Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-12-14
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt.

Salzburg

Verkauf

zu Schilling
(Österreichische Bundesforste) Grundstücke Nr. 1 Baufläche, Nr. 399/8 Wald, Nr. 399/9 Wald, Nr. 399/10 Sonstige Weg und Nr. 399/11 Wald, sämtliche inneliegend in EZ 40 Grundbuch 55509 Scharten, sowie Nr. 190 Baufläche, inneliegend in EZ 63 Grundbuch 55511 Sulzau, einschließlich der zum Betrieb des Kraftwerkes Blühnbach erforderlichen Anlagen und Rechte 135 000 000

§ 2. Auf die gemäß § 1 zu treffende Verfügung ist § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. November 1977 über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“, BGBl. Nr. 610/1977, in der derzeit geltenden Fassung, betreffend die zweckgebundene Verwendung des Erlöses bei der Veräußerung von Grundstücken zur Verbesserung der Betriebsstruktur, nicht anzuwenden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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