Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung Indiens andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung der ergänzenden Notenwechsel

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1995-05-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung Indiens andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung der ergänzenden Notenwechsel vom 14. Oktober 1976 und 19. Februar 1980 (BGBl. Nrn. 488/1975, 636/1976 und 137/1980) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 14. März 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 2. Oktober 1995 außer Kraft.

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