Wirtschaftskommission für Europa; Transeuropäische Eisenbahn (TER); Kooperationsübereinkommen über den Treuhandfonds samt Anlage und Anhängen(Übersetzung)WIRTSCHAFTSKOMMISSION FÜR EUROPA TRANSEUROPÄISCHE EISENBAHN (TER) KOOPERATIONSÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN TREUHANDFONDS(NR: GP XVIII RV 1650 AB 1805 S. 173. BR: AB 4916 S. 589.)
Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. III Nr. 95/2000
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Anhängen wird genehmigt:
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 16. August 1994 bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) hinterlegt; das Übereinkommen ist für Österreich mit 16. August 1994 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Exekutivsekretärs der ECE wurde das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet von der ECE, Ungarn, Rumänien und Türkei.
Präambel/Promulgationsklausel
Übereinkommen zwischen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) einerseits und den an der TER beteiligten Regierungen andererseits, die hiemit wie folgt übereinkommen:
ARTIKEL I
Umfang des Übereinkommens
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und die TER-Regierungen, im folgenden als die „beteiligten Regierungen'' bezeichnet, sind übereingekommen, bei der Durchführung des Projektes einer „Transeuropäischen Eisenbahn (TER)'', im folgenden als „das Projekt'' bezeichnet, zusammenzuarbeiten, dessen Beschreibung in der Anlage zusammengefaßt ist. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und die beteiligten Regierungen sind weiters übereingekommen, die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa als Durchführungsorgan des besagten Projektes einzusetzen.
ARTIKEL II
Die beteiligten Regierungen leisten Beiträge, um die Kosten des Projektes, wie unten beschrieben, zu decken.
ARTIKEL III
Gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens und auf Grundlage der Entscheidungen des TER-Lenkungsausschusses über das Arbeitsprogramm und das Budget ist das Durchführungsorgan für die Verwaltung des Fonds verantwortlich, welcher von den beteiligten Regierungen zur Deckung der Kosten des Projektes gespeist wird.
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa wird weiters jene Sekretariatsaufgaben erfüllen, welche ihm auf Grund dieses Übereinkommens anvertraut werden bzw. von den Vertragsparteien bestimmt werden können.
ARTIKEL IV
Jede beteiligte Regierung wird gemäß dem folgenden Absatz 2 den Vereinten Nationen eine Summe von US-Dollar 10 000 pro Jahr zur Verfügung stellen, fallweise ergänzt durch allfällige zusätzliche Beiträge aus anderen Quellen, die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa so verwendet werden, daß die in der Beilage angeführten Kosten des Projektes gedeckt werden.
Jede beteiligte Regierung wird die vorgenannten Beträge in konvertibler und unbeschränkt verwendbarer Währung auf ein von der Wirtschaftskommission den Vereinten Nationen für Europa zu bezeichnendes Konto bei der Schweizerischen Bankgesellschaft, Postfach 2770, CH 1211 Genf 2, spätestens bis zum Jänner des jeweiligen Jahres überweisen.
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa wird gemäß den finanziellen Bestimmungen und Regeln der Vereinten Nationen einen Treuhandfonds für die Übernahme und Verwaltung der vorhin genannten Beträge einrichten.
Der Treuhandfonds und die daraus finanzierten Aktivitäten werden von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa gemäß den entsprechenden Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien der Vereinten Nationen verwaltet. Im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Vorschriften, Regeln und Richtlinien ist das Personal einzustellen und zu verwalten, sind Einrichtungen, Materialien und Dienstleistungen anzuschaffen und Verträge abzuschließen.
Sämtliche Finanzkonten und Bilanzen sind in US-Dollar zu erstellen.
ARTIKEL V
Der Treuhandfonds ist mit den Ausgaben, die der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes unter diesem Übereinkommen entstehen, zu belasten.
Des weiteren wird der Treuhandfonds mit dreizehn (13) Prozent aller Ausgaben des Treuhandfonds belastet, wobei dieser Prozentsatz einen Beitrag zu programmunterstützenden Dienstleistungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bei der Durchführung des vom Treuhandfonds finanzierten Projektes darstellt.
Der Treuhandfonds wird gemäß den Vorschriften, Regeln oder Verträgen auch mit einem Betrag in der Höhe von einem (1) Prozent des Lohnes oder des Nettogehalts der im Durchführungsorgan beschäftigten Personen, deren Tätigkeit vom Treuhandfonds finanziert wird, als Rückstellung zur Deckung aller Forderungen im Falle eines arbeitsbezogenen Todesfalls, einer Verletzung oder Krankheit belastet werden; diese Rückstellung kann an die beteiligten Regierungen nicht rückerstattet werden.
ARTIKEL VI
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa nimmt ihre Tätigkeit gemäß diesem Übereinkommen nach Erhalt der Beitragszahlungen auf bzw. setzt diese fort.
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geht keine höheren als für das Projekt festgesetzten Verpflichtungen ein.
Sollten unvorhergesehene Ausgaben anfallen oder sich die Höhe der in Art. IV Abs. 1 festgelegten jährlichen Beitragszahlungen als unzureichend zur Deckung der Projektskosten erweisen, wird die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa den beteiligten Regierungen ein Zusatzbudget unterbreiten, welches den zusätzlich notwendigen Finanzbedarf aufzeigt. Wenn keine derartige Zusatzfinanzierung vorhanden ist, kann die Beteiligung an dem Projekt gemäß diesem Übereinkommen verringert werden oder von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa erforderlichenfalls eingestellt werden. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa wird in keinem Fall eine über die im Treuhandfonds vorgesehenen Mittel hinausgehende Haftung übernehmen.
ARTIKEL VII
Das Eigentum an den vom Treuhandfonds finanzierten Einrichtungen, Materialien oder anderem Gut liegt bei den Vereinten Nationen. Bei Auslaufen oder Beendigung dieses Übereinkommens ist die Frage des Eigentums zwischen den beteiligten Regierungen und dem Durchführungsorgan zu beraten.
ARTIKEL VIII
Die Auswertung der vom Treuhandfonds finanzierten Projektaktivitäten ist gemeinsam von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und den beteiligten Regierungen nach Bedarf vorzunehmen.
ARTIKEL IX
Dieser Treuhandfonds unterliegt ausschließlich der internen und externen Rechnungsprüfung gemäß den Finanzvorschriften, Regeln und Richtlinien der Vereinten Nationen.
ARTIKEL X
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa unterbreitet den beteiligten Regierungen folgende, in Übereinstimmung mit den die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung betreffenden Verfahrensregeln der Vereinten Nationen verfaßten Unterlagen und Berichte:
eine jährliche Bilanz, welche die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva zum 31. Dezember jedes Jahres in bezug auf die von den Geberregierungen eingebrachten Zahlungen darstellt;
einen Abschlußbericht und eine Abschlußbilanz innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt des Auslaufens oder der Beendigung dieses Übereinkommens.
ARTIKEL XI
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa benachrichtigt nach Beratung mit dem TER-Lenkungsausschuß die beteiligten Regierungen, wenn nach ihrer Meinung das Ziel, wofür der Treuhandfonds gegründet wurde, erreicht wurde. Der Zeitpunkt einer solchen Mitteilung ist als Zeitpunkt des Auslaufens des Übereinkommens anzusehen, vorbehaltlich der Weitergeltung des Artikels XIV für die darin festgelegten Zwecke.
ARTIKEL XII
Jeder Mitgliedstaat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sowie Staaten mit Konsultativstatus bei der Kommission und regionale Organisationen der wirtschaftlichen Integration, die von souveränen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa gegründet wurden und welche Kompetenzen in von diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, haben es dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, wenn sie eine Beteiligung an diesem Projekt und folglich am Übereinkommen wünschen. Letzterer übermittelt eine Kopie des Schreibens den beteiligten Regierungen.
Wenn innerhalb einer Frist von 90 Tagen über die beabsichtigte Beteiligung nach seiner Mitteilung an die Vertragsparteien beim Exekutivsekretär kein Einspruch einlangt, wird der Staat oder die betreffende Organisation Vertragspartner des Übereinkommens, vorbehaltlich der Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen, ua. wie in Art. I festgelegt. Der Exekutivsekretär wird die Vertragsparteien entsprechend benachrichtigen.
ARTIKEL XIII
Dieses Übereinkommen kann entweder von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa oder den beteiligten Regierungen schriftlich unter Einräumung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. vorbehaltlich der Weitergeltung des Artikels X für die darin festgelegten Zwecke.
ARTIKEL XIV
Nach Auslaufen oder Beendigung dieses Übereinkommens gemäß Art. XI oder XIII wird der Fonds weiterhin von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa solange verwaltet, bis alle Ausgaben, die der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entstanden sind, daraus ersetzt wurden. Ein allfälliger Überschuß im Treuhandfonds ist anschließend gemäß dem Willen der beteiligten Regierungen zu verwenden.
ARTIKEL XV
Dieses Übereinkommen steht allen TER-Staaten zur Unterzeichnung offen. Es tritt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und den folgenden an der TER beteiligten Regierungen in Kraft: Ungarn, Rumänien und die Türkei.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen in der englischen Sprache in zwei Ausfertigungen in Genf unterschrieben.
Zum Bezugszeitraum vgl. BGBl. III Nr. 95/2000
Anlage
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TRANSEUROPÄISCHES EISENBAHN KOOPERATIONSÜBEREINKOMMEN (TER) FÜR
1992 - 1996
Die Regierungen von ...,
BEZUGNEHMEND auf das Transeuropäische Eisenbahn (TER) Projektdokument,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG bestehender bilateraler und multilateraler Übereinkommen im Bereich des Eisenbahn- und des kombinierten Verkehrs, insbesondere das Europäische Übereinkommen über internationale Zugverkehrsverbindungen (AGC) und das Europäische Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen (AGTC), welche im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgearbeitet wurden,
IM BESTREBEN, den internationalen Eisenbahn- und kombinierten Verkehr untereinander und in ihren Ländern sowie zwischen ihnen und anderen europäischen Ländern zu ermöglichen und zu fördern,
IN DEM WUNSCHE, die Qualität und Effizienz der Verkehrsvorgänge zu verbessern,
IM BEWUSSTSEIN der neuen Ost-West-Orientierung des Verkehrsaufkommens, welche in Folge der tiefgreifenden Änderungen in den zentral- und osteuropäischen Ländern eintreten kann,
EINGEDENK der Erklärung der Gesamteuropäischen Verkehrskonferenz vom 29. bis 31. Oktober 1991 in Prag,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Resolution der Baltischen Seekonferenz der Verkehrsminister vom 17, bis 18. März 1992 in Stettin,
KOMMEN ÜBEREIN, im Erfüllungsstreben im Rahmen des AGC- und AGTC-Übereinkommens und des Transeuropäischen-Eisenbahn (TER)-Projekts gemäß den folgenden Bestimmungen zusammenzuarbeiten.
I. Das TER-Projekt
Das TER-Projekt besteht aus einer Reihe von Zielen und Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung, welche zum Zweck einer Verbesserung der Qualität und Effizienz des internationalen Eisenbahn- und kombinierten Transports von Fahrgästen und Fracht auf den internationalen Hauptverkehrsverbindungen nachstehender Staaten gesetzt werden: Österreich, Weißrußland, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Slowakei, Estland, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowenien, Türkei, Ukraine und Jugoslawien.
Obwohl diese Verkehrsverbindungen nicht das gesamte Eisenbahnnetz der obengenannten Staaten, sondern nur eine kleine Auswahl daraus darstellen, bilden sie ein durchgehendes Eisenbahnnetz, welches in der Folge als TER-Netz bezeichnet wird.
Das TER-Netz beinhaltet nicht nur die Nord-Süd-Verbindung, sondern auch Ost-West-Verbindungen, welche diesem unter Berücksichtigung neuer regionaler Entwicklungen und Integrationsprozesse hinzugefügt wurden.
Das TER-Projekt bezieht sich allein auf das TER-Netz. Es berücksichtigt auch diesbezügliche Einrichtungen und Ausrüstungen des kombinierten Verkehrs in den obengenannten Staaten.
II. Zielsetzung
Die allgemeine Zielsetzung des TER-Projekts ist die Entwicklung eines zusammenhängenden leistungsfähigen Systems des Eisenbahn- und des kombinierten Verkehrs innerhalb der zentral- und osteuropäischen Staaten und zwischen diesen und anderen europäischen Staaten. Durch Bereitstellung effizienter, wettbewerbsfähiger Leistungen soll das TER-System für Konsumenten, sowohl was Fahrgäste und Fracht betrifft, attraktiv gemacht werden und in der Lage sein, einen wesentlichen Anteil des internationalen Verkehrsaufkommens innerhalb von sowie von und nach Zentral- und Osteuropa aufzunehmen und dadurch auf größeren internationalen Straßen dieser Staaten die Überlastung zu mindern sowie umweltbezogene und Sicherheitsprobleme zu verringern.
Näher definierte Zielsetzungen sind:
A. Entwicklung der Infrastruktur
Mit Ausnahme einzelner Kurzstrecken ist das TER-Netz physisch bereits vorhanden. Hingegen liegen die Infrastrukturstandards weit unter jenen in den AGC- und AGTC-Übereinkommen angeführten.
Die Zielsetzung in diesem Bereich ist daher hauptsächlich die Anhebung der Infrastruktur auf das in diesen Übereinkommen festgelegte Niveau. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einrichtungen des kombinierten Verkehrs ist die Zielsetzung eine Verbesserung der bestehenden und die Entwicklung neuer Einrichtungen sowie deren Ausstattung mit der entsprechenden Ausrüstung.
B. Modernisierung der Verkehrsausrüstung
Die Verkehrsausrüstung (rollendes Material, Zugmaschinen. Signal- und Fernmeldeeinrichtungen usw.) entspricht in vielen Fällen nicht den heutigen Gegebenheiten. Die Zielsetzung besteht daher darin, diese fortlaufend durch neue Ausrüstungen nach einem Prioritätenplan zu ersetzen. Besonderes Augenmerk ist der erforderlichen Harmonisierung - zumindest in kompatiblen Bereichen - der von den verschiedenen Staaten verwendeten Einrichtungen zu widmen. C. Anpassung der Organisation an eine marktorientierte Geschäftsführung
Eisenbahnen nehmen nicht mehr die beherrschende Position, die sie in der Vergangenheit innehatten, ein. In den Marktwirtschaften gelang es dem Straßenverkehr, die von den Konsumenten heute geforderten Haus-zu-Haus-Dienstleistungen und Eilzustellungen besser zu erfüllen, und sein Anteil am Verkehrsaufkommen ist bedeutender als jener des Eisenbahnverkehrs geworden. In den zentral- und osteuropäischen Ländern waren Eisenbahnen auf Grund eines grundsätzlich anderen Ansatzes in der Lage, sich jahrzehntelang gegenüber anderen Verkehrsformen am stärksten zu behaupten. Hingegen werden die neuesten Entwicklungen in diesen Ländern und die Anwendung marktwirtschaftlicher Grundsätze in ihren Volkswirtschaften zu einer starken und raschen Entwicklung des Straßenverkehrs führen.
Als Folge sowohl dieser Entwicklung als auch der auf die Einleitung einer Übergangsperiode folgenden Rezession ist der Schienenverkehr stark zurückgefallen. Sollte dieser Umstand andauern, könnten die Regierungen bald vor sehr ernsten Problemen stehen.
Das Endziel ist daher, Eisenbahnunternehmen mit einer modernen, effizienten marktorientierten Organisation und Geschäftsführung auszustatten, die in der Lage sind, in den zentral- und osteuropäischen Ländern einen reibungslosen Übergang zu einem neuen Gleichgewicht der Modalitäten im Verkehrssektor zu schaffen. Im besonderen sollte dem internationalen kombinierten Verkehr mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Vorteile der Straße beim Zustellverkehr sollten mit den Umwelt- und Sicherheitsvorteilen des Schienenverkehrs auf den Hauptverkehrsstrecken kombiniert werden, um effiziente internationale kombinierte Verkehrsleistungen anbieten zu können. Der schienengebundene Teil dieser Dienstleistung hat weiterhin effizient zu sein und die entsprechende Qualität aufzuweisen. Grenzübergangsformalitäten sind zu vereinfachen. Eisenbahngesellschaften haben eine kommerzielle Ausrichtung anzunehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Geschäftsführung entsprechend zu schulen.
III. Unmittelbarer Handlungsbedarf
Ausgehend vom gegenwärtigen Zustand des TER-Netzes ist ein kurzfristiges Sofortprogramm auszuarbeiten, um den derzeitigen drastischen Verkehrsaufkommensschwund aufzuhalten. Dieses Programm sollte die aufzuwertenden Bahnstrecken. die wichtigsten Engpässe in der Infrastruktur (die am raschesten beseitigt werden sollten) und die fehlenden Verbindungsstrecken, v.a. in Ost-West-Richtung, die am dringendsten benötigten Ausrüstungsgegenstände (zB Waggons und Einrichtungen für den kombinierten Verkehr usw.) sowie die am dringendsten erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezeichnen. Diese sollten die Entwicklung des kombinierten Verkehrs, Erleichterung der Grenzübergänge und kommerzielle Schulung beinhalten. Eine Abschätzung der erforderlichen Investitionen, nach Prioritäten gereiht, ist ebenfalls vorzunehmen.
Bestandsaufnahme bestehender Durchführbarkeitsvorstudien und Durchführbarkeitsstudien sowie Ausarbeitung neuer für die größeren und dringendsten Infrastrukturvorhaben, einschließlich von Verkehrsprognosen und Kosten-Nutzen-Analysen.
Ausarbeitung eines Entwicklungsprogrammes einschließlich kurz-, mittel- und langfristiger Maßnahmen.
IV. Ordentliche Tätigkeiten
Entwicklung der Infrastruktur
- Einrichtung und Erneuerung des TER-Netzes, einschließlich Ost-West-Verbindungen;
- Feststellung sowohl größerer Engpässe als auch fehlender Zwischenverbindungen sowie der aufzunehmenden Infrastrukturarbeiten, einschließlich von Grenzübergängen;
- Ausarbeitung von auf allgemeinen wirtschaftlichen Kriterien fußenden Durchführbarkeitsvorstudien und Durchführbarkeitsstudien;
- Zeitplan für Planung, Entwurf und Bau;
- Finanzierung;
Entwicklung des kombinierten Verkehrs
- Sammlung von Daten über Verkehrsströme sämtlicher Transportformen; Identifizierung der größeren internationalen Straßenverkehrsströme durch, von und zum TER-Netz;
- Untersuchungen über die Schaffung alternativer kombinierter Verkehrslösungen auf von und zum TER-Netz;
- Identifizierung von Hindernissen für die Entwicklung des internationalen kombinierten Verkehrs, einschließlich Unzulänglichkeiten bei Umschlagsbahnhöfen, Spezialwaggons, Containern und Wechselbehältern usw.;
- Vorschläge zur Beseitigung dieser Hindernisse;
- Setzen von Vorschlagsprioritäten auf Grund von Kosten-/Nutzenanalysen;
- Finanzierung;
- Berücksichtigung von Entwicklungsmöglichkeiten für den kombinierten Verkehr von gefährlichen Gütern.
Ausbildung
Verbesserung der Effizienz der Eisenbahn
- Identifizierung größerer Hindernisse (außer infrastruktureller) für die Effizienz des Schienenverkehrs auf TER-Ebene, einschließlich Überalterung oder Inkompatibilität des rollenden Materials, der Zugmaschinen, Signal- und Fernmeldeeinrichtungen, von Verspätungen beim Grenzübertritt, der Unzulänglichkeit internationaler Eisenbahnverkehrsvorschriften usw.;
- Vorschläge zur Ausmerzung dieser Hindernisse;
- Setzen von Prioritäten auf Grund von Kosten-/Nutzenanalysen;
- Finanzierung.
Schaffung einer multimodalen Datenbank
- Daten über Verkehrsströme und -prognosen (intermodaler Ansatz);
- technische und operationelle Parameter für Fahrpläne und Bahnhöfe, rollendes Material usw.;
- Angaben über Grenzbahnhöfe;
- Angaben über Eisenbahn- und Fährenverbindungen.
V. TER-Budget
Zur Bestreitung der für die im Arbeitsprogramm angeführten Tätigkeiten erforderlichen Kosten hat der Lenkungsausschuß jährliche Budgets zu erstellen, und zwar auf der Grundlage von:
Einnahmen
Sach- und Geldbeiträge der Mitgliedsländer,
Sach- und/oder Geldbeiträge anderer internationaler Organisationen, staatlicher und/oder privater Körperschaften und von Nichtmitgliedsländern.
Ausgaben
VI. Sitz des zentralen Projektbüros
Das TER-Projekt-Zentralbüro hat seinen Sitz in Budapest.
VII. Durchführungsorgan
Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) ist einzuladen, weiterhin das Durchführungsorgan des Projektes zu sein.
ANHÄNGE
Anhang I - TER-Netz (Karte)
- Lenkungsausschuß
- Gruppe der innerstaatlichen Koordinatoren innerstaatliche Koordination
- Zentrales Projektbüro
ANHANG I
TER-NETZ
(Anm.: Karte nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
LENKUNGSAUSSCHUSS (LA)
(1) Der Lenkungsausschuß (LA) ist das höchste Entscheidungsorgan des TER. Es besteht aus Vertretern, die von den Regierungen der TER-Staaten, die nominiert werden, und zwar nach Möglichkeit auf der Ebene von Ministern und/oder von Direktoren. Er bestimmt die Projektpolitik, die allgemeinen bezüglich der TER-Aktivitäten zu setzenden Maßnahmen und trifft Entscheidungen für gemeinsames Handeln.
(2) Zu den Aufgaben des LA gehört:
Errichtung von Subsidiärorganen, die er für erforderlich hält;
Erteilung von Weisungen an den Projektleiter oder Subsidiärorgane, die er zu errichten gedenkt;
Genehmigung des Arbeitsprogrammes;
Annahme der Berichte der innerstaatlichen Koordinatoren des TER;
Annahme der operativen Budgets und der Finanzberichte über deren Erfüllung;
Prüfung anderer, die Tätigkeit des TER betreffenden Angelegenheiten;
Genehmigung des TER-Netzes.
(3) Die Geschäftsordnung des LA lautet wie folgt:
I. TAGUNGEN
Regel 1
Der Lenkungsausschuß hält eine jährliche ordentliche Tagung ab, deren Zeit und Ort vom Ausschuß bestimmt werden.
Regel 2
Sondertagungen werden auf Beschluß des Ausschusses während einer Tagung oder auf Wunsch
eines Mitglieds, das von drei anderen Mitgliedern unterstützt wird, oder
des Projektleiters, der von drei anderen Mitgliedern unterstützt wird,
Regel 3
Sämtliche Treffen des Ausschusses sind nichtöffentlich, sofern der Ausschuß nicht anders entscheidet.
II. TAGESORDNUNG
Regel 4
Bei jeder Tagung hat der Ausschuß eine vorläufige Tagesordnung für die nächste Tagung auf Grund eines vom Projektleiter vorgelegten Textes zu erstellen.
Der Ausschuß hat seine Tagesordnung am Anfang jeder Tagung anzunehmen. Jede in die Zuständigkeit des Ausschusses fallende Angelegenheit, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung aufscheint. kann von einem Mitglied oder vom Projektleiter dem Ausschuß unterbreitet und durch Beschluß des Ausschusses auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Ausschuß kann die Tagesordnung durch Aufnahme, Streichung, Verschiebung oder Änderung von Tagesordnungs-Punkten ändern.
III. VERTRETUNG
Regel 5
Jedes Mitglied ist im Ausschuß durch einen Delegierten vertreten, der bei den Tagungen des Ausschusses durch stellvertretende Delegierte und Berater begleitet werden kann. Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa nimmt als Ausführendes Organ von Amts wegen teil.
IV. LEITUNGSORGANE
Regel 6
Der Ausschuß wählt jedes Jahr zu Beginn seiner 1. Tagung aus der Reihe der Delegierten seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Berichterstatter, die während des Jahres bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt bleiben.
Regel 7
Der Vorsitzende nimmt an den Tagungen des Ausschusses in dieser Funktion und nicht als Vertreter der Mitgliedsregierung, die ihn nominiert, teil. Ein anderes Mitglied seiner Delegation ist berechtigt, die betreffende Mitgliedsregierung bei den Treffen des Ausschusses zu vertreten.
Regel 8
Der Projektleiter verständigt die Ausschußmitglieder, schriftlich oder mündlich, über sämtliche Fragen, die für den Ausschuß von Interesse sein können und kann erforderlichenfalls an seinen Beratungen teilnehmen.
V. SPRACHE UND PROTOKOLL
Regel 9
Englisch ist die Arbeitssprache des Projekts, einschließlich des Lenkungsausschusses. Länder, in denen Ausschußtagungen stattfinden, können, wenn möglich, eine Übersetzung ins Französische und/oder Russische bereitstellen.
Regel 10
Tagungsberichte des Ausschusses sind während der jeweiligen Tagungen zu konzipieren und anzunehmen sowie unverzüglich an die Ausschußmitglieder und andere Tagungsteilnehmer zu verteilen. Die Berichte können nach ihrer Annahme zu einem vom Ausschuß zu bestimmenden Datum und Bedingungen veröffentlicht werden.
VI. ANWESENHEIT
Regel 11
Beratungen können ohne Anwesenheit von 2/3 der Ausschußmitglieder nicht begonnen werden. Beschlüsse des Ausschusses über alle behandelten Angelegenheiten sind durch Einhelligkeit der anwesenden Mitglieder zu fassen.
VII. SUBSIDIÄRE ORGANE
Regel 12
Die Geschäftsordnung für den Ausschuß gilt grundsätzlich auch für seine subsidiären Organe.
VIII. TEILNAHME VON VERTRETERN VON NICHT-MITGLIEDSREGIERUNGEN UND
INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN ALS BEOBACHTER
Regel 13
Regierungen, die nicht Mitglieder des Projekts sind und
spezifische Internationale Organisationen und Einrichtungen
Regel 14
Bestimmungen der Geschäftsordnung können auf Beschluß des Lenkungsausschusses durch Einhelligkeit aller TER-Länder geändert oder aufgehoben werden.
GRUPPE DER INNERSTAATLICHEN TER-KOORDINATOREN (TERNC)
Die Mitgliedschaft in der TERNC umfaßt die innerstaatlichen
Die Gruppe tritt grundsätzlich zweimal im Jahr zusammen.
Die Gruppe hat insbesondere folgende Aufgaben: sie
ist verantwortlich für die Ausarbeitung, Auswertung und Koordination der technischen Aktivitäten des TER und ihrer wirtschaftlichen Aspekte;
ist zuständig für die Ausarbeitung, Auswertung und Koordination der TER-Aktivitäten betreffend die Finanzierung der Errichtung des TER. Zur Erfüllung dieser Aufgaben berücksichtigt TERNC die Ergebnisse der ad-hoc Arbeitsgruppen, die vom LA für spezifische Themen eingerichtet wurden;
verfolgt sämtliche vom TER ausgeführten Tätigkeiten;
überprüft die vom Projektleiter vorgelegten Berichte und Dokumente;
bestimmt die unter Regierungsverantwortlichkeit auszuführenden Tätigkeiten;
unterbreitet dem Lenkungsausschuß das Arbeitsprogramm betreffende Vorschläge;
befaßt sich auf Ersuchen des Lenkungsausschusses oder des Projektleiters mit sonstigen anderen Angelegenheiten.
INNERSTAATLICHE KOORDINATOREN (NC)
Der/die innerstaatliche Koordinator/in wird von seiner/ihrer Regierung bestellt.
Der/die innerstaatliche Koordinator/in ist verantwortlich für
Kontakte zum Projekt in seinem/ihrem Land;
die Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen den beteiligten innerstaatlichen Organisationen und dem Zentralen Projektbüro durch Maßnahmen auf innerstaatlicher Ebene zur Beschaffung und Weiterleitung der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Zentralen Projektbüros erforderlichen Informationen;
die Koordination innerstaatlicher Aktivitäten im Rahmen des TER;
die Planung und Durchführung von Tätigkeiten und die Erbringung von Resultaten in Übereinstimmung mit dem TER-Arbeitsprogramm;
die tatsächliche und effiziente Nutzung von TER-Informationen;
die Teilnahme an den Tagungen des LA und des TERNC und die Teilnahme an der Erfüllung der Ziele des TER.
ZENTRALES PROJEKTBÜRO (PCO)
Das Zentrale Projektbüro koordiniert sämtliche im Rahmen dieses Dokuments durchgeführte Tätigkeiten und arbeitet unter der Gesamtleitung des Lenkungsausschusses, unter Anleitung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa als Durchführungsorgan.
Das Zentrale Projektbüro hat auf Grundlage der im an den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa seitens der Regierung der Republik Ungarn zu richtenden Schreiben ausbedungenen Vereinbarungen betreffend die Arbeitsweise des Büros seinen Sitz in Budapest, Ungarn.
Das Personal des PCO besteht aus:
- dem Projektleiter;
- dem/den Assistent(en) des Projektleiters;
- sonstigem Personal;
für die Geschäftsleitung des PCO;
für die Vorbereitung des Entwurfs für die vom Lenkungsausschuß zu genehmigenden Arbeitsprogramme und deren Verwaltung, wie beschlossen;
als Sekretär des Lenkungsauschusses und der Gruppe der innerstaatlichen TER-Koordinatoren (TERNC) zu fungieren;
den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses und der TERNC in Angelegenheiten, die einer Entscheidung bedürfen. zu beraten;
für die Vorbereitung und Verteilung von Informationen an die Mitgliedsländer über Angelegenheiten. die einer Entscheidung bedürfen;
für die Aufrechterhaltung einer ständigen Verbindung mit den innerstaatlichen Koordinatoren in allen Angelegenheiten die Durchführung von TER-Aktivitäten betreffend;
für die Vorbereitung des Berichtes des Projektleiters an die Tagungen des Lenkungsausschusses und der TERNC über die Gesamttätigkeit des PCO und über die Entwicklung im TER während der Berichtsperiode;
für die Organisierung und Vorbereitung technischer und administrativer Unterlagen, die bei sämtlichen TER-Treffen zu berücksichtigen sind;
für die Erfüllung sämtlicher Vertragsformalitäten betreffend Experten, die Beratungsleistungen im Rahmen verschiedener Tätigkeiten erbringen und betreffend TER-Regierungen, die Sachleistungen an den TER erbringen;
für die Durchführung administrativer und finanzieller Aktivitäten im Rahmen der Zuständigkeit des PCO;
für die Durchführung des Budgets gemäß den Beschlüssen des Lenkungsausschusses und den Bestimmungen der Finanzregeln und -vorschriften der Vereinten Nationen;
für die Aufnahme der erforderlichen Konsulenten, unter der Anleitung des Lenkungsausschusses, um die Durchführung spezifischer Aktivitäten in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm zu unterstützen;
für die Durchführung sonstiger, vom Lenkungsausschuß zu bestimmender Aufgaben.
Assistenten
Als Folge der anfallenden Arbeitslast kann der Lenkungsausschuß (einen) qualifizierte(n) Assistenten, dessen (deren) Aufgabe die Unterstützung des Projektleiters in technischen, operationellen und finanziellen Belangen der TER-Geschäftsleitung wäre, auswählen.
Diese werden vom Lenkungsausschuß mit Hilfe des Projektleiters unter den von den TER-Staaten vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt. Sie werden von den beteiligten Staaten auf einer ähnlichen Grundlage wie der Projektleiter zur Verfügung gestellt.
Sonstiges Personal
Falls erforderlich, wird zusätzlich zum vorhandenen, vom Empfangsstaat bereitgestellten Personal, gemäß den Erfordernissen des TER und mit Billigung des Lenkungsausschusses vom Projekt aufgenommen und entlohnt.
ANHANG II
TRANSEUROPÄISCHE EISENBAHN - PROJEKTBUDGET FÜR DEN ZEITRAUM
1993 - 1997 *1)
Kennziffer Budgetposten 1993 1993 1994 1995 1996 1997
-97
10 PROJEKTPERSONAL $ $ $ $ $ $
11.00 Internat.
Experten
11.01 Berater 60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
11.04 Zwischen-
summe 60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
13.00 Admin.
Hilfspersonal 20.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000
15.00 Dienstreisen 60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
19.00 Budgetpost
insgesamt 80.000 16.000 16.000 16.000 16.000 16.000
20 AUFTRÄGE
21.00 Aufträge 70.000 14.000 14.000 14.000 14.000 14.000
29.00 Budgetpost
insgesamt 70.000 14.000 14.000 14.000 14.000 14.000
30 SCHULUNG
32.00 Gruppenschulung 160.000 32.000 32.000 32.000 32.000 32.000
39.00 Budgetpost
insgesamt 160.000 32.000 32.000 32.000 32.000 32.000
40 AUSRÜSTUNG
42.00 unverbrauchbare 20.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000
Ausrüstung
49.00 Budgetpost
insgesamt 20.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000
50 VERSCHIEDENES
51.00 Verschiedenes 60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
59.00 Budgetpost
insgesamt 60.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
99 PROJEKT INSGES. 450.000 90.000 90.000 90.000 90.000 90.000
```
```
*1) Unterliegt Änderungen nach Maßgabe der Anzahl der am Projekt beteiligten Länder.
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