Bundesgesetz über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-12-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Der Bund übernimmt bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 22 800 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 ECU.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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