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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Begleitdokumente bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Verbrauchsteuerbegleitdokumentverordnung)

Geltender Text a fecha 1994-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

der §§ 34 Abs. 2 und 4, 35 und 45 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994,

2.

der §§ 19 Abs. 2 und 20 des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994,

3.

der §§ 16 Abs. 2 und 17 des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994,

4.

der §§ 38 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 43 des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994 und

5.

der §§ 20 Abs. 2 und 21 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994,

wird verordnet:

§ 1. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren über das Gebiet von EFTA-Ländern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht und wird dabei mit dem Einheitspapier gemäß Artikel 205 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren gemäß Artikel 163 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, erklärt, gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn Versender und Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapieres die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk „Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Ware“ eingetragen werden.

§ 2. Der Versender hat eine Ablichtung der ersten Ausfertigung des Einheitspapieres zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 3, BGBl. II Nr. 100/2010

§ 3. Der Empfänger von unter Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren hat die zweite Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und die dritte und vierte Ausfertigung mit seinem Empfangsvermerk versehen dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der zollamtlich bestätigte Rückschein ist vom Empfänger unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Rücklangen an den Versender zurückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Zollamt.

§ 4. (1) Auf Antrag des Versenders von Mineralölen kann das Hauptzollamt mit Bescheid zulassen, daß andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Mineralölsteuergesetzes 1995 angeführten Mineralöle auch ohne Ausstellung eines Begleitdokuments in oder durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht werden, sofern Vorschriften dieser Mitgliedstaaten dem nicht entgegenstehen und soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, insbesondere nicht zu befürchten ist, daß die genannten Mineralöle der Besteuerung entzogen werden. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen Mineralöle unter Steueraussetzung ausgeführt werden.

(2) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Versenders befindet, schriftlich einzubringen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Versender nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, daß Vorschriften anderer Mitgliedstaaten dem Verzicht auf das Begleitdokument nicht entgegenstehen.

(3) Der Versender ist verpflichtet, in seinen Aufzeichnungen Mineralöle, bei deren Versand er von der Ausstellung eines Begleitdokumentes abgesehen hat, besonders kenntlich zu machen. Eine Anzeige nach § 38 Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes 1995 entfällt.

§ 5. (1) Auf Antrag des Empfängers von Mineralölen kann das Hauptzollamt mit Bescheid zulassen, daß andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Mineralölsteuergesetzes 1995 angeführten Mineralöle unter Verzicht auf ein Begleitdokument in das Steuergebiet verbracht werden, sofern Vorschriften des Abgangsmitgliedstaates oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, über deren Staatsgebiete diese Mineralöle befördert werden, dem nicht entgegenstehen und soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, insbesondere soweit nicht zu befürchten ist, daß die genannten Mineralöle der Besteuerung entzogen werden.

(2) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb, der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Empfänger nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, daß Vorschriften anderer Mitgliedstaaten dem Verzicht auf das Begleitdokument nicht entgegenstehen.

(3) Der Empfänger ist verpflichtet, in seinen Aufzeichnungen Mineralöle, bei deren Verbringung auf ein Begleitdokument verzichtet wurde, besonders kenntlich zu machen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 3, BGBl. II Nr. 100/2010

§ 6. Werden Erzeugnisse gemäß § 1 des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995 unter Steueraussetzung im Steuergebiet befördert, bleiben die Felder 12, 13 und 14 des Begleitdokuments unausgefüllt.

§ 7. Die Angabe des Alkoholgehaltes in Feld 18a des Begleitdokuments oder in Feld 8 des vereinfachten Begleitdokuments hat entsprechend der Alkoholfeststellung oder der Feststellung des Alkoholgehaltes durch den Inhaber des Betriebes zu erfolgen.

§ 8. Für die Beförderung von vergälltem Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995 unter Steueraussetzung im Steuergebiet ist das Begleitdokument nicht erforderlich.

§ 9. Diese Verordung (Anm.: richtig: Verordnung) tritt gleichzeitig mit den Verbrauchsteuergesetzen, zu deren Durchführung sie erlassen wird, in Kraft.