Bundesgesetz, mit dem ein Bundeszuschuß an das Land Burgenland aus Anlaß der 75jährigen Zugehörigkeit zu Österreich gewährt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-12-31
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlaß der 75jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 1996 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß in Höhe von 25 Millionen Schilling gewährt. Dieser Zweckzuschuß ist zur Verbesserung der Infrastruktur und für besondere Vorhaben zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses Landes zur Republik Österreich zu verwenden und zur Stärkung der dafür vorgesehenen Landesmittel bestimmt.

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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