Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunstbetreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof, hinsichtlich des § 1 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, verordnet:
§ 1. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst werden der Buchhaltung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten übertragen.
§ 2. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben
der anweisenden Organe
Österreichisches Archäologisches Institut,
Institut für Österreichische Geschichtsforschung,
Zentralbibliothek für Physik in Wien und
Zentralbibliothek für Medizin in Wien
werden der Buchhaltung (Quästur) der Universität Wien,
des anweisenden Organs Bundesstaatliche Studienbibliothek in Linz
werden der Buchhaltung (Quästur) der Universität Linz
übertragen.
§ 3. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe Psychologische Beratungsstellen für Studierende in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt werden den Buchhaltungen (Quästuren) der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt übertragen.
§ 4. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Akademie der bildenden Künste in Wien werden der Buchhaltung (Quästur) der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien übertragen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 730/1995, tritt mit Ablauf des 31. Mai 1996 außer Kraft.