Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (3. Monatsausweisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-12-01
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 74 Abs. 5 Bankwesengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 446/1996 wird verordnet:

§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern. Teil C mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.

§ 2. (1) Die Teile A und B des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats, und Teil D bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Die Monatsausweise sind in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist übermittelt werden.

(4) Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.

§ 3. Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo zugrunde zu legen.

§ 4. (1) Die Liquiditätsmeldung auf Basis von Restlaufzeiten aus dem Teil C des Monatsausweises ist erstmals zum Berichtstermin 28. Februar 1997 zu erstatten, jede auf Basis der Ursprungslaufzeiten letztmals zum Berichtstermin 31. Jänner 1997.

(2) Die Meldung der Großveranlagungen hat bis zum Berichtstermin 30. Juni 1997 auf Grund der Formblätter der 2. Monatsausweisverordnung, BGBl. Nr. 679/1995, zu erfolgen und den Begriff der Großveranlagung gemäß § 27 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 304/1996 zugrunde zu legen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft. Die 2. Monatsausweisverordnung, BGBl. Nr. 679/1995, tritt mit Ablauf des 30. November 1996 außer Kraft.

Anlage

MONATSAUSWEIS

gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG

Bestehend aus:

Teil A: Geschäftsstrukturdaten

Teil B: Depotstatistik, Emissionsstatistik

Teil C: Aufsichtsrelevante Zusatzdaten

Teil D: Konsolidierung

(Anm.: Die folgenden Teile (A bis D) sind nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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