Anhang (Zu § 29 Abs. 8) Binnenmarktregelung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-01
Status Aufgehoben · 1999-07-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 132
Änderungshistorie JSON API

(8) Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 7 Z 4, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Jahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses nicht in Anspruch nehmen. Der Ausschluss gilt auch für die Sonderregelungen gemäß § 25a und § 25b.

Berichtspflichten

(9) Der Unternehmer hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.

Aufzeichnungspflichten

(10) Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Umsätze im Inland

(11) Die Abs. 2 bis 10 sind für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelungen unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt. Für sonstige Leistungen gilt dies nur, wenn er keine Betriebsstätte im Inland hat.

Änderung der Bemessungsgrundlage

(12) Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Abs. 11 durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, in eine spätere Erklärung aufzunehmen. Dabei ist auf den Steuerzeitraum und den Steuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, zu verweisen.

Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit, Entrichtung

(13) Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 entsteht außer in den Fällen gemäß § 19 Abs. 2 Z 1a im Zeitpunkt, in dem die Umsätze ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze sind § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.

Festsetzung der Steuer

(14) Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer für Umsätze im Sinne des Abs. 11 festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den im Abs. 13 genannten Fälligkeitstag.

Vorsteuerabzug

(15) Ein Unternehmer, der sonstige Leistungen erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß § 21 Abs. 4 eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des § 21 Abs. 9 vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.

Abkürzung

UStG 1994

Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen, für innergemeinschaftlichen Versandhandel und für Lieferungen durch elektronische Schnittstellen innerhalb eines Mitgliedstaates

Art. 25a.

Im Inland ansässige Unternehmer

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

(1) Unternehmer können auf Antrag über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Abs. 8, § 25a Abs. 10, § 25b Abs. 8 Z 1 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist, für folgende Umsätze:

1.

sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, der

a)

sein Unternehmen im Inland betreibt,

b)

sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt und innerhalb des Gemeinschaftsgebiets nur im Inland eine Betriebsstätte hat, oder

c)

sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt, im Inland eine Betriebsstätte hat, im übrigen Gemeinschaftsgebiet zumindest eine weitere Betriebsstätte hat und sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet.

In den Fällen der lit. c kann sich der Unternehmer nur für die Inanspruchnahme der Sonderreglung nach diesem Bundesgesetz entscheiden, wenn er innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre nicht in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebstätte hat, eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter den der lit. c entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch genommen hat.

2.

Lieferungen

a)

gemäß Art. 3 Abs. 3 oder

b)

durch elektronische Schnittstellen gemäß § 3 Abs. 3a Z 2 bei denen die Beförderung oder Versendung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet.

Für diese Lieferungen können folgende Unternehmer die Sonderregelung in Anspruch nehmen:

aa) Unternehmer gemäß Z 1 lit. a bis c, oder

bb) andere Unternehmer, wenn sie im Gemeinschaftsgebiet weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebstätte haben und:

– die Beförderung oder Versendung aller unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen im Inland beginnt; oder

– die Beförderung oder Versendung eines Teils der unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen im Inland beginnt, der Unternehmer sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet und er in keinem anderen Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung eines anderen Teils dieser Lieferungen beginnt, innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter vergleichbaren Umständen in Anspruch genommen hat.

Beginn der Inanspruchnahme

(2) Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Abs. 1 folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie

1.

ab dem Tag der Erbringung der ersten Lieferung oder sonstigen Leistung im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet;

2.

ab dem Tag der Änderung anzuwenden, wenn der Unternehmer eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen hat und

a)

den Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ins Inland oder ins Drittlandsgebiet verlegt oder seine Betriebsstätte in dem anderen Mitgliedstaat auflässt; oder

b)

es sich um einen Unternehmer gemäß Abs. 1 Z 2 lit. bb handelt, der keine unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen mehr ausführt, deren Beförderung oder Versendung in dem anderen Mitgliedstaat beginnt;

und der Unternehmer die Änderung spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung folgenden Monates beiden Mitgliedstaaten elektronisch meldet.

Wechselt der Unternehmer von einer Sonderregelung im Sinne des § 25a zu dieser Sonderregelung, gilt lit. a sinngemäß.

Steuererklärung, Erklärungszeitraum, Entrichtung

(3) Der Unternehmer hat spätestens am letzten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Die für den Erklärungszeitraum zu entrichtende Steuer ist selbst zu berechnen und bei Abgabe der Erklärung, jedoch spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung. Für Berichtigungen gilt Abs. 12 sinngemäß.

Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(4) In der Steuererklärung sind anzugeben:

1.

die dem Unternehmer vom Finanzamt gemäß Art. 28 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

2.

für jeden Mitgliedstaat die Summe der in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten, unter die Sonderregelung fallenden steuerpflichtigen Umsätze und die darauf entfallende Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen;

3.

die Gesamtsteuerschuld.

Erbringt der Unternehmer von Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, so sind die in Z 1 bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten in der Steuererklärung anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer der jeweiligen Betriebsstätte anzugeben. Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten versandt oder befördert sind die in Z 1 bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer für jeden dieser Mitgliedstaaten anzugeben. Im Fall des Abs. 1 Z 2 lit. b gilt dies nur, wenn eine dieser Nummern vorhanden ist.

Werte in fremder Währung

(5) Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben.

Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Beendigung oder Ausschluss von der Sonderregelung

(6) Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendervierteljahres an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendervierteljahres über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.

(7) In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:

1.

der Unternehmer teilt mit, dass er keine unter die Sonderregelung fallenden Umsätze mehr ausführt;

2.

es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen * (Anm. 1)* im Sinne des Abs. 1 erbracht;

3.

der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;

4.

der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.

Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte oder auf eine Änderung des Ortes zurückzuführen, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam. Ein Ausschluss gemäß Z 4 wirkt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt wurde.

Ist eine elektronische Übermittlung über FinanzOnline nicht möglich, so hat sie an die vom Unternehmer bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen. Die Übermittlung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Unternehmer weist nach, dass ihm das E-Mail nicht übermittelt worden ist.

Sperrfristen

(8) Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 7 Z 4, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Jahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses nicht in Anspruch nehmen. Der Ausschluss gilt auch für die Sonderregelungen gemäß § 25a und § 25b.

Berichtspflichten

(9) Der Unternehmer hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.

Aufzeichnungspflichten

(10) Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Umsätze im Inland

(11) Die Abs. 2 bis 10 sind für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelungen unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt. Für sonstige Leistungen gilt dies nur, wenn er keine Betriebsstätte im Inland hat.

Änderung der Bemessungsgrundlage

(12) Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Abs. 11 durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, in eine spätere Erklärung aufzunehmen. Dabei ist auf den Steuerzeitraum und den Steuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, zu verweisen.

Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit, Entrichtung

(13) Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 entsteht außer in den Fällen gemäß § 19 Abs. 2 Z 1a im Zeitpunkt, in dem die Umsätze ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze sind § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.

Festsetzung der Steuer

(14) Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer für Umsätze im Sinne des Abs. 11 festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den im Abs. 13 genannten Fälligkeitstag.

Vorsteuerabzug

(15) Ein Unternehmer, der sonstige Leistungen erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß § 21 Abs. 4 eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des § 21 Abs. 9 vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.

(______

Anm. 1: Art. 3 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 227/2021 lautet: „In Art. 25a Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 Z 2 wird jeweils vor der Wortfolge „sonstige Leistungen“ die Wortfolge „Lieferungen oder“ eingefügt.“. Die Wortfolge in Abs. 7 vor der einzufügen ist, lautet richtig „sonstigen Leistungen“..

Abkürzung

UStG 1994

Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen, für innergemeinschaftlichen Versandhandel und für Lieferungen durch elektronische Schnittstellen innerhalb eines Mitgliedstaates

Art. 25a.

Im Inland ansässige Unternehmer

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

(1) Unternehmer können auf Antrag über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Abs. 8, § 25a Abs. 10, § 25b Abs. 8 Z 1 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist, für folgende Umsätze:

1.

sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, der

a)

sein Unternehmen im Inland betreibt,

b)

sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt und innerhalb des Gemeinschaftsgebiets nur im Inland eine Betriebsstätte hat, oder

c)

sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt, im Inland eine Betriebsstätte hat, im übrigen Gemeinschaftsgebiet zumindest eine weitere Betriebsstätte hat und sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet.

In den Fällen der lit. c kann sich der Unternehmer nur für die Inanspruchnahme der Sonderreglung nach diesem Bundesgesetz entscheiden, wenn er innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre nicht in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebstätte hat, eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter den der lit. c entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch genommen hat.

2.

Lieferungen

a)

gemäß Art. 3 Abs. 3 oder

b)

durch elektronische Schnittstellen gemäß § 3 Abs. 3a Z 2 bei denen die Beförderung oder Versendung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet.

Für diese Lieferungen können folgende Unternehmer die Sonderregelung in Anspruch nehmen:

aa) Unternehmer gemäß Z 1 lit. a bis c, oder

bb) andere Unternehmer, wenn sie im Gemeinschaftsgebiet weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebstätte haben und:

– die Beförderung oder Versendung aller unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen im Inland beginnt; oder

– die Beförderung oder Versendung eines Teils der unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen im Inland beginnt, der Unternehmer sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet und er in keinem anderen Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung eines anderen Teils dieser Lieferungen beginnt, innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter vergleichbaren Umständen in Anspruch genommen hat.

Beginn der Inanspruchnahme

(2) Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Abs. 1 folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie

1.

ab dem Tag der Erbringung der ersten Lieferung oder sonstigen Leistung im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet;

2.

ab dem Tag der Änderung anzuwenden, wenn der Unternehmer eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen hat und

a)

den Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ins Inland oder ins Drittlandsgebiet verlegt oder seine Betriebsstätte in dem anderen Mitgliedstaat auflässt; oder

b)

es sich um einen Unternehmer gemäß Abs. 1 Z 2 lit. bb handelt, der keine unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen mehr ausführt, deren Beförderung oder Versendung in dem anderen Mitgliedstaat beginnt;

und der Unternehmer die Änderung spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung folgenden Monates beiden Mitgliedstaaten elektronisch meldet.

Wechselt der Unternehmer von einer Sonderregelung im Sinne des § 25a zu dieser Sonderregelung, gilt lit. a sinngemäß.

Steuererklärung, Erklärungszeitraum, Entrichtung

(3) Der Unternehmer hat spätestens am letzten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Die für den Erklärungszeitraum zu entrichtende Steuer ist selbst zu berechnen und bei Abgabe der Erklärung, jedoch spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung. Für Berichtigungen gilt Abs. 12 sinngemäß.

Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(4) In der Steuererklärung sind anzugeben:

1.

die dem Unternehmer vom Finanzamt gemäß Art. 28 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

2.

für jeden Mitgliedstaat die Summe der in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten, unter die Sonderregelung fallenden steuerpflichtigen Umsätze und die darauf entfallende Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen;

3.

die Gesamtsteuerschuld.

Erbringt der Unternehmer von Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, so sind die in Z 1 bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten in der Steuererklärung anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer der jeweiligen Betriebsstätte anzugeben. Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten versandt oder befördert sind die in Z 1 bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer für jeden dieser Mitgliedstaaten anzugeben. Im Fall des Abs. 1 Z 2 lit. b gilt dies nur, wenn eine dieser Nummern vorhanden ist.

Werte in fremder Währung

(5) Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben.

Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Beendigung oder Ausschluss von der Sonderregelung

(6) Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendervierteljahres an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendervierteljahres über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.

(7) In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:

1.

der Unternehmer teilt mit, dass er keine unter die Sonderregelung fallenden Umsätze mehr ausführt;

2.

es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen * (Anm. 1)* im Sinne des Abs. 1 erbracht;

3.

der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;

4.

der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.

Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte oder auf eine Änderung des Ortes zurückzuführen, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam. Ein Ausschluss gemäß Z 4 wirkt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt wurde.

Ist eine elektronische Übermittlung über FinanzOnline nicht möglich, so hat sie an die vom Unternehmer bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen. Die Übermittlung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Unternehmer weist nach, dass ihm das E-Mail nicht übermittelt worden ist.

Sperrfristen

(8) Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 7 Z 4, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Jahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses nicht in Anspruch nehmen. Der Ausschluss gilt auch für die Sonderregelungen gemäß § 25a und § 25b.

Berichtspflichten

(9) Der Unternehmer hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.

Aufzeichnungspflichten

(10) Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Umsätze im Inland

(11) Die Abs. 2 bis 10 sind für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelungen unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt. Für sonstige Leistungen gilt dies nur, wenn er keine Betriebsstätte im Inland hat.

Änderung der Bemessungsgrundlage

(12) Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Abs. 11 durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, in eine spätere Erklärung aufzunehmen. Dabei ist auf den Steuerzeitraum und den Steuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, zu verweisen.

Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit, Entrichtung

(13) Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 entsteht außer in den Fällen gemäß § 19 Abs. 2 Z 1a im Zeitpunkt, in dem die Umsätze ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze sind § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.

Festsetzung der Steuer

(14) Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer für Umsätze im Sinne des Abs. 11 festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den im Abs. 13 genannten Fälligkeitstag.

Vorsteuerabzug

(15) Ein Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß § 21 Abs. 4 eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des § 21 Abs. 9 vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.

(______

Anm. 1: Art. 3 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 227/2021 lautet: „In Art. 25a Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 Z 2 wird jeweils vor der Wortfolge „sonstige Leistungen“ die Wortfolge „Lieferungen oder“ eingefügt.“. Die Wortfolge in Abs. 7 vor der einzufügen ist, lautet richtig „sonstigen Leistungen“..

Abkürzung

UStG 1994

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

Meldepflicht bei Land- und Luftfahrzeuge

Art. 27. (1) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 7) gilt folgendes:

1.

Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Abgabenbehörden ohne Ersuchen die erstmalige Zulassung oder die erstmalige Registrierung neuer Fahrzeuge mitzuteilen und hierbei die in den Z 2 bis 4 bezeichneten Daten sowie das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn sich aus den zur Zulassung oder Registrierung vorgelegten Unterlagen ergibt, daß das Fahrzeug von einem inländischen Lieferer im Inland erworben wurde. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren für einen Datenträgeraustausch und einer automationsunterstützten Datenübermittlung durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann eine bestimmte geeignete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Übermittlungsstelle vorgesehen werden.

2.

In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 Z 1) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens im Inland folgende Angaben zu machen:

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 61 der Bundesabgabenordnung),

b)

den Namen und die Anschrift des Lieferers,

c)

den Tag der Lieferung,

d)

das Entgelt (Kaufpreis),

e)

den Tag der ersten Inbetriebnahme,

f)

den Kilometerstand am Tag der Lieferung,

g)

die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller und den Fahrzeugtyp,

h)

den Verwendungszweck.

Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß lit. a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 Z 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf den Zulassungsschein erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.

3.

In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8 Z 3 und Abs. 9 Z 3) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Registrierung im Luftfahrzeugregister folgende Angaben zu machen:

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 61 der Bundesabgabenordnung),

b)

den Namen und die Anschrift des Lieferers,

c)

den Tag der Lieferung,

d)

das Entgelt (Kaufpreis),

e)

den Tag der ersten Inbetriebnahme,

f)

die Starthöchstmasse,

g)

die Zahl der bisherigen Betriebsstunden

am Tag der Lieferung,

h)

den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,

i)

den Verwendungszweck.

Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß lit. a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 Z 3 vorliegen. Die Austro Control österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH darf die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.

4.

In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8 Z 2 und Abs. 9 Z 2) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Zulassung zur Binnenschiffahrt folgende Angaben zu machen:

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 61 der Bundesabgabenordnung),

b)

den Namen und die Anschrift des Lieferers,

c)

den Tag der Lieferung,

d)

das Entgelt (Kaufpreis),

e)

den Tag der ersten Inbetriebnahme,

f)

die Fahrzeuglänge,

g)

die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,

h)

den Wasserfahrzeughersteller und den Wasserfahrzeugtyp,

i)

den Verwendungszweck.

Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß lit. a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 Z 2 vorliegen. Die Landeshauptleute oder das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr dürfen die Zulassung zur Binnenschiffahrt erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.

Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

(2) Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (Art. 2) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.

die Art und Weise der Meldung;

2.

der Inhalt der Meldung;

3.

die Zuständigkeit der Abgabenbehörden;

4.

der Abgabezeitpunkt der Meldung;

5.

die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.

Vorlage von Urkunden

(3) Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 5. 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Fiskalvertreter

(4) Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 haftet, hat einen nach Abs. 5 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muß, zu beauftragen und dem Finanzamt bekanntzugeben. Der Fiskalvertreter hat alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem ausländischen Unternehmer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Umsatzsteuerschulden des ausländischen Unternehmers, die ab dem Zeitpunkt der Beauftragung entstehen.

(5) Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Spediteure der Wirtschaftskammer Österreichs sind. Weiters ist jeder Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland über seinen Antrag vom Finanzamt als Fiskalvertreter unter dem Vorbehalt des jeder- zeitigen Widerrufes zuzulassen, wenn er ausreichend zahlungsfähig und in der Lage ist, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Für das Zulassungsverfahren ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.

Abkürzung

UStG 1994

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

Meldepflicht bei Land- und Luftfahrzeuge

Art. 27. (1) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 7) gilt folgendes:

1.

Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Abgabenbehörden ohne Ersuchen die erstmalige Zulassung oder die erstmalige Registrierung neuer Fahrzeuge mitzuteilen und hierbei die in den Z 2 bis 4 bezeichneten Daten sowie das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn sich aus den zur Zulassung oder Registrierung vorgelegten Unterlagen ergibt, daß das Fahrzeug von einem inländischen Lieferer im Inland erworben wurde. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren für einen Datenträgeraustausch und einer automationsunterstützten Datenübermittlung durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann eine bestimmte geeignete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Übermittlungsstelle vorgesehen werden.

2.

In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 Z 1) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens im Inland folgende Angaben zu machen:

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 61 der Bundesabgabenordnung),

b)

den Namen und die Anschrift des Lieferers,

c)

den Tag der Lieferung,

d)

das Entgelt (Kaufpreis),

e)

den Tag der ersten Inbetriebnahme,

f)

den Kilometerstand am Tag der Lieferung,

g)

die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller und den Fahrzeugtyp,

h)

den Verwendungszweck.

Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß lit. a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 Z 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf den Zulassungsschein erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.

3.

In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8 Z 3 und Abs. 9 Z 3) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Registrierung im Luftfahrzeugregister folgende Angaben zu machen:

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 61 der Bundesabgabenordnung),

b)

den Namen und die Anschrift des Lieferers,

c)

den Tag der Lieferung,

d)

das Entgelt (Kaufpreis),

e)

den Tag der ersten Inbetriebnahme,

f)

die Starthöchstmasse,

g)

die Zahl der bisherigen Betriebsstunden

am Tag der Lieferung,

h)

den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,

i)

den Verwendungszweck.

Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß lit. a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 Z 3 vorliegen. Die Austro Control österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH darf die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.

4.

In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8 Z 2 und Abs. 9 Z 2) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Zulassung zur Binnenschiffahrt folgende Angaben zu machen:

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 61 der Bundesabgabenordnung),

b)

den Namen und die Anschrift des Lieferers,

c)

den Tag der Lieferung,

d)

das Entgelt (Kaufpreis),

e)

den Tag der ersten Inbetriebnahme,

f)

die Fahrzeuglänge,

g)

die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,

h)

den Wasserfahrzeughersteller und den Wasserfahrzeugtyp,

i)

den Verwendungszweck.

Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß lit. a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 Z 2 vorliegen. Die Landeshauptleute oder das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr dürfen die Zulassung zur Binnenschiffahrt erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.

Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

(2) Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (Art. 2) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.

die Art und Weise der Meldung;

2.

der Inhalt der Meldung;

3.

die Zuständigkeit der Abgabenbehörden;

4.

der Abgabezeitpunkt der Meldung;

5.

die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.

Vorlage von Urkunden

(3) Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 5. 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Fiskalvertreter

(4) § 27 Abs. 7 gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1995)

Abkürzung

UStG 1994

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.1998 § 28 Abs. 13 lit. b idF BGBl. I Nr. 9/1998

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

Bescheinigung zum Zwecke der Vorlage bei der Zulassungsbehörde

Art. 27. (1) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8) gilt folgendes:

1.

Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 8 aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Z 2, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Art. 1 Abs. 7 ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 geschuldeten Steuer erbracht wird.

2.

Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 sind folgende Angaben zu machen:

a)

der Name und die Anschrift des Lieferers,

b)

der Tag der Lieferung,

c)

das Entgelt (Kaufpreis),

d)

der Tag der ersten Inbetriebnahme,

e)

der Kilometerstand am Tag der Lieferung,

f)

die Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,

g)

der Verwendungszweck.

3.

Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 2 sind folgende Angaben zu machen:

a)

der Name und die Anschrift des Lieferers,

b)

der Tag der Lieferung,

c)

das Entgelt (Kaufpreis),

d)

der Tag der ersten Inbetriebnahme,

e)

die Fahrzeuglänge,

f)

die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,

g)

der Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,

h)

der Verwendungszweck.

4.

Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 3 sind folgende Angaben zu machen:

a)

der Name und die Anschrift des Lieferers,

b)

der Tag der Lieferung,

c)

das Entgelt (Kaufpreis),

d)

der Tag der ersten Inbetriebnahme,

e)

die Starthöchstmasse,

f)

die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,

g)

der Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,

h)

der Verwendungszweck.

Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 vorliegen.

Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

(2) Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (Art. 2) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.

die Art und Weise der Meldung;

2.

der Inhalt der Meldung;

3.

die Zuständigkeit der Abgabenbehörden;

4.

der Abgabezeitpunkt der Meldung;

5.

die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.

Vorlage von Urkunden

(3) Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 5. 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Fiskalvertreter

(4) § 27 Abs. 7 gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1995)

Abkürzung

UStG 1994

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

Bescheinigung zum Zwecke der Vorlage bei der Zulassungsbehörde

Art. 27. (1) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8) gilt folgendes:

1.

Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 8 aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Z 2, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Art. 1 Abs. 7 ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 geschuldeten Steuer erbracht wird.

2.

Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 sind folgende Angaben zu machen:

a)

der Name und die Anschrift des Lieferers,

b)

der Tag der Lieferung,

c)

das Entgelt (Kaufpreis),

d)

der Tag der ersten Inbetriebnahme,

e)

der Kilometerstand am Tag der Lieferung,

f)

die Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,

g)

der Verwendungszweck.

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (§ 30a Abs. 9a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung.

3.

Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 2 sind folgende Angaben zu machen:

a)

der Name und die Anschrift des Lieferers,

b)

der Tag der Lieferung,

c)

das Entgelt (Kaufpreis),

d)

der Tag der ersten Inbetriebnahme,

e)

die Fahrzeuglänge,

f)

die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,

g)

der Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,

h)

der Verwendungszweck.

4.

Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 3 sind folgende Angaben zu machen:

a)

der Name und die Anschrift des Lieferers,

b)

der Tag der Lieferung,

c)

das Entgelt (Kaufpreis),

d)

der Tag der ersten Inbetriebnahme,

e)

die Starthöchstmasse,

f)

die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,

g)

der Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,

h)

der Verwendungszweck.

Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 vorliegen.

Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

(2) Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (Art. 2) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.

die Art und Weise der Meldung;

2.

der Inhalt der Meldung;

3.

die Zuständigkeit der Abgabenbehörden;

4.

der Abgabezeitpunkt der Meldung;

5.

die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.

Vorlage von Urkunden

(3) Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Fiskalvertreter

(4) § 27 Abs. 7 gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1995)

Abkürzung

UStG 1994

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

Bescheinigung zum Zwecke der Vorlage bei der Zulassungsbehörde

Art. 27. (1) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8) gilt folgendes:

1.

Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 8 aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Z 2, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Art. 1 Abs. 7 ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 geschuldeten Steuer erbracht wird.

2.

Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 sind folgende Angaben zu machen:

a)

der Name und die Anschrift des Lieferers,

b)

der Tag der Lieferung,

c)

das Entgelt (Kaufpreis),

d)

der Tag der ersten Inbetriebnahme,

e)

der Kilometerstand am Tag der Lieferung,

f)

die Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,

g)

der Verwendungszweck.

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (§ 30a Abs. 9a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung.

3.

Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 2 sind folgende Angaben zu machen:

a)

der Name und die Anschrift des Lieferers,

b)

der Tag der Lieferung,

c)

das Entgelt (Kaufpreis),

d)

der Tag der ersten Inbetriebnahme,

e)

die Fahrzeuglänge,

f)

die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,

g)

der Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,

h)

der Verwendungszweck.

4.

Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 3 sind folgende Angaben zu machen:

a)

der Name und die Anschrift des Lieferers,

b)

der Tag der Lieferung,

c)

das Entgelt (Kaufpreis),

d)

der Tag der ersten Inbetriebnahme,

e)

die Starthöchstmasse,

f)

die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,

g)

der Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,

h)

der Verwendungszweck.

Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 vorliegen.

Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

(2) Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (Art. 2) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.

die Art und Weise der Meldung;

2.

der Inhalt der Meldung;

3.

die Zuständigkeit der Abgabenbehörden;

4.

der Abgabezeitpunkt der Meldung;

5.

die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.

Vorlage von Urkunden

(3) Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Fiskalvertreter

(4) § 27 Abs. 7 gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1995)

Abkürzung

UStG 1994

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Abweichend vom ersten Satz erteilt das Finanzamt Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Der zweite Satz gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist oder wenn es die Partei beantragt.

Bestätigungsverfahren

(2) Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.

(3) Anfragen und Bestätigungen über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von den Stempelgebühren befreit.

Abkürzung

UStG 1994

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.2003 § 28 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 132/2002

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind, erteilt das Finanzamt auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.

Bestätigungsverfahren

(2) Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.

(3) Anfragen und Bestätigungen über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von den Stempelgebühren befreit.

Abkürzung

UStG 1994

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.2003 § 28 Abs. 22 Z 2 idF BGBl. I Nr. 71/2003

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Der zweite Satz gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.

Bestätigungsverfahren

(2) Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.

(3) Anfragen und Bestätigungen über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von den Stempelgebühren befreit.

Abkürzung

UStG 1994

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Der zweite Satz gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Bestätigungsverfahren

(2) Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.

(3) Anfragen und Bestätigungen über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von den Stempelgebühren befreit.

Abkürzung

UStG 1994

Bezugszeitraum: Abs. 1 zweiter und dritter Satz ab 1.1.2010 § 28 Abs. 33 Z 1

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtline 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, benötigen. Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht, für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Bestätigungsverfahren

(2) Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.

(3) Anfragen und Bestätigungen über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von den Stempelgebühren befreit.

Abkürzung

UStG 1994

Bezugszeitraum: Abs. 1 zweiter und dritter Satz ab 1.1.2010 § 28 Abs. 33 Z 1

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für

– innergemeinschaftliche Lieferungen,

– innergemeinschaftliche Erwerbe,

– im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für

– im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht – für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Bestätigungsverfahren

(2) Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.

(3) Anfragen und Bestätigungen über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von den Stempelgebühren befreit.

Abkürzung

UStG 1994

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für

– innergemeinschaftliche Lieferungen,

– innergemeinschaftliche Erwerbe,

– im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für

– im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht – für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Bestätigungsverfahren

(2) Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Die Übermittlung der Anfrage hat, soweit dies nicht mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.

(3) Anfragen und Bestätigungen über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von den Stempelgebühren befreit.

Abkürzung

UStG 1994

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für

– innergemeinschaftliche Lieferungen,

– innergemeinschaftliche Erwerbe,

– im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für

– im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht – für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Bestätigungsverfahren

(2) Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Die Übermittlung der Anfrage hat, soweit dies nicht mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.

(3) Anfragen und Bestätigungen über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von den Stempelgebühren befreit.

Abkürzung

UStG 1994

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß § 25b oder Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für

– innergemeinschaftliche Lieferungen,

– innergemeinschaftliche Erwerbe,

– im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für

– im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht – für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Bestätigungsverfahren

(2) Das Bundesministerium für Finanzen bestätigt dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Die Übermittlung der Anfrage hat, soweit dies nicht mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Bestätigungsverfahren regeln.

(3) Anfragen und Bestätigungen über die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind von den Stempelgebühren befreit.

Abkürzung

UStG 1994

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß § 25b oder Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer nur Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland erbringt, die über eine Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG, gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG oder gemäß Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat erklärt werden. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für

– innergemeinschaftliche Lieferungen,

– innergemeinschaftliche Erwerbe,

– im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für

– im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

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