Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 7. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VII)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-12-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 7. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von bis zu 199 921 927 Schilling.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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