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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof, hinsichtlich des § 1 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organes Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst werden der Buchhaltung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten übertragen.

§ 2. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe

Österreichisches Archäologisches Institut und Institut für Österreichische Geschichtsforschung, Zentralbibliothek für Physik in Wien, Zentralbibliothek für Medizin in Wien

werden der Buchhaltung (Quästur) der Universität Wien und des

anweisenden Organes

Bundesstaatliche Studienbibliothek in Linz

der Buchhaltung (Quästur) der Universität Linz übertragen.

§ 3. Die in § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe

Psychologische Beratungsstellen für Studierende in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt

werden den Buchhaltungen (Quästuren) der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt übertragen.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 159/1992, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1995 außer Kraft.