Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden
1.
der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg,
2.
der Bundespolizeidirektion Salzburg,
3.
dem Landesgendarmeriekommando für Salzburg
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