Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung des ergänzenden Notenwechsels
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung des ergänzenden Notenwechsels (BGBl. Nr. 603/1983 idF BGBl. Nr. 441/1988) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 24. Juni 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Wirksamkeit vom 3. Jänner 1995 außer Kraft.
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