Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Befreiungen von Verbrauchsteuern (Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 4 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994,

2.

des § 4 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994,

3.

des § 4 Abs. 2 des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994,

4.

des § 4 Abs. 4 des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, und

5.

des § 6 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994,

wird verordnet:

§ 1. (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach

1.

der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 S. 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

2.

der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

3.

dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994,

(2) Soweit in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, treten für die Befreiung von den Verbrauchsteuern an die Stelle des Zollgebietes der Gemeinschaft das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze, an die Stelle eines Drittlandes jedes Land, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. EG Nr. L 76 S. 1, keine Anwendung findet.

§ 1. (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nach

1.

der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 S. 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

2.

der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

3.

dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994,

zollfrei sind.

(1a) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind von den Verbrauchsteuern befreit, wenn ihre Einfuhr nach § 6 Abs. 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, steuerfrei ist.

(2) Soweit in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, treten für die Befreiung von den Verbrauchsteuern an die Stelle des Zollgebietes der Gemeinschaft das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze, an die Stelle eines Drittlandes jedes Land, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. EG Nr. L 76 S. 1, keine Anwendung findet.

§ 1. (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Union nach

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

2.

der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

3.

dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994,

zollfrei sind.

(1a) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind von den Verbrauchsteuern befreit, wenn ihre Einfuhr nach § 6 Abs. 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, steuerfrei ist.

(2) Soweit in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, treten für die Befreiung von den Verbrauchsteuern an die Stelle des Zollgebietes der Union das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze, an die Stelle eines Drittlandes jedes Land, auf das die Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12, keine Anwendung findet.

§ 2. (1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben gemäß Artikel 91 der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Verordnung sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen:

1.

Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2208 90 91 und 2208 90 99 der Kombinierten Nomenklatur,

2.

Tabakwaren gemäß § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995.

(2) Für die nachstehend genannten Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt beschränkt:

1.

für Getränke der Unterpositionen 2204 21 90, 2204 29 90, 2205 10 90 und 2205 90 90 der Kombinierten Nomenklatur sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Unterpositionen 2208 10 00 bis 2208 90 79 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,1 l; die Gesamtmenge darf 1 l nicht übersteigen. Verschlußbrennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstellen, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von 2 l verbrauchsteuerfrei einführen;

2.

für nicht von Z 1 erfaßte Getränke der Positionen 2204 und 2205 sowie der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,5 l;

3.

für Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 10 l.

§ 2. (1) Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben gemäß Art. 86 der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Verordnung sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen:

1.

Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2208 90 91 und 2208 90 99 der Kombinierten Nomenklatur,

2.

Tabakwaren gemäß § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995.

(2) Für die nachstehend genannten Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt beschränkt:

1.

für nicht von Abs. 1 Z 1 umfasste Zubereitungen und Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol., die von den Positionen 2204, 2205, 2206 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur umfasst sind, auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,1 l; die Gesamtmenge darf 1 l nicht übersteigen. Verschlussbrennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstellen, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von 2 l verbrauchsteuerfrei einführen;

2.

für nicht von Z 1 erfaßte Getränke der Positionen 2204 und 2205 sowie der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,5 l;

3.

für Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 10 l.

§ 3. Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken gemäß Artikel 100 bis 106 der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Verordnung ist Mineralöl von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgenommen.

§ 3. Bei der Einfuhr von Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken gemäß Art. 95 bis 101 der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Verordnung ist Mineralöl von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgenommen.

§ 3a. (1) Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet einreisen, ist die Verbrauchsteuerbefreiung auf

1.

25 Stück Zigaretten oder

2.

5 Stück Zigarren oder

3.

10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder

4.

25 Gramm Rauchtabak oder

5.

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm

(2) Absatz 1 gilt nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Anwendungsgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.

(3) Absatz 1 gilt auch für Tabakwaren, die aus dem schweizerischen Zollausschlußgebiet Samnauntal eingeführt werden.

(4) Bei der Einfuhr von Tabakwaren ist die Tabaksteuer abweichend von § 9 der Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, buchmäßig zu erfassen.

§ 3a. Bei der Einfuhr von Tabakwaren in den Fällen des § 6 Abs. 5 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, ist die Tabaksteuer abweichend von § 14 der Zollrechts-Durchführungsverordnung 2004, BGBl. II Nr. 184/2004, buchmäßig zu erfassen.

§ 4. Die Befreiung von den Verbrauchsteuern für Rückwaren gemäß Artikel 185 bis 187 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung ist ausgeschlossen, wenn diese Waren unter Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Unbeschadet des ersten Satzes wird die Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Artikel 185 Abs. 2 lit. b der genannten Verordnung angeführt sind.

§ 4. Die Befreiung von den Verbrauchsteuern für Rückwaren gemäß Art. 203 bis 206 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung ist ausgeschlossen, wenn diese Waren unter Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Unbeschadet des ersten Satzes wird die Verbrauchsteuerbefreiung auch für Waren gewährt, die in Art. 204 der genannten Verordnung angeführt sind.

§ 5. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 145 bis 160 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, bleiben diese nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne eine Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Waren, die in einem Drittland so verändert wurden, daß sich dadurch eine Verbrauchsteuerbelastung oder eine höhere Verbrauchsteuerbelastung ergeben würde, sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgenommen.

§ 5. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs gemäß Art. 259 bis 262 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, bleiben diese nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne eine Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Waren, die in einem Drittland so verändert wurden, daß sich dadurch eine Verbrauchsteuerbelastung oder eine höhere Verbrauchsteuerbelastung ergeben würde, sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgenommen.

§ 6. Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Steuergebiet eingebracht werden, sind von den Verbrauchsteuern befreit, wenn die Einfuhr dieser Waren nach §§ 1 bis 3 steuerfrei wäre.

§ 7. (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Luftverkehr an Reisende während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union endet, abgegeben werden sollen, sind in dem Umfang von den Verbrauchsteuern befreit, in dem im Reiseverkehr die Einfuhr solcher Waren aus einem Drittland verbrauchsteuerfrei wäre. Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Luftverkehr an Reisende während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem Drittland endet, abgegeben werden sollen, sind von den Verbrauchsteuern befreit, sofern sichergestellt ist, daß die Waren unmittelbar in das Drittland ausgeführt werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für Waren, die von Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich im Luftverkehr in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland begeben. Das Vorliegen der Voraussetzungen muß vom Unternehmen, das die Waren an die Reisenden abgibt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2) Verkaufsstellen im Sinne des Abs. 1 sind auf Flughäfen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das jeweilige Verkaufslokal befindet, die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Verkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager. Für Geschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum steuerfreien Verkauf berechtigt sind, gilt die Bewilligung für die Dauer von sechs Monaten erteilt.

(3) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von Bordverkaufsstellen auf Donauschiffen zwischen der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland und der ersten Anlegestelle im Steuergebiet abgegeben werden sollen, sind in dem Umfang von den Verbrauchsteuern befreit, in dem im Reiseverkehr die Einfuhr solcher Waren aus einem Drittland verbrauchsteuerfrei wäre. Das Vorliegen der Voraussetzungen muß vom Unternehmen, das die Waren an die Reisenden abgibt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Bordverkaufsstellen sind auf Schiffen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Hauptzollamt Linz die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Bordverkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager.

§ 7. (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im grenzüberschreitenden Luftverkehr oder im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf der Donau zum Verbrauch an Bord eines zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Beförderungsmittels durch Reisende oder die Besatzung bestimmt sind, sind von den Verbrauchsteuern befreit.

(2) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem Drittland endet,

1.

an Bord von Luftfahrzeugen oder Donauschiffen an Reisende abgegeben werden oder abgegeben werden sollen und

2.

vom Reisenden, vom Luftfahrtunternehmen oder vom Schifffahrtunternehmen unmittelbar in das Drittland ausgeführt werden,

sind von den Verbrauchsteuern befreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für Waren, die von Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich im Luftverkehr unmittelbar in ein Drittland begeben.

(3) Verkaufsstellen im Sinne des Abs. 2 sind auf Flughäfen gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das jeweilige Verkaufslokal befindet, die steuerfreie Abgabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte Verkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als Steuerlager. Sie haben insbesondere die für Steuerlager geltenden Aufzeichnungs- und Anmeldepflichten zu erfüllen.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie Abgabe der Waren nach Abs. 1 und Abs. 2 muss von dem Unternehmen, das die Begünstigung in Anspruch nimmt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

§ 7. (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im grenzüberschreitenden Luftverkehr oder im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf der Donau zum Verbrauch an Bord eines zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Beförderungsmittels durch Reisende oder die Besatzung bestimmt sind, sind von den Verbrauchsteuern befreit.

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