Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-06-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-02-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden

1.

der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg,

2.

der Bundespolizeidirektion Salzburg,

3.

dem Landesgendarmeriekommando für Salzburg

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