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Verordnung des Bundesministers für Jugend und Familie über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Geltender Text a fecha 2026-04-09

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Jugend und Familie werden auf die Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesministers für Umwelt übertragen.