Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Beim Nationalrat wird ein Fonds zur Erbringung von Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus“.
(2) Der Fonds hat das Ziel, die besondere Verantwortung gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen.
(3) Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er ist von allen Abgaben befreit.
§ 2. (1) Der Fonds erbringt Leistungen an Personen,
die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt oder auf andere Weise Opfer typisch nationalsozialistischen Unrechts geworden sind oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und
die
am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft und einen Wohnsitz in Österreich oder
bis zum 13. März 1938 durch etwa zehn Jahre hindurch ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich gehabt haben bzw. in diesem Zeitraum als Kinder von solchen Personen in Österreich geboren wurden oder
vor dem 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft oder ihren zumindest etwa zehnjährigen Wohnsitz verloren haben, weil sie wegen des unmittelbar bevorstehenden Einmarsches der Deutschen Wehrmacht das Land verlassen haben, oder
vor dem 9. Mai 1945 als Kinder von solchen Personen im Konzentrationslager oder unter vergleichbaren Umständen auch in Österreich geboren worden sind.
(2) Leistungen werden insbesondere an Personen vergeben, die keine oder eine völlig unzureichende Leistung erhielten, die in besonderer Weise der Hilfe bedürfen oder bei denen eine Unterstützung auf Grund ihrer Lebenssituation gerechtfertigt erscheint.
(3) Der Fonds kann auch Projekte unterstützen, die Opfern des Nationalsozialismus zugute kommen, der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksals seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken an die Opfer wahren.
(4) Der Fonds erbringt einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen. Nähere Vorschriften über die Leistungen können in Richtlinien des Fonds erlassen werden.
§ 2. (1) Der Fonds erbringt Leistungen an Personen,
die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt oder auf andere Weise Opfer typisch nationalsozialistischen Unrechts geworden sind oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und
die
am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft und einen Wohnsitz in Österreich oder
bis zum 13. März 1938 durch etwa zehn Jahre hindurch ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich gehabt haben bzw. in diesem Zeitraum als Kinder von solchen Personen in Österreich geboren wurden oder
vor dem 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft oder ihren zumindest etwa zehnjährigen Wohnsitz verloren haben, weil sie wegen des unmittelbar bevorstehenden Einmarsches der Deutschen Wehrmacht das Land verlassen haben, oder
vor dem 9. Mai 1945 als Kinder von solchen Personen im Konzentrationslager oder unter vergleichbaren Umständen auch in Österreich geboren worden sind.
(2) Leistungen werden insbesondere an Personen vergeben, die keine oder eine völlig unzureichende Leistung erhielten, die in besonderer Weise der Hilfe bedürfen oder bei denen eine Unterstützung auf Grund ihrer Lebenssituation gerechtfertigt erscheint.
(3) Der Fonds kann auch Projekte unterstützen, die Opfern des Nationalsozialismus zugute kommen, der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksals seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken an die Opfer wahren.
(4) Der Fonds kann unterstützen:
Personen, die gemäß § 26 Freiwilligengesetz (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, einen Gedenkdienst oder gemäß § 26 FreiwG in Verbindung mit § 12c Abs. 1 Z 1 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, den Gedenkdienst als Zivildienstersatz absolvieren, im Ausmaß von höchstens 400 Euro pro Person und Monat;
Personen betreffend Gebühren für Gräber der Überlebenden des Nationalsozialismus aus den Reihen der Roma und Sinti in der Höhe von 50 von Hundert der Grabgebühren;
im Wege der OeAD GmbH oder anderer gleich geeigneter Institutionen die Durchführung von internationalen Austauschprogrammen für Schüler und Lehrlinge zur Bewusstseinsbildung betreffend jüdisches Leben, interkultureller Austausch und Gefahren des Antisemitismus;
im Wege bestehender Institutionen die Durchführung von Projekten, die es Schülern und Lehrlingen ermöglichen, die Lebenssituation der Nachkommen von Opfern des Nationalsozialismus, wie z.B. Roma und Sinti, näherzubringen.
(5) Anträge gemäß Abs. 3 und 4 Z 1 und 2 sind individuell und Anträge gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 sind von der jeweiligen Institution auf der dafür seitens des Fonds einzurichtenden Internetplattform einzubringen. Die gemäß Abs. 3 unterstützten Projektträger sind verpflichtet, dem Fonds nach Abschluss des unterstützten Projekts über das Projekt und die Mittelverwendung schriftlich zu berichten. Die gemäß Abs. 4 Z 1 unterstützten Personen sowie die Institutionen gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 sind verpflichtet, über die Ausübung ihrer Tätigkeit und ihre dabei gewonnenen Erfahrungen bzw. über die unterstützten Projekte dem Fonds schriftlich zu berichten. Die Praxis des Fonds bei der Unterstützung von Projekten gemäß Abs. 3 und 4 ist jährlich durch das Kuratorium zu evaluieren. Nähere Vorschriften über diese Evaluierung werden in den Richtlinien gemäß Abs. 7 erlassen.
(6) Alle Entscheidungen des Komitees über die Gewährung von einmaligen oder wiederkehrenden Geldleistungen sind gegenüber den Antragstellern und dem Kuratorium unter Bezugnahme auf gesetzliche Bestimmungen und auf die Bestimmungen der Richtlinien (Abs. 7) nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(7) Nähere Vorschriften betreffend einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen gemäß § 2 werden in Richtlinien des Fonds erlassen.
(8) Um sicherzustellen, dass dem Fonds bei seiner Aufgabenwahrnehmung multi- und transdisziplinäre Zugänge ermöglicht werden, legt das Kuratorium auf Vorschlag des Komitees inhaltliche Schwerpunkte für einen ein- oder mehrjährigen Zeitraum in den Richtlinien gemäß Abs. 7 für die Gewährung von Geldleistungen gemäß Abs. 3 fest. Es hat in diesem Fall auch festzulegen, welcher Anteil der für die Unterstützung von Projekten zur Verfügung stehenden Mittel (Abs. 3) für die jeweiligen Schwerpunkte zu verwenden ist, wobei dieser Anteil mindestens 30% und maximal 50% der zur Verfügung stehenden Mittel zu betragen hat. Die Praxis des Fonds betreffend die Festsetzung von Schwerpunkten ist jährlich durch das Kuratorium zu evaluieren. Nähere Vorschriften über diese Evaluierung werden in den Richtlinien gemäß Abs. 7 erlassen.
§ 2a. (1) Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben:
Die Verwertung der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998, übereigneten Kunstgegenstände;
die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Z 1 an natürliche Personen, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben;
die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 182/1998, an Personen im Sinne der Z 2.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 können auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemeinschaften dienen.
(3) Der Fonds kann von Rechtsträgern, die Beiträge an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus (§ 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 182/1998) leisten, Zuwendungen zur Unterstützung von Projekten gemäß Abs. 2 und zur Gewährung von Leistungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung entgegennehmen und zu diesem Zweck einen Vertrag abschließen, in dem insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind nicht für Leistungen zu verwenden, die bereits gemäß § 2 erbracht werden.
§ 2a. (1) Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben:
Die Verwertung der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998, übereigneten Kunstgegenstände;
die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Z 1 an natürliche Personen, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben;
die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 182/1998, an Personen im Sinne der Z 2.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 können auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemeinschaften dienen.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind nicht für Leistungen zu verwenden, die bereits gemäß § 2 erbracht werden.
§ 2a. (1) Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben:
Die Verwertung der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998, übereigneten Kunstgegenstände;
die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Z 1 an natürliche Personen, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben;
die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 182/1998, an Personen im Sinne der Z 2;
die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, BGBl. I Nr. 99/2010.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 können auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemeinschaften dienen.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nicht für Leistungen zu verwenden, die bereits gemäß § 2 erbracht werden.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 4 sind im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.
§ 2a. (1) Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben:
Die Verwertung der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998, übereigneten Kunstgegenstände;
die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Z 1 an natürliche Personen, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben;
die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 182/1998, an Personen im Sinne der Z 2;
die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, BGBl. I Nr. 99/2010;
den Abschluss und die Durchführung von Vereinbarungen gemäß § 2c Abs. 2 und 3.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 können auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemeinschaften dienen.
(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nicht für Leistungen zu verwenden, die bereits gemäß § 2 erbracht werden.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 4 sind im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.
§ 2a. (1) Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben:
Die Verwertung der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998, übereigneten Kunstgegenstände;
die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Z 1 an natürliche Personen, die als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich haben;
die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 182/1998, an Personen im Sinne der Z 2;
die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich, BGBl. I Nr. 99/2010;
die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und die Sanierung des für die österreichische Ausstellung bestimmten Pavillons der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau (§ 2c), die Koordinierung der Neugestaltung dieser Ausstellung, die Gewährleistung ihres Betriebs sowie die Verwaltung der bisherigen Ausstellung. Der Bund leistet dem Fonds die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche administrative Unterstützung;
die Unterstützung und Beratung für Opfer des Nationalsozialismus (insbesondere Personen gemäß § 2 Abs. 1) und ihre Angehörigen;
die Förderung und Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie die Wahrung des Andenkens an die Opfer, insbesondere durch
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