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Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2, BGBl. II Nr. 450/2001.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, wird verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2, BGBl. II Nr. 450/2001.

§ 1. Dem zum Verheizen bestimmten Gasöl, das besonders zu kennzeichnen ist, sind folgende Kennzeichnungsstoffe, jeweils gleichmäßig verteilt, beizumengen:

1.

Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer solchen Menge, daß ein Gemisch aus einem Teil gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch mit freiem Auge erkennbare rote oder rötliche Färbung aufweist.

2.

8,4 Gramm Furfural (2-Furancarbaldehyd) und 4,2 Gramm Chinizarin (1,4-Dihydroxy-anthrachinon) auf 1 000 Liter Gasöl bei 15 Grad C. Abweichungen der angeführten Mengen von nicht mehr als +-5% sind zulässig. Der Gehalt an Furfural wird nach der ÖNORM EN 214 bestimmt.

§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Mineralölsteuergesetz 1995 in Kraft.