Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Verkaufspreise für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols abgegebenen Alkohol
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 15. Dezember 1994 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Verkaufspreise für den von der Verwertungsstelle des. Österreichischen Alkoholmonopols abgegebenen unverarbeiteten Alkohol mit Inkrafttreten des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, wie folgt festgesetzt:
für 100 Liter Alkohol (l A) bzw. Raumliter
incl. Alkoholsteuer excl. Alkoholsteuer
in Schilling in Schilling
```
Alkohol zur Herstellung
```
von alkoholischen
Getränken, Aromen und
zur Abgabe für häusliche
Zwecke
KLEINVERKAUF
bis 280 Raumliter....... 11 700 1 700
über 280 bis 500
Raumliter ab
Lieferstelle............ 11 000 1 000
GROSSVERKAUF
über 500 l A frachtfrei
Bestimmungsbahnhof...... 10 800 800
```
Alkohol, unversteuert zur
```
Herstellung kosmetischer
Erzeugnisse, von
Arzneimitteln und Essig
KLEINVERKAUF
bis 280 Raumliter....... 1 700
über 280 bis 500
Raumliter ab
Lieferstelle............ 1 000
GROSSVERKAUF
über 500 l A frachtfrei
Bestimmungsbahnhof...... 800
```
Im Kleinverkauf wird Alkohol mit nicht weniger als 95% Vol.
```
abgegeben. Alkohol für häusliche Zwecke wird nur im Kleinverkauf
abgegeben. Bei Abgabe von vergälltem Alkohol wird ein Zuschlag von
0,50 S je l A verrechnet. Im Großverkauf wird entwässerter Alkohol
mit einem Absolutierungszuschlag von 320 S je 100 l A abgegeben.
Rückvergütung
Bei Jahresbezugsmengen im Großverkauf je l A und Verwendungszweck
l A Schilling
über 100 000.................................... 0,10
über 200 000.................................... 0,20
über 400 000.................................... 0,40
über 1 000 000.................................... 0,60
über 1 500 000.................................... 0,80
Die Rückvergütung wird bei Überschreiten einer Mengenstaffel durch Senkung des Verkaufspreises berücksichtigt. Die Endabrechnung wird nach Abschluß des Geschäftsjahres (31. Dezember) vorgenommen.
Zu dem Kaufgeld, das nach dem Verkaufspreis berechnet wird, kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz, die gesondert ausgewiesen wird.
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