Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Verkaufspreise für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols abgegebenen Alkohol

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1995-01-06
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 15. Dezember 1994 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Verkaufspreise für den von der Verwertungsstelle des. Österreichischen Alkoholmonopols abgegebenen unverarbeiteten Alkohol mit Inkrafttreten des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, wie folgt festgesetzt:

für 100 Liter Alkohol (l A) bzw. Raumliter

incl. Alkoholsteuer excl. Alkoholsteuer

in Schilling in Schilling

```

1.

Alkohol zur Herstellung

```

von alkoholischen

Getränken, Aromen und

zur Abgabe für häusliche

Zwecke

KLEINVERKAUF

bis 280 Raumliter....... 11 700 1 700

über 280 bis 500

Raumliter ab

Lieferstelle............ 11 000 1 000

GROSSVERKAUF

über 500 l A frachtfrei

Bestimmungsbahnhof...... 10 800 800

```

2.

Alkohol, unversteuert zur

```

Herstellung kosmetischer

Erzeugnisse, von

Arzneimitteln und Essig

KLEINVERKAUF

bis 280 Raumliter....... 1 700

über 280 bis 500

Raumliter ab

Lieferstelle............ 1 000

GROSSVERKAUF

über 500 l A frachtfrei

Bestimmungsbahnhof...... 800

```

3.

Im Kleinverkauf wird Alkohol mit nicht weniger als 95% Vol.

```

abgegeben. Alkohol für häusliche Zwecke wird nur im Kleinverkauf

abgegeben. Bei Abgabe von vergälltem Alkohol wird ein Zuschlag von

0,50 S je l A verrechnet. Im Großverkauf wird entwässerter Alkohol

mit einem Absolutierungszuschlag von 320 S je 100 l A abgegeben.

Rückvergütung

Bei Jahresbezugsmengen im Großverkauf je l A und Verwendungszweck

l A Schilling

über 100 000.................................... 0,10

über 200 000.................................... 0,20

über 400 000.................................... 0,40

über 1 000 000.................................... 0,60

über 1 500 000.................................... 0,80

Die Rückvergütung wird bei Überschreiten einer Mengenstaffel durch Senkung des Verkaufspreises berücksichtigt. Die Endabrechnung wird nach Abschluß des Geschäftsjahres (31. Dezember) vorgenommen.

Zu dem Kaufgeld, das nach dem Verkaufspreis berechnet wird, kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz, die gesondert ausgewiesen wird.

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