Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlaß der 75. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung
§ 1. Dem Land Kärnten wird aus Anlaß der 75. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, auf Grund welcher sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für die Angliederung an die Republik Österreich entschieden hat, im Jahr 1995 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß von 25 Millionen Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist zur Verbesserung der Infrastruktur und für besondere Vorhaben im Abstimmungsgebiet zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses Gebietes zu Österreich zu verwenden und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel bestimmt.
§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses behält sich der Bund vor.
§ 3. Der Bundeszuschuß ist vom Land Kärnten haushaltsmäßig zu verrechnen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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