Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-06-01
Status Aufgehoben · 2003-02-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe Bundespolizeidirektion Salzburg und Landesgendarmeriekommando für Salzburg werden der Buchhaltung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg übertragen.

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