Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-12-14
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt.

In Niederösterreich

Verkauf

zu Schilling
(Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Gründstücke (Anm.: richtig: Grundstücke) Nr. 532, Nr. 536 je Baufläche samt den darauf befindlichen Bauwerken und Nr. 535/1 landwirtschaftlich genutzt, je inneliegend in EZ 1266, Grundbuch 06218 Orth an der Donau 21 250 000

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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