Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - VRV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, idF BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, idF BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Abkürzung
VRV 1997
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, idF BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
I. ABSCHNITT
Voranschlag
Zeitraum der Veranschlagung
§ 1. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen.
Gegenstand der Veranschlagung
§ 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gebietskörperschaft sind. Als Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen Ersatz, Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.
(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, für die keine eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
(3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.
(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
(5) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame Gebarung).
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 369/1999).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Gegenstand der Veranschlagung
§ 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gebietskörperschaft sind. Als Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen Ersatz, Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.
(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, für die keine eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
(3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.
(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
(5) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame Gebarung).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Bruttoveranschlagung
§ 3. (1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag zu veranschlagen.
(2) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.
(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufgenommen werden.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben
§ 4. (1) Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche Ausgaben sind als solche besonders zu kennzeichnen. Sie sind von den Gemeinden in einem besonderen Teil des Voranschlages zu erfassen, den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.
(2) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche zu behandeln, wenn sie der Art nach im Landes(Gemeinde)haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (zB durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen.
(3) Soweit Kredite für besondere Zwecke der Verwaltung aufgenommen werden, können die Einnahmen aus Kreditaufnahmen und der Schuldendienst beim betreffenden Verwaltungszweig ausgewiesen werden. Der Schuldendienst bildet eine ordentliche Ausgabe. Bei an wirtschaftliche Unternehmungen weitergegebenen Darlehen ist der Schuldendienst auch in deren Voranschlag (Wirtschaftsplan) als ordentliche Ausgabe nachzuweisen.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Leistungen für Personal, Pensionen
§ 5. (1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.
(2) Zu den Leistungen für Personal gehören:
Geld- und Sachbezüge für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten,
Nebengebühren und Geldaushilfen,
Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen.
(3) Die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden. Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.
(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
(5) Die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefaßt zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen können die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als Ausgaben dieser Einrichtungen veranschlagt werden.
Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge
§ 6. (1) In den Voranschlägen sind
den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;
den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen. Bei den Beträgen des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung, die durch tausend teilbar ist, und bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schillingbeträge zulässig.
(2) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie durch tausend teilbar sind.
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 369/1999).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge
§ 6. (1) In den Voranschlägen sind
den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;
den Einnahmen und Ausgaben die Werte des Vorjahres und des zweitvorangegangenen Jahres gegenüberzustellen. Bei den Werten des abgelaufenen Finanzjahres ist bei den Ländern eine Auf- oder Abrundung auf durch tausend teilbare Schilling-Beträge bzw. durch hundert teilbare Euro-Beträge, bei den Gemeinden eine Auf- oder Abrundung auf Schilling- bzw. Euro-Beträge zulässig.
(2) Die Voranschlagsbeträge sind in durch tausend teilbaren Schilling- oder in durch hundert teilbaren Euro-Beträgen festzusetzen.
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
§ 7. (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind
nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen (Anlage 1, Haushaltshinweis);
nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Anlage 2, Ansätze);
nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch numerierten Postenverzeichnis zu gliedern (Anlage 3a Länder, Anlage 3b Gemeinden, Posten).
(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 lit. b können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit „0“ nur dann notwendig, wenn die fakultative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird.
(3) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes (Anlage 4) zu geschehen.
(4) Bei Bedarf können die in den Anlagen 3a und 3b dargestellten Posten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden.
(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie nur in der vorgesehenen Form anzuwenden.
(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und – soweit angewendet – finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise getrennt werden.
(7) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.
Veranschlagung von Abgaben, Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen
§ 8. (1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt „Öffentliche Abgaben“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
(2) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen ergibt.
(3) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Abschnitten „Umlagen“ oder „Finanzzuweisungen und Zuschüsse“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2000 anzuwenden (vgl. Z 28, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 369/1999).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).
Veranschlagung von Abgaben, Finanzzuweisungen und Zuschüssen
§ 8. (1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt „Öffentliche Abgaben“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
(2) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen ergibt.
(3) Einnahmen aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich beim Abschnitt 94, Finanzzuweisungen und Zuschüsse, als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
Beilagen zum Voranschlag
§ 9. (1) Dem Voranschlag sind voranzustellen:
eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 - 9 zu enthalten;
bei Gemeinden ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen bzw. Abgängen aus Vorjahren. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).
(2) Dem Voranschlag sind beizugeben:
ein Nachweis
über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten sowie
über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrundegelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;
ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;
ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;
a) ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
⋯
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