Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 Z 4 und 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986 in der geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und betreffend § 2 dieser Verordnung auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
§ 1. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Steiermark und Kärnten und den Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätten Wien und Linz werden die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten Aufgaben übertragen.
§ 1. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Steiermark und Kärnten werden die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten Aufgaben übertragen.
§ 2. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen:
Die Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organes Leiter der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und Leiter des Amtes des Arbeitsmarktservice bei der Bundesgeschäftsstelle werden an die Buchhaltung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales übertragen.
Die Buchhaltungsaufgaben der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien, Niederösterreich und Burgenland, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, und der Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätte Wien werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland übertragen.
Die Buchhaltungsaufgaben der übrigen Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, und der Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätte Linz werden an die sich jeweils am gleichen Ort befindliche Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
§ 2. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen:
Die Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organes Leiter der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und Leiter des Amtes des Arbeitsmarktservice bei der Bundesgeschäftsstelle werden an die Buchhaltung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen.
Die Buchhaltungsaufgaben der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien, Niederösterreich und Burgenland, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland übertragen.
Die Buchhaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg sowie des anweisenden Organes Leiter der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice und Leiter des Amtes des Arbeitsmarktservice Vorarlberg werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Tirol übertragen.
Die Buchhaltungsaufgaben der übrigen Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die sich jeweils am gleichen Ort befindliche Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. Februar 1987 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 89/1987, tritt außer Kraft.
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