Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (2. Monatsausweisverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 74 Abs. 1, 4 und 5 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 383/1995 wird verordnet:
§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG entsprechend der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu gliedern. Teil C mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen und Teil D der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.
§ 2. (1) Die Teile A und B des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2) Die Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.
(4) Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.
§ 3. Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo zugrunde zu legen.
§ 4. (1) Abweichend zu den in § 2 genannten Abgabefristen sind zum Berichtstermin 31. Dezember 1995 die Teile A, B und C spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil D spätestens bis zum 23. Februar 1996 zu übermitteln.
(2) Die Liquiditätsmeldung auf Basis von Restlaufzeiten aus dem Teil C des Monatsausweises ist erstmals zum Berichtstermin 29. Februar 1996 zu erstatten.
(3) Die Depotstatistik aus dem Teil B des Monatsausweises ist erstmals zum Berichtstermin 31. März 1996 zu melden.
(4) Die Gliederung der Forderungen nach inländischen Kunden nach der Wirtschaftsklassifikation ÖNACE ist erstmals zum Berichtstermin 31. Dezember 1996 zu melden.
§ 5. Die Meldung zum Stichtag 30. November 1995 ist nach der Monatsausweisverordnung, BGBl. Nr. 773/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 917/1993 zu erstatten.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1995 in Kraft. Die Monatsausweisverordnung, BGBl. Nr. 773/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 917/1993 tritt mit Ablauf des 30. November 1995 außer Kraft.
Anlage
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MONATSAUSWEIS
gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG
Bestehend aus:
Teil A: Geschäftsstrukturen
Teil B: Depotstatistik, Emissionsstatistik
Teil C: Aufsichtsrelevante Zusatzdaten
Teil D: Konsolidierung
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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