Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zur ersten Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-06-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der ersten Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität für die Jahre 1994 bis 1996

1.

zum Globalen Umwelt Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) als Treuhänder verwaltet, einen Beitrag in Höhe von insgesamt 231,51 Millionen Schilling und zusätzlich

2.

zu einem österreichischen Globale Umweltfazilität-Treuhandfonds, der im Rahmen einer zwischen Bund und Internationaler Bank für Wiederaufbau und Entwicklung als Treuhänder dieses Fonds abzuschließenden Kooperationsvereinbarung einzurichten ist, bis zu insgesamt 4,5 Millionen Sonderziehungsrechte.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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