Wirtschaftskommission für Europa; Transeuropäische Eisenbahn (TER); Kooperationsübereinkommen über den Treuhandfonds samt Anlage und Anhängen(Übersetzung)WIRTSCHAFTSKOMMISSION FÜR EUROPA TRANSEUROPÄISCHE EISENBAHN (TER) KOOPERATIONSÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN TREUHANDFONDS(NR: GP XVIII RV 1650 AB 1805 S. 173. BR: AB 4916 S. 589.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-08-16
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. III Nr. 95/2000

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Anhängen wird genehmigt:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. August 1994 bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) hinterlegt; das Übereinkommen ist für Österreich mit 16. August 1994 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Exekutivsekretärs der ECE wurde das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet von der ECE, Ungarn, Rumänien und Türkei.

Präambel/Promulgationsklausel

Übereinkommen zwischen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) einerseits und den an der TER beteiligten Regierungen andererseits, die hiemit wie folgt übereinkommen:

ARTIKEL I

Umfang des Übereinkommens

Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und die TER-Regierungen, im folgenden als die „beteiligten Regierungen'' bezeichnet, sind übereingekommen, bei der Durchführung des Projektes einer „Transeuropäischen Eisenbahn (TER)'', im folgenden als „das Projekt'' bezeichnet, zusammenzuarbeiten, dessen Beschreibung in der Anlage zusammengefaßt ist. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und die beteiligten Regierungen sind weiters übereingekommen, die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa als Durchführungsorgan des besagten Projektes einzusetzen.

ARTIKEL II

Die beteiligten Regierungen leisten Beiträge, um die Kosten des Projektes, wie unten beschrieben, zu decken.

ARTIKEL III

Gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens und auf Grundlage der Entscheidungen des TER-Lenkungsausschusses über das Arbeitsprogramm und das Budget ist das Durchführungsorgan für die Verwaltung des Fonds verantwortlich, welcher von den beteiligten Regierungen zur Deckung der Kosten des Projektes gespeist wird.

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa wird weiters jene Sekretariatsaufgaben erfüllen, welche ihm auf Grund dieses Übereinkommens anvertraut werden bzw. von den Vertragsparteien bestimmt werden können.

ARTIKEL IV

1.

Jede beteiligte Regierung wird gemäß dem folgenden Absatz 2 den Vereinten Nationen eine Summe von US-Dollar 10 000 pro Jahr zur Verfügung stellen, fallweise ergänzt durch allfällige zusätzliche Beiträge aus anderen Quellen, die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa so verwendet werden, daß die in der Beilage angeführten Kosten des Projektes gedeckt werden.

2.

Jede beteiligte Regierung wird die vorgenannten Beträge in konvertibler und unbeschränkt verwendbarer Währung auf ein von der Wirtschaftskommission den Vereinten Nationen für Europa zu bezeichnendes Konto bei der Schweizerischen Bankgesellschaft, Postfach 2770, CH 1211 Genf 2, spätestens bis zum Jänner des jeweiligen Jahres überweisen.

3.

Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa wird gemäß den finanziellen Bestimmungen und Regeln der Vereinten Nationen einen Treuhandfonds für die Übernahme und Verwaltung der vorhin genannten Beträge einrichten.

4.

Der Treuhandfonds und die daraus finanzierten Aktivitäten werden von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa gemäß den entsprechenden Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien der Vereinten Nationen verwaltet. Im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Vorschriften, Regeln und Richtlinien ist das Personal einzustellen und zu verwalten, sind Einrichtungen, Materialien und Dienstleistungen anzuschaffen und Verträge abzuschließen.

5.

Sämtliche Finanzkonten und Bilanzen sind in US-Dollar zu erstellen.

ARTIKEL V

1.

Der Treuhandfonds ist mit den Ausgaben, die der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes unter diesem Übereinkommen entstehen, zu belasten.

2.

Des weiteren wird der Treuhandfonds mit dreizehn (13) Prozent aller Ausgaben des Treuhandfonds belastet, wobei dieser Prozentsatz einen Beitrag zu programmunterstützenden Dienstleistungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bei der Durchführung des vom Treuhandfonds finanzierten Projektes darstellt.

3.

Der Treuhandfonds wird gemäß den Vorschriften, Regeln oder Verträgen auch mit einem Betrag in der Höhe von einem (1) Prozent des Lohnes oder des Nettogehalts der im Durchführungsorgan beschäftigten Personen, deren Tätigkeit vom Treuhandfonds finanziert wird, als Rückstellung zur Deckung aller Forderungen im Falle eines arbeitsbezogenen Todesfalls, einer Verletzung oder Krankheit belastet werden; diese Rückstellung kann an die beteiligten Regierungen nicht rückerstattet werden.

ARTIKEL VI

1.

Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa nimmt ihre Tätigkeit gemäß diesem Übereinkommen nach Erhalt der Beitragszahlungen auf bzw. setzt diese fort.

2.

Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geht keine höheren als für das Projekt festgesetzten Verpflichtungen ein.

3.

Sollten unvorhergesehene Ausgaben anfallen oder sich die Höhe der in Art. IV Abs. 1 festgelegten jährlichen Beitragszahlungen als unzureichend zur Deckung der Projektskosten erweisen, wird die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa den beteiligten Regierungen ein Zusatzbudget unterbreiten, welches den zusätzlich notwendigen Finanzbedarf aufzeigt. Wenn keine derartige Zusatzfinanzierung vorhanden ist, kann die Beteiligung an dem Projekt gemäß diesem Übereinkommen verringert werden oder von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa erforderlichenfalls eingestellt werden. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa wird in keinem Fall eine über die im Treuhandfonds vorgesehenen Mittel hinausgehende Haftung übernehmen.

ARTIKEL VII

Das Eigentum an den vom Treuhandfonds finanzierten Einrichtungen, Materialien oder anderem Gut liegt bei den Vereinten Nationen. Bei Auslaufen oder Beendigung dieses Übereinkommens ist die Frage des Eigentums zwischen den beteiligten Regierungen und dem Durchführungsorgan zu beraten.

ARTIKEL VIII

Die Auswertung der vom Treuhandfonds finanzierten Projektaktivitäten ist gemeinsam von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und den beteiligten Regierungen nach Bedarf vorzunehmen.

ARTIKEL IX

Dieser Treuhandfonds unterliegt ausschließlich der internen und externen Rechnungsprüfung gemäß den Finanzvorschriften, Regeln und Richtlinien der Vereinten Nationen.

ARTIKEL X

Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa unterbreitet den beteiligten Regierungen folgende, in Übereinstimmung mit den die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung betreffenden Verfahrensregeln der Vereinten Nationen verfaßten Unterlagen und Berichte:

a)

eine jährliche Bilanz, welche die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva zum 31. Dezember jedes Jahres in bezug auf die von den Geberregierungen eingebrachten Zahlungen darstellt;

b)

einen Abschlußbericht und eine Abschlußbilanz innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt des Auslaufens oder der Beendigung dieses Übereinkommens.

ARTIKEL XI

Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa benachrichtigt nach Beratung mit dem TER-Lenkungsausschuß die beteiligten Regierungen, wenn nach ihrer Meinung das Ziel, wofür der Treuhandfonds gegründet wurde, erreicht wurde. Der Zeitpunkt einer solchen Mitteilung ist als Zeitpunkt des Auslaufens des Übereinkommens anzusehen, vorbehaltlich der Weitergeltung des Artikels XIV für die darin festgelegten Zwecke.

ARTIKEL XII

Jeder Mitgliedstaat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sowie Staaten mit Konsultativstatus bei der Kommission und regionale Organisationen der wirtschaftlichen Integration, die von souveränen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa gegründet wurden und welche Kompetenzen in von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, haben es dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, wenn sie eine Beteiligung an diesem Projekt und folglich am Übereinkommen wünschen. Letzterer übermittelt eine Kopie des Schreibens den beteiligten Regierungen.

Wenn innerhalb einer Frist von 90 Tagen über die beabsichtigte Beteiligung nach seiner Mitteilung an die Vertragsparteien beim Exekutivsekretär kein Einspruch einlangt, wird der Staat oder die betreffende Organisation Vertragspartner des Übereinkommens, vorbehaltlich der Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen, ua. wie in Art. I festgelegt. Der Exekutivsekretär wird die Vertragsparteien entsprechend benachrichtigen.

ARTIKEL XIII

Dieses Übereinkommen kann entweder von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa oder den beteiligten Regierungen schriftlich unter Einräumung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. vorbehaltlich der Weitergeltung des Artikels X für die darin festgelegten Zwecke.

ARTIKEL XIV

Nach Auslaufen oder Beendigung dieses Übereinkommens gemäß Art. XI oder XIII wird der Fonds weiterhin von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa solange verwaltet, bis alle Ausgaben, die der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entstanden sind, daraus ersetzt wurden. Ein allfälliger Überschuß im Treuhandfonds ist anschließend gemäß dem Willen der beteiligten Regierungen zu verwenden.

ARTIKEL XV

Dieses Übereinkommen steht allen TER-Staaten zur Unterzeichnung offen. Es tritt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und den folgenden an der TER beteiligten Regierungen in Kraft: Ungarn, Rumänien und die Türkei.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen in der englischen Sprache in zwei Ausfertigungen in Genf unterschrieben.

Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. III Nr. 95/2000

Anlage

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TRANSEUROPÄISCHES EISENBAHN KOOPERATIONSÜBEREINKOMMEN (TER) FÜR

1992 - 1996

Die Regierungen von ...,

BEZUGNEHMEND auf das Transeuropäische Eisenbahn (TER) Projektdokument,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG bestehender bilateraler und multilateraler Übereinkommen im Bereich des Eisenbahn- und des kombinierten Verkehrs, insbesondere das Europäische Übereinkommen über internationale Zugverkehrsverbindungen (AGC) und das Europäische Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen (AGTC), welche im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgearbeitet wurden,

IM BESTREBEN, den internationalen Eisenbahn- und kombinierten Verkehr untereinander und in ihren Ländern sowie zwischen ihnen und anderen europäischen Ländern zu ermöglichen und zu fördern,

IN DEM WUNSCHE, die Qualität und Effizienz der Verkehrsvorgänge zu verbessern,

IM BEWUSSTSEIN der neuen Ost-West-Orientierung des Verkehrsaufkommens, welche in Folge der tiefgreifenden Änderungen in den zentral- und osteuropäischen Ländern eintreten kann,

EINGEDENK der Erklärung der Gesamteuropäischen Verkehrskonferenz vom 29. bis 31. Oktober 1991 in Prag,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Resolution der Baltischen Seekonferenz der Verkehrsminister vom 17, bis 18. März 1992 in Stettin,

KOMMEN ÜBEREIN, im Erfüllungsstreben im Rahmen des AGC- und AGTC-Übereinkommens und des Transeuropäischen-Eisenbahn (TER)-Projekts gemäß den folgenden Bestimmungen zusammenzuarbeiten.

I. Das TER-Projekt

Das TER-Projekt besteht aus einer Reihe von Zielen und Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung, welche zum Zweck einer Verbesserung der Qualität und Effizienz des internationalen Eisenbahn- und kombinierten Transports von Fahrgästen und Fracht auf den internationalen Hauptverkehrsverbindungen nachstehender Staaten gesetzt werden: Österreich, Weißrußland, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Slowakei, Estland, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowenien, Türkei, Ukraine und Jugoslawien.

Obwohl diese Verkehrsverbindungen nicht das gesamte Eisenbahnnetz der obengenannten Staaten, sondern nur eine kleine Auswahl daraus darstellen, bilden sie ein durchgehendes Eisenbahnnetz, welches in der Folge als TER-Netz bezeichnet wird.

Das TER-Netz beinhaltet nicht nur die Nord-Süd-Verbindung, sondern auch Ost-West-Verbindungen, welche diesem unter Berücksichtigung neuer regionaler Entwicklungen und Integrationsprozesse hinzugefügt wurden.

Das TER-Projekt bezieht sich allein auf das TER-Netz. Es berücksichtigt auch diesbezügliche Einrichtungen und Ausrüstungen des kombinierten Verkehrs in den obengenannten Staaten.

II. Zielsetzung

Die allgemeine Zielsetzung des TER-Projekts ist die Entwicklung eines zusammenhängenden leistungsfähigen Systems des Eisenbahn- und des kombinierten Verkehrs innerhalb der zentral- und osteuropäischen Staaten und zwischen diesen und anderen europäischen Staaten. Durch Bereitstellung effizienter, wettbewerbsfähiger Leistungen soll das TER-System für Konsumenten, sowohl was Fahrgäste und Fracht betrifft, attraktiv gemacht werden und in der Lage sein, einen wesentlichen Anteil des internationalen Verkehrsaufkommens innerhalb von sowie von und nach Zentral- und Osteuropa aufzunehmen und dadurch auf größeren internationalen Straßen dieser Staaten die Überlastung zu mindern sowie umweltbezogene und Sicherheitsprobleme zu verringern.

Näher definierte Zielsetzungen sind:

A. Entwicklung der Infrastruktur

Mit Ausnahme einzelner Kurzstrecken ist das TER-Netz physisch bereits vorhanden. Hingegen liegen die Infrastrukturstandards weit unter jenen in den AGC- und AGTC-Übereinkommen angeführten.

Die Zielsetzung in diesem Bereich ist daher hauptsächlich die Anhebung der Infrastruktur auf das in diesen Übereinkommen festgelegte Niveau. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einrichtungen des kombinierten Verkehrs ist die Zielsetzung eine Verbesserung der bestehenden und die Entwicklung neuer Einrichtungen sowie deren Ausstattung mit der entsprechenden Ausrüstung.

B. Modernisierung der Verkehrsausrüstung

Die Verkehrsausrüstung (rollendes Material, Zugmaschinen. Signal- und Fernmeldeeinrichtungen usw.) entspricht in vielen Fällen nicht den heutigen Gegebenheiten. Die Zielsetzung besteht daher darin, diese fortlaufend durch neue Ausrüstungen nach einem Prioritätenplan zu ersetzen. Besonderes Augenmerk ist der erforderlichen Harmonisierung - zumindest in kompatiblen Bereichen - der von den verschiedenen Staaten verwendeten Einrichtungen zu widmen. C. Anpassung der Organisation an eine marktorientierte Geschäftsführung

Eisenbahnen nehmen nicht mehr die beherrschende Position, die sie in der Vergangenheit innehatten, ein. In den Marktwirtschaften gelang es dem Straßenverkehr, die von den Konsumenten heute geforderten Haus-zu-Haus-Dienstleistungen und Eilzustellungen besser zu erfüllen, und sein Anteil am Verkehrsaufkommen ist bedeutender als jener des Eisenbahnverkehrs geworden. In den zentral- und osteuropäischen Ländern waren Eisenbahnen auf Grund eines grundsätzlich anderen Ansatzes in der Lage, sich jahrzehntelang gegenüber anderen Verkehrsformen am stärksten zu behaupten. Hingegen werden die neuesten Entwicklungen in diesen Ländern und die Anwendung marktwirtschaftlicher Grundsätze in ihren Volkswirtschaften zu einer starken und raschen Entwicklung des Straßenverkehrs führen.

Als Folge sowohl dieser Entwicklung als auch der auf die Einleitung einer Übergangsperiode folgenden Rezession ist der Schienenverkehr stark zurückgefallen. Sollte dieser Umstand andauern, könnten die Regierungen bald vor sehr ernsten Problemen stehen.

Das Endziel ist daher, Eisenbahnunternehmen mit einer modernen, effizienten marktorientierten Organisation und Geschäftsführung auszustatten, die in der Lage sind, in den zentral- und osteuropäischen Ländern einen reibungslosen Übergang zu einem neuen Gleichgewicht der Modalitäten im Verkehrssektor zu schaffen. Im besonderen sollte dem internationalen kombinierten Verkehr mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Vorteile der Straße beim Zustellverkehr sollten mit den Umwelt- und Sicherheitsvorteilen des Schienenverkehrs auf den Hauptverkehrsstrecken kombiniert werden, um effiziente internationale kombinierte Verkehrsleistungen anbieten zu können. Der schienengebundene Teil dieser Dienstleistung hat weiterhin effizient zu sein und die entsprechende Qualität aufzuweisen. Grenzübergangsformalitäten sind zu vereinfachen. Eisenbahngesellschaften haben eine kommerzielle Ausrichtung anzunehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Geschäftsführung entsprechend zu schulen.

III. Unmittelbarer Handlungsbedarf

1.

Ausgehend vom gegenwärtigen Zustand des TER-Netzes ist ein kurzfristiges Sofortprogramm auszuarbeiten, um den derzeitigen drastischen Verkehrsaufkommensschwund aufzuhalten. Dieses Programm sollte die aufzuwertenden Bahnstrecken. die wichtigsten Engpässe in der Infrastruktur (die am raschesten beseitigt werden sollten) und die fehlenden Verbindungsstrecken, v.a. in Ost-West-Richtung, die am dringendsten benötigten Ausrüstungsgegenstände (zB Waggons und Einrichtungen für den kombinierten Verkehr usw.) sowie die am dringendsten erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezeichnen. Diese sollten die Entwicklung des kombinierten Verkehrs, Erleichterung der Grenzübergänge und kommerzielle Schulung beinhalten. Eine Abschätzung der erforderlichen Investitionen, nach Prioritäten gereiht, ist ebenfalls vorzunehmen.

2.

Bestandsaufnahme bestehender Durchführbarkeitsvorstudien und Durchführbarkeitsstudien sowie Ausarbeitung neuer für die größeren und dringendsten Infrastrukturvorhaben, einschließlich von Verkehrsprognosen und Kosten-Nutzen-Analysen.

3.

Ausarbeitung eines Entwicklungsprogrammes einschließlich kurz-, mittel- und langfristiger Maßnahmen.

IV. Ordentliche Tätigkeiten

1.

Entwicklung der Infrastruktur

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