Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 7. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VII)
§ 1. Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 7. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von bis zu 199 921 927 Schilling.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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