Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten genehmigt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-08-05
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird gemäß § 45 Abs. 4 BHG ermächtigt, weitere Vorbelastungen, die im Finanzjahr 1996 den Voranschlagsansatz 1/20506 belasten, bis zur Höhe von 190 Millionen Schilling zu begründen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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