Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der 4. allgemeinen Kapitalerhöhung der Asiatischen Entwicklungsbank
§ 1. Der Bund übernimmt bei der Asiatischen Entwicklungsbank 6 020 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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