Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994 (ZMÜ-VO)
Abkürzung
ZMÜ-VO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.
Ende des Bezugszeitraumes: 31.12.2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 92/2004)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 21 Abs. 10 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995 wird verordnet:
Abkürzung
ZMÜ-VO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 192/2004)
§ 1. Die Übermittlung der Daten der Zusammenfassenden Meldung mittels Datenleitung an das Finanzamt hat über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.
Abkürzung
ZMÜ-VO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 192/2004)
§ 2. (1) Übermittlungsstelle ist die Radio-Austria AG.
(2) Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister der Finanzämter im Sinne des § 13 Datenschutzgesetz.
Abkürzung
ZMÜ-VO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 192/2004)
§ 3. (1) Für eine Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Liegt bereits eine Anmeldung zu einem anderen Übermittlungsverfahren vor, kann eine neuerliche Anmeldung unterbleiben.
(2) Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten der Zusammenfassenden Meldung mittels Datenleitung zu übermitteln.
Abkürzung
ZMÜ-VO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 192/2004)
§ 4. (1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Diese Richtlinien sind im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
(2) Die Datenübermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.
Abkürzung
ZMÜ-VO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 192/2004)
§ 5. (1) Die Übermittlung der Daten der Zusammenfassenden Meldung hat in einer Sendung zu erfolgen.
(2) Werden Daten einer Zusammenfassenden Meldung mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.
Abkürzung
ZMÜ-VO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 192/2004)
§ 6. (1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem Abgabepflichtigen oder dem vom Abgabepflichtigen zur Datenübermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übersenden:
Name des Abgabepflichtigen und des Beauftragten
Datum und Uhrzeit der Übermittlung
Anzahl der richtigen und fehlerhaft übermittelten Zusammenfassenden Meldungen je Abgabepflichtigen.
(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch durch Übermittlung mittels einer Datenleitung erfolgen.
Abkürzung
ZMÜ-VO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 192/2004)
§ 7. Wird bei den Daten einer Zusammenfassenden Meldung ein Fehler festgestellt, so ist dies dem Abgabepflichtigen oder dessen Beauftragten mitzuteilen.
Abkürzung
ZMÜ-VO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 192/2004)
§ 8. (1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten der Zusammenfassenden Meldung eines Kalendervierteljahres in der Zeit vom 1. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monates bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monates zu erfolgen. Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen hinsichtlich der Daten einer bereits übermittelten Zusammenfassenden Meldung sind innerhalb von fünf Jahren möglich.
(2) Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.
Abkürzung
ZMÜ-VO
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10.
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 192/2004)
§ 9. Von der Übermittlung der Daten der Zusammenfassenden Meldung mittels Datenleitung kann das für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers zuständige Finanzamt einen Abgabepflichtigen oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen hinzielen.
Abkürzung
ZMÜ-VO
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (§ 5, BGBl. II Nr. 192/2004)
§ 10. Die Datenübermittlung ist ab 1. April 1995 zulässig. Anmeldungen gemäß § 3 sind ab sofort zulässig.