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Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur steuerlichen Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung

Geltender Text a fecha 1995-01-17

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988, wird verordnet:

§ 1. (1) Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn

1.

Mißbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegt,

2.

die im § 10 Abs. 3 angeführten Gründe gemeinsam vorliegen,

3.

zwei der im § 10 Abs. 3 angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt sind und der dritte Grund annähernd verwirklicht wird.

Von einer besonders starken Ausprägung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen dieses Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen wesentlich überschritten wird. Von einer annähernden Verwirklichung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen des Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen nur unwesentlich unterschritten wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist eine Entlastung von einer ausländischen Körperschaftsteuer durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.

§ 2. Für die Beurteilung des Umstandes, ob der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen, gilt folgendes:

1.

Der Unternehmensschwerpunkt ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Betätigung der ausländischen Gesellschaft als gewerbliche Tätigkeit oder als Vermögensverwaltung einzustufen ist.

2.

Ein Unternehmensschwerpunkt im Sinne des ersten Satzes liegt vor, wenn Kapital oder Arbeitskräfte nachhaltig und überwiegend in diesen Bereichen eingesetzt werden und die Wertschöpfung nachhaltig und überwiegend aus diesen Bereichen gezogen wird. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgeblich.

3.

Keinesfalls sind dem Unternehmensschwerpunkt im Sinne des ersten Satzes zuzurechnen

a)

das Unterhalten des Betriebes eines Kreditinstituts

b)

die gewerbliche Vermietung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern, wenn diese im Rahmen der Bewirtschaftung ausländischer Märkte erfolgt, und die ausländische Gesellschaft eigene Arbeitskräfte beschäftigt und über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt,

c)

die Veräußerung von Beteiligungen, für die eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Körperschaft die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllen würde.

4.

Hält die ausländische Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, bei der die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 vorliegen, so ist die Betätigung der anderen Gesellschaft im Ausmaß der Beteiligung der Betätigung der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen.

§ 3. Für die Beurteilung des Umstandes, ob das Einkommen der ausländischen Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. hinsichtlich der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaft vergleichbaren ausländischen Steuer unterliegt, gilt folgendes:

1.

Das Einkommen der ausländischen Gesellschaft ist nach den für die Einkommensermittlung für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften maßgeblichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

2.

Aus dem nach Z 1 ermittelten Einkommen sowie der darauf entfallenden ausländischen Steuer ist die ausländische Durchschnittsteuerbelastung zu ermitteln. Es können auch ausländische Steuern angesetzt werden, die das Einkommen mittelbar belasten. Die ausländischen Steuern sind nachzuweisen.

3.

Die ausländische Steuer ist der Körperschaftsteuer dann vergleichbar, wenn die ausländische Durchschnittsteuerbelastung im Sinne der Z 2 mehr als 15% beträgt.

4.

Beträgt die ausländische Durchschnittsteuerbelastung nur deshalb nicht mehr als 15%, weil das Anlagevermögen nach den für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen ausländischen Vorschriften einer besonderen Abschreibung unterliegt oder weil Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen zum Abzug kommen, die nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abgezogen werden können, so ist abweichend von Z 3 eine der Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer anzunehmen.

§ 4. Für den Nachweis (§ 138 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung), daß an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar überwiegend natürliche Personen beteiligt sind, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Einkommensteuer im Verhältnis zu anderen Staaten eingeschränkt ist, gilt folgendes:

1.

Die Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich ist anhand der für die beschränkte Steuerpflicht maßgeblichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, weiters anhand der Bestimmungen in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie anhand von Maßnahmen im Sinne des § 48 BAO zu beurteilen.

2.

Der Nachweis entfällt, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, daß an der Körperschaft Personen im Sinne des ersten Satzes überwiegend beteiligt sind.

§ 5. Ist auf Grund der §§ 1 bis 4 eine Anrechnung ausländischer Steuern vorzunehmen, so können jene Steuern angerechnet werden, die nach § 3 Z 2 angesetzt worden sind.

§ 6. Macht die Körperschaft ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft, so kann das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt über deren Anfrage Auskunft geben, welche Wirkungen sich bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer aus den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes sowie aus den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 dieser Verordnung ergeben werden.