Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die zweite Ergänzung der Liste der multilateralen Entwicklungsbanken
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 141/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 10 Z 3 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 383/1995, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 141/2006).
In der Anlage 3 zu § 22 BWG wird in der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird angefügt:
„11. Interamerikanische Investitionsgesellschaft.``
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