Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1995 (Bundesfinanzgesetz 1995 - BFG 1995)
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1995 (Anm.: Anlage I nicht darstellbar) wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:
Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-
Haushalt haushalt haushalt
(Beträge in Millionen Schilling)
Ausgaben: 752.819,994 214.194,227 967.014,221
Einnahmen: 650.547,414 316.466,807 967.014,221
```
```
Abgang: 102.272,580 - -
Überschuß: - 102.272,580 -
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1995 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen
abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
gemäß Art. III,
gemäß Art. VII und
gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 und beim Voranschlagsansatz 1/15537 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 39b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils bis zu 200 Millionen Schilling sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 950 Millionen Schilling
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen
abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1995 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
gemäß Art. III,
gemäß Art. VII und
gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG beim Voranschlagsansatz 1/11177 und beim Voranschlagsansatz 1/15537 für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 39b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils bis zu 200 Millionen Schilling sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 950 Millionen Schilling
ergeben.
(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einen gegenüber Artikel I sich ergebenden höheren Gebarungsabgang bis zu einem Betrag von 23 000 Millionen Schilling durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1995 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) (Anm.: Anlage II nicht darstellbar) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) (Anm.: Anlage I nicht darstellbar) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:
Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2426,055 Millionen Schilling, wenn
die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und
das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.
Hinsichtlich der Konjunkurbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2718,726 Millionen Schilling, wenn
mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und
dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.
Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1995 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1995 mit 5,8 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1995 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(3) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 3 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.
(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51314 und 2/51315 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753, 773 und 783 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 ,6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 eines Kapitels bis zu einem Betrag von 4,2 vH des veranschlagten Betrages, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 15 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage II nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels zurückgestellt werden können;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 190 Millionen Schilling und bei den Voranschlagsansätzen 1/54285 und 1/54846 bis zu einem Betrag von insgesamt 600 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfsleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1993, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 in der jeweils geltenden Fassung zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/51058 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zinsen aus Währungstauschverträgen (Erwerb von Bundestitel), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 40 Milliarden Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54255 bis zu einem Betrag von 80 Millionen Schilling für die Gewährung von Darlehen an Flughafenbetriebsgesellschaften nach Maßgabe deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54093 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/59858, 1/59908 und 7/59859 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu einem Betrag von 5 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60216 und 1/60226 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 601 zurückgestellt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/60368 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn der Mehrbedarf durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63116 bis zu einem Betrag von 459 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63156 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63156 bis zu einem Betrag von 260 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63116 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/64203 und 1/64233 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zur Finanzierung von Bundesstraßenbauvorhaben, deren Verwirklichung durch behördliche Verfahren gehemmt wurde, nach Wegfall des Hemmnisses, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/64913 und 1/64918 bis zu einem Betrag von insgesamt 63 Millionen Schilling für Zwecke der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 72 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Einnahmen aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ 4156, KG Landstraße, an die Austro Control GesmbH sichergestellt werden kann;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 bis 3 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247 bzw. 2/51267 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1995 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1996 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994 in der jeweils geltenden Fassung, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753, 773 und 783 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 ,6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 eines Kapitels bis zu einem Betrag von 4,2 vH des veranschlagten Betrages, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 15 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage II nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen des Titels 601 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels zurückgestellt werden können;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;
bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt 190 Millionen Schilling und bei den Voranschlagsansätzen 1/54285 und 1/54846 bis zu einem Betrag von insgesamt 600 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Hilfeleistung für osteuropäische Staaten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschußleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfsleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1993, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 in der jeweils geltenden Fassung zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/51058 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zinsen aus Währungstauschverträgen (Erwerb von Bundestitel), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 40 Milliarden Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/54255 bis zu einem Betrag von 80 Millionen Schilling für die Gewährung von Darlehen an Flughafenbetriebsgesellschaften nach Maßgabe deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54093 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschuld und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/59858, 1/59908 und 7/59859 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluß von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu einem Betrag von 5 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60216 und 1/60226 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden Einzelmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 601 zurückgestellt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/60368 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn der Mehrbedarf durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 bedeckt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63116 bis zu einem Betrag von 459 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63156 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/63156 bis zu einem Betrag von 260 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Voranschlagsansatz 1/63116 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/64203 und 1/64233 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling zur Finanzierung von Bundesstraßenbauvorhaben, deren Verwirklichung durch behördliche Verfahren gehemmt wurde, nach Wegfall des Hemmnisses, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/64913 und 1/64918 bis zu einem Betrag von insgesamt 63 Millionen Schilling für Zwecke der Behandlung von Prämienanträgen im Bereiche der EU-Marktorganisationen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/60038 sichergestellt werden kann;
beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 72 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Einnahmen aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ 4156, KG Landstraße, an die Austro Control GesmbH sichergestellt werden kann;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 bis 3 bis zum Betrag von 1 Million Schilling je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;
bei den Voranschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247 bzw. 2/51267 sicherzustellen ist;
für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1995 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1996 in Höhe des gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994 in der jeweils geltenden Fassung, für die Überweisung an das Arbeitsmarktservice vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 1995 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen 1/10753 und 1/10758 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Schilling für den Bereich der Bundessportheime, falls eine Ausgliederung der Bundessportheime im Jahr 1995 nicht erfolgt;
beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung;
beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
beim Voranschlagsansatz 1/14208 bis zu einem Betrag von 1 170 Millionen Schilling für eine Nachzahlung betreffend klinischer Mehraufwand;
beim Voranschlagsansatz 1/15658 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 13 Abs. 3 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 835/1992;
beim Voranschlagsansatz 1/18646 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Bundesregierung im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;
beim Voranschlagsansatz 1/20006 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP);
bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung (BGBl. Nr. 524/1990, in der geltenden Fassung); in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 700 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für den Erwerb von Bundestitel;
beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;
beim Voranschlagsansatz 1/54838 bis zu einem Betrag von 65 Millionen Schilling für Zahlungen an die Donaukraftwerke AG;
beim Voranschlagsansatz 1/60216 bis zu einem Betrag von 143 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 1, weiteren bis zu 250 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 5a und weiteren bis zu 634 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 5b, soweit die entsprechenden Vorhaben durch Mittel der Europäischen Union und der Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60346 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling, soweit entsprechende Bundesmittel für Agrarförderungen im Rahmen der Verordnung 2078/92 erforderlich sind und diese durch die Europäische Union und die Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60606 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling für degressive Ausgleichszahlungen gemäß EU-Beitrittsvertrag;
beim Voranschlagsansatz 1/60626 bis zu einem Betrag von 1 885 Millionen Schilling, soweit diese Mittel für von der Europäischen Union genehmigte Förderungen von Ölsaaten erforderlich sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63116, 1/63156 und 1/63176 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling, sofern diese Mittel zur Erlangung einer EU-Kofinanzierung erforderlich sind.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
bei den Voranschlagsansätzen 1/10753 und 1/10758 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Schilling für den Bereich der Bundessportheime, falls eine Ausgliederung der Bundessportheime im Jahr 1995 nicht erfolgt;
beim Voranschlagsansatz 1/11178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für Leistungen im Rahmen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der jeweils geltenden Fassung;
beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/11506 und 1/11508 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung;
beim Voranschlagsansatz 1/14208 bis zu einem Betrag von 1 170 Millionen Schilling für eine Nachzahlung betreffend klinischer Mehraufwand;
beim Voranschlagsansatz 1/15658 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 13 Abs. 3 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 835/1992;
beim Voranschlagsansatz 1/18646 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Maßnahmen der Bundesregierung im Bereich der östlichen Nachbarstaaten Österreichs, die eine wesentliche Reduzierung der Umweltbelastung in Österreich bewirken;
beim Voranschlagsansatz 1/20006 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP);
bei den Voranschlagsansätzen 1/20506 und 1/20508 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling für Maßnahmen im Bereich der bilateralen Entwicklungshilfe;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Schilling zur Durchführung der in den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Land Steiermark vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der österreichischen Luftraumüberwachung (BGBl. Nr. 524/1990, in der geltenden Fassung); in den Vorjahren auf Grund der Vereinbarungen bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von insgesamt 300 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 700 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
beim Voranschlagsansatz 1/51003 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für den Erwerb von Bundestitel;
beim Voranschlagsansatz 1/51038 bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen Schilling für eventuelle Kursverluste;
beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling;
beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;
beim Voranschlagsansatz 1/54838 bis zu einem Betrag von 65 Millionen Schilling für Zahlungen an die Donaukraftwerke AG;
beim Voranschlagsansatz 1/60216 bis zu einem Betrag von 143 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 1, weiteren bis zu 250 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 5a und weiteren bis zu 634 Millionen Schilling für Förderungen im Rahmen von Ziel 5b, soweit die entsprechenden Vorhaben durch Mittel der Europäischen Union und der Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60346 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling, soweit entsprechende Bundesmittel für Agrarförderungen im Rahmen der Verordnung 2078/92 erforderlich sind und diese durch die Europäische Union und die Länder kofinanziert werden;
beim Voranschlagsansatz 1/60606 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling für degressive Ausgleichszahlungen gemäß EU-Beitrittsvertrag;
beim Voranschlagsansatz 1/60626 bis zu einem Betrag von 1 885 Millionen Schilling, soweit diese Mittel für von der Europäischen Union genehmigte Förderungen von Ölsaaten erforderlich sind;
bei den Voranschlagsansätzen 1/63116, 1/63156 und 1/63176 bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Schilling, sofern diese Mittel zur Erlangung einer EU-Kofinanzierung erforderlich sind,
(Verfassungsbestimmung) Auf Vorschlag des Kuratoriums des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zur Höhe jenes Betrages, der zur Bedeckung der notwendigen Zuwendungen des Nationalrats an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus erforderlich ist.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 namens des Bundes gemäß § 66 BHG
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 5 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 31 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994, in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 150 Millionen Schilling an Kapital und 150 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 AMSG aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 000 Millionen Schilling an Kapital und 1 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(2) Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des § 65b BHG entsprechen.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüberhinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1995 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 (für die Julius Raab-Stiftung), 1/10066, 1/10068, 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges.m.b.H. und den klinischen Aufwand), 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/18646, 1/18648, 1/20506, 1/20508, 1/60136, 1/63176, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65148, 1/65158, 1/65246, 1/65255 und 1/65256 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1995 durch Zahlungen nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1995 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile
der bei den Voranschlagsansätzen 1/64698, 1/64708 und der bei den Voranschlagsansätzen 1/40108 und 1/64738 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung - wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muß - genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
der bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 (für die Julius Raab-Stiftung), 1/10066, 1/10068, 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges.m.b.H. und den klinischen Aufwand), 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/18636, 1/18646, 1/18648, 1/20506, 1/20508, 1/60136, 1/63176, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65148, 1/65158, 1/65225, 1/65246, 1/65255 und 1/65256 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1995 durch Zahlungen nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 10 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;
gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 350 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 4 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1995 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG
die Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling, oder
der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling,
so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des § 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 1995 werden durch den Stellenplan 1995 festgelegt (Anlage III).
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1995 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 1995 (Anlage IV) getroffen.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1995 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1995 (Anlage V) getroffen.
Abkürzung
BFG 1995
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1995 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1995 mit der Maßgabe, daß die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums, BGBl. Nr. 1106/1994, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. April 1995 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund des Bundesgesetzes vom 30. Dezember 1994, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, BGBl. Nr. 1105/1994, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien, zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 1995 zu überrechnen sind.
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,
soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1995
(Anm.: „Bundesvoranschlag 1995'' nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1995
(Anm.: „Bundesvoranschlag 1995'' nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1995
(Anm.: „Bundesvoranschlag 1995“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Anlage II KONJUNKTURAUSGLEICH - VORANSCHLAG 1995
(Anm.: „Konjunkturausgleich - Voranschlag 1995“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1995
Stellenplan für das Jahr 1995
I. Allgemeiner Teil
Gliederung des Stellenplanes
(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),
das Planstellenverzeichnis der jugendlichen Bundesbediensteten (Teil IV),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).
(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Kategorien A und B ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete der Kategorie B sowie einer den Vertragsbediensteten der Kategorie B zugeordneten Planstelle für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist,
Anlernkräfte, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, jugendliche Vertragsbedienstete und Anlernkräfte, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten
Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 9 und des Punktes 8 Abs. 3 lit. b.
(2) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich und zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 350 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4) Sind in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Angelegenheiten der Europäischen Integration erforderlich, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zuweisen. Hiefür stehen 210 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann die Bundesregierung auf Grund eines vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.
Hiefür stehen 150 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(6) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich „7720 Forstverwaltungen, Bau- und Maschinenhöfe, Sägewerke und Waldbauhof“ zur Aufarbeitung allfälliger durch Naturkatastrophen hervorgerufener Forstschäden als Arbeitskräfte herangezogen werden.
(7) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich „7820 Post- und Telegraphenanstalt“ für die Betreuung von Poststellen herangezogen werden. Hiefür steht eine Gesamtjahresarbeitsleistung im Gegenwert von 40 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(8) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können in den Planstellenbereichen „1421 Universitäten - zweckgebundene Gebarung“,
„1425 Wissenschaftliche Anstalten - zweckgebundene Gebarung“, „1431 Kunsthochschulen - zweckgebundene Gebarung“ und des ehemaligen Planstellenbereiches „1441 Museen - zweckgebundene Gebarung“ die dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt werden.
(9) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich „1020 Statistisches Zentralamt“ für Zwecke der Anpassung von Statistiken an EU-Richtlinien herangezogen werden. Hiefür steht eine Gesamtjahresarbeitsleistung im Gegenwert von 80 Planstellen für die Dauer von 2 Jahren zusätzlich zur Verfügung. Die Inanspruchnahme kann nur im Einzelfall durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.
(10) Durch die Absätze 2 bis 9 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
Bindungen von Planstellen
(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen A, B, LPA, L1, L2, S1, W1, H1, H2, A3 bis A6, E2a, E2b, MBUO1, MBUO2 und MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, I L, II L können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe bzw. können freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A mit Vertragsbediensteten der Kategorie B der gleichen oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis PS und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen C bis E, P1 bis P5, W2 und W3, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A3 bis A7, E2a bis E2c sowie MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
Planstellen der Verwendungsgruppen A3 bis A7, E2a bis E2c sowie MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen c bis e und P1 bis P5 besetzt werden.
(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3) Freie Planstellen für ordentliche Universitätsprofessoren können mit außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden. Ebenso können freie Planstellen für außerordentliche Universitätsprofessoren mit Universitätsassistenten besetzt werden.
(4) Freie Planstellen für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Wachebeamte, Berufsoffiziere, des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten der Kategorien A und B besetzt werden.
(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A, B, A3 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 184b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung BGBl. Nr. 659/1983,
die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT1 oder PT2,
die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT2, PT3 oder PT4,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT9,
die Verwendungsgruppe A3 und die Entlohnungsgruppe p1 der Verwendungsgruppe PT6,
die Verwendungsgruppe A4 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT7,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT7 oder PT8,
die Verwendungsgruppe A6 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT8,
die Verwendungsgruppe A7 und die Entlohnungsgruppe P5 der Verwendungsgruppe PT9
entsprechen.
(6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppe k1 bis k5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppe K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe B, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
- die Verwendungsgruppe B der Verwendungsgruppe K1 oder K2,
- die Verwendungsgruppe A3 der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und
- die Verwendungsgruppe A4 oder A5 der Verwendungsgruppe K6 und
- die Entlohnungsgruppe b der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,
- die Entlohnungsgruppe c der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und
- die Entlohnungsgruppe d der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.
(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine der dienstrechtlichen Stellung des Bediensteten entsprechende freie Planstelle dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Ausland im konsularischen Bereich und zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
(8) Wird in einem Planstellenbereich mit einem Bundesbediensteten oder einer anderen Person ein Werkvertrag abgeschlossen, der eine geistige Arbeitsleistung zum Gegenstand hat und einen Auftrag beinhaltet, der eine Reihe von Leistungen umfaßt, deren Anzahl von vornherein nicht feststeht und deren Erfüllung einen längeren Zeitraum erfordert, ist für die Dauer des Werkvertrages eine der Wertigkeit der für das Werk aufgewendeten Arbeitsleistung entsprechende freie Planstelle zu binden, wenn durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers zur Gänze in Anspruch genommen wird. Wird durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers nur zu einem Teil in Anspruch genommen, ist eine entsprechende freie Planstelle eines Vertragsbediensteten der Kategorie B zu binden.
(9) Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile IV bis VI des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII)
für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(10) Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.
(11) Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten dürfen insgesamt bis zu 211 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist,
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
Zivildienst leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlaß einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet oder
dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist,
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden.
Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(2) Für einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe d oder e, sowie des Entlohnungsschemas II, Entlohnungsgruppe p3, p4 oder p5, der an der Dienstleistung verhindert ist, kann bei dringendem Bedarf als Ersatz ein Vertragsbediensteter der Kategorie B der gleichen Entlohnungsgruppe aufgenommen werden.
Für einen Beamten der Verwendungsgruppe A4 bis A7 kann unter Berücksichtigung des Punktes 3 Abs. 1 bei dringendem Bedarf als Ersatz ein Vertragsbediensteter der Kategorie B der Entlohnungsgruppe d, e, p2 bis p5 aufgenommen werden.
(3) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(4) Für Richter und Staatsanwälte, bei denen in den nächsten vier Kalenderjahren mit dem Eintritt eines Ersatzfalles oder mit dem Abgang aus dem Dienststand zu rechnen ist, können Richteramtsanwärter aufgenommen werden. Die Zahl ist vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich festzulegen.
Weitere Richteramtsanwärter können im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zur Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten aufgenommen werden, die für die Vollziehung folgender Aufgaben erforderlich sind:
20 Richteramtsanwärter für das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 526, 8 Richteramtsanwärter für das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 800/1993,
6 Richteramtsanwärter für die Konkursordnungs-Novelle 1993, BGBl. Nr. 974, 1 Richteramtsanwärter für die Kartellgesetznovelle 1993, BGBl. Nr. 693,
30 Richteramtsanwärter für die Vertretung von längerfristig krankheits- und unfallsbedingt abwesenden bzw. durch Großprozesse gebundenen Richtern durch Sprengelrichter.
(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(6) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem aus Abs. 1 oder 5 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel „30 Justiz“ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) bzw. ein Staatsanwalt der GGr. I ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
Ausgliederungsmaßnahmen
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffenden Ausgliederungsmaßnahmen Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Umwandlung von Planstellen
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
Ernennungsreserve
(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen die vom Bundeskanzler einzelnen Planstellenbereichen über dem im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Für jede derart über den Stand in einer höheren Dienstklasse (Dienststufe) besetzte Planstelle hat eine Planstelle einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe des Planstellenbereiches unbesetzt zu bleiben.
(2) Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen ist, gilt als Planstelle der Ernennungsreserve, solange in dieser Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe der tatsächliche Stand den systemisierten Stand im Planstellenverzeichnis übersteigt.
(3) Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtungen herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche freie Zeit gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sinngemäß.
Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2) Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Organisationsänderungen
Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat.
STELLENPLAN 1995
Planstellenverzeichnis
(Anm.: „Planstellenverzeichnis“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1995
Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1995
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.
Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 310 000 S begrenzt.
Personenkraftwagen Kategorie Ia, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des P1 Abs. 2 Z 9 lit. b erfaßt werden;
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung.
Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;
Omnibusse;
Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßein-richtungen (Anm.: richtig: Meßeinrichtungen) u. dgl.;
Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);
Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:
Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
Hubschrauber;
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
Passagier- und Transportschiffe;
Spezialwasserfahrzeuge;
Innenbordmotorboote;
Außenbordmotorboote;
Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige, der Exekutive behördlich zugelassen werden.
Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergehen.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, soferne die Bestimmungen in P3 Abs. 1 eingehalten werden, sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekraftfahrzeugen anstelle der im Abschnitt II vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1995 entsprechen, dürfen im Jahr 1995 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftliche (Anm.: richtig: unwirtschaftlich) wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
Bei P1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
bei P1 Abs. 2 Z 7 bis 9:
bei P1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
bei P1 Abs. 3 Z 6 und 7:
bei P1 Abs. 4 Z 1 und 2:
bei P1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt I P1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P1 Abs. 2 Z 9 lit. h) bestritten werden.
Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten
Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1995 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
Haltungskostenbeitrag
Ein Haltungskostenbeitrag für privateigene Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen oder Krafträder) von Bundesbediensteten kann nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Benützung eines bundeseigenen Kraftfahrzeuges, das dem privateigenen Kraftfahrzeug entspricht, durch den Bundesbediensteten gegeben sind und das privateigene Kraftfahrzeug an Stelle eines bundeseigenen benützt wird.
FAHRZEUGPLAN 1995
(Anm.: „Fahrzeugplan 1995'' nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
FAHRZEUGPLAN 1995
IV. Anmerkungen
Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge
Kap.
Tit.
bzw.
Par. Anmerkung
01 Hievon 3 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle
repräsentative Zwecke.
021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.
022 Der jeweilige Präsident des Bundesrates erhält statt der
Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens eine
Entschädigung, da halbjährlich ein Wechsel im Vorsitz des
Bundesrates eintritt und der Präsident sich nicht ständig in
Wien aufhält. Von der Aufnahme eines Dienstkraftwagens in den
Plan der Fahrzeuge wird daher derzeit abgesehen.
024 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.
für offizielle repräsentative Zwecke.
1000 Hievon 9 Personenkraftwagen (Kategorie III) für die
Landeshauptmänner und 1 Personenkraftwagen (Kategorie III)
für offizielle repräsentative Zwecke.
101 Nur für die Dauer der Übersiedlung der Archivabteilungen des
Staatsarchives in das neue Zentralarchiv.
1075 In den ausgewiesenen 18 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 7 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in
Obertraun (1), Schielleiten (1), Spitzerberg (3), für das
Bundessportzentrum Südstadt (1) und das Bundesstadion
Graz-Liebenau (1) vorgesehen sind.
1130 In den ausgewiesenen 431 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind auch 2 Traktoren enthalten.
1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für
Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist.
1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast über
1 000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den angeführten
Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg auch als
Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen
7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich
1 000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck
vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II (1), HTBLA
Wolfsberg (1), HTBLVA Mödling (1) und die HTBLVA Villach (1)
vorgesehen sind.
1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast über
1 000 kg) dient das für das Institut für Fertigungstechnik
der technischen Universität Wien vorgesehene Fahrzeug auch
als Unterrichtsbehelf. In den ausgewiesenen
48 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind 20 Traktoren
enthalten, die für das Institut für Pflanzenbau und
Pflanzenzüchtung der Universität für Bodenkultur (1), die
Versuchswirtschaft Großenzersdorf der Universität für
Bodenkultur (6), die Universität Graz (1), das
Universitätssportzentrum der Universität Graz (1), die
Universität Innsbruck (1), das Universitäts-Sportinstitut der
Universität Innsbruck (2), für das Lehr- und Forschungsgut
Merkenstein der veterinärmedizinischen Universität Wien (7)
und für das Institut für Botanik der Universität Wien (1)
vorgesehen sind.
1790 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung Graz wird auch im Rahmen des
Zivilschutzes eingesetzt.
1795 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für
Tierseuchenbekämpfung Mödling (1) und für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf (1)
vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere
Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei
Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen
des Zivilschutzes eingesetzt.
2000 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) auch für offizielle
Repräsentationszwecke.
302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz
(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und
die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für
Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für
Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,
Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der
Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr, St.
Pölten, Wels und Wr. Neustadt; Handelsgericht Wien;
Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof Wien)
vorgesehen.
303 Bei den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die
Justizanstalt Wien-Josefstadt; 25 Traktoren, die für die
Justizanstalten Garsten (2), Graz-Karlau (3), Hirtenberg (5),
Innsbruck (2), Klagenfurt (4), Linz (1), Schwarzau (3),
Sonnberg (2), Stein (1) und für die Justizanstalten für
Jugendliche Gerasdorf (2) vorgesehen sind; 2 Kühlwagen für
die Justizanstalten in Garsten und Hirtenberg.
401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung von der Aufnahme in den
Plan der Kraftfahrzeuge ausgenommen.
5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für
Finanzen direkt unterstehenden Zollwachegeneralinspektorates.
5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im
Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen
mitbenützt.
6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke wird
1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.
6050 In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 24 Traktoren enthalten, die für die höheren
Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in
Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3), für die
höheren Bundeslehranstalten für Land- und Hauswirtschaft in
Elmberg/Oberösterreich (1), Kematen/Tirol (2), Pitzelstätten
(2) und Sitzenberg (2), für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien (2), für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg (4) sowie für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten Francisco-Josephinum in Weinzirl (2) und St. Florian (2) vorgesehen sind.
6051 In den ausgewiesenen 29 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 24 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14) sowie für
die Bundesversuchsanstalt für alpenländische Landwirtschaft
Gumpenstein (10) vorgesehen sind.
6072 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen
Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)
vorgesehen sind.
6093 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in
Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind.
6095 In den ausgewiesenen 82 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 79 Traktoren enthalten, die für die
Bundesversuchswirtschaften in Fohlenhof bei Wiener Neustadt
(4), Fuchsenbigl im Marchfeld (32), Königshof bei
Bruck/Leitha (21) und Wieselburg an der Erlauf (22)
vorgesehen sind.
6096 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und
Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2), Kollerhube
(1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.
6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Zugmaschinen.
71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus
zusammen.
77 Die im Plan enthaltenen 195 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 55 geländegängigen Fahrzeugen,
35 Kleinbussen, 3 Unimog, 27 Traktoren und 75 Forstschleppern
zusammen.
79 Die im Plan enthaltenen 875 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast
über 1000 Kg (Anm.: richtig: kg)) beinhalten keine
Zugmaschinen und Tankwagen. Die im Plan enthaltenen
2601 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke setzen sich aus
1435 Omnibussen, 417 Paketkraftwagen, 25 Zugmaschinen und
724 Kraftfahrzeugen mit Spezialaufbauten zusammen.
Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge Kap.
Tit.
bzw. Par. Anmerkung
1110 Bei den im Plan ausgewiesenen 4 Motorflugzeugen der Gewichtsklasse A handelt es sich um viersitzige Flugzeuge.
Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge
Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:
```
```
Kennziffer
Kategorie Zugeordnete Fahrzeuge der
RIM *1)
```
```
Passagier- und
Transportschiffe Passagier- und Transportschiffe .. 220, 221
Spezialwasserfahrzeuge Barken, Leichter, Prähme ......... 222, 223
Schleppschiffe, Schleppboote,
Zugschiffe, sonstige
Spezialwasserfahrzeuge ......... 224
Bagger ........................... 226
Innenbord- und
Außenbord-Motorboote Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,
Fischereifahrzeuge, Jachten,
Kabinenboote u. ä.) ............ 227
Boote, Zillen u. ä.
mit Außenbordmotor Sonstige Wasserfahrzeuge mit
Außenbordmotor ................. 227, 228
```
```
*1) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes (Inventar-Kontenrahmen).
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1995
Fahrzeugplan des Bundes für das Jahr 1995
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
Gliederung des Fahrzeugplanes
(1) Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
(2) Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
Personenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.
Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 500 ccm überschritten werden.
Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und den Bundeskanzler.
Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 310 000 S begrenzt.
Personenkraftwagen Kategorie Ia, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.
Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufladung, jedoch mit Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
Personenkraftwagen Kategorie I, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.
Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in
der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufladung, jedoch mit Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des P1 Abs. 2 Z 9 lit. b erfaßt werden;
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;
Kombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit Aufladung und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor ohne Aufladung.
Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;
Omnibusse;
Personenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßein-richtungen (Anm.: richtig: Meßeinrichtungen) u. dgl.;
Zugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);
Sonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
(3) Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:
Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A, das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
Hubschrauber;
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzige geflogene Segelflugzeuge);
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
(4) Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
Passagier- und Transportschiffe;
Spezialwasserfahrzeuge;
Innenbordmotorboote;
Außenbordmotorboote;
Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.
(5) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:
die im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige, der Exekutive behördlich zugelassen werden.
Verwendung der Fahrzeuge
(1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergehen.
(2) Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, soferne die Bestimmungen in P3 Abs. 1 eingehalten werden, sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservekraftfahrzeugen anstelle der im Abschnitt II vorgesehenen Kraftfahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung.
(3) Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 1995 entsprechen, dürfen im Jahr 1995 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftliche (Anm.: richtig: unwirtschaftlich) wäre.
(4) Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
(5) An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
Bei P1 Abs. 2 Z 1 bis 5:
Personenkraftwagen Kategorie III, Personenkraftwagen, Kategorie II, Personenkraftwagen, Kategorie Ia, Personenkraftwagen, Kategorie I,
Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;
bei P1 Abs. 2 Z 7 bis 9:
Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;
bei P1 Abs. 3 Z 1 bis 5:
Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,
Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,
Hubschrauber;
bei P1 Abs. 3 Z 6 und 7:
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,
Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;
bei P1 Abs. 4 Z 1 und 2:
Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;
bei P1 Abs. 4 Z 3 bis 5:
Innenbordmotorboote,
Außenbordmotorboote,
Boote,
Zillen uä. mit Außenbordmotor.
(6) Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt I P1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P1 Abs. 2 Z 9 lit. h) bestritten werden.
Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten
Stand
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1995 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
ein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
ein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalte mit den Ausführungen in P4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Planes für Datenverarbeitungsanlagen hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenen Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
Haltungskostenbeitrag
Ein Haltungskostenbeitrag für privateigene Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen oder Krafträder) von Bundesbediensteten kann nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Benützung eines bundeseigenen Kraftfahrzeuges, das dem privateigenen Kraftfahrzeug entspricht, durch den Bundesbediensteten gegeben sind und das privateigene Kraftfahrzeug an Stelle eines bundeseigenen benützt wird.
FAHRZEUGPLAN 1995
(Anm.: „Fahrzeugplan 1995“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
FAHRZEUGPLAN 1995
IV. Anmerkungen
Anmerkungen zum Plan der Kraftfahrzeuge
Kap.
Tit.
bzw.
Par. Anmerkung
01 Hievon 3 Personenkraftwagen (Kategorie III) für offizielle
repräsentative Zwecke.
021 Die Betreuung der Fahrzeuge obliegt der Parlamentsdirektion.
022 Der jeweilige Präsident des Bundesrates erhält statt der
Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens eine
Entschädigung, da halbjährlich ein Wechsel im Vorsitz des
Bundesrates eintritt und der Präsident sich nicht ständig in
Wien aufhält. Von der Aufnahme eines Dienstkraftwagens in den
Plan der Fahrzeuge wird daher derzeit abgesehen.
024 Hievon 2 Personenkraftwagen (Kategorie III) als Reserve bzw.
für offizielle repräsentative Zwecke.
1000 Hievon 9 Personenkraftwagen (Kategorie III) für die
Landeshauptmänner und 1 Personenkraftwagen (Kategorie III)
für offizielle repräsentative Zwecke.
101 Nur für die Dauer der Übersiedlung der Archivabteilungen des
Staatsarchives in das neue Zentralarchiv.
1075 In den ausgewiesenen 18 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 7 Traktoren enthalten, die für die Bundessportheime in
Obertraun (1), Schielleiten (1), Spitzerberg (3), für das
Bundessportzentrum Südstadt (1) und das Bundesstadion
Graz-Liebenau (1) vorgesehen sind.
1130 In den ausgewiesenen 431 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind auch 2 Traktoren enthalten.
1151 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1241 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor, der für die Zentrale für
Sportgeräteverleih und Sportplatzwartung vorgesehen ist.
1270 Bei den ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1280 In den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast über
1 000 kg) sind 6 Fahrzeuge enthalten, die bei den angeführten
Bundesorganen mit Ausnahme der HTBLA Kapfenberg auch als
Unterrichtsbehelf dienen. Bei den ausgewiesenen
7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast bis einschließlich
1 000 kg) dient lediglich das für die HTBLVA Innsbruck
vorgesehene Fahrzeug auch als Unterrichtsbehelf. In den
ausgewiesenen 6 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind
4 Traktoren enthalten, die für die HTBLA Linz II (1), HTBLA
Wolfsberg (1), HTBLVA Mödling (1) und die HTBLVA Villach (1)
vorgesehen sind.
1281 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Traktoren.
1282 Bei dem ausgewiesenen Kraftfahrzeug für besondere Zwecke
handelt es sich um einen Traktor.
1420 Von den ausgewiesenen 7 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast über
1 000 kg) dient das für das Institut für Fertigungstechnik
der technischen Universität Wien vorgesehene Fahrzeug auch
als Unterrichtsbehelf. In den ausgewiesenen
48 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke sind 20 Traktoren
enthalten, die für das Institut für Pflanzenbau und
Pflanzenzüchtung der Universität für Bodenkultur (1), die
Versuchswirtschaft Großenzersdorf der Universität für
Bodenkultur (6), die Universität Graz (1), das
Universitätssportzentrum der Universität Graz (1), die
Universität Innsbruck (1), das Universitäts-Sportinstitut der
Universität Innsbruck (2), für das Lehr- und Forschungsgut
Merkenstein der veterinärmedizinischen Universität Wien (7)
und für das Institut für Botanik der Universität Wien (1)
vorgesehen sind.
1790 Das Fahrzeug für betriebliche Zwecke der Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung Graz wird auch im Rahmen des
Zivilschutzes eingesetzt.
1795 In den ausgewiesenen 9 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 2 Traktoren enthalten, die für die Bundesanstalten für
Tierseuchenbekämpfung Mödling (1) und für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren Wien-Hetzendorf (1)
vorgesehen sind. Von den 3 Kraftfahrzeugen für besondere
Zwecke der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei
Haustieren in Wien-Hetzendorf wird 1 Fahrzeug auch im Rahmen
des Zivilschutzes eingesetzt.
2000 Hievon 1 Personenkraftwagen (Kategorie III) auch für offizielle
Repräsentationszwecke.
302 Die Fahrzeuge sind für die 4 Gerichtshöfe II. Instanz
(Oberlandesgerichte in Graz, Innsbruck, Linz und Wien) und
die 21 Gerichtshöfe I. Instanz (Landesgerichte für
Zivilrechtssachen in Graz und Wien; Landesgerichte für
Strafsachen in Graz und Wien; Landesgerichte in Eisenstadt,
Feldkirch, Innsbruck, Klagenfurt, Korneuburg, Krems an der
Donau, Leoben, Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr, St.
Pölten, Wels und Wr. Neustadt; Handelsgericht Wien;
Jugendgerichtshof Wien; Arbeits- und Sozialgerichtshof Wien)
vorgesehen.
303 Bei den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um: 4 Gefangenentransportwagen für die
Justizanstalt Wien-Josefstadt; 25 Traktoren, die für die
Justizanstalten Garsten (2), Graz-Karlau (3), Hirtenberg (5),
Innsbruck (2), Klagenfurt (4), Linz (1), Schwarzau (3),
Sonnberg (2), Stein (1) und für die Justizanstalten für
Jugendliche Gerasdorf (2) vorgesehen sind; 2 Kühlwagen für
die Justizanstalten in Garsten und Hirtenberg.
401 Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986
in der derzeit geltenden Fassung, sind die Fahrzeuge des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung von der Aufnahme in den
Plan der Kraftfahrzeuge ausgenommen.
5040 Einschließlich der Fahrzeuge des dem Bundesministerium für
Finanzen direkt unterstehenden Zollwachegeneralinspektorates.
5071 Der ausgewiesene Personenkraftwagen (Kategorie Ia) wird im
Bedarfsfall auch vom Bundesministerium für Finanzen
mitbenützt.
6000 Von den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke wird
1 Fahrzeug auch im Rahmen des Zivilschutzes eingesetzt.
6050 In den ausgewiesenen 31 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 24 Traktoren enthalten, die für die höheren
Bundeslehranstalten für alpenländische Landwirtschaft in
Raumberg-Trautenfels (4) und Ursprung/Elixhausen (3), für die
höheren Bundeslehranstalten für Land- und Hauswirtschaft in
Elmberg/Oberösterreich (1), Kematen/Tirol (2), Pitzelstätten
(2) und Sitzenberg (2), für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Wien (2), für die höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg (4) sowie für die höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalten Francisco-Josephinum in Weinzirl (2) und St. Florian (2) vorgesehen sind.
6051 In den ausgewiesenen 29 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 24 Traktoren enthalten, die für das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien (14) sowie für
die Bundesversuchsanstalt für alpenländische Landwirtschaft
Gumpenstein (10) vorgesehen sind.
6072 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 3 Traktoren enthalten, die für die forstlichen
Ausbildungsstätten in Ort/Gmunden (2) und Ossiach (1)
vorgesehen sind.
6093 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundesgärten in
Innsbruck (1) und Wien-Schönbrunn (4) vorgesehen sind.
6095 In den ausgewiesenen 82 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 79 Traktoren enthalten, die für die
Bundesversuchswirtschaften in Fohlenhof bei Wiener Neustadt
(4), Fuchsenbigl im Marchfeld (32), Königshof bei
Bruck/Leitha (21) und Wieselburg an der Erlauf (22)
vorgesehen sind.
6096 In den ausgewiesenen 11 Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
sind 5 Traktoren enthalten, die für die Bundeslehr- und
Versuchsforste in Bruck/Mur (1), Merkenstein (2), Kollerhube
(1) und Ulmerfeld (1) vorgesehen sind.
6422 Bei den ausgewiesenen Kraftfahrzeugen für besondere Zwecke
handelt es sich um Zugmaschinen.
71 Die im Plan enthaltenen 9 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 8 Sonderlastkraftwagen und 1 Kleinbus
zusammen.
77 Die im Plan enthaltenen 195 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke
setzen sich aus 55 geländegängigen Fahrzeugen,
35 Kleinbussen, 3 Unimog, 27 Traktoren und 75 Forstschleppern
zusammen.
79 Die im Plan enthaltenen 875 Lastkraftwagen (mit einer Nutzlast
über 1000 Kg (Anm.: richtig: kg)) beinhalten keine
Zugmaschinen und Tankwagen. Die im Plan enthaltenen
2601 Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke setzen sich aus
1435 Omnibussen, 417 Paketkraftwagen, 25 Zugmaschinen und
724 Kraftfahrzeugen mit Spezialaufbauten zusammen.
Anmerkungen zum Plan der Luftfahrzeuge
Kap.
Tit.
bzw. Par. Anmerkung
1110 Bei den im Plan ausgewiesenen 4 Motorflugzeugen der Gewichtsklasse A handelt es sich um viersitzige Flugzeuge.
Anmerkungen zum Plan der Wasserfahrzeuge
Den einzelnen Kategorien sind folgende Wasserfahrzeuge zugeordnet:
```
```
Kennziffer
Kategorie Zugeordnete Fahrzeuge der
RIM *1)
```
```
Passagier- und
Transportschiffe Passagier- und Transportschiffe .. 220, 221
Spezialwasserfahrzeuge Barken, Leichter, Prähme ......... 222, 223
Schleppschiffe, Schleppboote,
Zugschiffe, sonstige
Spezialwasserfahrzeuge ......... 224
Bagger ........................... 226
Innenbord- und
Außenbord-Motorboote Motorboote (Patrouillenfahrzeuge,
Fischereifahrzeuge, Jachten,
Kabinenboote u. ä.) ............ 227
Boote, Zillen u. ä.
mit Außenbordmotor Sonstige Wasserfahrzeuge mit
Außenbordmotor ................. 227, 228
```
```
*1) Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes (Inventar-Kontenrahmen).
Abkürzung
BFG 1995
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI, BGBl. Nr. 283/1995.
Anlage
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1995
Plan für Datenverarbeitungsanlagen
für das Jahr 1995
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind
bundeseigene,
angemietete und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen aufzunehmen.
(2) Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.
(3) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Planes für Datenverarbeitungsanlagen ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen, das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 6 300 000 Schilling übersteigt.
(4) Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie zB Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräten u.ä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 3.
(5) Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen, sind die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.
(6) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 3 ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer, der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes aufzuwenden ist, oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.
Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.
Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:
Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen.
Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen:
Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen,
mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit,
mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute). Magnetbandkassettengeräte gelten nicht als Magnetbandstationen und Diskettenlaufwerke nicht als Magnetplatteneinheiten.
Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:
Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,
Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.
Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,
Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.
Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.
(2) Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.
(3) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.
Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1995 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglicher einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:
Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;
seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.
(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28 (4) BHG, BGBl. Nr. 213/1986, über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
Zuständigkeit des Bundeskanzlers:
Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.
PLAN FÜR DATENVERARBEITUNGSANLAGEN 1995
(Anm.: „Plan für Datenverarbeitungsanlagen 1995“ nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)