Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vergällung von Alkohol (VO-Vergällung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
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Abkürzung

VO-Vergällung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 4, 8, 11, 17, 18, 31, 32, 79, 86 und 100 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, wird verordnet:

Abkürzung

VO-Vergällung

§ 1. Alkohol, der gemäß § 4 des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995 zur Herstellung steuerfreier Erzeugnisse oder zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden soll, ist nach Maßgabe dieser Verordnung zu vergällen.

Abkürzung

VO-Vergällung

§ 1. Alkohol, der gemäß § 4 des Alkoholsteuergesetzes zur Herstellung steuerfreier Erzeugnisse oder zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden soll, ist nach Maßgabe dieser Verordnung zu vergällen.

Abkürzung

VO-Vergällung

§ 2. (1) Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung sind zur Durchführung von Vergällungen gemäß § 17 Abs. 5 und 6 des Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995 zugelassene Vergällungsmittel, die den Voraussetzungen des § 6 entsprechen, einzusetzen.

(2) Vollständig vergällt im Sinne des § 17 Abs. 4 Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995 ist Alkohol, wenn ihm

1.

0,5 kg Fuselöl (Nebenprodukt der Alkoholreinigung), 0,05 kg Gasöl der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1 Abs. 8 des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995 und 1 kg Methylethylketon oder

2.

in Form von Vor- und Nachlauf, der als Nebenprodukt bei der Reinigung von landwirtschaftlichem Alkohol anfällt, 1 kg Fuselöl (Nebenprodukt der Alkoholreinigung), 0,01 kg Gasöl der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1 Abs. 8 des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995 und 0,2 kg Methylethylketon

auf 100 l A zugesetzt sind.

Abkürzung

VO-Vergällung

§ 2. (1) Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung sind zur Durchführung von Vergällungen gemäß § 17 Abs. 5 und 6 des Alkoholsteuergesetzes zugelassene Vergällungsmittel, die den Voraussetzungen des § 6 entsprechen, einzusetzen.

(2) Vollständig vergällt im Sinne des § 17 Abs. 4 Alkoholsteuergesetz ist Alkohol, wenn ihm

1.

0,5 kg Fuselöl (Nebenprodukt der Alkoholreinigung), 0,05 kg Gasöl der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1 Abs. 8 des Alkoholsteuergesetzes und 1 kg Methylethylketon oder

2.

in Form von Vor- und Nachlauf, der als Nebenprodukt bei der Reinigung von landwirtschaftlichem Alkohol anfällt, 1 kg Fuselöl (Nebenprodukt der Alkoholreinigung), 0,01 kg Gasöl der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1 Abs. 8 des Alkoholsteuergesetzes und 0,2 kg Methylethylketon

auf 100 l A zugesetzt sind.

(3) Alkohol gilt auch als vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats vollständig vergällt wurde und die Vergällungsmethode einer der in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung genannten Vergällungsmethoden entspricht.

Abkürzung

VO-Vergällung

§ 2. (1) Alkohol ist im Sinne des § 17 Abs. 4 des Alkoholsteuergesetzes vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 55) vergällt worden ist, wobei für Österreich das in Abschnitt I des Anhanges in allen Mitgliedstaaten verwendete Denaturierungsmittel oder das in Abschnitt II des Anhanges zusätzlich für Österreich angeführte Denaturierungsmittel zugelassen ist.

(2) Für Vergällungen gemäß § 17 Abs. 5 und 6 des Alkoholsteuergesetzes sind Vergällungsmittel, die den Voraussetzungen des § 6 entsprechen, einzusetzen.

Abkürzung

VO-Vergällung

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2 und 3

§ 2. (1) Alkohol ist im Sinne des § 17 Abs. 4 des Alkoholsteuergesetzes vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. Nr. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2236 der Kommission vom 5. Dezember 2017 (ABl. Nr. L 320 vom 6.12.2017, S. 6) vergällt worden ist. Für Österreich und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist das in Abschnitt I des Anhanges zu dieser Durchführungsverordnung beschriebene gemeinsame Denaturierungsverfahren zugelassen, wobei in einzelnen, in Abschnitt II dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten eine erhöhte Konzentration des gemeinsamen Denaturierungsverfahrens und in den in Abschnitt III dieses Anhanges aufgelisteten Mitgliedstaaten zusätzliche Denaturierungsverfahren angewandt werden.

(2) Für Vergällungen gemäß § 17 Abs. 5 und 6 des Alkoholsteuergesetzes sind Vergällungsmittel, die den Voraussetzungen des § 6 entsprechen, einzusetzen.

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VO-Vergällung

§ 3. (1) Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen.

(2) Die Feststellung der Alkoholmenge hat zu entfallen, für Alkohol

1.

im Kleinverkauf, wenn der Verkäufer einen Mindestalkohlgehalt garantiert (in diesem Fall gilt als Alkoholmenge 95 vH. der Raumlitermenge),

2.

der mit einem Begleitdokument geliefert wurde und der Empfänger die darin angegebene Alkoholmenge anerkennt.

Abkürzung

VO-Vergällung

§ 3. (1) Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen.

(2) Die Feststellung der Alkoholmenge hat zu entfallen, für Alkohol

1.

im Kleinverkauf, wenn der Verkäufer einen Mindestalkoholgehalt garantiert (in diesem Fall gilt als Alkoholmenge 95 vH. der Raumlitermenge),

2.

der mit einem Begleitdokument geliefert wurde und der Empfänger die darin angegebene Alkoholmenge anerkennt.

Abkürzung

VO-Vergällung

§ 3. (1) Unbeschadet der in Abs. 2 getroffenen Regelung ist vor Durchführung der Vergällung die im Alkohol enthaltene Alkoholmenge durch das Zollamt Österreich (Alkoholfeststellung) oder durch den Inhaber des Betriebes, der berechtigt ist, die Vergällung selbst durchzuführen, festzustellen.

(2) Die Feststellung der Alkoholmenge hat zu entfallen, für Alkohol

1.

im Kleinverkauf, wenn der Verkäufer einen Mindestalkoholgehalt garantiert (in diesem Fall gilt als Alkoholmenge 95 vH. der Raumlitermenge),

2.

der mit einem Begleitdokument geliefert wurde und der Empfänger die darin angegebene Alkoholmenge anerkennt.

Abkürzung

VO-Vergällung

§ 4. Die Volumenkonzentration einer Alkohol-Wasser-Mischung ist bei der Meßtemperatur im Verhältnis zur Bezugstemperatur von 20 ºC mit Hilfe von geeichten Alkoholmetern zu bestimmen. Zur Feststellung der wahren Stärke bei der Bezugstemperatur und zur Berechnung der Menge an reinem Alkohol in der zu prüfenden Alkohol-Wasser-Mischung sind amtliche Alkoholtafeln zu verwenden.

Abkürzung

VO-Vergällung

§ 4. Die Volumenkonzentration einer Alkohol-Wasser-Mischung ist bei der Messtemperatur im Verhältnis zur Bezugstemperatur von 20 Grad C mit Hilfe von geeichten Alkoholometern zu bestimmen. Zur Feststellung der wahren Stärke bei der Bezugstemperatur und zur Berechnung der Menge an reinem Alkohol in der zu prüfenden Alkohol-Wasser-Mischung sind amtliche Alkoholtafeln oder das amtliche Alkoholrechenprogramm zu verwenden.

Abkürzung

VO-Vergällung

§ 5. Der für die Feststellung der Alkoholmenge entnommene Alkohol muß der durchschnittlichen Beschaffenheit des gesamten zu untersuchenden Alkohols entsprechen. Vor Entnahme einer Probe ist daher die Flüssigkeit im Behälter gut durchzumischen oder die Probe aus verschiedenen Höhen des Behälters mit geeigneten Vorrichtungen zu entnehmen.

Abkürzung

VO-Vergällung

Vergällungsmittel

§ 6. Vergällungsmittel sind Waren, die, dem Alkohol schon in geringen Mengen beigemischt, verhindern, daß dieser als Lebensmittel oder Verzehrprodukt konsumiert oder zur Herstellung von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten verwendet werden kann. Vergällungsmittel sind insbesondere folgende Waren:

1.

Methylethylketon:

Äußere Beschaffenheit: farblose, klare Flüssigkeit mit charakteristischem ketonartigem Geruch.

Dichte bei 20 ºC: = 0,805 bis 0,807.

Siedepunkt: 79,6 bis 80 ºC

Siedeverhalten: Werden 100 cm3 Methylethylketon übergetrieben, so sollen bei 77 ºC höchstens 5 cm3 und bei 81 ºC mindestens 90 cm3 übergegangen sein.

2.

Schellack:

Äußere Beschaffenheit: hellgelbe bis dunkelbraune leicht zerbrechliche Blättchen.

Löslichkeit in Alkohol: 6 g Schellack werden mit 100 cm3 Alkohol 24 Stunden unter öfterem Umschütteln bei Zimmertemperatur stehengelassen, anschließend durch ein gewogenes Filter abfiltriert und mit Alkohol gut nachgewaschen. Das Filter mit Rückstand wird bei 100 ºC getrocknet und dann gewogen. Es soll nicht mehr als 0,3 g Rückstand bleiben.

Löslichkeit in Ethylether und Petroleumbenzin: Werden 5 g gepulverter Schellack mit Ethylether ausgezogen, so verbleiben 4,5 g Rückstand, mit Petroleumbenzin mindestens 4 g Rückstand.

Schmelzpunkt: 60 bis 100 ºC.

Verseifungszahl: 185 bis 210

3.

Petroleumbenzin:

Äußere Beschaffenheit: leicht bewegliche, farblose, nicht fluoreszierende Flüssigkeit mit eigenartigem Geruch.

Dichte bei 20 ºC: 0,600 bis 0,700.

Siedeverhalten: Werden 100 cm3 Petroleumbenzin übergetrieben, so sollen bis 55 ºC höchstens 20 cm3 und bis 75 ºC mindestens 90 cm3 übergegangen sein.

Löslichkeit in Wasser: Werden 40 cm3 Petroleumbenzin mit 40 cm3 Wasser durchgeschüttelt, so soll nach Trennung der Flüssigkeit die obere Schicht mindestens 38 cm3 betragen.

Löslichkeit in Alkohol: Werden 80 cm3 Petroleumbenzin mit 20 cm3 Alkohol durchgeschüttelt, so soll eine klare Lösung entstehen.

4.

Toluol:

Äußere Beschaffenheit: farblose, stark lichtbrechende Flüssigkeit mit eigenartigem Geruch.

Dichte bei 20 ºC: 0,866 bis 0,867.

Siedepunkt: 111 ºC.

Löslichkeit in Wasser: Werden 40 cm3 Toluol mit 40 cm3 Wasser durchgeschüttelt, so soll nach Trennung der Flüssigkeit die obere Schicht mindestens 38 cm3 betragen.

Löslichkeit in Alkohol: Werden 80 cm3 Toluol mit 20 cm3 Alkohol durchgeschüttelt, so soll eine klare Lösung entstehen.

5.

Ethylether:

Äußere Beschaffenheit: farblose, leicht bewegliche, flüchtige Flüssigkeit mit eigenartigem Geruch.

Dichte bei 20 ºC: 0,712 bis 0,718.

Siedepunkt: 34 bis 36 ºC.

Löslichkeit: in Alkohol leicht löslich.

6.

Cyclohexan:

Äußere Beschaffenheit: Farblose, klare, leicht brennbare Flüssigkeit.

Dichte bei 20 ºC: 0,788.

Siedepunkt: 80,7 ºC.

Löslichkeit: in Wasser unlöslich, in Alkohol löslich.

7.

Phthalsäurediethylester:

Äußere Beschaffenheit: farblose Flüssigkeit mit bitterem Geschmack.

Dichte bei 20 ºC: 1,118 bis 1,128

Siedepunkt: 294 bis 302 ºC.

Der Gehalt an Phthalsäurediethylester soll mindestens

97,5% mas betragen.

8.

Thymol:

Äußere Beschaffenheit: Farblose Kristalltafeln oder kristallines Pulver mit thymianartigem Geruch und brennendem Geschmack.

Löslichkeit: Thymol ist in Wasser wenig, in Alkohol, Äther,

Chloroform und Natronlauge leicht löslich.

Schmelzpunkt: 45 bis 51 ºC.

Verhalten in essigsaurer Lösung: Werden einige Körnchen Thymol in 1 cm3 Eisessig gelöst, so soll nach Zusetzen von 6 Tropfen Schwefelsäure (Dichte 1,84) und 1 Tropfen Salpetersäure (Dichte 1,40) eine dunkelgrüne Farbe entstehen.

9.

Kampfer:

Äußere Beschaffenheit: farblose bis weiße Kristalle von charakteristischem Geruch und brennendem Geschmack. Beim Erwärmen in einer offenen Schale verflüchtigt sich Kampfer vollständig. Beim Anzünden verbrennt er mit rußender Flamme.

Löslichkeit: Kampfer ist in Wasser nur wenig, in Alkohol, Ethylether, Aceton und Chloroform leicht löslich.

Schmelzpunkt: 175 bis 178 ºC.

10.

Karbolsäure:

Äußere Beschaffenheit: Verflüssigte Karbolsäure soll eine farblose oder rötlich gefärbte Flüssigkeit mit eigenartigem Geruch sein.

Dichte bei 20 ºC: 1,066 bis 1,071.

Verhalten gegen Eisenchlorid: Werden einige Tropfen Karbolsäure in Wasser gelöst und mit 0,5 cm3 Eisenchloridlösung versetzt, so soll eine blauviolette Färbung auftreten.

11.

Essig:

Essigsäure, entsprechend den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen oder Speiseessig entsprechender Konzentration an wasserfreier Essigsäure.

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VO-Vergällung

Durchführung der Vergällung

§ 7. (1) Die Durchführung der Vergällung ist ausschließlich in Verwendungsbetrieben, Steuerlagern oder Betrieben von berechtigten Empfängern zulässig.

(2) Gefäße oder Behälter, in denen Alkohol vergällt wird, müssen so beschaffen sein, daß

1.

aus ihnen kein Alkohol unerlaubt entnommen werden kann,

2.

ein vollständiges Vermischen des Vergällungsmittels mit dem Alkohol, allenfalls unter Einsatz von einfachen Vorrichtungen, möglich ist und

3.

das Zollamt, allenfalls nach Entfernen von angebrachten Sicherungen, Proben entnehmen kann.

(3) In Gefäßen oder Behältern der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols darf ohne deren ausdrücklicher Genehmigung keine Vergällung vorgenommen werden.

(4) Nach Feststellung der Alkoholmenge sind für alle Gefäße und Behälter die zuzusetzenden Vergällungsmittelmengen zu ermitteln. Feste oder zähflüssige Vergällungsmittel sind vor dem Zusetzen mit kleinen Mengen des zu vergällenden Alkohols aufzulösen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann in begründeten Einzelfällen die Durchführung von Vergällungen in anderer Weise mittels Bescheid zulassen, wenn dies auf Grund der Art und Beschaffenheit des eingesetzten Vergällungsmittels oder der aus vergälltem Alkohol herzustellenden Ware erforderlich ist.

Abkürzung

VO-Vergällung

Durchführung der Vergällung

§ 7. (1) Die Durchführung der Vergällung ist ausschließlich in Verwendungsbetrieben, Steuerlagern oder Betrieben von registrierten Empfängern zulässig.

(2) Gefäße oder Behälter, in denen Alkohol vergällt wird, müssen so beschaffen sein, daß

1.

aus ihnen kein Alkohol unerlaubt entnommen werden kann,

2.

ein vollständiges Vermischen des Vergällungsmittels mit dem Alkohol, allenfalls unter Einsatz von einfachen Vorrichtungen, möglich ist und

3.

das Zollamt, allenfalls nach Entfernen von angebrachten Sicherungen, Proben entnehmen kann.

(3) In Gefäßen oder Behältern, die für unvergällten Alkohol bestimmt sind, darf keine Vergällung vorgenommen werden

(4) Nach Feststellung der Alkoholmenge sind für alle Gefäße und Behälter die zuzusetzenden Vergällungsmittelmengen zu ermitteln. Feste oder zähflüssige Vergällungsmittel sind vor dem Zusetzen mit kleinen Mengen des zu vergällenden Alkohols aufzulösen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann in begründeten Einzelfällen die Durchführung von Vergällungen in anderer Weise mittels Bescheid zulassen, wenn dies auf Grund der Art und Beschaffenheit des eingesetzten Vergällungsmittels oder der aus vergälltem Alkohol herzustellenden Ware erforderlich ist.

Abkürzung

VO-Vergällung

Durchführung der Vergällung

§ 7. (1) Die Durchführung der Vergällung ist ausschließlich in Verwendungsbetrieben, Steuerlagern oder Betrieben von registrierten Empfängern zulässig.

(2) Gefäße oder Behälter, in denen Alkohol vergällt wird, müssen so beschaffen sein, daß

1.

aus ihnen kein Alkohol unerlaubt entnommen werden kann,

2.

ein vollständiges Vermischen des Vergällungsmittels mit dem Alkohol, allenfalls unter Einsatz von einfachen Vorrichtungen, möglich ist und

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