Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffend Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die im § 5 Abs. 4 BHG aufgezählten Aufgaben werden
den Landesschulräten (einschließlich des Stadtschulrates für Wien) und
dem Kunsthistorischen Museum in Wien,
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 724/1986, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1995 außer Kraft.
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