Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst betreffend Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die im § 5 Abs. 4 BHG aufgezählten Aufgaben werden
der Universität Wien,
den Psychologischen Beratungsstellen für Studierende in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1992, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1995 außer Kraft.
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