Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung)
Abkürzung
VO-Abfindung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 55, 58, 62 bis 64, 66 und 70 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, wird verordnet:
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VO-Abfindung
Abfindungsmenge
§ 1. Abfindungsmenge ist die Alkoholmenge, die bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung der Alkoholsteuer unterliegt. Die Abfindungsmenge ist nach den Alkoholausbeuten für 100 Liter zur Destillation der in den §§ 2 und 3 genannten aufbereiteten alkoholbildenden Stoffe oder 100 kg des in § 4 genannten Getreides zu ermitteln. Von der in einer Abfindungsanmeldung insgesamt ermittelten Alkoholausbeute sind Mengen, die gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, dem Abfindungsberechtigten als Hausbrand steuerfrei zustehen, vor Berechnung der Steuer abzuziehen.
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VO-Abfindung
Abfindungsmenge
§ 1. Abfindungsmenge ist die Alkoholmenge, die bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung der Alkoholsteuer unterliegt. Die Abfindungsmenge ist nach den Alkoholausbeuten für 100 Liter zur Destillation der in den §§ 2 und 3 genannten aufbereiteten alkoholbildenden Stoffe oder 100 kg des in § 4 genannten Getreides zu ermitteln. Von der in einer Abfindungsanmeldung insgesamt ermittelten Alkoholausbeute sind Mengen, die gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Alkoholsteuergesetzes, dem Abfindungsberechtigten als Hausbrand steuerfrei zustehen, vor Berechnung der Steuer abzuziehen.
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VO-Abfindung
§ 2. Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 und in Abs. 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe folgende Ausbeuten:
l A
Äpfel, Birnen 3
Sonstiges Kernobst 2
Zwetschken, Pflaumen, Mirabellen 5,5
Kirschen 5
Sonstiges Steinobst 3
Wacholderbeeren, Vogelbeeren 1,5
Sonstige Beeren 2
Weintrauben 4,5
Obstweinhefe und Traubenweinhefe, flüssig 3
Obstweinhefe und Traubenweinhefe, gepreßt 2
Treber und Trester 2,5
Enzianwurzeln 2
Halmrüben 2
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VO-Abfindung
§ 2. Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten:
l A
Äpfel, Birnen 3
Sonstiges Kernobst 2
Zwetschken, Pflaumen, Mirabellen 5,5
Kirschen, Weichseln 5
Schlehen, Kornelkirschen 2
Sonstiges Steinobst 3
Wacholderbeeren, Vogelbeeren 1,5
Hagebutten 2
Sonstige Beeren 2
Weintrauben 4,5
Traubenwein 10
Sonstiger Obstwein aus in Z 1 bis 9 genannten Stoffen 6
Obstweinhefe und Traubenweinhefe, flüssig 3
Obstweinhefe und Traubenweinhefe, gepreßt 2
Treber und Trester 2,5
Meisterwurz, Enzianwurzeln 2
Halmrüben 2
Abkürzung
VO-Abfindung
§ 2. Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten:
l A
Äpfel, Birnen 3
Sonstiges Kernobst 2
Zwetschken, Pflaumen, Mirabellen 5,5
Kirschen, Weichseln 5
Schlehen, Kornelkirschen 2
Sonstiges Steinobst 3
Wacholderbeeren, Vogelbeeren 1,5
Hagebutten 2
Sonstige Beeren 2
Weintrauben 4,5
Traubenwein 10
Sonstiger Obstwein aus in Z 1 bis 9 genannten Stoffen 6
Obstweinhefe und Traubenweinhefe, flüssig 3
Obstweinhefe und Traubenweinhefe, gepreßt 2
Treber und Trester 2,5
Meisterwurz, Enzianwurzeln 2
Halmrüben 2
nicht selbstgewonnene Äpfel, Birnen und nicht selbstgewonnenes sonstiges Kernobst 3,6 l A.
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VO-Abfindung
§ 2. Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten:
l A
Äpfel, Birnen 3
Sonstiges Kernobst 2
Zwetschken, Pflaumen, Mirabellen 5,5
Kirschen, Weichseln 5
Schlehen, Kornelkirschen 2
Sonstiges Steinobst 3
Wacholderbeeren, Vogelbeeren 1,5
Hagebutten 2
Sonstige Beeren 2
Weintrauben 4,5
Traubenwein 10
Sonstiger Obstwein aus in Z 1 bis 9 genannten Stoffen . 6
Obstweinhefe und Traubenweinhefe, flüssig 3
Obstweinhefe und Traubenweinhefe, gepreßt 2
Treber und Trester 2,5
Meisterwurz, Enzianwurzeln 2
Halmrüben 2
nicht selbstgewonnene Äpfel, Birnen und nicht selbstgewonnenes sonstiges Kernobst 3,6 l A.
Der Ausbeutesatz für zugekauftes Kernobst nach Z 18 findet bei jenen Abfindungsberechtigten Anwendung, die gemäß § 111 Abs. 1 und 2 Alkoholsteuergesetz zur Herstellung von 300 l A und zum Zukauf von alkoholbildenden Stoffen berechtigt sind.
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VO-Abfindung
§ 3. Für Wein und gegorene Getränke aus den in § 2 genannten Waren entspricht die Alkoholausbeute für 100 Liter der alkoholbildenden Stoffe dem durchschnittlichen Alkoholgehalt dieser Stoffe vermindert um zwei. Als Nachweis des durchschnittlichen Alkoholgehaltes dient ein Untersuchungszeugnis einer Untersuchungsanstalt über eine repräsentative Probe jedes Stoffes, welcher zur Alkoholherstellung verwendet werden soll.
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§ 3. Abweichend von § 2 Z 11 und 12 gilt für 100 Liter Obstwein als Alkoholausbeute der durch eine Untersuchungsanstalt nachweislich festgestellte Alkoholgehalt (Volumenkonzentration in Prozent) einer repräsentativen Probe des zur Destillation bestimmten Stoffes, vermindert, soweit dadurch die Ausbeute nach § 2 für den maßgeblichen alkoholbildenden Stoff nicht unterschritten wird, höchstens um zwei.
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VO-Abfindung
§ 4. Für 100 kg Getreide gilt eine Ausbeute von 18 l A. Die zur Verzuckerung der Maische bestimmten Zusätze sind wie Getreide zu berücksichtigen.
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§ 4. Für 100 kg Getreide gilt eine Ausbeute von 21 l A. Die zur Verzuckerung der Maische bestimmten Zusätze sind wie Getreide zu berücksichtigen.
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§ 4. Für 100 kg Getreide gilt eine Ausbeute von 24 l A. Die zur Verzuckerung der Maische bestimmten Zusätze sind wie Getreide zu berücksichtigen.
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VO-Abfindung
Brenndauer, Brennfrist
§ 5. Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Abfindungsanmeldung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist. Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Sie kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr ohne Begründung unterbrochen werden. Die Brenndauer kann in anderer Weise unterbrochen werden, wenn der Grund für die Unterbrechung insbesondere durch Umstände, die
nicht im Einflußbereich des Abfindungsberechtigten liegen oder
in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes des Abfindungsberechtigten
bedingt ist und in der Abfindungsanmeldung erklärt wird. Brennfrist sind der Teil oder die Teile der Brenndauer, innerhalb welchen an einem Tag Alkohol hergestellt wird.
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VO-Abfindung
Brenndauer, Brennfrist
§ 5. (1) Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Anmeldung zur Alkoholherstellung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist.
(2) Die Brennfrist ist der Teil der Brenndauer, innerhalb welcher an einem Kalendertag Alkohol hergestellt wird.
(3) Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen gleichmäßig zu verteilen. Gleichmäßig bedeutet, dass Brennbeginn und Brennende jeweils gleichlautend sein müssen. Abweichungen von dieser Regelung sind grundsätzlich nur am ersten und letzten Tag der Brenndauer zulässig. Die Brennfrist wird vom Abfindungsberechtigten selbst festgelegt. Unterbrechungen der Brenndauer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind ohne Begründung möglich. Darüber hinaus gehende Unterbrechungen der Brenndauer sowie Abweichungen von der Gleichmäßigkeit der Brennfrist sind nur bei ausreichender Begründung durch den Abfindungsberechtigten und mit Zustimmung des Zollamtes zulässig und dürfen innerhalb der Brenndauer nicht mehr als einen Kalendertag betreffen.
(4) Der frühestmögliche Brennbeginn bei der Anmeldung der Alkoholherstellung im elektronischen Weg über FinanzOnline (elektronische Abfindungsanmeldung) ist 5 Stunden nachdem das Zollamt innerhalb der Öffnungszeiten von der Anmeldung Kenntnis erlangt hat.
(5) Als Öffnungszeit gilt von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, die Zeit zwischen 8 und 14 Uhr.
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VO-Abfindung
§ 6. (1) Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) gereinigt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu berechnen, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstanten multipliziert wird. Die Konstante ist der Anlage zu entnehmen. Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden.
(2) Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Abs. 1 zulässige Brenndauer erwirken, wenn, in der Abfindungsanmeldung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwendiges Verfahren angewandt wird.
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VO-Abfindung
§ 6. (1) Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) gereinigt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu berechnen, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstanten multipliziert wird. Die Konstante ist der Anlage zu entnehmen. Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden.
(2) Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Abs. 1 zulässige Brenndauer erwirken, wenn, in der Abfindungsanmeldung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwendiges Verfahren angewandt wird.
(3) Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach Abs. 1 heranzuziehen.
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VO-Abfindung
§ 6. (1) Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) hergestellt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu berechnen, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstanten multipliziert wird. Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs. 5 Z 7 Alkoholsteuergesetz) die Konstante B anzuwenden. Die Konstante ist der Anlage zu entnehmen. Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden.
(2) Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Abs. 1 zulässige Brenndauer erwirken, wenn in der Anmeldung zur Alkoholherstellung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwändiges Verfahren angewandt wird.
(3) Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach Abs. 1 heranzuziehen.
(4) Mit einer Anmeldung zur Alkoholherstellung kann jeweils nur eine Herstellungsverfahrensart angemeldet werden. Eine Aufschlüsselung der Brenndauer in Roh- und Feinbrand ist nicht erforderlich.
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