Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt.
In Niederösterreich
Verkauf
| zu Schilling | |
|---|---|
| (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Gründstücke (Anm.: richtig: Grundstücke) Nr. 532, Nr. 536 je Baufläche samt den darauf befindlichen Bauwerken und Nr. 535/1 landwirtschaftlich genutzt, je inneliegend in EZ 1266, Grundbuch 06218 Orth an der Donau | 21 250 000 |
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.