ZollR-DG
§ 20. Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie
im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen oder diese während der Öffnungszeiten durchgeführt wird oder
Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
der Ausfuhr von bereits zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassenen oder diesen gleichgestellten Waren oder
der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Versandverfahren
zur Nämlichkeitssicherung von Gemeinschaftswaren bei oder zu einer Zollstelle erfolgen, die vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über das Gebiet eines Drittstaates zu erreichen ist;
im Postverkehr unter Vorlage durch die Österreichische Post AG erfolgen.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Zu § 101 Abs. 2 ZollR-DG
§ 21. (1) Die Höhe der Personalkosten für andere als die im Abs. 2 genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt festgesetzt:
```
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
```
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene
Stunde .............................................. 185 S
```
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
```
Stunde .............................................. 148 S
(2) Die Höhe der Personalkosten für Abfertigungen außerhalb des
Amtsplatzes und außerhalb der Öffnungzeiten wird wie folgt
festgesetzt:
```
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
```
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene Stunde
```
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ............. 220 S
```
```
an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis
```
6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen ............... 300 S
```
für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde
```
```
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ............. 176 S
```
```
an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis
```
6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen ............... 240 S
Zu § 101 Abs. 2 ZollR-DG
§ 21. (1) Die Höhe der Personalkosten für andere als die im Abs. 2 genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt festgesetzt:
```
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
```
oder gleichwertiger Verwendungsgruppen
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene
Stunde .............................................. 185 S
```
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
```
Stunde .............................................. 148 S
(2) Die Höhe der Personalkosten für Abfertigungen außerhalb des
Amtsplatzes und außerhalb der Öffnungzeiten wird wie folgt
festgesetzt:
```
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
```
oder gleichwertiger Verwendungsgruppen
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene Stunde
```
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ............. 220 S
```
```
an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis
```
6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen ............... 300 S
```
für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde
```
```
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ............. 176 S
```
```
an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr bis
```
6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen ............... 240 S
Zu § 101 Abs. 2 ZollR-DG
§ 21. (1) Die Höhe der Personalkosten für andere als die im Abs. 2 genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt festgesetzt:
```
für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B oder
```
gleichwertiger Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde ........................... 200 S
```
für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde .. 160 S
```
(2) Die Höhe der Personalkosten für Abfertigungen außerhalb des
Amtsplatzes und außerhalb der Öffnungszeiten wird wie folgt
festgesetzt:
```
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B oder
```
gleichwertiger Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde
```
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ............... 290 S
```
```
an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr)
```
und an Sonn- und Feiertagen ........................ 390 S
```
für sonstige Bedienstete für jede angefangene Stunde
```
```
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ............... 232 S
```
```
an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr)
```
und an Sonn- und Feiertagen ........................ 320 S
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DG
§ 22. (1) Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung
von Waren in Zollagern des Typs F und für die vorübergehende
Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgt
```
bei Lagerung in geschlossenen Räumen je
```
angefangene 100 kg und Kalendertag .................. 5 S,
```
bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem
```
Quadratmeter und Kalendertag ........................ 5 S.
(2) Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluß aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
(3) Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DG
§ 22. (1) Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung
von Waren in Zollagern des Typs F und für die vorübergehende
Verwahrung von Waren bei einer Zollstelle beträgt
```
bei Lagerung in geschlossenen Räumen je
```
angefangene 100 kg und Kalendertag ............... 0,36 Euro,
```
bei Lagerung auf Freilagerflächen je belegtem
```
Quadratmeter und Kalendertag ..................... 0,36 Euro.
(2) Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht), das ist die Masse unter Einschluß aller Umschließungen, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
(3) Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsabmessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf volle Quadratmeter aufgerundet.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Zu § 107 ZollR-DG
§ 23. Der Sachaufwand zur Bemessung der Barauslagenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 60 S je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Zu § 107 ZollR-DG
§ 23. Der Sachaufwand zur Bemessung der Barauslagenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 7 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.
Abschnitt H
Schlußbestimmungen
§ 24. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in Kraft.
Abschnitt I
Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4, 5a bis 5c, 6, 7a, 9, 18a und 24 und die Anhänge 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1995 treten mit 15. August 1995 in Kraft.
Abschnitt I
Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4, 5a bis 5c, 6, 7a, 9, 18a und 24 und die Anhänge 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1995 treten mit 15. August 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19a, 21 und die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Abschnitt I
Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4, 5a bis 5c, 6, 7a, 9, 18a und 24 und die Anhänge 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1995 treten mit 15. August 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19a, 21 und die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) Die §§ 5a, 5b und der Anhang 2a treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft; die §§ 5c, 6 lit. a und 10 in der Fassung des BGBl. II Nr. 208/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Die §§ 4, 6 lit. b, 7a, 9, 19a und der Anhang 2 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Abschnitt I
Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4, 5a bis 5c, 6, 7a, 9, 18a und 24 und die Anhänge 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1995 treten mit 15. August 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19a, 21 und die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) Die §§ 5a, 5b und der Anhang 2a treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft; die §§ 5c, 6 lit. a und 10 in der Fassung des BGBl. II Nr. 208/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Die §§ 4, 6 lit. b, 7a, 9, 19a und der Anhang 2 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(5) § 19a und der Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Abschnitt I
Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4, 5a bis 5c, 6, 7a, 9, 18a und 24 und die Anhänge 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1995 treten mit 15. August 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19a, 21 und die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) Die §§ 5a, 5b und der Anhang 2a treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft; die §§ 5c, 6 lit. a und 10 in der Fassung des BGBl. II Nr. 208/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Die §§ 4, 6 lit. b, 7a, 9, 19a und der Anhang 2 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(4) Der Anhang 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(5) § 19a und der Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Abschnitt I
Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4, 5a bis 5c, 6, 7a, 9, 18a und 24 und die Anhänge 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1995 treten mit 15. August 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19a, 21 und die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) Die §§ 5a, 5b und der Anhang 2a treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft; die §§ 5c, 6 lit. a und 10 in der Fassung des BGBl. II Nr. 208/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Die §§ 4, 6 lit. b, 7a, 9, 19a und der Anhang 2 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(4) Der Anhang 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(5) § 19a und der Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) (Anm.: Abs. 6 wurde nicht vergeben)
(7) Der § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/1999 tritt mit 15. September 1999 in Kraft.
Abschnitt I
Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4, 5a bis 5c, 6, 7a, 9, 18a und 24 und die Anhänge 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1995 treten mit 15. August 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19a, 21 und die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) Die §§ 5a, 5b und der Anhang 2a treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft; die §§ 5c, 6 lit. a und 10 in der Fassung des BGBl. II Nr. 208/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Die §§ 4, 6 lit. b, 7a, 9, 19a und der Anhang 2 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(5) § 19a und der Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Der Anhang 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(7) Der § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/1999 tritt mit 15. September 1999 in Kraft.
Abschnitt I
Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4, 5a bis 5c, 6, 7a, 9, 18a und 24 und die Anhänge 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1995 treten mit 15. August 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19a, 21 und die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) Die §§ 5a, 5b und der Anhang 2a treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft; die §§ 5c, 6 lit. a und 10 in der Fassung des BGBl. II Nr. 208/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Die §§ 4, 6 lit. b, 7a, 9, 19a und der Anhang 2 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(5) § 19a und der Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Der Anhang 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(7) Der § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/1999 tritt mit 15. September 1999 in Kraft.
(8) Die §§ 1, 2 und 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2000 treten mit 1. November 2000 in Kraft.
Abschnitt I
Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4, 5a bis 5c, 6, 7a, 9, 18a und 24 und die Anhänge 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1995 treten mit 15. August 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19a, 21 und die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) Die §§ 5a, 5b und der Anhang 2a treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft; die §§ 5c, 6 lit. a und 10 in der Fassung des BGBl. II Nr. 208/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Die §§ 4, 6 lit. b, 7a, 9, 19a und der Anhang 2 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(5) § 19a und der Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Der Anhang 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(7) Der § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/1999 tritt mit 15. September 1999 in Kraft.
(8) Die §§ 1, 2 und 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2000 treten mit 1. November 2000 in Kraft.
(9) Die §§ 2, 8a, 10 Z 2, 12, 15, 16, 17, 18 und der Anhang I zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft; die §§ 22 und 23 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Aufhebung des § 21 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2001 in Kraft; der Anhang 2 zu § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Abschnitt I
Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4, 5a bis 5c, 6, 7a, 9, 18a und 24 und die Anhänge 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1995 treten mit 15. August 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19a, 21 und die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) Die §§ 5a, 5b und der Anhang 2a treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft; die §§ 5c, 6 lit. a und 10 in der Fassung des BGBl. II Nr. 208/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Die §§ 4, 6 lit. b, 7a, 9, 19a und der Anhang 2 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(5) § 19a und der Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Der Anhang 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(7) Der § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/1999 tritt mit 15. September 1999 in Kraft.
(8) Die §§ 1, 2 und 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2000 treten mit 1. November 2000 in Kraft.
(9) Die §§ 2, 8a, 10 Z 2, 12, 15, 16, 17, 18 und der Anhang I zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft; die §§ 22 und 23 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Aufhebung des § 21 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2001 in Kraft; der Anhang 2 zu § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(10) Die Änderungen der §§ 1, 2, 2a, 18a, 19 und 19a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2001 sowie die Aufhebung des § 4 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abschnitt I
Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4, 5a bis 5c, 6, 7a, 9, 18a und 24 und die Anhänge 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1995 treten mit 15. August 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19a, 21 und die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) Die §§ 5a, 5b und der Anhang 2a treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft; die §§ 5c, 6 lit. a und 10 in der Fassung des BGBl. II Nr. 208/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Die §§ 4, 6 lit. b, 7a, 9, 19a und der Anhang 2 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(5) § 19a und der Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Der Anhang 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(7) Der § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/1999 tritt mit 15. September 1999 in Kraft.
(8) Die §§ 1, 2 und 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2000 treten mit 1. November 2000 in Kraft.
(9) Die §§ 2, 8a, 10 Z 2, 12, 15, 16, 17, 18 und der Anhang I zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft; die §§ 22 und 23 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Aufhebung des § 21 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2001 in Kraft; der Anhang 2 zu § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(10) Die Änderungen der §§ 1, 2, 2a, 18a, 19 und 19a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2001 sowie die Aufhebung des § 4 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(11) Die Aufhebung des § 19a tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Abschnitt I
Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4, 5a bis 5c, 6, 7a, 9, 18a und 24 und die Anhänge 2 und 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1995 treten mit 15. August 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19a, 21 und die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) Die §§ 5a, 5b und der Anhang 2a treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft; die §§ 5c, 6 lit. a und 10 in der Fassung des BGBl. II Nr. 208/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Die §§ 4, 6 lit. b, 7a, 9, 19a und der Anhang 2 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(5) § 19a und der Anhang 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Der Anhang 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(7) Der § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/1999 tritt mit 15. September 1999 in Kraft.
(8) Die §§ 1, 2 und 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2000 treten mit 1. November 2000 in Kraft.
(9) Die §§ 2, 8a, 10 Z 2, 12, 15, 16, 17, 18 und der Anhang I zu § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft; die §§ 22 und 23 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Aufhebung des § 21 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2001 in Kraft; der Anhang 2 zu § 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(10) Die Änderungen der §§ 1, 2, 2a, 18a, 19 und 19a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2001 sowie die Aufhebung des § 4 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(11) Die Aufhebung des § 19a tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(12) Die §§ 2 und 4 sowie die Titel zu den Abschnitten C und G in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Anhang 1
```
```
zu § 3
Verzeichnis der Land- und Wasserstraßen, die Zollstraßen sind
(§ 20 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG)
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Landstraßen:
Landesstraße 8225 (Zollamt Gmünd)
Bundesstraße B 303 Waldviertler Straße (Zollamt Neunagelberg)
Bundesstraße B 5 Waidhofener Straße (Zollamt Grametten)
Bundesstraße B 2 Znaimer Straße (Zollamt Kleinhaugsdorf)
Bundesstraße B 46 Staatzer Straße (Zollamt Laa a.d. Thaya)
Bundesstraße B 7 Brünner Straße (Zollamt Drasenhofen)
Bundesstraße B 9 Preßburger Straße (Zollamt Berg)
Bundesstraße B 10 Budapester Straße (Zollamt Nickelsdorf)
Bundesstraße A 4 Ostautobahn (Zollamt Nickelsdorf)
Bundesstraße B 16 Ödenburger Straße (Zollamt Klingenbach)
Bundesstraße B 62 Deutschkreutzer Straße (Zollamt Deutschkreuz)
Bundesstraße B 61 Günser Straße (Zollamt Rattersdorf-Liebing)
Bundesstraße B 63 Steinamangerer Straße (Zollamt Seinamangerer Straße (Zollamt Schachendorf)
Bundesstraße B 65 Gleisdorfer Straße Nr. S 7 (Zollamt Jennersdorf)
Bundesstraße B 58 Doiber Straße (Zollamt Bonisdorf)
Wasserstraßen:
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Bundesstraße B 126 Leonfeldner Bundesstraße (Zollamt Weigetschlag)
Bundesstraße B 125 Prager Bundesstraße (Zollamt Wullowitz)
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Landesstraße L 205 Laafelder Straße (Zollamt Sicheldorf)
Bundesstraße B 69 Südsteirische Grenzstraße (Zollamt Bad-Radkersburg)
Landesstraße L 214 Murecker Straße (Zollamt Mureck)
Bundesstraße B 67 Grazer Straße (Zollamt Spielfeld)
Bundesstraße A 9 Pyhrn Autobahn (Zollamt Spielfeld)
Landesstraße L 614 Langegger Straße (Zollamt Langegg)
Bundesstraße B 76 Radlpaßstraße (Zollamt Radlpaß)
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Bundesstraße B 80 Lavamünder Straße (Zollamt Lavamünd)
Landesstraße L 132 Gutensteiner Straße (Zollamt Bleiburg)
Bundesstraße B 82 Seeberg-Straße (Zollamt Seebergsattel)
Bundesstraße B 91 Loiblpaß-Straße (Zollamt Loibltunnel)
Bundesstraße A 11 Karawanken-Autobahn (Zollamt Karawankentunnel)
Bundesstraße B 109 Wurzenpaß-Straße (Zollamt Wurzenpaß)
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Bundesstraße B 185 Martinsbrucker Straße (Zollamt Martinsbruck)
Bundesstraße B 184 Engadiner Straße (Zollamt Pfunds)
Landesstraße L 348 (Zollamt Spiß)
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Bundesstraße B 191 Liechtensteiner Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Tisis)
Landesstraße L 61 Tostner Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Tosters)
Landesstraße L 60 Nofler Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Nofels)
Landesstraße L 53 Bangser Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Bangs)
Landesstraße L 52 Meininger Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Meiningen)
Landesstraße L 59 Montlinger Straße (Zollamt Koblach)
Landesstraße L 58 Mäderer Straße (Zollamt Mäder)
Landesstraße L 46 Diepoldsauer Straße (Zollamt Hohenems)
Landesstraße L 45 Schmittern-Straße (Zollamt Lustenau, Zweigstelle Schmitterbrücke)
Landesstraße L 44 Widnauer Straße (Zollamt Lustenau, Zweigstelle Wiesenrain)
Bundesstraße B 204 Lustenauer Straße (Zollamt Lustenau)
Bundesstraße B 202 Schweizer Straße (Zollamt Höchst)
Landesstraße L 19 Gaißauer Straße (Zollamt Gaißau)
Anhang 1
```
```
zu § 3
Verzeichnis der Land- und Wasserstraßen, die Zollstraßen sind
(§ 20 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG)
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Landstraßen:
Landesstraße 8225 (Zollamt Gmünd)
Bundesstraße B 303 Waldviertler Straße (Zollamt Neunagelberg)
Bundesstraße B 5 Waidhofener Straße (Zollamt Grametten)
Bundesstraße B 2 Znaimer Straße (Zollamt Kleinhaugsdorf)
Bundesstraße B 46 Staatzer Straße (Zollamt Laa a.d. Thaya)
Bundesstraße B 7 Brünner Straße (Zollamt Drasenhofen)
Bundesstraße B 9 Preßburger Straße (Zollamt Berg)
Bundesstraße B 10 Budapester Straße (Zollamt Nickelsdorf)
Bundesstraße A 4 Ostautobahn (Zollamt Nickelsdorf)
Bundesstraße B 16 Ödenburger Straße (Zollamt Klingenbach)
Bundesstraße B 62 Deutschkreutzer Straße (Zollamt Deutschkreuz)
Bundesstraße B 61 Günser Straße (Zollamt Rattersdorf-Liebing)
Bundesstraße B 63 Steinamangerer Straße (Zollamt Seinamangerer Straße (Zollamt Schachendorf)
Bundesstraße B 65 Gleisdorfer Straße Nr. S 7 (Zollamt Heiligenkreuz)
Bundesstraße B 58 Doiber Straße (Zollamt Bonisdorf)
Wasserstraßen:
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Bundesstraße B 126 Leonfeldner Bundesstraße (Zollamt Weigetschlag)
Bundesstraße B 125 Prager Bundesstraße (Zollamt Wullowitz)
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Landesstraße L 205 Laafelder Straße (Zollamt Sicheldorf)
Bundesstraße B 69 Südsteirische Grenzstraße (Zollamt Bad-Radkersburg)
Landesstraße L 214 Murecker Straße (Zollamt Mureck)
Bundesstraße B 67 Grazer Straße (Zollamt Spielfeld)
Bundesstraße A 9 Pyhrn Autobahn (Zollamt Spielfeld)
Landesstraße L 614 Langegger Straße (Zollamt Langegg)
Bundesstraße B 76 Radlpaßstraße (Zollamt Radlpaß)
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Bundesstraße B 80 Lavamünder Straße (Zollamt Bleiburg, Zweigstelle Lavamünd)
Landesstraße L 132 Gutensteiner Straße (Zollamt Bleiburg)
Bundesstraße B 82 Seeberg-Straße (Zollamt Seebergsattel)
Bundesstraße B 91 Loiblpaß-Straße (Zollamt Loibltunnel)
Bundesstraße A 11 Karawanken-Autobahn (Zollamt Karawankentunnel)
Bundesstraße B 109 Wurzenpaß-Straße (Zollamt Wurzenpaß)
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Bundesstraße B 185 Martinsbrucker Straße (Zollamt Martinsbruck)
Bundesstraße B 184 Engadiner Straße (Zollamt Pfunds)
Landesstraße L 348 (Zollamt Spiss)
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Bundesstraße B 191 Liechtensteiner Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Tisis)
Landesstraße L 61 Tostner Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Tosters)
Landesstraße L 60 Nofler Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Nofels)
Landesstraße L 53 Bangser Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Bangs)
Landesstraße L 52 Meininger Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Meiningen)
Landesstraße L 59 Montlinger Straße (Zollamt Koblach)
Landesstraße L 58 Mäderer Straße (Zollamt Mäder)
Landesstraße L 46 Diepoldsauer Straße (Zollamt Hohenems)
Landesstraße L 45 Schmittern-Straße (Zollamt Lustenau, Zweigstelle Schmitterbrücke)
Landesstraße L 44 Widnauer Straße (Zollamt Lustenau, Zweigstelle Wiesenrain)
Bundesstraße B 204 Lustenauer Straße (Zollamt Lustenau)
Bundesstraße B 202 Schweizer Straße (Zollamt Höchst)
Landesstraße L 19 Gaißauer Straße (Zollamt Gaißau)
Anhang 1
```
```
zu § 3
Verzeichnis der Land- und Wasserstraßen, die Zollstraßen sind
(§ 20 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG)
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Landstraßen:
Landesstraße 8225 (Zollamt Gmünd)
Bundesstraße B 303 Waldviertler Straße
Bundesstraße B 5 Waidhofener Straße (Zollamt Grametten)
Bundesstraße B 2 Znaimer Straße (Zollamt Kleinhaugsdorf)
Bundesstraße B 46 Staatzer Straße (Zollamt Laa a.d. Thaya)
Bundesstraße B 7 Brünner Straße (Zollamt Drasenhofen)
Bundesstraße B 9 Preßburger Straße (Zollamt Berg)
Bundesstraße B 10 Budapester Straße (Zollamt Nickelsdorf)
Bundesstraße A 4 Ostautobahn (Zollamt Nickelsdorf)
Bundesstraße B 16 Ödenburger Straße (Zollamt Klingenbach)
Bundesstraße B 62 Deutschkreutzer Straße (Zollamt Deutschkreuz)
Bundesstraße B 61 Günser Straße (Zollamt Rattersdorf-Liebing)
Bundesstraße B 63 Steinamangerer Straße (Zollamt Seinamangerer Straße (Zollamt Schachendorf)
Bundesstraße B 65 Gleisdorfer Straße Nr. S 7 (Zollamt Heiligenkreuz)
Bundesstraße B 58 Doiber Straße (Zollamt Bonisdorf)
Bundesstraße B 50 Burgenlandstraße (Zollamt Kittsee)
Wasserstraßen:
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Bundesstraße B 126 Leonfeldner Bundesstraße (Zollamt Weigetschlag)
Bundesstraße B 125 Prager Bundesstraße (Zollamt Wullowitz)
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Landesstraße L 205 Laafelder Straße (Zollamt Sicheldorf)
Bundesstraße B 69 Südsteirische Grenzstraße (Zollamt Bad-Radkersburg)
Landesstraße L 214 Murecker Straße (Zollamt Mureck)
Bundesstraße B 67 Grazer Straße (Zollamt Spielfeld)
Bundesstraße A 9 Pyhrn Autobahn (Zollamt Spielfeld)
Landesstraße L 614 Langegger Straße (Zollamt Langegg)
Bundesstraße B 76 Radlpaßstraße (Zollamt Radlpaß)
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Bundesstraße B 80 Lavamünder Straße (Zollamt Bleiburg, Zweigstelle Lavamünd)
Landesstraße L 132 Gutensteiner Straße (Zollamt Bleiburg)
Bundesstraße B 82 Seeberg-Straße (Zollamt Seebergsattel)
Bundesstraße B 91 Loiblpaß-Straße (Zollamt Loibltunnel)
Bundesstraße A 11 Karawanken-Autobahn (Zollamt Karawankentunnel)
Bundesstraße B 109 Wurzenpaß-Straße (Zollamt Wurzenpaß)
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Bundesstraße B 185 Martinsbrucker Straße (Zollamt Martinsbruck)
Bundesstraße B 184 Engadiner Straße (Zollamt Pfunds)
Landesstraße L 348 (Zollamt Spiss)
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Bundesstraße B 191 Liechtensteiner Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Tisis)
Landesstraße L 61 Tostner Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Tosters)
Landesstraße L 60 Nofler Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Nofels)
Landesstraße L 53 Bangser Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Bangs)
Landesstraße L 52 Meininger Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Meiningen)
Landesstraße L 59 Montlinger Straße (Zollamt Koblach)
Landesstraße L 58 Mäderer Straße (Zollamt Mäder)
Landesstraße L 46 Diepoldsauer Straße (Zollamt Hohenems)
Landesstraße L 45 Schmittern-Straße (Zollamt Lustenau, Zweigstelle Schmitterbrücke)
Landesstraße L 44 Widnauer Straße (Zollamt Lustenau, Zweigstelle Wiesenrain)
Bundesstraße B 204 Lustenauer Straße (Zollamt Lustenau)
Bundesstraße B 202 Schweizer Straße (Zollamt Höchst)
Landesstraße L 19 Gaißauer Straße (Zollamt Gaißau)
Anhang 1
```
```
zu § 3
Verzeichnis der Land- und Wasserstraßen, die Zollstraßen sind
(§ 20 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG)
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Landstraßen:
Landesstraße 8225 (Zollamt Gmünd)
Bundesstraße B 303 Waldviertler Straße
Bundesstraße B 5 Waidhofener Straße (Zollamt Grametten)
Bundesstraße B 2 Znaimer Straße (Zollamt Kleinhaugsdorf)
Bundesstraße B 46 Staatzer Straße (Zollamt Laa a.d. Thaya)
Bundesstraße B 7 Brünner Straße (Zollamt Drasenhofen)
Bundesstraße B 9 Preßburger Straße (Zollamt Berg)
Bundesstraße B 10 Budapester Straße (Zollamt Nickelsdorf)
Bundesstraße A 4 Ostautobahn (Zollamt Nickelsdorf)
Bundesstraße B 16 Ödenburger Straße (Zollamt Klingenbach)
Bundesstraße B 62 Deutschkreutzer Straße (Zollamt Deutschkreuz)
Bundesstraße B 61 Günser Straße (Zollamt Rattersdorf-Liebing)
Bundesstraße B 63 Steinamangerer Straße (Zollamt Seinamangerer Straße (Zollamt Schachendorf)
Bundesstraße B 65 Gleisdorfer Straße Nr. S 7 (Zollamt Heiligenkreuz)
Bundesstraße B 58 Doiber Straße (Zollamt Bonisdorf)
Bundesstraße B 50 Burgenlandstraße (Zollamt Kittsee)
Wasserstraßen:
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Bundesstraße B 126 Leonfeldner Bundesstraße (Zollamt Weigetschlag)
Bundesstraße B 125 Prager Bundesstraße (Zollamt Wullowitz)
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Landesstraße L 205 Laafelder Straße (Zollamt Sicheldorf)
Bundesstraße B 69 Südsteirische Grenzstraße (Zollamt Bad-Radkersburg)
Landesstraße L 214 Murecker Straße (Zollamt Mureck)
Bundesstraße B 67 Grazer Straße (Zollamt Spielfeld)
Bundesstraße A 9 Pyhrn Autobahn (Zollamt Spielfeld)
Landesstraße L 614 Langegger Straße (Zollamt Langegg)
Bundesstraße B 76 Radlpaßstraße (Zollamt Radlpaß)
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Bundesstraße B 80 Lavamünder Straße (Zollamt Bleiburg, Zweigstelle Lavamünd)
Landesstraße L 132 Gutensteiner Straße (Zollamt Bleiburg)
Bundesstraße B 82 Seeberg-Straße (Zollamt Seebergsattel)
Bundesstraße B 91 Loiblpaß-Straße (Zollamt Loibltunnel)
Bundesstraße A 11 Karawanken-Autobahn (Zollamt Karawankentunnel)
Bundesstraße B 109 Wurzenpaß-Straße (Zollamt Wurzenpaß)
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Bundesstraße B 185 Martinsbrucker Straße (Zollamt Martinsbruck)
Bundesstraße B 184 Engadiner Straße (Zollamt Pfunds)
Landesstraße L 348 (Zollamt Spiss)
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Bundesstraße B 191 Liechtensteiner Straße (Zollamt Tisis)
Landesstraße L 61 Tostner Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Tosters)
Landesstraße L 60 Nofler Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Nofels)
Landesstraße L 53 Bangser Straße (Zollamt Feldkirch, Zollposten Bangs)
Landesstraße L 52 Meininger Straße (Zollamt Meiningen)
Landesstraße L 59 Montlinger Straße (Zollamt Koblach)
Landesstraße L 58 Mäderer Straße (Zollamt Mäder)
Landesstraße L 46 Diepoldsauer Straße (Zollamt Hohenems)
Landesstraße L 45 Schmittern-Straße (Zollamt Lustenau, Zweigstelle Schmitterbrücke)
Landesstraße L 44 Widnauer Straße (Zollamt Lustenau, Zweigstelle Wiesenrain)
Bundesstraße B 204 Lustenauer Straße (Zollamt Lustenau)
Bundesstraße B 202 Schweizer Straße (Zollamt Höchst)
Landesstraße L 19 Gaißauer Straße (Zollamt Gaißau)
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Anhang 2
```
```
zu § 4
Gegenwerte im Zollrecht in ECU bestimmter Werte
(§ 43 ZollR-DG)
10 ECU .............................................. 100,-
22 ECU .............................................. 300,-
45 ECU .............................................. 600,-
75 ECU .............................................. 1 000,-
90 ECU .............................................. 1 200,-
175 ECU .............................................. 2 400,-
200 ECU .............................................. 2 700,-
215 ECU .............................................. 2 900,-
500 ECU .............................................. 6 800,-
600 ECU .............................................. 8 100,-
1000 ECU .............................................. 13 500,-
1500 ECU .............................................. 20 300,-
2000 ECU .............................................. 27 000,-
3000 ECU .............................................. 40 500,-
4000 ECU .............................................. 54 100,-
5000 ECU .............................................. 67 600,-
7000 ECU .............................................. 94 600,-
10000 ECU .............................................. 135 200,-
100000 ECU .............................................. 1 351 600,-
150000 ECU .............................................. 2 027 400,-
300000 ECU .............................................. 4 054 700,-
Anhang 2
```
```
zu § 4
Gegenwerte im Zollrecht in ECU bestimmter Werte
(§ 43 ZollR-DG)
5 ECU .......................................... 70 S
10 ECU .......................................... 140 S
20 ECU .......................................... 280 S
22 ECU .......................................... 300 S
45 ECU .......................................... 600 S
75 ECU .......................................... 1 000 S
90 ECU .......................................... 1 200 S
175 ECU .......................................... 2 400 S
200 ECU .......................................... 2 800 S
215 ECU .......................................... 3 000 S
500 ECU .......................................... 6 800 S
600 ECU .......................................... 8 000 S
1 000 ECU .......................................... 14 000 S
1 500 ECU .......................................... 20 000 S
2 000 ECU .......................................... 28 000 S
3 000 ECU .......................................... 40 000 S
4 000 ECU .......................................... 55 000 S
5 000 ECU .......................................... 70 000 S
7 000 ECU .......................................... 95 000 S
10 000 ECU .......................................... 140 000 S
100 000 ECU .......................................... 1 400 000 S
150 000 ECU .......................................... 2 000 000 S
300 000 ECU .......................................... 4 000 000 S
Anhang 2
```
```
zu § 4
Gegenwerte im Zollrecht in ECU bestimmter Werte
(§ 43 ZollR-DG)
3 ECU .......................................... 40 S
5 ECU .......................................... 70 S
10 ECU .......................................... 140 S
20 ECU .......................................... 280 S
22 ECU .......................................... 300 S
45 ECU .......................................... 600 S
75 ECU .......................................... 1 000 S
90 ECU .......................................... 1 200 S
175 ECU .......................................... 2 400 S
200 ECU .......................................... 2 800 S
215 ECU .......................................... 3 000 S
350 ECU .......................................... 4 900 S
500 ECU .......................................... 6 800 S
600 ECU .......................................... 8 000 S
1 000 ECU .......................................... 14 000 S
1 500 ECU .......................................... 20 000 S
2 000 ECU .......................................... 28 000 S
3 000 ECU .......................................... 40 000 S
4 000 ECU .......................................... 55 000 S
5 000 ECU .......................................... 70 000 S
7 000 ECU .......................................... 95 000 S
10 000 ECU .......................................... 140 000 S
100 000 ECU .......................................... 1 400 000 S
150 000 ECU .......................................... 2 000 000 S
300 000 ECU .......................................... 4 000 000 S
Anhang 2
```
```
zu § 4
Gegenwert im Zollrecht in Euro bestimmter Werte
(§ 43 ZollR-DG)
3 Euro ........................................ 40 S
5 Euro ........................................ 70 S
10 Euro ........................................ 140 S
20 Euro ........................................ 280 S
22 Euro ........................................ 300 S
45 Euro ........................................ 600 S
75 Euro ........................................ 1 000 S
90 Euro ........................................ 1 200 S
175 Euro ........................................ 2 400 S
200 Euro ........................................ 2 800 S
215 Euro ........................................ 3 000 S
350 Euro ........................................ 4 900 S
500 Euro ........................................ 6 800 S
600 Euro ........................................ 8 000 S
1 000 Euro ........................................ 14 000 S
1 500 Euro ........................................ 20 000 S
2 000 Euro ........................................ 28 000 S
3 000 Euro ........................................ 40 000 S
4 000 Euro ........................................ 55 000 S
5 000 Euro ........................................ 70 000 S
7 000 Euro ........................................ 95 000 S
10 000 Euro ........................................ 140 000 S
100 000 Euro ........................................ 1 400 000 S
150 000 Euro ........................................ 2 000 000 S
300 000 Euro ........................................ 4 000 000 S
Anhang 2
```
```
zu § 4
Gegenwert im Zollrecht in Euro bestimmter Werte
(§ 43 ZollR-DG)
3 Euro ........................................ 40 S
5 Euro ........................................ 70 S
10 Euro ........................................ 140 S
20 Euro ........................................ 280 S
22 Euro ........................................ 300 S
45 Euro ........................................ 600 S
75 Euro ........................................ 1 000 S
90 Euro ........................................ 1 200 S
100 Euro ........................................ 1 400 S
175 Euro ........................................ 2 400 S
200 Euro ........................................ 2 800 S
215 Euro ........................................ 3 000 S
350 Euro ........................................ 4 900 S
500 Euro ........................................ 6 800 S
600 Euro ........................................ 8 000 S
1 000 Euro ........................................ 14 000 S
1 500 Euro ........................................ 20 000 S
2 000 Euro ........................................ 28 000 S
3 000 Euro ........................................ 40 000 S
4 000 Euro ........................................ 55 000 S
5 000 Euro ........................................ 70 000 S
7 000 Euro ........................................ 95 000 S
10 000 Euro ........................................ 140 000 S
100 000 Euro ........................................ 1 400 000 S
150 000 Euro ........................................ 2 000 000 S
300 000 Euro ........................................ 4 000 000 S
Anhang 2a
Verzeichnis der ergänzend zu den nach Anhang 37 ZK-DVO erforderlichen Angaben in der Anmeldung und der ergänzend zu den nach Anhang 38 ZK-DVO zu verwendenden Codes
I. Allgemeines
Soweit Angaben für Zwecke der Außenhandelsstatistik zu machen sind, sind sie entsprechend den diesbezüglichen Rechtsvorschriften zu machen.
Als Codes für die Bezeichnung von Ländern sind die von der Internationalen Normenorganisation vorgegebenen zweistelligen Buchstabencodes (ISO-Alpha2-Ländercodes) zu verwenden.
Als Codes für die Bezeichnung von Währungen sind die von der Internationalen Normenorganisation vorgegebenen dreistelligen Buchstabencodes (ISO-Alpha3-Währungscodes) zu verwenden.
Versender/Ausführer
- wenn der Versender seinen Sitz oder Wohnsitz in Österreich hat, bei der Versendung/Ausfuhr die Finanzamts- und Steuernummer, unter der er zur Umsatzsteuer veranlagt wird;
- und bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zusätzlich die Verbrauchsteuernummer (VNr.). Die Angabe der Finanzamts- und Steuernummer ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Sendung die Statistische Wertschwelle nicht überschreitet.
Empfänger
Handelsland
15a. Versendungsland/Ausfuhrland
Ursprungsland
17a. Bestimmungsland Code
Verfahren
Es sind keine ergänzenden Angaben zu machen.
Abschnitt C. Förmlichkeiten für die übrigen Zollverfahren bei der Einfuhr
Versender/Ausführer
Empfänger
Handelsland
17a. Bestimmungsland
34a. Ursprungsland - Code
Verfahren
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).
Anhang 3
```
```
zu § 7
Muster des Zeichens zur Abgabe einer Anmeldung im Sinne des Art. 233 Buchstabe a dritter Anstrich ZK-DVO
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)