Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt.
Salzburg
Verkauf
| zu Schilling | |
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| (Österreichische Bundesforste) Grundstücke Nr. 1 Baufläche, Nr. 399/8 Wald, Nr. 399/9 Wald, Nr. 399/10 Sonstige Weg und Nr. 399/11 Wald, sämtliche inneliegend in EZ 40 Grundbuch 55509 Scharten, sowie Nr. 190 Baufläche, inneliegend in EZ 63 Grundbuch 55511 Sulzau, einschließlich der zum Betrieb des Kraftwerkes Blühnbach erforderlichen Anlagen und Rechte | 135 000 000 |
§ 2. Auf die gemäß § 1 zu treffende Verfügung ist § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. November 1977 über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“, BGBl. Nr. 610/1977, in der derzeit geltenden Fassung, betreffend die zweckgebundene Verwendung des Erlöses bei der Veräußerung von Grundstücken zur Verbesserung der Betriebsstruktur, nicht anzuwenden.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
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