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Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automatisationsunterstützte Übermittlung von Daten und das Erfassungsbuch gemäß §§ 13 und 14 Grunderwerbsteuergesetz 1987 in der Fassung BGBl. Nr. 682/1994

Geltender Text a fecha 1995-03-17

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß §§ 13 und 14 Grunderwerbsteuergesetz 1987, in der Fassung BGBl. Nr. 682/1994 wird – soweit davon auch gerichtliche Eintragungsgebühren betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz – verordnet:

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

§ 1. Die Übermittlung der Daten der Grunderwerbsteueranmeldungen samt beigefügten Angaben des Erfassungsbuches hat mittels Datenleitung über die Übermittlungsstelle zu erfolgen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.

§ 2. (1) Übermittlungsstelle ist die Radio-Austria AG.

(2) Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister der für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzämter im Sinne des § 13 Datenschutzgesetz.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

§ 3. (1) Für die Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung durch diejenigen Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer Gebrauch machen, ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich.

(2) Die Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren muß vor Ablauf des Kalendermonats (Anmeldungszeitraum), in dem erstmals von der Selbstberechnungsbefugnis Gebrauch gemacht wird, bei der Übermittlungsstelle eingelangt sein und gilt solange, als die Befugnis zur Selbstberechnung nicht bescheidmäßig aberkannt wurde.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

§ 4. (1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind Richtlinien zu erstellen, die die Regeln über den Satzaufbau und die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Diese Richtlinien sind im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.

(2) Die Datenübermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

(3) Das Erfassungsbuch ist so zu führen, daß die in den kundgemachten Richtlinien vorgesehenen Daten daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sind.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

§ 5. (1) Die Übermittlung der Daten der Grunderwerbsteueranmeldung samt beigefügten Angaben des Erfassungsbuches hat je Anmeldungszeitraum und Bundesland in einer Sendung zu erfolgen.

(2) Übermittelte Daten können berichtigt oder storniert werden; sind davon die Bemessungsgrundlagen und/oder die Beträge der Grunderwerbsteuer bzw. Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz betroffen, ist eine nochmalige vollständige Übermittlung der Daten der Grunderwerbsteueranmeldung samt beigefügten Angaben des Erfassungsbuches für den betreffenden Anmeldungszeitraum vorzunehmen.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

§ 6. (1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem Parteienvertreter eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übersenden:

1.

Name und Steuernummer des Parteienvertreters

2.

Datum und Uhrzeit der Übermittlung

3.

Anzahl der richtigen und der fehlerhaften übermittelten Datensätze.

(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch über Datenleitung übermittelt werden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

§ 7. (1) Wird bei den Daten einer Grunderwerbsteueranmeldung bzw. den beigefügten Daten des Erfassungsbuches ein Fehler festgestellt, ist dies dem Parteienvertreter mitzuteilen.

(2) Die Übermittlung der Daten einer Grunderwerbsteueranmeldung ist dann erfolgt, wenn diese Daten einschließlich der beigefügten Daten des Erfassungsbuches durch die Übermittlungsstelle nicht als fehlerhaft erkannt wurden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 9

§ 8. Die Übermittlung der Daten der Grunderwerbsteueranmeldung samt beigefügten Angaben des Erfassungsbuches hat jeweils nach Ablauf des Kalendermonats (Anmeldungszeitraum), für den die Anmeldung vorzulegen ist, zu erfolgen.

§ 9. Die Verordnung ist auf Grunderwerbsteueranmeldungen für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 1995 verwirklicht worden sind, anzuwenden. Die Datenübermittlung ist ab 1. August 1995 zulässig. Anmeldungen zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren gemäß § 3 sind ab 1. März 1995 zulässig.